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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2022 E-3712/2020

16. März 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,120 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3712/2020, E-3716/2020

Urteil v o m 1 6 . März 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), (Verfahren E-3712/2020) und 4. D._______, geboren am (…), (Verfahren E-3716/2020) alle Iran, alle vertreten durch lic. iur Shahryar Hemmaty, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 18. Juni 2020 / N (…) und N (…).

E-3712/2020 E-3716/2020 Sachverhalt: A. A.a Die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am (…) respektive (…) September 2017. Die Beschwerdeführenden 1 und 4 seien wegen ihnen auferlegter Reiseverbote mit Hilfe eines Schleppers illegal auf dem Landweg nach Istanbul gelangt, während die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 regulär nach Istanbul geflogen seien. Von dort seien sie alle gemeinsam am (…) September 2017 via Athen nach Genf gelangt, wo sie am 2. Oktober 2017 um Asyl nachsuchten. A.b Der Beschwerdeführer 1 (Ehemann/Vater) gab an seiner Befragung zur Person (BzP) vom 9. Oktober 2017 an, bis zu seiner Ausreise aus dem Iran als (…) gearbeitet zu haben. Als Gründe für seine Ausreise führte er aus, am 22. Februar 2014 sei ein durch ihn verfasster Artikel in der Zeitung (…) veröffentlicht worden, in welchem er den neuen Gouverneur der Provinz F._______ kritisiert habe. In der Folge sei er angezeigt und zu einer (…)jährigen Haftstrafe verurteilt worden. Der dagegen erhobene Rekurs sei zwar abgelehnt worden, seine Haftstrafe sei aber für (…) Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden. Er sei Mitglied der Partei Eradeye Melat Iran gewesen. Einmal wöchentlich hätten sich Mitglieder seiner Partei sowie zwei weiterer Parteien in seinem Büro getroffen. Der iranische Geheimdienst habe solche Versammlungen nicht gerne gesehen und so sei er eines Tages von diesem befragt sowie dazu angehalten worden, keine solchen Versammlungen mehr zu organisieren. Daraufhin habe er dies zwar unterlassen, sei aber an zwei anderen Aktionen beteiligt gewesen. Einerseits sei er in E._______ und in G._______ für eine illegale Organisation der Qashqai namens Ojagh aktiv gewesen, welche zum Ziel gehabt habe, die Sprache dieser Ethnie an den Schulen zu lehren. Andererseits habe er in den Jahren 2016 und 2017 Kurse organisiert, anlässlich welcher er die Teilnehmenden über Menschenrechte, über die UNO-Pakte I und II sowie über Minderheitenrechte gelehrt habe. Er habe sich am (…) Juli 2017 mit seinem Sohn in H._______ aufgehalten, als ihn seine Ehefrau angerufen und darüber informiert habe, dass Beamte mit einem Haftbefehl gegen ihn und den Sohn wegen regierungsfeindlicher Propaganda sowie wegen der Gefahr der nationalen Sicherheit zu Hause aufgetaucht seien und seine Sachen konfisziert hätten. Im Falle einer Verhaftung hätte ihm eine zehnjährige Haftstrafe gedroht, weshalb er und sein Sohn nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern bis zu ihrer Ausreise bei Freunden untergekommen seien. Die Behörden hätten in der Folge seine Konten eingefroren.

