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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2021 E-3717/2020

27. September 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,011 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3717/2020

Urteil v o m 2 7 . September 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020 / N (…).

E-3717/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im Jahr 2014 und sei in den Libanon gereist. Sie habe sich bis 2018 im Libanon aufgehalten und sei danach über den Nordirak nochmals nach Syrien zurückgekehrt. Nach zwei bis drei Monaten sei ihr die Ausreise in die Türkei gelungen. Über Griechenland und weitere Länder sei sie am 23. Dezember 2019 in die Schweiz gelangt, wo sie am 24. Dezember 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) um Asyl nachsuchte. B. Gemäss einem eingereichten ärztlichen Bericht wurde die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2019 in einem Krankenhaus in (…) aufgrund einer Episode von Zittern behandelt. C. Am 8. Januar 2020 reichte das HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…) eine Mandatsanzeige unter Beilegung einer Vollmacht ein. D. Am 9. Januar 2020 fand eine Personalienaufnahme und am 15. Januar 2020 ein Dublingespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt, bei welchen sie summarisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihrem Gesundheitszustand befragt wurde. E. Die Beschwerdeführerin reichte einen provisorischen Untersuchungsbericht vom 19. Januar 2020 des Spitals (…) ein, aus welchem im Wesentlichen hervorgeht, dass sie an einem grippalen Infekt und an einer Blasenentzündung gelitten habe. F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 ersuchte der Vater der Beschwerdeführerin, wohnhaft im Kanton (…), um Zuweisung seiner Tochter ebenfalls in den Kanton (…). Er sei auf medizinische Hilfe angewiesen und seine Tochter könne ihn im Alltag unterstützen. G. Am 27. Januar 2020 fand eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG

E-3717/2020 (SR 142.31) statt. Im Anschluss an die Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Schreiben ihres Vaters betreffend die Kantonszuweisung gewährt. H. Am 20. Februar 2020 fand eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie stamme aus (…) und sei mit ihren Eltern und sechs Geschwistern im Dorf (…) aufgewachsen. Sie sei neun Jahre zur Schule gegangen und habe in der Folge einen Kurs für (…) besucht. Nach dem Abschluss habe sie als (…) in einem (…) gearbeitet. Später sei sie während etwa fünf Monaten in einer Firma für (…) tätig gewesen. Danach habe sie morgens in einem (…) gearbeitet und nachmittags eine Fachhochschule besucht. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe sie an etwa zwölf Demonstrationen, gemeinsam mit ihrem Bruder B._______, teilgenommen. B._______ sei einer der ersten gewesen, der an den Demonstrationen im Dorf teilgenommen habe. Er sei Teil einer Gruppierung von jungen Leuten gewesen, welche die Demonstrationen organsiert hätten, und er habe die Rolle eines Koordinators innegehabt. Ihre letzte Demonstrationsteilnahme sei im Juni 2012 erfolgt. Bei einem Bombenangriff auf ihr Dorf im Juli oder August 2012 sei sie verwundet worden. Sie sei durch einen Bombensplitter am Bein verletzt worden und habe Verbrennungen am Körper davongetragen. Ihr Vater habe sie in ein Privatspital nach (…) bringen wollen. Sie seien jedoch an einem Checkpoint angehalten worden und man habe, nachdem man die Identitätskarte des Vaters überprüft habe, sie aufgefordert in ein Militärspital zu gehen. Sie seien von einem Soldaten begleitet worden. Im Militärspital angekommen, habe ein Dabet (General) sie gefragt, ob sie an Demonstrationen teilgenommen habe. Statt sie umfassend zu behandeln, sei sie gefoltert worden. Man habe ihr Zitronensäure auf die Wunden am Rücken geleert. Sie sei auch angefasst worden und man habe ihr mit Vergewaltigung gedroht. Sie sei mehrfach nach ihren Brüdern und den Demonstrationen gefragt worden und man habe von ihr Informationen haben wollen. Sie habe jedoch keine konkreten Informationen über die Demonstrationen geben können, weshalb sie weiterhin misshandelt worden sei. Ihr Vater habe für die Baath Partei in der Administration gearbeitet und eine gewisse Stellung innerhalb der Partei gehabt. So sei es ihm gelungen, sie im Militärspital kurz zu besuchen, und er habe ihre Freilassung zu bewirken versucht. Nach etwa zwei Wochen habe sie das Spital verlassen können, es

