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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2008 E-3724/2008

11. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,794 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-3724/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N _______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3724/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus X._______, Distrikt Y._______ - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. September 2006 verliess und via W._______ und Frankfurt nach Dänemark gelangte, dass er Dänemark anfangs April 2008 verliess und via Kopenhagen mit einem LKW am 7. April 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 9. April 2008 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2008 im EVZ Basel kurz befragt und am 15. Mai 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört und ihm gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Dänemark gewährt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1997 in Z._______ gelebt, wo er bis zu seiner Ausreise im September 2006 ein Geschäft mit (...) geführt habe, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers mit der tamilischen Befreiungsorganisation LTTE sympathisiert hätten und er diese während der Zeit des Waffenstillstandes aktiv unterstützt habe, dass er wegen Verdachts, für die LTTE Waren zu liefern, 2006 von der Polizei mehrmals angehalten und befragt, jedoch nach den Befragungen jeweils wieder freigelassen worden sei, dass 2006 Gegner der LTTE sein Geschäft bombardiert, ihn bedroht und Schutzgeld erpresst hätten, dass er der örtlichen Polizei deshalb Anzeige erstattet habe, diese ihm jedoch keinen Schutz gewährt hätten, dass er aus Angst, nach seiner Rückreise nach Sri Lanka wegen seiner Nähe zur LTTE ermordet zu werden, nicht mehr in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, dass der Beschwerdeführer 1995 eine srilankische Staatsangehörige kennengelernt habe, die ihrem Vater im Rahmen eines Familiennachzuges 1997 nach Dänemark gefolgt sei, E-3724/2008 dass er sich 2001 mit ihr in W._______ verheiratet habe, worauf seine Ehefrau wieder zurück nach Dänemark geflogen sei, wo sie sich noch heute als dänische Staatsbürgerin aufhalte, dass er in Sri Lanka während sechs Jahren vergebens um eine Aufenthaltsbewilligung für Dänemark ersucht habe, um dauerhaft bei seiner Frau leben zu können, dass die dänischen Behörden dem Beschwerdeführer unter verschiedenen Vorwänden die Aufenthaltsbewilligung in Dänemark nicht hätten erteilen wollen, dass seine Schwiegerfamilie sodann bei den dänischen Behörden ein Sicherheitsdepot von 54'000 Dänischen Kronen hinterlegt hätten, um ein dreimonatiges Touristenvisum für den Beschwerdeführer zu erhalten, dass der Beschwerdeführer damit am 27. September 2006 nach Dänemark zu seiner Frau habe einreisen können, dass der Beschwerdeführer aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka und der Hoffnung, im Rahmen des Familiennachzuges in Dänemark bleiben zu können, nach Ablauf seines Touristenvisums am 25. Dezember 2006 in Dänemark ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgewiesen wurde, dass es zwischen ihm und seiner Ehefrau zu einem Zerwürfnis gekommen sei, dass er von den dänischen Behörden am 6. Februar 2008 hätte ausgeschafft werden sollen, weshalb er in die Schweiz geflüchtet sei, dass er nicht mehr nach Dänemark zurückkehren könne, weil er mit seinem Schwiegervater wegen seiner Frau Auseinandersetzungen gehabt habe und dieser ihm mit dem Tode gedroht habe, wenn er Dänemark nicht verlasse, dass er aus diesen Gründen und aus Angst, von seinem Schwiegervater umgebracht zu werden, nicht nach Dänemark zurückkehren könne, E-3724/2008 dass die dänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. E-Mail vom 7. Mai 2008; act. A 14/1), dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2008 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Dänemark als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe, dass Dänemark effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete, ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und das Land damit die Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle, dass ausser B._______ weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz leben würden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile dänische Staatsangehörige sei und in Dänemark lebe, wodurch diese Verbindung stärker zu gewichten sei, als jene zu B._______, dass der Beschwerdeführer bereits in Dänemark erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und seine Aussagen vor den dänischen Behörden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erwecken würden, dass der Beschwerdeführer auch keine Gründe vorgebracht habe, welche zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes durch Dänemark geeignet wären, dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, E-3724/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben zwecks Eintretens auf das Asylgesuch, eventualiter sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter (recte: subeventualiter) sei die Verfügung des BFM aufzuheben unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Dänemark und nach Sri Lanka, dass er ausführt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und Bundesrecht, insbesondere Art. 3, 7 und Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie allenfalls Art. 3 EMRK verletzt, dass er von seiner Schwiegerfamilie mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb nicht mehr nach Dänemark einreisen könne und ihm auch die dänischen Behörden keinen staatlichen Schutz gewährleisten könnten, dass er ebensowenig nach Sri Lanka zurückkehren könne, da er aus dem Norden des Landes komme, wo gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Tamilen aus dem Norden Sri Lankas (E-2775/2007) darlegt, weshalb bei den notwendigen rechtserheblichen Sachverhaltsabklärungen vor einem Nichteintretensentscheid die Frage im Zentrum stehe, ob in Dänemark ein effektiver Schutz vor Rückschaffung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass das BFM die Überprüfung der Frage, ob in Dänemark diesbezüglich eine vergleichbare Praxis betreffend der Unzumutbarkeit oder faktischer Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe, offengelassen habe, was Art. 3 EMRK verletzen würde, ginge der Schutz weniger weit als in der Schweiz, dass aufgrund dieser Sachlage eine detaillierte Auskunft über die aktuelle Praxis der dänischen Asylbehörden eingeholt werden müsse, E-3724/2008 dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, wenn kein mit der Schweiz vergleichbarer staatlicher Schutz bestehe, sei ein Nichteintretensentscheid nicht haltbar, Art. 5 und Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG würden verletzt, und somit sei Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und E-3724/2008 die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Dänemark aktenkundig und unbestritten ist, dass Dänemark – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – zuletzt am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, womit keine Veranlassung besteht, bei den dänischen Asylbehörden eine detaillierte Auskunft zur aktuellen Praxis des Rückschiebungsschutzes Dänemarks einzuholen, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird, dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Dänemark zurückkehren kann, da dessen Be- E-3724/2008 hörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 7. Mai 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme ausdrücklich zugesichert haben, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge Beziehungen, dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüpfungspunkte zu Dänemark hat (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16), dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist (a.a.O. S. 6884), dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, E-3724/2008 dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei bei den dänischen Asylbehörden eine detaillierte Auskunft einzuholen, wie sich die aktuelle Praxis betreffend den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Dänemark präsentiere, abgewiesen wird, zumal – wie oben dargelegt – die Tatsache genügt, dass Dänemark das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 wie auch die der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, zumal diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder E-3724/2008 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Dänemark zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass Dänemark die Rückübernahme zugesichert hat, so dass der Beschwerdeführer auch von den dänischen Behörden nicht einfach in sein Heimatland weggewiesen wird, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Dänemark offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Dänemark herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Dänemark sprechen, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage bedarf, die vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Dänemark schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshinder- E-3724/2008 nisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die dänischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3724/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12

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