E-3712/2020 E-3716/2020 A.c Die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau/Mutter) gab an der BzP vom 9. Oktober 2017 als Ausreisegrund an, ihr Ehemann und ihr Sohn hätten sich politisch betätigt und sich für Menschenrechte eingesetzt. Sie wisse nur, dass sie Versammlungen organisiert hätten, kenne die Details aber nicht. Eines Tages, als sie alleine zu Hause gewesen sei, hätten vier Männer in Zivil ihr Haus durchsucht, weil sie ihren Ehemann und ihren Sohn hätten verhaften wollen. Sie hätten ihr einen Haftbefehl gezeigt und ihr mitgeteilt, dass ihrem Ehemann und ihrem Sohn Propaganda gegen das Regime und Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit vorgeworden werde. Die Beamten hätten sich zwar ruhig und höflich verhalten, aber sie habe trotzdem Angst gehabt und sich gestresst gefühlt. Sie hätten schliesslich Bücher, CDs und Computer konfisziert und ihr eine Adresse des Ettelaat angegeben, an welchen sie sich wenden solle, wenn sie neue Informationen bekomme. Danach habe sie ihren Ehemann über die Geschehnisse informiert, woraufhin er und der gemeinsame Sohn nicht mehr nach Hause zurückgekehrt seien. In den folgenden Tagen sei weitere Male nach dem Ehemann gesucht worden, sowohl zu Hause als auch in seinem Büro, und ihm sei die Zulassung als (…) entzogen worden. Sie selber habe keine persönlichen Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. A.d An der BzP vom 16. Oktober 2017 trug die Beschwerdeführerin 3 vor, sie habe ihren Heimatstaat wegen der Aktivitäten ihres Vaters sowie ihres Bruders verlassen. Sie selber habe keine persönlichen Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. A.e Der Beschwerdeführer 4 gab anlässlich seiner BzP vom 10. Oktober 2017 zu Protokoll, er habe mit seiner Familie seinen Heimatstaat verlassen, weil er gemeinsam mit seinem Vater Versammlungen organisiert habe, an welchen sie über Menschenrechte gelehrt hätten. Aus diesem Grund seien sie zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen, hätten sich bei der geplanten Festnahme aber in H._______ aufgehalten. Sie hätten deshalb sogleich ihre Ausreise organisiert. B. B.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Oktober 2019 erklärte der Beschwerdeführer 1, er sei von 1993 bis 2016 als Reformist aktiv gewesen. Im Jahr 2008 sei seine Kandidatur für das Parlament in I._______ abgelehnt worden, weil er in den Tagen vor den Wahlen regierungskritische Vorträge gehalten habe. In der Folge seien alle seine Kandidaturen abgelehnt worden, und während der Präsidentschaft von Ahmadinejad bis im Jahr 2013 hätten die reformistischen Parteien sowieso

E-3712/2020 E-3716/2020 jegliche Aktivitäten unterlassen. Er habe in der Provinz F._______ als Gastgeber jeweils die Sitzungen der reformistischen Parteien in seinem Büro abgehalten. Als Rohani zum Präsidenten gewählt worden sei, habe dieser in seiner Provinz wider Erwarten einen Gouverneur eingesetzt, der nicht mit den Reformisten kooperiert habe. Aufgrund dessen sei er mit drei weiteren Personen gewählt worden, um mit dem Gouverneur über diese Problematik zu sprechen. Trotz dessen Zusicherungen habe der Gouverneur in der anschliessenden Pressekonferenz bekannt gegeben, lediglich mit der Iranischen Revolutionsgarde zusammenarbeiten zu wollen. Er (Beschwerdeführer) habe in der Folge in einem Zeitungsartikel die Regierung kritisiert und geschrieben, der Gouverneur achte nicht auf die Stimme der Bevölkerung, sondern versuche lediglich seine Machtstellung zu erhalten. Der Gouverneur habe deswegen im März 2014 Anzeige gegen ihn erstattet, weshalb er im August 2014 von einem Gericht zu einer (…)jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, gegen das er aber Berufung eingelegt habe. Das Berufungsgericht habe zwar das Urteil bestätigt, aber seine Haftstrafe für (…) Jahre auf Bewährung aufgeschoben. Es seien weder ihm selbst noch seinem Anwalt Gerichtsdokumente ausgehändigt worden, vielmehr habe nur sein Anwalt das Urteil vor Gericht anschauen und Notizen davon erstellen können. Wegen der in seinem Büro abgehaltenen Sitzungen sei er eines Tages vom Ettelaat vorgeladen und während eines ganzen Tages befragt worden. Zum Schluss habe er eine schriftliche Verpflichtung unterzeichnen müssen, dass er in seinem Büro keine Reformistensitzungen mehr durchführen werde. Er habe sich infolgedessen für eine gewisse Zeit von politischen Aktivitäten distanziert, sei nach einer Weile aber zum Schluss gekommen, er wolle sich weiterhin mit Menschenrechten beschäftigen und diese lehren. Er habe hierzu eine Lehrmethode erfunden und gemeinsam mit seinem Sohn entsprechende Kurse durchgeführt. Eines Tages, als er und sein Sohn sich gerade in H._______ aufgehalten hätten, hätten Beamte der Revolutionsgarde sie zu Hause verhaften wollen. Es sei ihnen Propaganda gegen das System und Handlung gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen worden. Weil er wegen seiner früheren Strafe noch auf Bewährung gewesen sei, habe er seinen Heimatstaat verlassen. Den genauen Grund für diese Verfolgungsmassnahme kenne er nicht. Er habe sich neben seinen politischen und rechtlichen Aktivitäten auch für kulturelle und gesellschaftliche Angelegenheiten der Ethnie Qashqai, der er selber auch angehöre, eingesetzt; bisher habe er deswegen aber keine Probleme gehabt. Abschliessend gab er zu Protokoll, er glaube sie seien auf den Radar der heimatlichen Behörden gelangt, weil sie einerseits Auslandreisen unternommen hätten und andererseits bereits sein Vater im Jahr 1982