E-3717/2020 sei ihr jedoch sehr schlecht gegangen. Ihr Vater habe sie zu einem Kollegen gebracht, und sie sei dort von einem befreundeten Arzt behandelt worden. Ihr Vater habe in der Zwischenzeit versucht herauszufinden, ob ihr Name auf einer behördlichen Liste veröffentlicht worden sei, habe jedoch unterschiedliche Informationen erhalten. Ihr Vater habe schliesslich ihre Ausreise organisiert und habe an der Grenze viel Geld bezahlt, damit man sie in den Libanon ausreisen lasse. Sie sei etwa im April 2013 in den Libanon gereist. Ungefähr zwei Monate später sei ihre Familie ebenfalls ausgereist. Sie reichte eine Identitätskarte im Original, Kopien ihres Passes und ihres Familienbüchleins ein. I. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass weitere Abklärungen nötig seien und ihr Asylgesuch gemäss Art. 26d AsylG im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichzeitig wurde sie dem Kanton St. Gallen zugewiesen. J. Am 27. Februar 2020 informierte die damalige Rechtsvertretung das SEM, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. K. Am 21. April 2020 reichte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…) eine Mandatsanzeige und ein Akteneinsichtsgesuch ein. L. Mit Schreiben vom 23. April 2020 informierte das SEM die neu mandatierte Rechtsvertretung, dass die Untersuchungen zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen seien, und die beantragte Akteneinsicht derzeit nicht gewährt werden könne. M. Am 4. Juni 2020 fand eine ergänzende Anhörung im erweiterten Verfahren statt, in welcher die Beschwerdeführerin nochmals ausführlich zu ihren Asylgründen befragt wurde (siehe Zusammenfassung der Asylgründe Sachverhalt Bst. H). Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zu abweichenden Aussagen ihres Vaters, welche er im Verlauf seines Asylverfahrens (N […]) gemacht hatte, gegeben.

E-3717/2020 N. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020, eröffnet am 22. Juni 2020, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit indessen auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Es begründete die Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. O. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Juli 2020 (Poststempel) an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sie legte eine Fürsorgebestätigung, einen Arztbericht aus dem Libanon, eine Medikamentenliste aus dem Libanon, eine Echtheitsbestätigung für den Arztbericht und die Medikamentenliste sowie ein syrisches Gerichtsdokument ins Recht. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Q. Am 24. Juli 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfüge und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden soll.

E-3717/2020 S. Am 7. August 2020 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Vorlegung einer Vollmacht eine Mandatsanzeige ein und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin. T. Mit Verfügung vom 11. August 2020 setzte die Instruktionsrichterin MLaw Olivia Eugster antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerdebeilagen 3 bis 6 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. U. Am 25. August 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Übersetzung der Dokumente von Amtes wegen, da sie fürsorgeabhängig sei und somit über keine finanziellen Mittel verfüge. V. Am 27. August 2020 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdebeilagen 3 bis 6 von Amtes wegen durch das Gericht übersetzt würden. W. Mit Schreiben vom 23. September 2020 erhielt die Beschwerdeführerin die Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 3 bis 6 zur Vervollständigung ihrer Akten. X. Am 29. September 2020 wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Y. Am 9. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Z. Am 27. Oktober 2020 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte medizinische Unterlagen betreffend ihren Vater ein. AA. Unter Beilegung eines Arztberichtes informierte die Beschwerdeführerin das Gericht am 13. Juli 2021, dass sie seit März 2021 nach einem Suizidversuch in regelmässiger psychologischer Behandlung stehe.

E-3717/2020 BB. Am 3. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht, datierend auf den 31. März 2021, der Klinik (…) ein. Aus dem Bericht geht hervor, dass sie vom 5. März 2021 bis am 15. März 2021 nach einem Suizidversuch stationär in der Klinik untergebracht war. CC. Die erstinstanzlichen Verfahrensakten des Vaters der Beschwerdeführerin, (…) (N […]), wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Gericht hat die Verfahrensakten des Vaters der Beschwerdeführerin (N […]) beigezogen. Diesbezüglich ist ihr im Rahmen ihrer ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. A37 F 105 ff.).

E-3717/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass man die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erzählqualität gewichtet habe. Dabei habe man festgestellt, dass ihre Berichte einerseits lange und ausführlich ausgefallen seien. Andererseits würden sie eine hohe Linearität aufweisen und sie habe sich auf die Abfolge der geltend gemachten Geschehnisse fokussiert. Dabei falle auf, dass ihre Aussagen zwar viele Details enthalten würden, diese aber insbesondere im Zusammenhang mit der Bombenexplosion zu Hause, dem Transport ins Spital, der Behandlung der Verbrennungen und ihrem Aufenthalt in einem Spital stehen würden. Diese Geschehnisse zweifle das SEM nicht an und es verkenne nicht, dass sie Opfer von Verbrennungen geworden sei. Ihre eigentlichen Vorfluchtgründe, die Begegnungen mit dem Dabet und dem Musaa’id (Bezeichnung für einen syrischen Militärgrad), würden indes mehrheitlich auf Dialogen gründen. Sie würden insofern einen vergleichsweise kleinen Raum in den Er-

