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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2022 E-3720/2020

8. Dezember 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,603 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3720/2020

Urteil v o m 8 . Dezember 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführerin), C._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2020 / N (…).

E-3720/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. beziehungsweise 24. Oktober 2018 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 24. Januar 2020 die Anhörungen statt. Die Beschwerdeführerin führte an diesen im Wesentlichen aus, sie sei D._______, sei während des syrischen Bürgerkrieges eingebürgert worden und stamme aus dem Dorf E._______ (F._______) in der Provinz Hassaka. Sie habe (…) Brüder und (…) Schwestern, welche mittlerweile alle im Ausland leben würden. Die Schule habe sie nur drei oder vier Jahre lang besucht und nie einen Beruf ausgeübt, sondern ihrer Mutter im Haushalt geholfen. Sie habe sich ausserdem im Heimatdorf im Frauenverband engagiert, welcher der «G._______» (…) beziehungsweise der «H._______» angegliedert sei. Insbesondere habe sie Kleider für die Folklore-Tanzgruppe genäht. Für den «Tag der kurdischen Flagge» am (…) sei sie angefragt worden, zusammen mit zwei weiteren Personen eine 200 Meter lange kurdische Flagge zu nähen. Sie habe zirka einen Monat daran genäht und die Flagge nach ihrer Fertigstellung als Überraschung für die Bewohner in I._______ auf der Strasse ausgebreitet. Die Kundgebung sei jedoch von Öcalan- beziehungsweise YPG-Anhängern attackiert worden, weil diese nicht hätten zulassen wollen, dass sich andere Parteien entwickeln würden. Sie und ihre Mitstreiter seien beim Ausrollen der Flagge mit Wasserwerfern attackiert worden. Als Steine geworfen worden seien, hätten sie die Flagge zusammengepackt und sich in Sicherheit bringen wollen. Man habe ihr die Flagge wegnehmen wollen, wogegen sie sich gewehrt habe und diese ins Dorf J._______ gebracht und versteckt habe. Ungefähr zwei Monate nach diesem Vorfall seien eines Tages unbekannte Personen bei ihr zuhause aufgetaucht und hätten sie auf den Posten der Lokalbehörde gebracht. Dort sei sie während einer Woche von Mitgliedern des «Asayesch» (Inlandgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan) zu den Auftraggebern der Flagge befragt, und – da sie die Linie der Partei von K._______ vertreten habe – schikaniert worden. Nach ihrer Freilassung habe sie den Rat ihrer Freunde befolgt und sich eine Weile von politischen Aktivitäten ferngehalten. Am (…) 2017 seien nachts drei Frauen und zwei Männer in das Haus ihrer Familie eingedrungen. Man habe sie entführt, ihr gesagt, es gebe keinen Platz mehr für sie in ihrer Heimat und habe sie an einem ihr unbekannten Ort aussteigen lassen. Sie sei dann aufgefunden und zu ihren Verwandten nach L._______ im Nordirak gebracht worden.

E-3720/2020 Von dort habe sie ihren Vater angerufen und ihn um Unterstützung gebeten. 15 bis 20 Tage später sei der Beschwerdeführer, mit welchem sie seit dem Jahr 2017 religiös verheiratet sei, nach L._______ gekommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei syrischer Kurde und (…). Geboren sei er im Dorf M._______ beziehungsweise im Ort mit dem arabischen Namen N._______ in der Provinz Derik. Nach der Geburt sei er bei einem Onkel aufgewachsen. Seine Eltern habe er nie kennengelernt, da sein Vater verstorben sei und seine Mutter einen anderen Mann geheiratet habe. Er habe nie die Schule besucht und sei deshalb Analphabet. Nach der religiösen Eheschliessung habe er im Haushalt seiner Schwiegereltern in E._______ in der Provinz Hassaka gelebt und in der Landwirtschaft geholfen. Er selbst habe in Syrien keinerlei Probleme gehabt und sei aufgrund der Probleme seiner Ehefrau ausgereist. Die Beschwerdeführenden reisten über ihnen unbekannte Länder am 15. Oktober 2018 in die Schweiz ein. A.b Vorinstanzlich reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte im Original, ihren Geburtsschein, einen Zivilregisterauszug und drei Fotos, der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Im Weiteren beauftragte es den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2020 (eingegangen am 23. Juli 2020) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei die unentgeltliche Rechtspflege für den Erlass der Prozesskosten sowie die Übernahme der Parteikosten zu gewähren. Ihrer Beschwerde legten sie eine Vollmacht vom 9. Juli 2020 bei.