E-3712/2020 E-3716/2020 Khosrow Khan und Naser Khan Qashqai unterstützt habe, weswegen der Vater (…) Jahre lang inhaftiert worden sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ins Recht, darunter seinen Zeitungsartikel, Dokumente betreffend seine politische Tätigkeit in der Region F._______ sowie sein Rechtsstudium, Fotos, die ihn mit hohen Politikern und Menschrechtsaktivisten zeigen würden, und digitale Datenträger zum Beleg weiterer politischer Aktivitäten. B.b Die Beschwerdeführerin 2 führte an ihrer Anhörung zu den Asylgründen im Wesentlichen aus, aufgrund der Aktivitäten ihres Ehemannes sowie ihres Sohnes hätten Beamte unter Vorweisung eines Haftbefehls die Familienwohnung durchsucht und unter anderem Computer und Dokumente beschlagnahmt. Eine Woche bevor sie ausgereist sei, hätten Beamte der Sicherheitsbehörde zudem unter Vorweisung einer Bescheinigung ihr Wohnhaus in Beschlag genommen. Sie und ihre Tochter hätten in eine Wohnung eines Bekannten ziehen können. Die Bescheinigung sei ihr aber nicht ausgehändigt worden, weil sie nicht als Hausbesitzerin eingetragen gewesen sei. Einige Monate nach ihrer Ausreise seien Beamte zu den Schwiegereltern gegangen und hätten ihnen mit Gefängnis gedroht, sollten sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten. B.c Anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin 3 erklärte diese, sie habe keine eigenen Probleme gehabt, sondern wegen der Schwierigkeiten ihres Vaters und ihres Bruders den Heimatstaat verlassen müssen. Sie sei zwar nicht über den genauen Grund informiert worden, als sie aber im Juli 2017 von einem (…)kurs nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie die Familienwohnung durchwühlt und die Mutter weinend vorgefunden. Es sei ihr lediglich erklärt worden, dass ein Haftbefehl gegen ihren Vater und ihren Bruder vorliege. Nach ungefähr einer Woche seien wiederum Beamte mit dem Haftbefehl aufgetaucht. Für sie sei es sehr schwierig gewesen, weil sie keine direkten Informationen bekommen habe, sondern sich alles selber habe zusammenreimen müssen. So habe sie auch erst beim (…) Konsulat in H._______ erfahren, dass ihre Ausreise geplant werde. Es sei eine eigenartige Situation gewesen; einerseits sei da dieses Wiedersehensglück gewesen, andererseits sei ihre Mutter in Sorge gewesen und habe mit ihren Gefühlen gekämpft. Vom Konsulat aus seien sie direkt zum Flughafen gefahren. Sie habe keine besonderen Vorkehren treffen müssen, sei von ihrer Mutter aber aufgefordert worden, sich nicht zu schminken und sich richtig zu verschleiern. Hinsichtlich der Vergangenheit ihres Vaters erinnere sie sich einzig noch an eine Versammlung, anlässlich welcher Herr