E-3717/2020 zählungen einnehmen, obwohl sie rund zwei Wochen in einem Spital festgehalten worden sei. Eigene Gedankengänge, Schilderungen von unerwarteten Ereignissen oder besonders prägende Beschreibungen bezüglich der Peiniger fehlten jedoch. Aufgrund dessen könne zwar noch nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden. Es habe sich im Weiteren aber auch die Frage nach der Plausibilität der Vorbringen gestellt. In der Befragung zur Person und der ersten Anhörung habe sie nicht erwähnt, dass sie bereits vor August / September 2012 durch die syrischen Behörden kontaktiert worden sei. Dies erstaune, da sie gemäss ihren Aussagen im Militärspital mit ihren Demonstrationsteilnahmen konfrontiert worden sei. Es sei somit fraglich, wieso sie nicht schon eher aufgesucht und zu ihren Teilnahmen an den Kundgebungen, zu den Organisatoren und zu ihren Brüdern einvernommen worden sei. Stattdessen sei sie in einer zufälligen Personenkontrolle, bei welcher der Ausweis ihres Vaters kontrolliert worden sei, erstmals in konkrete Schwierigkeiten geraten. Es sei merkwürdig, dass ihr Vater nicht einvernommen worden sei, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass die Behörden auch ihn zu den politischen Aktivitäten seiner Kinder befragt hätten. Zudem falle im Vergleich mit ihren anderen Schilderungen auf, dass ihre Aussagen in Zusammenhang mit der Freilassung aus dem Militärspital ungemein kurz und unverbindlich ausgefallen seien. Ein Strukturbruch in ihrer Erzählung sei offensichtlich. Allgemein sei schwer nachvollziehbar, dass sie während zwei Wochen dermassen schlimm behandelt worden sei, ihr Vater sie aber schliesslich wegen seiner Stellung in der Baath-Partei habe besuchen und freikaufen können. Bezeichnenderweise seien die beiden Schilderungen des kurzen Treffens mit ihrem Vater im Militärspital in der Anhörung und der ergänzenden Anhörung unterschiedlich ausgefallen. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Vater in seinem Asylverfahren die vorgebrachten Vorkommnisse mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe zu Protokoll gegeben, dass niemand aus der Familie politisch aktiv gewesen sei. Er habe die Ausreise der Familie aus Syrien lediglich mit dem Krieg und mit der behördlichen Suche nach seinen Söhnen C._______ und B._______ aufgrund des Militär- und Reservedienstes begründet. B._______ sei deswegen bereits inhaftiert worden. Zudem habe es auch in den Aussagen des Vaters Ungereimtheiten betreffend seine Ausreisegründe gegeben. Er habe auch erst in seiner zweiten Anhörung erwähnt, Mitglied bei der Baath-Partei gewesen zu sein. Auch ihre Mutter habe in ihrem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Beirut die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe nur die Probleme der Brüder B._______ und C._______ sowie ihres Schwagers dargelegt. Sie sei in der ergänzenden

E-3717/2020 Anhörung auf die Unstimmigkeiten angesprochen worden, habe diesen jedoch nichts Substantielles entgegenhalten können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Eltern die politischen Tätigkeiten von ihr und ihren Brüdern sowie die davon abgeleiteten Schwierigkeiten zumindest ansatzweise erwähnt hätten. Dies umso mehr, als sich die Mutter ein Visum für die Schweiz erhofft habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Mutter, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin sich zu diesem Zeitpunkt noch im Libanon befunden habe, ihre Probleme ebenfalls aufgeführt hätte, da dadurch die Chancen für eine Visaausstellung tendenziell gestiegen wären. Hinzukommend habe die Beschwerdeführerin eine Vorladung der syrischen Behörden aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahme und die Drohbriefe erst anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnt. Ihr Erklärungsversuch, sie habe sich an der Anhörung zuvor auf die Geschehnisse im Militärspital konzentriert, könne nicht gehört werden. Sie sei nämlich explizit gefragt worden, ob sie alles habe erwähnen können, was sie für das Asylgesuch als wichtig erachte. In der Erstbefragung sei ihr bereits die Frage gestellt worden, weshalb sie sich bedroht gefühlt habe. Sie habe daraufhin weder die Drohbriefe noch eine Vorladung genannt. Auch ihr Vater habe diese in seinem Verfahren nicht erwähnt. Es könne schliesslich offen blieben, ob sie an Demonstrationen teilgenommen habe, zumal sie nicht zufriedenstellend habe ausführen können, inwiefern sie dabei identifiziert worden sei. Die Ereignisse im Militärspital, die Drohbriefe und die Vorladung seien nicht glaubhaft gemacht, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Im Übrigen sei anzumerken, dass sie auch keine Nachteile von den wenigen Teilnahmen an Kundgebungen im Libanon ableiten könne respektive solche nicht geltend gemacht habe. Es bestünden insofern auch keine subjektiven Nachfluchtgründe. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer (Laien)Beschwerde erneut aus, sie und ihre Brüder hätten an Demonstrationen teilgenommen, weswegen sie in Syrien verfolgt werde. In Bezug auf die Verletzungen durch den Bombenangriff führte sie aus, dass sie an der Anhörung über sieben Seiten lang detailliert über ihren Spitalaufenthalt gesprochen habe. Man habe sie gefoltert, da man von ihr Informationen habe erlangen wollen. Sie fürchte sich nun, dass sie wegen ihrer politischen Ansichten und derjenigen ihrer Familie bei einer Rückkehr nach Syrien erneut gefoltert werde. Auch ihr Vater sei in der Vergangenheit bereits festgenommen und gefoltert worden. Hinsichtlich der vom SEM festgestellten unplausiblen Freilassung aus dem Spital sei anzumerken, dass ihr Vater zwar Mitglied der Partei gewesen, aber bloss in der Administration tätig gewesen sei, weswegen er sie nicht eigenmächtig aus dem Spital habe holen können. Er habe zuerst mit dem

