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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2007 E-3723/2007

26. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,251 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Volltext

Abtei lung V E-3723/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Walter Stöckli , Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser 1. A_______ 2. B_______ 3. C_______ 4. D_______ Suriname, alle wohnhaft ... alle vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, ... Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 2. Mai 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3723/2007 Sachverhalt: A. Am 15. Juli 2003 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags - ohne Einreichung von Reise- und Identitätspapieren - um Asyl. Mit Verfügung vom 19. November 2003 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) aufgrund haltloser Asylvorbringen auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 16. Dezember 2003 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Januar 2004 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein. B. Der Beschwerdeführer reiste am 31. Mai 2004 mit den zwei Töchtern in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags ohne Einreichung von Identitätspapieren um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 6. Juli 2004 wurde von der ARK als aussichtslos gewürdigt und mit Urteil vom 26. Januar 2005 abgewiesen. Am 1. Februar 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass er die Schweiz bis zum 29. März 2005 zu verlassen habe. C. Mit Schreiben des BFM vom 1. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführerin auf ihr am 1. November 2004 gestelltes Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs mitgeteilt, dass die Ausreisefrist für ihren Ehemann und die Töchter auf den 29. März 2005 festgesetzt worden sei und dass ihr Wegweisungsentscheid vom 19. November 2003 inzwischen rechtskräftig und vollziehbar sei. Der Vollzug der Wegweisung obliege der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde. D. Mit Eingabe vom 7. November 2005 beantragten die Beschwerdeführer, dass sie in der Schweiz wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen seien. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der drohenden Wegweisung herzkrank geworden und man habe ihn operieren und ihm zwei Bypässe einsetzen müssen. Er stehe dauernd un- E-3723/2007 ter ärztlicher Kontrolle und habe ein Rezept für Medikamente für die Dauer eines Jahres erhalten. Es sei unmöglich, in die Heimat zurückzukehren, da die medizinische Versorgung in Suriname nicht gewährleistet sei und er bei einer erneuten Attacke sterben könnte. Sie seien weder straffällig, noch hätten sie je Probleme in der Schweiz gemacht. Die Kinder hätten, trotz anfänglicher Schwierigkeiten, grosse Fortschritte in der Schule gemacht und sähen nun eine Zukunft vor sich. Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des (...) vom 29. August 2005, in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass der Bescherdeführer am 17. Juli 2005 einen Herzinfarkt erlitten habe und vom 19. bis 27. Juli 2005 hospitalisiert gewesen sei, einen Bericht der (...) vom 2. September 2005, wo sich der Beschwerdeführer zur stationären kardiologischen Rehabilitation befunden habe, Medikamenten-Rezepte und eine CD mit Daten der Operation, ein. E. Mit Verfügung vom 14. November 2005 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügungen vom 19. November 2003 und 9. Juni 2004 seien rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, aus den Berichten des (...) vom 29. August 2005 und der (...) vom 2. September 2005 gehe hervor, dass keine weitere Rehospitalisierung vorgesehen sei. Bei Austritt aus der Rehabilitationsklinik seien aufgrund der Medikamentendosierung (1 Aspirin cardio 100, 2x Beloc ZOK 25, 2x Sortis 40, 1x Plavix 75, ½ Zestril 5 und 1 Zurcal 20mg) und aus den weiteren Akten keine krankheitsbedingten Vollzugshindernisse erkennbar, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen. Ebensowenig könne von einer erfolgreichen Integration der Kinder gesprochen werden, würden sich diese doch lediglich seit dem 31. Mai 2004 in der Schweiz aufhalten. Ausserdem fehle es für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage bereits am Kriterium eines vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz. Ein weiterer Verbleib in der Schweiz dränge sich daher nicht auf. Unter diesem Umständen sei den Beschwerdeführern zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. E-3723/2007 F. Mit Eingabe vom 20. März 2007 reichten die Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, die Verfügungen vom 19. November 2003 und 9. Juni 2004 seien in Wiedererwägung zu ziehen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei. Daher seien sie vorläufig aufzunehmen. Das Migrationsamt Zürich sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine veränderte Sachlage vor, zumal entgegen der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. November 2005 bereits wenige Monate später eine weitere Hospitalisation des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei. Zudem sei einem ärztlichen Bericht von Dr. med. (...) vom 24. Februar 2007 zu entnehmen, dass die schwere koronare Herzkrankheit fortschreitend und infolgedessen eine lebenslange Einnahme von mehreren Medikamenten nötig sei, um die durch die operativen Eingriffe erzielten Resultate zu halten. Dr. med. (...) halte in seinem Bericht fest, dass regelmässige ärztliche Kontrollen sowie Blutuntersuchungen zwecks Überwachung und Anpassung der medikamentösen Behandlung unerlässlich seien. Diese intensive medizinische Behandlung sei für den Beschwerdeführer in Suriname in keiner Weise gewährleistet. Es müsse somit von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. Sodann hätten sich auch die beiden Kinder gemäss zu den Akten gereichten aktuellen Schulberichten und Zeugnissen bestens integriert und zeigten gute schulische Leistungen. Schliesslich könne der beigelegten Arbeitsbestätigung vom 19. März 2007 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Mai 2005 (...) zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers arbeite. Trotz seiner physischen und psychischen Probleme gehe er regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach und zeige damit seinen Integrationswillen. G. Am 26. März 2007 setzte das BFM im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus. E-3723/2007 H. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 wurde wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ein Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.-erhoben und den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 13. April 2007 mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. I. Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügungen vom 19. November 2003 respektive vom 9. Juni 2004 seien rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 2. Mai 2007 und die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Regelung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20). Zudem wurden der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur Untermauerung der Beschwerde wurden die gleichen Beweismittel wie mit dem Wiedererwägungsgesuch (Schulberichte der Kinder und das Arztzeugnis vom 24. Februar 2007) eingereicht. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Telefax vom 1. Juni 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann verschob sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt. E-3723/2007 M. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Schreiben vom 21. August 2007 reichten die Beschwerdeführer einen aktuellen ärztlichen Bericht des (...) vom 3. August 2007 ein. Auf dessen Inhalt wird in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung E-3723/2007 bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV, ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17, EMARK 2003 Nr. 7 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a, S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. 4. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Da die Beschwerdeführer sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragen, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be- E-3723/2007 stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 ANAG). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 2. Mai 2007 im Wesentlichen damit, in Suriname sei die Behandlung von Herzkrankheiten gewährleistet. Es sei Ziel eines medizinischen Entwicklungsprojekts gewesen, die Versorgung von herzkranken Patienten in Suriname si- E-3723/2007 cherzustellen. Ende der 90er Jahre sei mit Hilfe ausländischer Ärzte eine Herzchirurgie aufgebaut worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass sich in der Zwischenzeit die medizinische Situation in Suriname weiter verbessert habe. Ärztliche Kontrollen seien ebenfalls möglich. In der Hauptstadt Paramaribo gebe es vier Krankenhäuser, in denen auch Blutuntersuchungen durchgeführt würden. Zwar dürfte der medizinische Standard nicht mit der Schweiz vergleichbar sein. Dieser allfällige schlechtere medizinische Betreuungsstandard in Suriname stelle jedoch kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Für die benötigten Medikamente habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der Rückkehrhilfe eine finanzielle Unterstützung zu beantragen, um den Kauf dieser Medikamente sicherstellen zu können. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 31. Mai 2007 wird unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2007 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer schweren koronaren und fortschreitenden Herzkrankheit leide. Aufgrund dieser Krankheit sei er auf eine lebenslange Einnahme von Medikamenten angewiesen, deren Überwachung regelmässige ärztliche Kontrollen notwendig mache. Der Einschätzung des BFM, wonach sich der Beschwerdeführer auch in Suriname behandeln lassen könne, weil dort im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojekts mit Hilfe ausländischer Ärzte eine Herzchirurgie bestehe, müsse entgegengehalten werden, dass vereinzelte Entwicklungshilfeprojekte bei weitem nicht die Behandlung aller dortigen herzkranken Patienten sicherstellen könnten. Es könne lediglich eine beschränkte Anzahl von Patienten behandelt werden. Sodann seien diese Projekte einzig auf die Einnahmen aus Spendengeldern abgestützt, was von einer unsicheren Existenzlage zeuge. Herzkranke aus Suriname, welche über die nötigen Mittel verfügten, würden sich im Ausland - vorwiegend in den USA - behandeln lassen. Dass der medizinische Betreuungsstandard in Suriname im globalen Vergleich in den untersten Bereichen anzusiedeln sei, lasse sich den Statistiken der World Health Organisation entnehmen. Aufgrund dieser Umstände könne die Gewährleistung der Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland kaum in Betracht gezogen werden, zumal er über keine finanziellen Mittel verfüge. Angesichts seines Gesundheitszustandes und seines nicht hohen Bildungsgrades wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, für die vierköpfige Familie und die medizinische Versorgung aufzukommen. Wie der Weisung über die individuelle Rückkehrhilfe entnommen werden könne, erfolge finanzielle Hilfe grundsätzlich einmalig und es seien Maximalbeträge im Umfang von lediglich E-3723/2007 Fr. 3000.-- vorgesehen. Eine lebenslange Kostenübernahme für die medizinische Versorgung gebe es nicht. Somit seien weder die medikamentöse Behandlung noch die anderweitigen notwendigen Untersuchungen für den Beschwerdeführer in seiner Heimat gewährleistet. Daher wäre er im Falle einer Rückschaffung an Leib und Leben gefährdet, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Ferner hätten sich die Kinder in das hiesige Schulsystem gut integriert und würden Schweizerdeutsch sprechen. Ein Herausreissen aus ihrem vertrauten Umfeld würde für sie in entwicklungspsychogischer Sicht keine günstigen Auswirkungen haben. 6.3 Mit Schreiben vom 21. August 2007 wurde ein ärztlicher Bericht des (...) vom 3. August 2007 eingereicht, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert worden sei, weil er seit sechs bis sieben Wochen ein retrosternales Brennen verspürt habe. Deswegen habe man eine Koronarangiographie durchgeführt. Dabei hätten offene Stents im RIVA und RCA sowie eine relevante Abgangsstenose des Intermediärastes und des 1. Diagonalastes dargestellt werden können. Die Ärzte hätten entschieden, keine Intervention durchzuführen, einerseits da es sich um kleinkalibrige Gefässe handle und andererseits um nicht durch die Intervention eine Restenose im RIVA zu verursachen (bei guter Abheilung). In der Ventrikulographie habe sich eine gute linksventrikuläre systolische Funktion EF=60% bei anterobasaler Hypokinesie gezeigt. Die akuten Beschwerden könnten durch die Läsionen und durch eine mögliche "small vessel disease" erklärt werden. Deshalb habe man die antianginöse Therapie ausgebaut. Die Kontrolle der Risikofaktoren seien von essentieller Bedeutung. Zur Therapie seien notwendig: Aspirin cardio 100mg/d (lebenslang), Simvastatin/Ezetimibe (80mg/10mg) mit Kontrolle der CK und Transaminasen in 10-14 Tagen, Bestimmung des Gesamtcholesterin, LDL, HDL und Triglyceride in 6-8 Wochen (Ziel- LDL< 2.6mmol/l), Beginn mit Calciumantagonisten (Amplodipin 5mg 1/2-0-0), bei Persistenz der Beschwerden zusätzlich Moslidomin-Präparat, konsequente Sekundärprophylaxe und Optimierung des kardiovaskulären Risikoprofils, regelmässige kardiologische Verlaufskontrollen. 7. E-3723/2007 7.1 Als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, gelten die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben beziehungsweise im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorliegen. 