E-3712/2020 E-3716/2020 Khatami nach E._______ gekommen sei und sie diesem mit dem Enkel von Mohammad Bahmanbeigi einen Blumenstrauss überreicht habe. B.d Der Beschwerdeführende 4 machte an der Anhörung geltend, er sei in seinem Heimatstaat Student gewesen, habe Fussball gespielt und "unprofessionell" Musik gemacht, während sein Vater ihn finanziell unterstützt habe. Er sei Mitglied der "Jugend Hasan Rohani" in E._______ gewesen und habe gemeinsam mit seinem Vater seit dem Jahr 2016 in dessen (…) Kurse zu Menschenrechten angeboten. Dabei sei er vor allem für Administratives verantwortlich gewesen; er habe aber auch an den Kursen aktuelle Nachrichten vorgelesen. Zunächst hätten sie deswegen keine Probleme gehabt, bis im Juni 2017 Beamte zu Hause aufgetaucht seien, um ihn und den Vater zu verhaften. Sie hätten sich zu dieser Zeit glücklicherweise in H._______ aufgehalten und seien sogleich untergetaucht. Er selber habe zuvor keine Probleme mit den Behörden gehabt, sein Vater sei aber bereits jahrelang aktiv gewesen. Sie hätten anfänglich nicht mit irgendwelchen Konsequenzen gerechnet, da sie lediglich andere Menschen über ihre Rechte informiert hätten. Nach ihrer Ausreise hätten Beamte ihre im Iran zurückgebliebenen Familienangehörigen aufgesucht und bedroht. C. Mit zwei Verfügungen vom 18. Juni 2020 – eröffnet je am 23. Juni 2020 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 liessen die Beschwerdeführenden gegen die Verfügungen des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten darin, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventuell sei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 unter Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die von ihren Beweismitteln erstellten Übersetzungen, die koordinierte Führung der Verfahren E-3712/21 und E-3716/21 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als weitere Beweismittel gaben sie einen Scan eines Bestätigungsschreibens ihres Anwalts im Iran, einen Abklärungsbericht des European Asylum Support Office (EASO) vom 21. April 2020 sowie die Anhörungsberichte

E-3712/2020 E-3716/2020 der bei ihren Anhörungen mitwirkenden Hilfswerksvertretung und eine Bestätigung des Qashqai Human Rights Defenders Committee Schweiz vom 21. Juli 2020 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2020 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren E-3712/2020 und E-3716/2020, hiess die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2020 an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 18. Juni 2020 fest. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Nach gewährter Fristerstreckung gaben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 ihre Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-3712/2020 E-3716/2020 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für die vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die (zwei separate Asylentscheide des SEM betreffenden) Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3712/2020 E-3716/2020 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Asylverfügungen aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin 2, es sei ihr kein Haftbefehl ausgehändigt worden, als die heimatlichen Beamten die Beschwerdeführenden 1 und 4 hätten verhaften wollen, widerspreche den gesetzlichen Vorgaben der iranischen Vollzugsbehörden und müsse damit als tatsachenwidrig gewertet werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass weder die versuchte Verhaftung, noch die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmungen verschiedener Datenträger stattgefunden habe. Die Zweifel an der Authentizität dieser Vorbringen würden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer BzP eine kurz vor ihrer Ausreise angeordnete einschneidende behördliche Massnahme – die Konfiskation ihres Hauses – an keiner Stelle erwähnt habe. Es sei unlogisch, dass der Beschwerdeführer 1 die Teilnehmer seiner Kurse nicht über seine versuchte Verhaftung informiert habe. Dieses unlogische Handeln sei nicht nachvollziehbar, hätte er sich doch gemäss seiner Schilderung in einer lebensgefährlichen Lage befunden. Sodann seien beim Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers 1 mit denjenigen seines Sohnes (Beschwerdeführer 4) Widersprüche aufgefallen, wie die durch den Vater nicht erwähnten Verhöre einzelner Kursteilnehmer und Angaben betreffend die Funktion des Sohnes. Insgesamt würden die Schilderungen einen konstruierten und lebensfremden Eindruck hinterlassen, weshalb es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Weder die politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Rückkehr in den Iran sprechen. Angesichts der als unglaubhaft erachteten Vorbringen könne auch die vorgebrachte Beschlagnahmung des Hauses und der Entzug der Lizenz als (…) nicht geglaubt werden. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge hielten die Beschwerdeführenden zunächst fest, dass sie alle an den jeweils mehrstündigen Anhörungen eine hohe Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt hätten, was durch die Kurzberichte der anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) bestätigt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 zahlreiche Beweismaterialien eingereicht, um den Sachverhalt begreiflich zu machen. Demgegenüber seien die Parteiaussagen – und insbesondere die durch den Beschwerdeführer 1 erläuterten rechtlichen Sachverhalte – unpräzise protokolliert worden. Insgesamt würden die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 sehr viele Realitätskennzeichen aufweisen, wie etwa präzise sowie überprüfbare Details und individuelle Persönlichkeitskonturen; die Aussagen würden weder Stilbrüche aufweisen noch sei der Beschwerdeführer 1 Fragen