E-3717/2020 Verantwortlichen des Spitals sprechen müssen und habe alles Mögliche versucht, damit sie freigelassen werde. Zum Vorwurf, dass ihr Vater die politischen Tätigkeiten der Familienmitglieder in seinem Asylverfahren nicht erwähnt habe, sei anzumerken, dass sie bereits gesagt habe, dass ihr Vater bei der Anhörung angeschlagen gewesen sei, da er drei Tage zuvor eine Operation gehabt habe. Er sei noch sehr schwach gewesen und habe Psychopharmaka eingenommen. Der Vater sei selbst gefoltert worden und habe vermutlich nichts über ihre Folter und die Androhung von sexueller Gewalt gesagt, da er sich kulturell bedingt wohl geschämt habe. Ihre Mutter habe sie zudem in ihrem Schreiben an die Schweizer Botschaft nicht erwähnt, da sie (die Beschwerdeführerin) zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Libanon gewesen sei und es somit auch keine Rolle gespielt habe, was sie in Syrien erlebt habe. Die Vorladung und die Drohbriefe habe sie zudem nicht von Anfang an erwähnt, da man sie jeweils nach den Asylgründen gefragt habe, und diese nicht die Gründe für ihre Ausreise gewesen seien. Sie habe in der Zwischenzeit medizinische Unterlagen aus dem Libanon beschaffen können, welche ihre Verbrennungen bestätigen würden. Zudem habe sie eine Bestätigung, dass sie und ihr Bruder B._______ in Syrien gesucht würden, von einem syrischen Anwalt erhalten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass die eingereichten medizinischen Unterlagen die Verletzungen und die Behandlung bestätigen würden. Diese seien vom SEM auch nicht angezweifelt worden. In Bezug auf die eingereichte Vorladung, welche teilweise unleserliche Textstellen enthalte, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diese erstmals in der dritten Befragung des SEM erwähnt habe. Das Dokument datiere vom Jahr 2013 und die Beschwerdeführerin und ihr Bruder B._______ seien gemäss handschriftlicher Notiz des syrischen Anwalts zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Erstaunlich sei jedoch, dass sie bei der Personalienaufnahme verneint habe, einen Rechtsvertreter im Heimatstaat zu haben. Andererseits sei auffällig, dass sie das Urteil bis anhin nicht erwähnt habe. Wäre sie tatsächlich zu drei Jahren Haft verurteilt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies angegeben hätte. Weiter sei auffallend, dass der Anwalt zwar ein Urteil erwähne, dieses jedoch nicht beigelegt habe. Somit könne die Anmerkung zum angeblichen Urteil von einer beliebigen Person angebracht worden sein. Zudem handle es sich bei der Vorladung um eine Kopie. Entsprechende Dokumente seien in Syrien leicht fälschbar und käuflich erhältlich. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten sei die nachgereichte Vorladung in Kopie nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu stützen. Erschwerend komme hinzu, dass die

E-3717/2020 Aussagen der Beschwerdeführerin von den Aussagen ihres Vaters abweichen würden. So habe er die Frage, ob Familienangehörige politisch aktiv seien, verneint. Er habe einzig eine behördliche Suche nach C._______ aufgrund des Militärdienstes zu Protokoll gegeben. Dass die Beschwerdeführerin ebenfalls in den Fokus der syrischen Behörden geraten sei, habe er nicht erwähnt. Ihr Vater habe im Verlauf seines Verfahrens angegeben, politisch aktiv gewesen zu sein. Sein Gesuch sei aber mit der Begründung, die Vorbringen seien widersprüchlich und nicht hinreichend begründet, abgelehnt worden und die Verfügung sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Es seien deshalb keine Gründe erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin in den Fokus der syrischen Behörden hätte geraten sollen. Schliesslich sei anzumerken, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Vater sei 11 Stunden angehört worden, übertrieben sei. Seinem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass die Anhörung um 10 Uhr angefangen habe und inklusive 70 Minuten Pausen um 16 Uhr fertig gewesen sei. 4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte, sie habe die Vorladung und die Drohbriefe erst in der dritten Befragung erwähnt, da diese für sie nicht die Hauptgründe gewesen seien, Syrien zu verlassen. Sie sei insbesondere aufgrund ihres politischen Engagements und aufgrund der erlittenen, unmenschlichen Behandlung im Militärspital aus Syrien geflohen. Über diese Gründe habe sie detailliert berichtet. Gemäss handschriftlicher Notiz des syrischen Anwalts seien sie und ihr Bruder B._______ zu je drei Jahren Haft verurteilt worden. Der Anwalt sei von ihrem Onkel in Syrien beauftragt worden. Sie sei nicht direkt involviert gewesen, weshalb sie die Frage nach einer Rechtsvertretung im Heimatland an der Personalienaufnahme verneint habe. Die Vorladung sei bis anhin von den Schweizer Behörden nicht auf Fälschungsmerkmale überprüft worden. Es lasse sich zwar nicht bestreiten, dass Dokumente in Syrien gekauft werden könnten. Indes entspreche es keiner seriösen Beweiswürdigung, ein Dokument einzig mit der Begründung, syrische Dokumente seien käuflich erhältlich, für beweisuntauglich zu erklären. So könne die Beweistauglichkeit jedes Dokuments – möge es noch so echt sein – mit dieser Begründung in Frage gestellt werden. Zu den abweichenden Aussagen ihres Vaters sei zu betonen, dass er gesundheitlich angeschlagen sei, wie aus den beigelegten medizinischen Unterlagen entnommen werden könne. Aufgrund der im Heimatsaat erlebten Traumata nehme er regelmässig Psychopharmaka ein und befinde sich in engmaschiger ärztlicher Betreuung. Seit der in Syrien erlebten Folter falle es ihm schwer, über die Probleme der Familie zu sprechen. Er habe wohl auch nicht von ihrer Folter und der Androhung von sexueller Gewalt gesprochen, da er sich dafür geschämt habe. Als Vater und Mann schäme