E-3720/2020 D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, schob die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. Die Vorinstanz reichte die Vernehmlassung am 13. August 2020 ein. Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2020 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Replik ein. Diese replizierten mit Eingabe vom 31. August 2020. D.b Mit Schreiben vom 23. März 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführenden und Frau O._______ vom Schweizerischen Roten Kreuz nach dem Stand des Verfahrens und führten aus, der Rechtsvertreter, Othman Bouslimi, reagiere weder auf telefonische noch auf schriftliche Kontaktversuche. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 1. April 2022. D.c Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen respektive mittels beigelegten Formulars und unter Beigabe der entsprechenden Unterlagen zu ihrer Prozessarmut Auskunft zu geben. Zudem verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, sich zum sinngemäss gestellten Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters zu äussern, wobei angedroht wurde, dass bei ungenutzter Frist der diesbezügliche Antrag als zurückgezogen betrachtet werde. Mit Eingabe vom 30. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung über den Bezug von Asylsozialhilfe vom 25. August 2022, Monatsbudgets vom September 2022 und das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-3720/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3720/2020 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügten. 4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG einzustufen sind. 4.3 Hinsichtlich der Vorkommnisse am Flaggentag kann der Vorinstanz nur in einem Teil ihrer Argumentation gefolgt werden. So führte sie aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend diejenigen Personen, welche sie attackiert hätten, seien widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe sie vorgebracht, es seien YPG-Mitglieder gewesen, welche ihr am Flaggentag Probleme bereitet hätten, an der Anhörung habe sie diesbezüglich Öcalan-Anhänger erwähnt. In der Beschwerde wird dem entgegnet, für die Beschwerdeführerin habe es keine Rolle gespielt, ob die Bedrohung nun von den Öcalan-Anhängern oder der YPG ausgegangen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung aussagte, sie habe als Mitglied dieser Partei nicht viel Verantwortung getragen, da sie keine Schulbildung genossen habe (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend SEM-act.] A33 F45). Der Vorinstanz ist demnach in ihrer Schlussfolgerung nicht zu folgen, es erscheine seltsam, dass sie derart unpräzise Aussagen mache, obwohl sie mit den politischen Verhältnissen in ihrer Region gut vertraut sein müsse. Vielmehr ist aufgrund ihrer Vorbringen anlässlich der Anhörung davon auszugehen, dass sie in der Partei lediglich untergeordnete Arbeiten verrichtet und damit die kurdische «Sache» respektive die diesbezüglichen Frauenrechte unterstützt hat. Eine sprachliche Ungenauigkeit hinsichtlich der Bezeichnung der mannigfaltigen Einflussgruppen im Kurdenkonflikt ist daher nachvollziehbar. Die Mitarbeit an der Flagge ist insgesamt und vor dem Hintergrund des Gesagten glaubhaft gemacht worden. Nicht nachvollziehbar sind hingegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Auflösung der Versammlung anlässlich des Flaggentages. So führte sie an der Anhörung aus, sie habe die Flagge ausgerollt, währenddessen zeitgleich die Situation eskaliert sei. Sie habe dann mit zwei anderen Personen beschlossen, die Flagge wieder einzupacken. Als sie die

