Abtei lung V E-3704/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Bähler. F._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, 6000 Luzern 7, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 7. Mai 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N ________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3704/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2001 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er am 14. Juni 2001 anlässlich der Empfangsstellenbefragung ausführte, dass er nach Europa gekommen sei, um die Leiche seines in Italien verstorbenen Bruders zu finden und in die Heimat zu überführe, was einfacher sei, wenn er in der Schweiz Asyl habe, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2001 durch die zuständige kantonale Behörde angehört wurde und dabei ausführte, seine Familie sei mit der Familie ihrer Landpächter verfeindet, seit sein Onkel im Jahr 1998 von dieser Familie ermordet worden sei, weil er den Pachtvertrag habe kündigen wollen, dass es im Rahmen dieses Konflikts zu mehreren Anschlägen mit Handgranaten gekommen sei, dass er am 10. Mai 2001 mit einem Onkel den Sohn des Landpächters entführt und diesen mit vier Schüssen aus einer Pistole ermordet habe, dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2001 abgewiesen wurde, da seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet wurden, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Dezember 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 16. November 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht war, weil gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden war, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2005 im Empfangszentrum Basel erneut um Asyl nachsuchte, dass er am 18. Mai 2005 festgenommen wurde, weil er von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons R._______ wegen schwerer Kör- E-3704/2007 perverletzung, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung, zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen war, dass er anlässlich der kantonalen Anhörung vom 30. November 2005 festhielt, sich nach seinem Untertauchen im Wallis, in Italien, der Türkei und dem Iran aufgehalten zu haben, dass er untergetaucht sei, weil er nach dem Zwischenfall in R._______ von einem Albaner bedroht worden sei, dass er nicht in den Irak zurückkehren könne, wegen der Probleme, welche er im Jahr 2001 geschildert habe, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2006 vom Obergericht des Kantons R._______ in zweiter Instanz wegen eines vollendeten Versuchs der eventualvorsätzlichen Tötung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, dass das BFM am 27. April 2007 eine ergänzende Anhörung durchführte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Mai 2007 - tags darauf eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu erteilen sei, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass weiter beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung, zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, dass der Beschwerdeführer weiter um die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, die Ansetzung einer Befragung durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zustellung der Verfahrensakten ersuchte, E-3704/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2007 vorsorglich aussetzte, dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 abgewiesen wurden, dass gleichzeitig ein Kostenvorschuss erhoben wurde, welcher fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2007 eine Beschwerdeergänzung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), E-3704/2007 dass der Antrag auf Zustellung der Verfahrensakten und Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Zustellung der Verfahrensakten durch die Vorinstanz und die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer beantragt, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu befragen, weil er bei den früheren Befragungen nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Übersetzungen seiner Aussagen zu überprüfen, dass der Beschwerdeführer die Protokolle dieser Befragungen unterschrieben hat und damit bestätigte, dass sie den Inhalt der Anhörung vollständig und zutreffend wiedergeben und seiner freien Äusserung entsprechen würden, worauf er sich heute behaften lassen muss, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt zudem als ausreichend erstellt erachtet, weshalb keine Veranlassung auf Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers besteht und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2001 bis 2004 in der Schweiz ein Asylverfahren durchlief, dass der Beschwerdeführer während des zweiten Asylverfahrens im Wesentlichen die gleichen Asylgründe - Blutrache und die Tötung eines Angehörigen der verfeindeten Familie - nannte, wie im ersten, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren zusätzlich Probleme mit den Behörden der Islamischen Republik Iran geltend machte, E-3704/2007 was jedoch nicht relevant ist, da es sich nicht um Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates handelt, dass es im Übrigen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers unerheblich ist, wie das erste Asylverfahren abgeschlossen wurde, damit die Rechtswirkungen eines abgeschlossenen Asylverfahrens eintreten, dass in casu ein rechtskräftig gewordener Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft vorliegt, weshalb eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der gleichen Ereignisse ausgeschlossen ist, dass zudem in wesentlichen Punkten Widersprüche zwischen den Ausführungen bestehen, insbesondere - wie dies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wurde - auch in der Schilderung der Tötung des Sohnes des Feindes der Familie, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren festhielt, mehrere Schüsse abgegeben und den Tod festgestellt zu haben, dass er im zweiten Asylverfahren jedoch geltend machte, nur einen Schuss auf den Sohn des Pächters abgegeben und diesen noch lebend zurück gelassen zu haben, weshalb er nicht wisse, ob dieser lebe oder tot sei, dass dieses Ereignis vom Beschwerdeführer als Flucht auslösend bezeichnet wurde, weshalb er auch nach mehreren Jahren hätte in der Lage sein sollen, dieses weitgehend widerspruchsfrei zu schildern, dass die Widersprüche entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf Übersetzungsfehler zurückgeführt werden können, da der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Wiedergabe seiner Ausführungen - nach Rückübersetzung in seine Muttersprache - mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-3704/2007 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ), dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Ausführungen insbesondere nicht gelingt, eine Gefährdung durch Blutrache glaubhaft zu machen, dass gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG der Absatz 4 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) keine Anwendung findet, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet, dass die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraussetzt und dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung einschränkt (vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 26; 1995 Nr. 10 und 11), dass nach der Praxis der ARK die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist (EMARK 2003 Nr. 3 E. 3a S. 27, auch zum Folgenden; vgl. ebenfalls EMARK 1997 Nr. 24), E-3704/2007 dass das BFM zwar in seiner Verfügung die oben erwähnte Bestimmung nicht explizit aufführte, den Entzug der aufschiebenden Wirkung jedoch mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen begründete, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2006 zweitinstanzlich wegen eines vollendeten Versuchs einer eventualvorsätzlichen Tötung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, weil er am 7. Juni 2004 aus verhältnismässig geringem Anlass eine Person mit einem unmittelbar zuvor gekauften Taschenmesser angegriffen hatte, dass demnach sichere Hinweise auf ein Verhalten vorliegen, welches geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in ernstzunehmender Weise zu gefährden, dass demnach das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers sich auf die Schrankenbestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu berufen, überwiegt, dass sich damit die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG als erfüllt erweisen, weshalb vorliegend die Zumutbarkeit des Vollzugs nicht zu prüfen ist, und damit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage im Irak sowie auf die geltend gemachten medizinischen Wegweisungshindernisse nicht eingegangen wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-3704/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleichem Betrag geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3704/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das (...) des Kantons R._______ (eingeschrieben; Beilagen: vier irakische Identitätskarten) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 10