E-3717/2020 er sich, dass seiner Tochter mit sexuellem Missbrauch gedroht worden sei. Aufgrund des erlittenen Traumas und der Scham vermeide er es, über die Probleme seiner Familienmitglieder zu sprechen. 5. 5.1 Das SEM hat in seiner Verfügung die Bombenexplosion, den Transport in ein Spital, die Behandlung der Verbrennungen und den Aufenthalt im Spital nicht angezweifelt. Die Begegnungen mit dem Dabet und dem Musaa’id hat es indes als unglaubhaft befunden. Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin äusserst ausführlich über ihre Asylgründe berichtet hat und diese insgesamt als glaubhaft zu befinden sind. 5.2 Entgegen der Ansicht des SEM sind in den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine auffallenden Strukturbrüche erkennbar. Die Erzähldichte ist bezüglich verschiedener Themen, über welche sie berichtet, konsistent. Beispielweise hat sie über ihren Aufenthalt im Nordirak und die beabsichtigte Weiterreise (SEM Akte A25, F16) genau so detailliert berichtet wie über die Bombenexplosion, bei welcher sie verwundet wurde (a.a.O., F48, Absätze 1 und 2), und den darauffolgenden Aufenthalt im Militärspital, während welchem sie gefoltert wurde (a.a.O., F48, Absätze 2-10, F50- F56). Die Argumentation des SEM, man halte den Aufenthalt im Spital für glaubhaft, nicht jedoch die Gespräche mit dem Dabet, wird den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Ihre Aussagen über die Behandlung im Spital und die Begegnungen mit dem Dabet lassen sich nicht klar trennen. Sie berichtete über mehrere Seiten über die Behandlung, die ihr im Militärspital widerfahren ist, und ihren Aussagen sind zahlreiche Realkennzeichen sowohl in Bezug auf das Spital an sich als auch in Bezug auf die spezifische (Folter)Behandlung zu entnehmen. Ihre Erzählungen lassen nicht vermuten, dass sie sich abwechslungsweise auf reale und dann wieder auf erfundene Elemente stützen würde. Neben einem quantitativen Detailreichtum sind auch viele qualitative Aussagen ersichtlich, welche den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführerin sich auf reale Erinnerungen stützt. Beispielsweise gab sie an, der Dabet habe anstelle des Arztes den Verband auf ihrem Rücken weggenommen und es habe sich angefühlt, als wäre ein Stück Fleisch von ihrem Körper mit dem Verband weggekommen (SEM Akte A25, F48, S.10, Absatz 1). Sie erwähnt auch, ihr Rücken habe die Metallkante des Bettes berührt (a.a.O., Absatz 2). Oder sie bemerkte, dass der Dabet gelacht habe, als er mit einem Metallstück Haut von ihrem Rücken genommen habe (a.a.O., F52). Sie gab beispielsweise auch an, dass sich ein Arzt für das Verhalten des Dabet

E-3717/2020 geschämt habe und nicht habe glauben können, wie man sie behandle (SEM Akte A37, F40). Ebenso erzählt sie aussergewöhnliche Einzelheiten, wie dass man nicht nur auf ihren offenen Rücken Zitronensalz gerieben habe, sondern dies auch in ihre Hausschuhe hineingetan habe, die sie dann wieder habe tragen müssen (SEM Akte A25, F48 S. 10). Auch Nebensächlichkeiten, wie dass sie dank eines schwarzen Vorhangs nicht gesehen habe, wie andere Leute gefoltert worden seien (a.a.O., F54), oder dass der Dabet einen in eine Folie verpackten Notizzettel bei sich gehabt habe, mit Informationen über sie und ihre Familie (a.a.O.), finden sich in ihren Aussagen und lassen auf eine erlebnisbasierte Erzählung schliessen. Sie gab ferner an, dass es sich nach einer Weile im Spital angefühlt habe, als käme etwas aus ihrem Körper heraus, sie habe es jedoch nicht mit ihren Händen berühren können, da ihre Hände gefesselt worden seien (a.a.O., F56). Sie nahm damit zu einem späteren Zeitpunkt auf eine frühere Aussage Bezug, dass man sie mit einer Handschelle an ihr Bett gefesselt habe (a.a.O., F54). Ausserdem kann die Ansicht des SEM nicht geteilt werden, dass sie über die Begegnungen mit dem Dabet vergleichsweise weniger berichtet hätte. Sie gab mehrfach Dialoge mit dem Dabet wieder und führte substantiiert aus, wie er sie gequält habe (SEM Akten A25, F48, S. 9 und 10, F50, F54, F56; A37, F19-F23). Dem SEM ist zwar insofern beizustimmen, dass die Erzählungen über ihre Freilassung aus dem Militärspital vergleichsweise kurz ausgefallen sind (SEM Akten A25, F56, S.14, Absätze 2 und 3; A37, F53). Sie gab jedoch sowohl an der Anhörung als auch an der ergänzenden Anhörung Einzelheiten an, wie dass der Krankenpfleger einen Sack mit Kleidern dabeigehabt habe, sie sich aber zunächst geweigert habe, sich vor ihm anzuziehen (SEM Akten A25, F56, S.13 Absatz 4; A37, F53). Daneben blieben auch die Aussagen über die Reaktionen und Handlungen des Vaters eher vage. Beispielsweise fielen ihre Ausführungen über den Moment, als sie am Checkpoint längere Zeit hätten warten müssen, bis sie hätten weiterfahren dürfen, vergleichsweise oberflächlich aus. In Anbetracht der dramatischen Situation, in welcher sich der Vater befunden hat – mit der schwer verletzten Tochter im Auto, wo er eine halbe bis eine dreiviertel Stunde am Checkpoint warten musste (SEM Akte A25, F48) – wären emotionalere Ausführungen zu erwarten gewesen. Andererseits kann von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie über die (zugeschriebene) Gefühlslage und die Handlungen des Vaters ebenso detailliert wie über ihre eigenen Erlebnisse berichtet. 5.3 Das SEM führt ferner als Unglaubhaftigkeitselement auf, dass die Schilderungen über die Begegnungen mit dem Dabet und dem Musaa’id mehrheitlich auf Dialogen gründen und einen vergleichsweise kleinen