E-3712/2020 E-3716/2020 ausgewichen. Seinen Aussagen komme daher hohe Glaubhaftigkeit zu. Die Verfügung des SEM entspreche keineswegs den Anforderungen, welche sich das SEM selber setze, und sei den Ausführungen des Beschwerdeführers weder betreffend ihres Umfangs noch inhaltlich angemessen. Mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung, dass die Einbehaltung des Haftbefehls dem iranischen Gesetz widerspreche, verkenne die Vorinstanz, dass Unrechtsregime gerade dazu tendieren würden, sich mit rechtsstaatlichen Regeln zu schmücken, diese aber nicht zu befolgen. Auch die vorinstanzlichen Vorwürfe, der Beschwerdeführer habe wider Erwartens seine Kursteilnehmenden nicht über seinen Festnahmeversuch informiert, würden ebensowenig wesentlichen Aspekte seiner Verfolgung betreffen wie die Aussagen betreffend die Funktion seines Sohnes. Schlicht falsch sei die Behauptung des SEM, seine Aussagen würden keine wichtigen Realkennzeichen enthalten. 4.3 Den Beschwerdevorbringen entgegnet das SEM in seiner Vernehmlassung, dass wortreiche Schilderungen nicht per se eine signifikante Dichte an Realkennzeichen bedeuten und daher für eine erhöhte Aussagequalität sprechen würden. Gerade bei gut gebildeten Personen vermöge deshalb die Anzahl von Realkennzeichen keinen kausalen Zusammenhang mit der inhaltlichen Qualität des Geschilderten zu begründen. Die Aussage der Beschwerdeführerin 3 betreffend die Situation, als sie die durchsuchte Wohnung vorgefunden habe, sei deshalb entgegen der Behauptung in der Beschwerde als qualitativ aussageschwaches Realkennzeichen zu werten, weil zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich in solch einer Situation intensiver zum Tathergang, zum ganzen Kontext und zum weiteren Geschehen bei ihrer Mutter informiert hätte. Auch passe ihre Aussage, sie habe nie richtige Informationen erhalten, nicht zum späteren Vorbringen, wonach sie ihm Leben ihres Vaters stets einen politischen Teil gesehen habe und froh gewesen sei, den Präsidenten des Landes treffen zu können. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden 1 und 4 – ihre zweimalige Demonstrationsteilnehmen und das Engagement des Beschwerdeführer 1 für das schweizerische Qashqai-Komitee – würden ebenfalls nicht zur Flüchtlingseigenschaft führen. Es sei nämlich nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden würden sämtliche exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen, sondern lediglich solche, die als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Nachdem auch keine Anhaltspunkte bestehen würden, welche auf die Einleitung behördlicher Massnahmen hindeuten würden, sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden

E-3712/2020 E-3716/2020 von ihrem Heimatstaat als konkrete Bedrohung des Regimes wahrgenommen und deshalb verfolgt. 4.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass unbesehen der Richtigkeit der Aussage des SEM, wonach auch wortreiche Schilderungen erfunden sein könnten, nicht darauf geschlossen worden sei, die Aussagen des Beschwerdeführers 1 seien irrelevant. Überdies sei die Vorinstanz ihrer Beweiswürdigungspflicht nicht nachgekommen, indem sie keine wissenschaftlich-methodisch geleitete Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgenommen habe und die tatsächlich vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung nicht den Massstäben des SEM-Handbuchs entspreche. Die Beschwerdeführenden hätten sehr detailreiche Aussagen getroffen, die durchwegs in sich konsistent seien, und die ganze Familie habe homogen von den Geschehnissen erzählt. In Bezug auf das durch das SEM als realitätsfremd eingeschätzte Verhalten der Beschwerdeführerin 3 sei der Vorinstanz klar zu widersprechen, zumal die Tochter zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung gewesen sei und die Beurteilung des SEM, was als logisches Handeln anzusehen sei, doch sehr weit hergeholt erscheine. Die Vorinstanz habe die Kinderrechtskonvention unbeachtet gelassen. Es sei schliesslich nochmals auf die Kurzberichte der HWV hinzuweisen, welche allesamt die Verfolgungsmotive als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft hätten. Abschliessend wurde auf die langdauernden politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 sowie des Beschwerdeführers 4 hingewiesen und darauf, dass Menschenrechtsaktivisten vom repressiven Regime im Iran als Systemgefährdung wahrgenommen würden. Hinzukommend zu den Aktivitäten im Iran sei das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden 1 und 4 mit zu berücksichtigen, aufgrund dessen davon auszugehen sei, dass die Familie auch in der Schweiz überwacht und sämtliche Aktivitäten als Gefahr für das politische System eingestuft werde. 5. 5.1 In der Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts. Es wird gerügt, dass die Länge und Substanz der Würdigung der Parteiaussagen in den vorinstanzlichen Verfügungen nicht der Länge und Substanz der ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers 1 entspreche und die Auseinandersetzung mit seinen Aussagen die erforderliche Gewissenhaftigkeit vermissen lasse. Insgesamt genüge die angefochtene Verfügung den Anforderungen gemäss SEM-Handbuch jedenfalls