E-3720/2020 Flagge eingepackt hätten und hätten weggehen wollen, seien sie durch andere behindert worden und man hätte ihnen die Flagge wegnehmen wollen (vgl. SEM-act. A33 F40). Die Beschwerdeführerin beschrieb die Flagge anlässlich der BzP als 200 Meter lang (vgl. SEM-act. A6 Ziffer 2.01). In Anbetracht der gewaltigen Dimension der Flagge ist es schlicht nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin diese mit lediglich zwei anderen Personen innert kurzer Zeit und unter dem Einfluss von auf sie gerichteten Wasserwerfern, Rauchpetarden und geworfenen Steinen, einpacken und davontragen konnten. 4.4 Mit dem SEM geht das Gericht einig, dass die siebentägige Inhaftierung als unglaubhaft zu erachten ist. Als Widerspruch führte die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung vorgebracht, die Mitstreiter seien ebenfalls gesucht, aber nicht gefunden worden, da sie hätten fliehen können. In der BzP habe sie aber erklärt, dass diese ebenfalls mitgenommen worden seien. Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie habe nicht von den zwei Kollegen gesprochen, sondern allgemein von anderen Parteimitgliedern, die an der Flaggenaktion beteiligt gewesen seien (vgl. SEM-act. A6 Ziffer 7.02 Seite 10; A33 F77). Die Vorinstanz konfrontierte die Beschwerdeführerin mit diesem Widerspruch. Diese antwortete mit Schreiben vom 21. April 2020, dass ihre Mitstreiter hätten fliehen können, sie aber nicht, da sie auf ihre alten Eltern habe aufpassen müssen. Da ihr Sohn viel geweint habe, habe sie vielleicht das eine oder andere verwechselt (vgl. SEM-act. A36). Es gelingt der Beschwerdeführerin damit nicht, den Widerspruch aufzulösen. Ferner erscheint es realitätsfremd, dass es nach dem Vorfall am Flaggentag zwei Monate gedauert haben soll, bis die Beschwerdeführerin zu Hause von Öcalan-Leuten aufgesucht worden sei. Darauf angesprochen, führte sie aus, sie wisse es nicht, diese Leute hätten sie schon am Flaggentag bedroht. Sie habe gewusst, dass diese Personen eines Tages auf sie zukommen würden, sie habe einfach nicht gewusst, wann dies sein würde (vgl. SEM-act. A33 F56 f.). Mit diesen unpräzisen und nicht detaillierten Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre nicht plausiblen Vorbringen in diesem Sachverhaltskomplex, welcher zentral für die geltend gemachten Fluchtgründe ist, zu klären. 4.5 Die geltend gemachte Entführung vermochte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Diesbezüglich führte das SEM aus, auch hinsichtlich ihrer Aussetzung im Nordirak habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Ausführungen gemacht. Anlässlich der BzP habe sie

E-3720/2020 vorgebracht, man habe sie während einer halben Stunde an einen ihr unbekannten Ort gefahren und dort ausgesetzt. Sie sei dann losgelaufen, habe Lichter gesehen und Anwohner hätten ihr geholfen. An der Anhörung habe sie jedoch ausgeführt, sie sei von ihren Entführern während zwei bis drei Stunden irgendwo hingefahren und aus dem Auto gelassen worden. Die kurdische Armee habe sie dann an diesem Ort aufgefunden. In der Beschwerde wird hierzu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe an der BzP vorgebracht, sich nicht mehr genau erinnern zu können, wie lange diese Fahrt gedauert habe. Zudem seien ihr die Augen während der Fahrt verbunden gewesen, weshalb ihre Aussage diesbezüglich einzig auf ihrem Gefühl beruhe und eine gewisse Ungenauigkeit durchaus nachvollziehbar sei. Die angebotene Erklärung für diesen Widerspruch überzeugt nicht. Aus der Anhörung geht hervor, dass sie gewusst habe, in der Nacht abgeholt worden zu sein. Zudem konnte sie die Mitnahme zeitlich einordnen, da sie vorgebracht hat, sie habe nach ihrer Freilassung bis zum Morgengrauen gewartet (vgl. SEM-act. A33 F75 und F81). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wenn sich die «gewisse Ungenauigkeit» in einem Zeitraum von einer halben Stunde bis zu drei Stunden Fahrzeit erstreckt. Zur Glaubhaftigkeit respektive zur Plausibilität des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsinteresses führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dieses sei einzig aufgrund der Mitarbeit an der Herstellung einer kurdischen Flagge nicht nachvollziehbar. So würden die Erzählungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zu den Verhaftungen und den angeblichen Verhören, keinen persönlichen Bezug zum Vorgebrachten erkennen lassen und gingen nicht über das hinaus, was auch eine unbeteiligte Person ohne weiteres nacherzählen könne. Die Ausführungen zur angeblichen Entführung seien ebenso substanzarm ausgefallen. Diesen Überlegungen stimmt das Gericht zu. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin als Hauptverantwortliche dieser Veranstaltung zu erkennen gegeben hätte. Auch habe sie an den Verhören keine parteiinternen Geheimnisse preisgegeben, was die Öcalan- Anhänger weiter verärgert habe. Zum angeblichen Widerspruch im Zusammenhang mit dem Geschlecht der Entführer ist auf die Vernehmlassung zu verweisen, worin der Widerspruch vom SEM selbst als aktenwidrig anerkannt wurde. Die Vorinstanz erblickt des Weiteren einen Widerspruch zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und denjenigen an der Anhörung betreffend die Freilassung der Beschwerdeführerin. Das Gericht kann aus den protokollierten Aussagen jedoch keinen klar zutage tretenden Widerspruch erkennen (vgl. SEM-act. A6 Ziffer 5.02 Seite 8, A33 F40 Seite 8).