E-3717/2020 Raum einnehmen würden. Inwiefern die Wiedergabe von Dialogen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen soll, erschliesst sich dem Gericht jedoch nicht. Es ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihres Aufenthalts in Erbil mehrfach Dialoge wiedergibt und es sich dabei um Schilderungen handelt, welche nicht in Frage gestellt werden (SEM Akte A25, F16). Insgesamt scheint es ihrem Erzählstil geschuldet, dass sie viele Dialoge wiedergibt. 5.4 Es bleibt zwar anzumerken, dass die Beschwerdeführerin die Folter in dem Militärspital in der ersten Befragung vom 27. Januar 2020 nicht konkret erwähnt hat. An verschiedenen Stellen im Protokoll lässt sich indes ein Bezug auf die in der nächsten Anhörung im Detail geschilderte Folter erkennen. Sie hat in der Erstbefragung ihre Asylgründe summarisch dargelegt und dabei die Demonstrationsteilnahmen, die Arbeit ihres Vaters sowie die Tätigkeit ihres Bruders für die Revolutions-Koordination genannt. Ihr Hauptgrund sei gewesen, dass sie nach allem, was man ihr angetan habe, Angst vor einer Vergewaltigung gehabt habe, da man ihr das angedroht habe (SEM Akte […]/10 [nachfolgend A22], F41). Danach wurde sie gefragt, ob das alle Asylgründe gewesen seien. Sie bejahte die Frage und führte aus, es habe keine Sicherheit mehr gegeben und sie seien alle bedroht worden (a.a.O., F42). Später wurde sie gefragt, inwiefern sie durch die Zusammenarbeit des Bruders mit der Revolutions-Koordination persönlich bedroht worden sei. Hierzu gab sie an, man habe Druck auf ihre Familie ausgeübt und man habe ihr und ihren Brüdern wehgetan, um an den Bruder B._______ zu gelangen, sie hätten es jedoch nicht geschafft (a.a.O., F52). In der Folge wurde sie gefragt, ob sie in einem Frauenteam angehört werden wolle. Sie erklärte, dass es zu Belästigungen und Warnungen gekommen sei, aber eine Vergewaltigung nicht passiert sei (a.a.O., F53). Es spiele für sie keine Rolle, ob Männer bei der Befragung dabei seien. Sie habe sich auch von männlichen Ärzten behandeln lassen und sie hätten ihren Rücken gesehen (a.a.O., F54). Danach führte sie aus, bei Ankunft im Spital habe es ihr geholfen, dass ihr Vater bei der Baath-Partei gewesen sei, ansonsten man ihr vielleicht etwas angetan hätte. Es habe sie aber nicht davon abgehalten, sie zu bedrohen. Falls man sie nochmal in dem Spital sehe, werde man sie vergewaltigen (a.a.O., F55). Sie spricht die Misshandlungen somit nicht konkret aus, was sich jedoch auf die traumatischen Erlebnisse zurückführen lassen dürfte. Immerhin sind Belästigungen aufgrund des Bruders ansatzweise aus dem Protokoll erkennbar. 5.5 In Bezug auf die erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Vorladung (Beschwerdebeilage 6) und die Drohbriefe bleibt anzumerken, dass die