E-3712/2020 E-3716/2020 nicht (vgl. Verfahren E-3712/2020, Beschwerde S. 8). Das SEM habe damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihren Gehörsanspruch verletzt. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Asylbehörden haben aufgrund dieser Untersuchungspflicht für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt wurden; unrichtig ist sie, wenn dem Entscheid ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, wie dies der Fall ist, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint und diese gar nicht erst zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wurde. Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen. 5.3.2 Die Parteien haben ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die Parteien zumindest zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt, vorweg äussern und insbesondere ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2). Die verfügende Behörde hat die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).

E-3712/2020 E-3716/2020 6. 6.1 Nach Durchsicht sämtlicher Verfahrensakten und dem Abgleich der Anhörungsprotokolle aller Beschwerdeführenden kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen des SEM nicht zu überzeugen vermögen. 6.2 Der Beschwerdeführer 1 vermochte überaus detailliert und substanziiert über seine politischen Aktivitäten bis im Jahr 2013/2014 zu berichten. Zu Recht wurde in der Beschwerdeschrift auf die zahlreichen Realkennzeichen hingewiesen, die seine Beschreibungen enthalten (vgl. Beschwerde S. 6 f.); diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Seine Aussagen decken sich zudem mit Country of Origin Information- Berichten, und er untermauerte seine Vorbringen mit weiteren objektiven Beweismitteln, welche sein politisches Engagement sowie die damit einhergehenden Schwierigkeiten belegen (vgl. A37: Beweismittel 1 [vom Beschwerdeführer 1 verfasster regimekritischer Zeitungsartikel]; Beweismittel 2 [Ernennung des Beschwerdeführers 1 zum Parteisekretär der Will of the Iranian Nation Party]; Beweismittel 3 und 4 [Briefe der jeweiligen Gouverneure betreffend Disqualifikation für Wahlen aus den Jahren 2008 und 2013]; Beweismittel 12–15 [verschiedene Fotografien des Beschwerdeführers 1 mit bekannten Politikern und Aktivisten]; Beweismittel 21 [Masterarbeit des Beschwerdeführers 1 mit dem Thema "(…)"]). Die eingereichten Dokumente weisen keine erkennbaren Fälschungsmerkmale auf. Die eingereichte Ausgabe der Regionalausgabe von (…) entspricht der online-Ansicht dieser Zeitung. 6.3 Demgegenüber fiel die Auseinandersetzung des SEM mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1 ebenso oberflächlich wie selektiv aus. Seine eingehenden Schilderungen zu den jahrelangen politischen Aktivitäten und zu der infolgedessen erfolgten Verurteilung wurden keiner Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Beweismittel wurden bei der Glaubhaftigkeitsprüfung in keiner Weise berücksichtigt; vielmehr blieb es bei einer blossen Erwähnung bei der Sachverhaltsdarstellung (vgl. Verfügung S. 2 f.). Die Vorinstanz hat sich stattdessen darauf beschränkt, auf einige Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 4 und auf einen EASO-Bericht zu verweisen, gemäss welchem die iranischen Behörden gesetzlich verpflichtet seien, Haftbefehle auszuhändigen (vgl. Verfügung S. 5). 6.4 Der genannte EASO-Bericht aus dem Jahr 2020, welcher laut Vorinstanz belege, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 betreffend