E-3720/2020 Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe sind die Aussagen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem SEM jedoch als vage und wenig substantiiert zu qualifizieren. Diesbezüglich führte sie an der BzP aus, sie glaube, der Hauptgrund für ihre Probleme sei ihre Arbeit an der Flagge gewesen. Man habe sie gefragt, wie sie auf diese Idee gekommen sei, von wem sie den Stoff bekommen habe und wie sie diese Flagge gemacht habe (vgl. SEM-act. A6 Ziffer 7.01 Seite 9). Diese vagen und auf Mutmassungen beruhenden Angaben lassen darauf schliessen, dass selbst die Beschwerdeführerin den Grund der angeblichen Behelligungen nicht kennt. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen – abgesehen vom Erwähnten – nie politisch aktiv gewesen (vgl. SEM-act. A6 Ziffer 7.02 Seite 10) respektive sei Mitglied der Partei, ohne viel Verantwortung zu tragen, und habe sich für die kurdische Sache eingesetzt (vgl. SEM-act. A33 F45 ff.). Es erschliesst sich dem Gericht ebenfalls nicht, weshalb die Anhänger Öcalans beziehungsweise der YPG einen Aufwand in dieser Grössenordnung hätten betreiben sollen, nur um die Beschwerdeführerin, welche keinen politischen Einfluss in ihrer Partei innehatte, wegen der Mithilfe bei der Erstellung einer Kurdenflagge abzustrafen. Den Ausführungen auf Beschwerdeebene, es spiele keine Rolle, dass sie intern nicht eine hohe Stellung gehabt habe, kommt im Rahmen des Gesagten keine Relevanz zu. 4.6 Zu den Fotos, die die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, ist festzustellen, dass diese nicht tauglich sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, da darauf keine Hinweise auf eine Verfolgungssituation ersichtlich sind. 4.7 Abschliessend wird auf die im Übrigen als zutreffend erkannten Erwägungen des SEM verwiesen. Somit ist festzustellen, dass der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden kann und die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 5. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde weiter aus, es bestehe eine Furcht vor Verfolgung aufgrund einer möglichen Reflexverfolgung, zumal sie aus einer oppositionspolitisch aktiven Familie stamme. Familienangehörige hätten Syrien aufgrund ihrer oppositionspolitischen Tätigkeiten verlassen und daraufhin in der Schweiz Asyl erhalten respektive seien als

E-3720/2020 Flüchtlinge anerkannt worden. Daher bestehe für sie, die Beschwerdeführerin, eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie ins Visier der syrischen Behörden geraten würde (sie verweist diesbezüglich auf Namen, Verwandtschaftsgrad, Aufenthaltsstatus sowie ZEMIS-Nummern dieser Verwandten, Anmerkung BVGer). Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen, sondern der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung keine entsprechenden Probleme geltend machte. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Es müssten konkrete und präzise Hinweise vorliegen, um eine Furcht vor Reflexverfolgung objektiv zu begründen. In der Beschwerde wie auch in der Replik wird nicht ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Familienangehörigen genau bestehen soll. Die Beschwerdeführerin begründet die Reflexverfolgung in der Replik im Wesentlichen damit, dass sie Verwandte einer äusserst oppositionellen Familie sei, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten und somit dem Zugriff des syrischen Regimes entzogen seien. Für das syrische Regime würde es daher geeignet erscheinen, sie, anstelle dieser Personen, zu verfolgen. Diese hypothetischen Ausführungen genügen den Anforderungen an die oben dargelegte Rechtsprechung offensichtlich nicht, weshalb auf einen Beizug der entsprechenden Akten verzichtet wird. Mithin werden im Beschwerdeverfahren keine konkreten Gründe vorgebracht, weshalb die Beschwerdeführerin zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund ihrer (…) oder (…) einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. 6. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Da der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorbringt, mithin sich ausschliesslich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützt, erfüllt auch er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-3720/2020 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der am 30. August 2022 eingereichten Dokumentation die Prozessarmut der Beschwerdeführenden rechtsgenüglich ausgewiesen ist. 10.2 Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Beschwerde sinngemäss den Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Die Instruktionsrichterin forderte mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 die Beschwerdeführenden auf, innert Frist den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die amtliche Rechtsverbeiständung betreffend ihr Rechtsvertreter beizubringen. Diese Aufforderung erging mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist der diesbezügliche Antrag als zurückgezogen betrachtet werde. Die Beschwerdeführenden äusserten sich innert Frist nicht dazu, weshalb der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung als zurückgezogen betrachtet wird und somit gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3720/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

Versand:

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