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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2019 E-3707/2019

25. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,780 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3707/2019

Urteil v o m 2 5 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sarah Diack.

Parteien

A._______, geboren am (…) und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Aserbaidschan, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2019 / N (…).

E-3707/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (European Dactyloscopy [EURODAC]) ergab, dass die Beschwerdeführenden sowohl am (…) und am (…) Januar 2019 in Deutschland als auch am (…) Mai 2019 in den Niederlanden bereits um Asyl ersucht hatten, dass die Beschwerdeführenden am 3. Juli 2019 im Bundesasylzentrum Region Zürich zu ihren Personalien und dem Reiseweg befragt wurden und dabei erklärten, am (…) 2017 aus Aserbaidschan ausgereist und nach einem Aufenthalt in Deutschland am 25. Juni 2019 in die Schweiz gelangt zu sein, dass die Beschwerdeführenden dem SEM neben ihren aserbaidschanischen Identitätskarten verschiedene Ausweise aus den Niederlanden und Deutschland sowie verschiedene Dokumente betreffend Ausbildungsplatz der Beschwerdeführerin zur Pflegefachhelferin in Deutschland einreichten, dass den Beschwerdeführenden am 5. Juli 2019 im Beisein ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit der Niederlande oder Deutschlands zur Behandlung ihres Asylgesuchs, zu einer Überstellung dorthin sowie zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt wurde (persönliches Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführenden bei dieser Gelegenheit geltend machten, dass anlässlich ihres Asylgesuchs in den Niederlanden die niederländischen Behörden ihnen mitgeteilt hätten, Deutschland sei für ihr Asylgesuch zuständig, worauf sie die Niederlande verlassen hätten, dass in Deutschland ihr Asylantrag mehrere Male abgelehnt beziehungsweise sie zwei Mal einen Asylantrag gestellt hätten, der in der Folge abgewiesen worden sei, und die deutschen Behörden ihnen mitgeteilt hätten, dass sie Deutschland verlassen und nach Aserbaidschan zurückkehren müssten, dass sie Angst hätten, von Deutschland in ihr Heimatland transferiert zu werden,

E-3707/2019 dass die Mutter der Kinder, angesprochen auf medizinische Sachverhalte, erklärte, dass sie nervlich am Ende sei, an (…) leide und auf einen Arzttermin warten würde, dass B._______ begonnen habe, in der Nacht das Bett zu nässen und sie sowie alle drei Kinder seit dem Aufenthalt in den Niederlanden an einer Allergie leiden würden, dass das SEM am 9. Juli 2019 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 15. Juli 2019 stattgaben, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2019 – eröffnet am 16.Juli 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Rechtsvertretung am 17. Juli 2019 ihr Mandat niederlegte (Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM in der Folge in eigenem Namen mit Beschwerde vom 19. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 22. Juli 2019) anfochten und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sinngemäss sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

E-3707/2019 dass sie in ihrer Beschwerdeschrift geltend machen, sie seien auf der Flucht vor (…), dass auf ihre Asylgesuche gar nicht eingetreten worden sei und Deutschland ihre Asylgründe nicht glauben würde, (…), dass die Tatsache, dass sie «immer weitermachten» und einen unsicheren Status einer Rückkehr nach Aserbaidschan vorziehen würden, genügen sollte, «um endlich gehört zu werden», dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2019 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

E-3707/2019 (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten und auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylvorbringen nicht einzugehen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (sog. «take back») demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

E-3707/2019 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden ausweislich des daktyloskopischen Eintrags in EURODAC letztmals am (…) Januar 2019 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt haben, dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen vom 9. Juli 2019 innert der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO stattgaben,

E-3707/2019 dass bei dieser Sachlage die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden gegeben ist, was seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen Verfolgungsgründe in Bezug auf ihren Heimatstaat geltend machen, dass die Prüfung von Asylgründen – wie eingangs ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens ist, dass die Beschwerdeführenden daneben monieren, ihre Asylgründe seien bisher nicht gehört worden, da Deutschland nicht auf ihre Asylgesuche eingetreten sei, dass die Beschwerdeführenden damit implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs 3 AsylV1 und einen daraus resultierenden Eintritt auf das Asylgesuch und die anschliessende Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz fordern, dass diese Einwände indessen nicht dazu geeignet sind, die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu verhindern, dass es – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse – keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO), dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangelhaft gewesen sein sollte,

E-3707/2019 dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass nicht anzunehmen ist, Deutschland werde in diesem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die von den Beschwerdeführenden geäusserten gesundheitlichen Probleme, namentlich (…) und nervliche Überbelastung der Mutter, Bettnässen der Kinder sowie Allergie einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegenstehen, da kein Grund zur Annahme besteht, aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden bestehe ein «real risk», dass ihnen dort ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK beziehungsweise – nach präzisierender Rechtsprechung des EGMR – infolge fehlenden Zugangs zu einer medizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung der Lebenserwartung drohe (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde- Nr. 41738/10, § 183), dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Mitgliedstaaten Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass sich aus den Akten nicht klar herleiten lässt, ob der das deutsche Asylverfahren abschliessende negative Entscheid rechtkräftig ist, dass sich die Beschwerdeführenden im Falle eines rechtskräftig negativen deutschen Asylentscheids auf die Rechte aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 2008 über

E-3707/2019 gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitliederstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) berufen können, wonach Deutschland ebenfalls die Gewährung der medizinischen Notfallversorgung und die Behandlung unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten abgewiesener Antragsteller sicherstellt (Art. 14 Abs. 1 Bst. b Rückführungsrichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle auch festzuhalten ist, dass das dem Dublin-System inhärenten Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. «Asylum Shopping») dient, dass die Dublin-III-VO daher den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihr Asylgesuch prüfenden Staat selbst auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Abs.1 Bst. a AsylV 1),

E-3707/2019 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos erweisen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Anträge betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass der Kostenvorschusspflicht hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3707/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sarah Diack

Versand:

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