E-3717/2020 Drohbriefe offenbar den Vater betroffen haben (SEM Akte A37, F26, F89), weshalb der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie diese erst in der ergänzenden Anhörung erwähnt hat. Zudem gab sie an, dass man ihr nicht immer von den Drohbriefen erzählt habe, um ihr keine Angst zu machen (a.a.O., F114). In der Anhörung vom 20. Februar 2020 lag der Fokus der Befragung sodann bei den Vorkommnissen im Militärspital (SEM Akte A25), welche für die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Asylgründe auch im Vordergrund standen. Dasselbe gilt für die nachgereichte Vorladung. Es ist nachvollziehbar, dass die erlittenen Folterungen für die Beschwerdeführerin den zentralen Ausreisegrund gebildet haben und im Fokus standen. 5.6 Als weiteres Element, welches gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche, führt das SEM diverse Widersprüche, insbesondere auch im Vergleich zu den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin auf. Es fällt tatsächlich auf, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihre Probleme im Militärspital in seinem Asylverfahren nicht genannt hat (N […], SEM Akten […]-15/21 [nachfolgend A15]; […]-17/18 [nachfolgend A17]). Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, dass das Thema für den Vater mit Scham behaftet sei und er selbst auch ein Trauma habe, weshalb er gewisse Themen vermeide (vgl. Replik vom 27. Oktober 2020). Der Vater wurde in seinem Verfahren nicht konkret auf die Tochter angesprochen und persönliche Nachteile hat er aus ihrem Aufenthalt im Militärspital nicht erlitten. Es handelte sich somit für ihn nicht um sein wesentliches Asylvorbingen. Unter Berücksichtigung eines allfälligen Traumas und eines Verdrängungsmechanismus des Vaters erscheint der Umstand, dass der Vater die Misshandlungen der Beschwerdeführerin im Spital nicht erwähnt hat, nicht als derart gravierend, als dass deswegen die glaubhaft geschilderten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen wären. 5.7 Einen Widerspruch erblickt das SEM auch darin, dass der Vater in seinem Asylverfahren angegeben habe, niemand aus seiner Familie sei politisch aktiv gewesen. Demonstrationsteilnahmen seiner Kinder erwähnte er nicht (N […], SEM Akte A15, F83). Die Beschwerdeführerin gab hingegen an, sie selbst habe an etwa 12 Demonstrationen teilgenommen, sei aber im Spital insbesondere nach den Aktivitäten ihres Bruders B._______ und allgemein über die Organisatoren der Demonstrationen befragt worden. Die unterschiedlichen Angaben kann sich die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des SEM nicht genau erklären, vermutet jedoch, der Vater habe gemeint, dass seine Kinder in keiner Partei aktiv gewesen seien. Zudem verweist sie auf seine erlittene Folter und dass er seither Angst habe, über

E-3717/2020 seine Familie zu sprechen (SEM Akte A37, F105). Auch wenn tatsächlich zu erwarten gewesen wäre, dass der Vater die Demonstrationsteilnahmen genannt hätte, wird aus seinen Akten deutlich, dass andere Probleme für ihn im Vordergrund gestanden haben. Zudem kann auch das Argument, der Vater habe die Frage mehr im Sinne einer institutionalisierten Aktivität der Kinder in einer Partei verstanden, als Erklärung dienen. 5.8 Sodann ist für das Gericht auch erklärbar, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Schweizer Botschaft betreffend ein Gesuch um ein humanitäres Visum die Probleme der Beschwerdeführerin nicht genannt hat (N […], SEM Akte […]-6 [nachfolgend A6], Beweismittel 12). Die Mutter hat sich in dem Gesuch auf die Probleme der Personen konzentriert, welche in ihrem Gesuch eingeschlossen waren, namentlich die Brüder C._______ und B._______ sowie einen Schwager. So hat die Mutter auch die Haft ihres Mannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerin nicht genannt. Zudem handelt es sich bei der Eingabe der Mutter lediglich um ein vierseitiges Schreiben, und es fand keine eigentliche Befragung der Mutter statt, welche allenfalls Aufschluss über die Probleme aller Familienangehöriger hätte geben können. 5.9 Die bisher aufgeführten Widersprüche zwischen dem Vater (und der Mutter) und der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als vernachlässigbar. Einzig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater unterschiedliche Angaben zu den Gründen der behördlichen Suche nach den Brüdern C._______ und B._______ sowie zu erfolgten Inhaftierungen der Brüder gemacht haben, lässt beim Gericht Zweifel über die Darstellung der Vorkommnisse durch die Beschwerdeführerin aufkommen. Der Vater gab an, seine Söhne würden aufgrund des Militär- und Reservedienstes von den syrischen Behörden gesucht (N […], SEM Akte A15, F53). Er sei befragt worden, damit er Informationen über seine Söhne preisgeben würde und er habe angegeben, die Söhne seien im Libanon (a.a.O., F54). Als der Vater vom SEM gefragt wurde, ob andere Familienangehörige Probleme aufgrund der Nichtbefolgung der Aufgebote gehabt hätten, nannte der Vater die Probleme der Beschwerdeführerin wiederum nicht (a.a.O., F73). Der Vater führte ferner aus, der Sohn B._______ sei einmal für 20-30 Tage beziehungsweise für drei bis vier Monate inhaftiert worden (a.a.O., F73-F75). Auch C._______ sei etwa einen Monat lang in Haft gewesen (a.a.O., F139). Der Vater hat in seinem Verfahren dazu Gerichtsdokumente eingereicht, aus welchen hervorgeht, dass seine Söhne B._______ und C._______ am (…) März 2012 inhaftiert worden seien. Nachdem sie dem