7.2 7.2.1 Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2005 einen Herzinfarkt erlitt, worauf im Juli und August 2005 diverse Stenteinlagen erforderlich waren und es folgten im Dezember 2005 und Juli 2006 weitere operative Eingriffe (Öffnung von verstopften Stents). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Herzerkrankung des Beschwerdeführers nicht bekannt. Insoweit wird vorliegend eine im Vergleich zu dem den Verfügungen vom 19. November 2003 und 9. Juni 2004 zugrunde liegenden Sachverhalt veränderte Sachlage geltend gemacht, mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 7.2.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit leidet. Den eingereichten ärztlichen Berichten vom 24. Februar 2007 und vom 3. August 2007 ist zu entnehmen, dass er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist und zur Überwachung und Anpassung der medikamentösen Behandlung regelmässige ärztliche Kontrollen benötigt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob infolge dieser Krankheit der Vollzug der Wegweisung nach Suriname als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu betrachten ist. 7.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug der Weg- oder Ausweisung gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23, E. 5.1. S. 211 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Suriname für die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein E-3723/2007 wiedererwägungsrechtlich relevantes, völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. 7.2.4 Ob der Beschwerdeführer bereits früher oder im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens Herzprobleme hatte, geht aus den Akten nicht hervor; im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 7. November 2005 wurde geltend gemacht, dass er aus Angst vor einer Rückkehr nach Suriname krank geworden sei. Dem Austrittsbericht vom 29. August 2005 kann entnommen werden, dass gemäss der Familienanamnese eine der Töchter einen Herzfehler hatte und operiert wurde. Sowohl die Mutter wie auch der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers sind an einem Herzinfarkt verstorben, eine Schwester verstarb auf dem Weg ins Spital an Herzproblemen, eine andere Schwester hatte mit 33 Jahren einen Herzinfarkt und lebt noch. Aus den erwähnten Arztberichten geht nicht hervor, dass die medikamentöse Behandlung mit den entsprechenden Kontrollen nur in der Schweiz möglich wäre. Den Arztberichten kann nichts entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer nicht reisefähig wäre. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer (...) tätig ist, womit feststeht, dass er sich bewegen und - wenn auch in einem eingeschränkten Masse - eine Tätigkeit verrichten kann. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist und � wie nachstehend ausgeführt - in Suriname regelmässige ärztliche Kontrollen sowie die erforderliche Behandlung möglich sind. Für die benötigten Medikamente kann er im Rahmen einer Rückkehrhilfe - zumindest für die erste Zeit, beim BFM finanzielle Unterstützung beantragen. 7.2.5 Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die medizinische Behandlung des herzkranken Beschwerdeführers in Suriname nicht gewährleistet sei, ist nicht zutreffend. Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ist anzufügen, dass gemäss der Pan American Health Organisation, Health Systems and Sevices profiles for Suriname, vom Juni 2002 sowie ETC Crystal, The Health Sector of Suriname, vom Januar 2004, die Regierung von Suriname im Gesundheitssektor ein mehrjähriges Programm zur qualitativen Verbesserung der medizinischen Grundversorgung entwickelt hat. Der Regionale Gesundheitsdienst (RGD) betreibt 41 Kliniken zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung der ärmeren Bevölkerung. Ferner gibt es im Land 7 Spitäler und 22 Apotheken. Mit finanzieller Unterstützung der holländischen Regierung sollen insbesondere die am weitesten E-3723/2007 verbreiteten Todesursachen wie hoher Blutdruck sowie Herz- und Kreislaufkrankheiten, bekämpft werden. Die medizinische Grundversorgung stützt sich auf öffentliche und private Institutionen, insbesondere auf den regionalen Gesundheitsdienst. Das Akademische Krankenhaus in Paramaribo (AZP) verfügt über eine gut funktionierende Kardiologie von hohem Standard. Dieses Krankenhaus betrachtet sich mittlerweile als so gut, dass es sich auf seiner Website bei ausländischen Klienten anpreist (vgl. www.azp.sr/ ). Surinamische Staatsangehörige, die nicht in Suriname behandelt werden können, haben überdies die Möglichkeit, sich im Ausland pflegen lassen. Diese Unterstützung kann von allen Bevölkerungsschichten beansprucht werden (mit und ohne Versicherungsdeckung) und wird durch den "Dutch Treaty Funds" finanziert. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, war es daher auch möglich, dass sich ihre herzkranke Tochter mit Finanzierung einer Stiftung im Jahre 1994 in Holland operieren lassen konnte (vgl. A/8, S. 6). Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand in der Beschwerde, wonach gemäss den Statistiken der World Health Organisation der medizinische Betreuungsstandard in Suriname im globalen Vergleich in den untersten Bereichen anzusiedeln sei, lässt sich doch den Statistiken dieser Organisation entnehmen, dass die Sterblichkeit durchaus im europäischen Rahmen liegt und es in Suriname mit weniger als einer halben Million Einwohner nebst den erwähnten Spitälern und Gesundheitszentren zahlreiche praktizierende Ärzte sowie von Hilfsorganisationen getragene Gesundheitszentren gibt. Ein Hinweis für die in Surinam vorhandene Behandlungsmöglichkeit ist zudem auch darin zu sehen, dass eine Schwester des Beschwerdeführers nach einem erlittenen Herzinfarkt immer noch dort lebt. Des weiteren wurde offenbar auch die Tochter des Beschwerdeführers in der Heimat sowie in den Niederlanden wegen eines Herzfehlers behandelt. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzustellen, dass die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Suriname zur Verfügung steht und er daher nicht notwendigerweise auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen ist. Demnach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Vollzug der Wegweisung eine Behandlung erhält, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24). Somit kann eine konkrete Gefährdung des http://www.azp.sr/

E-3723/2007 Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Falle des Wegweisungsvollzuges verneint werden. 7.2.7 Was schliesslich die im Wiedererwägungsverfahren auf Beschwerdeebene angeführte und mit diversen Dokumenten untermauerte gute Integration der Töchter der Beschwerdeführer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach altem Recht (EMARK 2001 Nr. 20) nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens bei Geltendmachung eines nachträglich veränderten Sachverhalts keine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage vorgenommen wurde, Art. 44 Abs. 3 aAsylG mithin keine Anwendung fand. Mit der aktuellen Teilrevision des Asylgesetzes ist die asylrechtliche Notlagenprüfung gänzlich weggefallen (aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007), weshalb die Integration der Töchter in der Schweiz im Asylverfahren wiedererwägungsrechtlich weitgehend unerheblich ist. Dies umso mehr, als sich diese lediglich etwas mehr als drei Jahre in der Schweiz aufhalten. Daher kann nicht von einer Entwurzelung vom Heimatland gesprochen werden. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Distrikt (...), wo die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern der Beschwerdeführerin leben. Drei weitere Geschwister leben im Distrikt (...). Zwei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers leben ebenfalls in (...). Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz verfügen und es kann auch erwartet werden, dass sie zu Beginn allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten - wieder zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zurückfinden werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur teilweise oder vielleicht gar nicht wird arbeiten können, kann seine Frau und die bald volljährige Tochter für den Unterhalt der Familie sorgen. Vor diesem Hintergrund führt die Situation der Familie insgesamt und der Kinder im Besonderen im Falle der Rückkehr nicht zu einer existenzgefährdenden Situation im Sinne des Art. 14a Abs. 4 ANAG. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in casu weder medizinisch begründete noch andere Hindernisse vorliegen, aufgrund welcher aus wiedererwägungsrechtlichen Gründen auf Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen wäre. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- E-3723/2007 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 8. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Rechtsmitteleingabe ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem auf Grund der Akten (Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2007) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos betrachtet werden können, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3723/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - ... Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: Seite 16