E-3712/2020 E-3716/2020 den vorgebrachten Verhaftungsversuch tatsachenwidrig seien, stützt sich unter anderem auf den Code of Criminal Procedure (CCP) sowie auf weitere Berichte. Diesen Berichten zufolge sollten Vorladungen gemäss dem CCP zwar ausgehändigt werden, doch würden unter den Gerichten grosse Unterschiede bei der Handhabung dieser Vorgaben bestehen. Revolutionary Courts würden sich aber gerade nicht an die Vorgaben halten und beispielsweise per Telefon oder via andere Mittel über Vorladungen informieren. Urteile würden zudem oft weder dem Verurteilten noch dessen Anwalt ausgehändigt, vielmehr könnten diese lediglich von den Anwälten vor Ort eingesehen und von Hand abgeschrieben werden (vgl. DANISH IMMIGRATION SERVICE / DANISH REFUGEE COUNCIL [DIS/DRC], Iran, Judicial issues, vom Februar 2018, S. 6, abrufbar unter: < (…) >; UN HUMAN RIGHTS COUNCIL, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the islamic Republic of Iran, A/HCR/25/61, vom 18. März 2014, § 76, abrufbar unter: < http://www.ecoi.net/file_upload/ 1930_1396875258_a-hrc-25-61-eng.doc >; AMNESTY INTERNATIONAL, Caught in a Web of Repression: Iran's Human Rights Defenders Under Attack, vom August 2017, S. 61, abrufbar unter: < (…) >; LANDINFO / DIS/DRC, On Conversion to Christianity, Issues concerning Kurds an Post- 2009 Election Protestors as well as Legal Issues and Exit Procedures – Joint report from the DIS, the Norwegian LANDINFO and DRC, vom Februar 2013, S. 61, abrufbar unter: < https:// www.refworld.org/docid/519c99d14.html > [alle im Urteil zitierten Internet-quellen abgerufen am 18. Januar 2022]; Akten N […] A37 Beweismittel 24). Damit erweist sich die Folgerung in der angefochtenen Verfügung, die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 seien tatsachenwidrig, als zweifelhaft. Auch die Ausführungen in der Vernehmlassung liefern keine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Vorinstanz auf eine eingehende Auseinandersetzung mit den Aussagen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers 1 verzichtete. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM einerseits eine einseitige Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Asylvorbringen vorgenommen und andererseits mutmasslich aussagekräftige Beweismittel völlig ausser Acht gelassen. Damit hat es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz, seine Begründungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. 6.6 Derart massive prozessuale Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind einer Heilung auf Beschwerdeebene nicht zugänglich. Dass die Vorinstanz das Fehlende – namentlich eine eingehende Auseinandersetzung

E-3712/2020 E-3716/2020 mit den eingereichten Beweismitteln – auch im Rahmen des Schriftenwechsels nicht nachgeholt hat, verunmöglicht eine Heilung zusätzlich. 6.7 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen Einsicht in die bei den Vorakten liegenden Übersetzungen ihrer Beweismittel zu gewähren, ist festzuhalten, dass sich keine solchen Übersetzungen bei den Akten befanden (was den Eindruck verstärkt, das SEM habe sich mit den Beweismitteln inhaltlich nicht befasst). Der Instruktionsrichter hat den Artikel auf der Frontseite der Zeitung (…) von Amtes wegen übersetzen lassen; diese Übersetzung ist den Beschwerdeführenden zur Vervollständigung ihrer Akten zuzustellen (und auch dem SEM zur Kenntnis zu bringen). 6.8 Das SEM ist anzuweisen, die notwendigen Verfahrenshandlungen nachzuholen und die Asylgesuche danach neu zu beurteilen. Hierzu werden insbesondere weitere Übersetzungen der eingereichten Beweismittel einzuholen und die Authentizität jener Dokumente in geeigneter Weise zu verifizieren sein. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt worden ist. Diese sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Der vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird

E-3712/2020 E-3716/2020 in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach – für beide Verfahren – von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteueranteil und Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3712/2020 E-3716/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt wird. 2. Die Verfügungen des SEM vom 18. Juni 2020 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

E-3712/2020 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2022 E-3712/2020 — Swissrulings