E-3717/2020 Friedensrichter vorgeführt und befragt worden seien, habe man sie ordentlich entlassen. Die Dokumente sind auf den (…) November 2012 datiert (N […], SEM Akte A6, Beweismittel 7, 9 und 14; N […] A15 F15). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin hat angegeben, ihre beiden Söhne C._______ und B._______ seien inhaftiert worden. Demonstrationsteilnahmen erwähnt sie nicht, sondern führt aus, die Brüder würden in Syrien aufgrund des Militär- und Reservedienstes gesucht (N 718 275, SEM Akte A6, Beweismittel 12). Die Beschwerdeführerin hat wiederum angegeben, B._______ sei nie inhaftiert gewesen. Er sei lediglich einmal aufgrund eines Streits mit einem Freund zu einem Verhör vorgeladen worden (SEM Akte A37, F102). B._______ werde in Syrien aufgrund seiner Aktivitäten an den Demonstrationen gesucht. Gegen C._______ gebe es aber keine Beweise (a.a.O., F104). Darauf angesprochen, dass gemäss dem Schreiben der Mutter an die Schweizer Botschaft und den damit eingereichten Unterlagen die Brüder im Jahr 2012 inhaftiert gewesen seien, gab sie an, sie sei im Jahr 2012 oft bei Freundinnen in (…) aufgrund des Maturaexamens gewesen und habe vielleicht deswegen nichts von den Verhaftungen mitbekommen (a.a.O., F111). Zudem habe B._______ oft ausserhalb übernachtet (a.a.O., S. 20, Anmerkung zu F113). Es ergeben sich somit Widersprüche in Bezug auf die Aussagen der Eltern sowie in Bezug auf die durch den Vater eingereichten Dokumente. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die Aussagen des Vaters vom SEM teilweise als unglaubhaft erachtet wurden und der Vater sich selbst auch in Bezug auf seine Söhne und deren Inhaftierungen widersprochen hat (N […], SEM Akte […]-24/10). Es fragt sich somit, inwiefern diese Aussagen nun beigezogen werden können, nachdem sie ohnehin mit Zweifeln behaftet gewesen sind. Andererseits handelt es sich um Details, welche nicht die Beschwerdeführerin persönlich betroffen haben; die wesentlichen Eckpunkte (Suche nach den Brüdern, Inhaftierung) werden sowohl von der Beschwerdeführerin als auch ihrem Vater genannt. Insgesamt erachtet das Gericht die Ungereimtheiten, welche sich nach Beizug der erstinstanzlichen Verfahrensakten des Vaters der Beschwerdeführerin ergeben, als teilweise erklärbar und insgesamt als nicht derart gravierend, als dass die glaubhaft gewordenen Aussagen der Beschwerdeführerin deswegen grundsätzlich in Frage zu stellen wären. 5.10 Hinzukommend erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin auch im länderspezifischen Kontext plausibel. Verschiedene Quellen belegen, dass es in syrischen Militärspitälern zu Folterungen und Misshandlungen gekommen ist. Auch das Unbehagen des einen Arztes, welches die

E-3717/2020 Beschwerdeführerin anspricht (SEM Akte A37, F40), passt in den Kontext, in welchem sich medizinisches Personal in Syrien befindet (vgl. Amnesty International, Health Crisis, Syrian Government targets the Wounded and Health Workers, Oktober 2011, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Full_Report_2706.pdf, abgerufen am 30. August 2021). 5.11 Insgesamt ist festzustellen, dass nach einer Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechen, das Gericht zum Schluss kommt, dass insgesamt die positiven Elemente überwiegen. Einige der Aussagen bleiben zwar mit Zweifeln behaftet, im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Militärspital, wie von ihr dargestellt, gefoltert wurde. 6. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft befundenen Vorbringen, namentlich die Folter und Misshandlungen im Militärspital, flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6.1, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, jeweils m.w.H.). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie in einem Militärspital gefoltert und misshandelt

E-3717/2020 wurde, anstatt dass ihre Verbrennungen ordentlich behandelt worden wären. Ihr wurden somit von staatlichen Organen erhebliche Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG zugefügt. Ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung und der Flucht ist gegeben, da sie einige Monate danach Syrien verlassen hat. Die erlittenen Benachteiligungen weisen ausserdem ein asylrelevantes Motiv auf. Die Übergriffe waren politisch motiviert und hatten im Sinne einer Reflexverfolgung zum Zweck, Informationen über den Bruder der Beschwerdeführerin sowie Informationen über Demonstrationsteilnehmer und die Organisatoren der Demonstrationen im Dorf zu erhalten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann vorliegend im syrischen Kontext verneint werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. 6.3 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen, zumal sich die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin und insbesondere auch in (…) seit ihrer Ausreise nicht in einem entscheidrelevanten Ausmass verändert respektive verbessert hat. 6.4 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl zu gewähren. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2020 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E-3717/2020 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Kostennote vom 13. Juli 2021 weist einen Aufwand von 3.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– (ohne Mehrwertsteuer) sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.– auf. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 200.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Die angeführte Auslagenpauschale ist praxisgemäss nicht zu vergüten; das Gericht erachtet Auslagen in Höhe von Fr. 20.– als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach insgesamt auf Fr. 720.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 102m AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-3717/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen 2. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020 wird aufgehoben, die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 720.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

Versand:

E-3717/2020 — Bundesverwaltungsgericht 27.09.2021 E-3717/2020 — Swissrulings