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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2019 E-370/2019

18. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,456 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-370/2019

Urteil v o m 1 8 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (…).

E-370/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Februar 2017 verliess und nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland am 14. August 2018 in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 14. August 2018 dem Testbetrieb Zürich zugewiesen wurde, wobei am 23. Oktober 2018 eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgte und der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugeteilt wurde, dass das SEM am 23. August 2018 eine Kurzbefragung zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Reiseweg durchführte und am 19. Oktober 2018 sowie am 13. Dezember 2018 den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe vor seiner Ausreise für eine internationale Organisation beziehungsweise Firma «C._______» und danach bei einer staatlichen Behörde gearbeitet, weshalb er von den Taliban bedroht worden sei; ausserdem habe er aufgrund eines Vorfalls bei der staatlichen Arbeitsstelle, in welchen er involviert gewesen sei, auch mit den afghanischen Behörden Probleme bekommen, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2018 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihm dagegen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit fristgerechter Eingabe vom 21. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung ersuchte und ferner mitteilte, er habe erst am 14. Januar 2019 ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM stellen können,

E-370/2019 dass das SEM mit Schreiben vom 16. Januar 2019 das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 guthiess und ihm die editionsfähigen vorinstanzlichen Akten aushändigte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Januar 2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2019 eine ausführliche Beschwerdebegründung nachreichte, in welcher er als Eventualantrag ergänzend zu den Anträgen in der ersten Beschwerdeeingabe die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Durchführung einer erneuten Befragung beantragt (vgl. zweitletzte Seite der Beschwerdeverbesserung vom 29. Januar 2019), dass mit dieser Eingabe zudem eine behördliche Sozialhilfebestätigung vom 23. Januar 2019 zu den Akten gereicht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. Februar 2019 feststellte, mit Einreichung der Beschwerdeergänzung sei der Antrag um Ansetzung einer Verbesserungsfrist gegenstandslos geworden, und mithin auf die Beschwerde eintrat, dass sie gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. Februar 2019 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2019 (sehr schwer leserliche) Fotokopien einreichte, die seine Tätigkeit bei der Firma „C._______“ belegen sollen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

E-370/2019 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 somit zu Recht auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wurde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

E-370/2019 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass das SEM darin insbesondere anschaulich darlegt, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Bedrohungen seitens der Taliban anlässlich der beiden Anhörungen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien und er die zahlreichen Ungereimtheiten auf Vorhalt hin nicht überzeugend aufzulösen vermöge, dass seine Aussagen ferner nicht logisch nachvollziehbar seien, da angesichts der allgemeinen Bedrohungssituation von afghanischen Mitarbeitern von internationalen Organisationen zu bezweifeln sei, dass er sich vor Annahme der Stelle bei «C._______» nie Gedanken darüber gemacht habe, Zielscheibe der Taliban zu werden, und es ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass ihn die Drohanrufe der Taliban nicht beunruhigt hätten und er diese nicht ernst genommen habe, dass seine Aussagen ausserdem auch unsubstantiiert ausgefallen seien, da er weder habe sagen können, wer von seiner Verwandtschaft ihn an die Taliban verraten habe, noch habe angeben können, ob überhaupt ein Verrat stattgefunden habe, sondern seine diesbezüglichen Aussagen bloss auf Vermutungen beruhen würden, dass seine angeblichen psychischen Probleme schliesslich nicht geeignet seien, seine unglaubhaften Aussagen zu erklären, denn Personen, die wirklich erlebt haben, was er geltend mache, würden das Erlebte generell auch unter erschwerten Bedingungen widerspruchsfrei, substantiiert und logisch nachvollziehbar wiedergeben können,

E-370/2019 dass die vorstehenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung das Gericht überzeugen, weshalb sie zu bestätigen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen die angefochtene Verfügung unter anderem einwendet, die erste Anhörung im Testzentrum sei abgebrochen worden, weil es ihm schlecht gegangen sei und er Konzentrationsprobleme gehabt habe, weshalb seine Aussagen an der ersten Anhörung mit Zurückhaltung zu würdigen seien, dass an der zweiten Anhörung der Befrager am Anfang sehr aggressiv gewesen sei, einen unangenehmen Befragungsstil gehabt habe und ihn immer wieder auf die Aussagewidersprüche zwischen den beiden Anhörung betreffend die Drohungen angesprochen habe, dass der Beschwerdeführer zu den Widersprüchen erklärt, es könne sein, dass er die Drohanrufe aus dem Jahr 2011 an der zweiten Anhörung nicht erwähnt habe, weil diese für ihn nicht wichtig gewesen seien und er sie nicht ernst genommen habe; erst nach dem Brandanschlag an seinem Haus im Jahr 2013 habe er richtig Angst bekommen, dass er zu den weiteren Vorwürfen des SEM (fehlendes Bewusstsein des Beschwerdeführers als Mitarbeiter einer internationalen Organisation über seine potenzielle Verfolgungsgefahr seitens der Taliban) erklärt, er sei nicht jeden Tag zur Arbeit gefahren, habe in einem Camp gewohnt, sei selten nach Hause gegangen und es hätten nur wenige Personen, denen er vertraut habe, über seine Arbeit bei der «C._______» Kenntnis gehabt; zudem habe er innerhalb dieser Organisation keine hohe Stellung gehabt und er habe seine Familie ernähren müssen, dass diese und weitere Ausführungen in der Beschwerde das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, zumal in den Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich angehört worden wäre, dass er sich zu Beginn der beiden Anhörungen immerhin mit den Bedingungen der Befragung einverstanden erklärt hat sowie im Rahmen der Rückübersetzung des Befragungsprotokolls am Ende der Anhörungen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt hat, dass sich der Vorwurf, es seien aggressive Fragen in einem unangenehmen Befragungsstil gestellt worden, nach Durchsicht der Befragungsprotokolle als unbegründet erweist, auch wenn die Hilfswerkvertretung zwar

E-370/2019 an einer Stelle der Befragung in entsprechendem Sinne interveniert hat (vgl. A 32 S. 8), wobei aber in den Schlussbeobachtungen der Hilfswerkvertretung derartige Einwände gegen die Befragung nicht mehr aufgeführt werden (A32 S. 17), dass der Versuch, im Rahmen einer Anhörung auftretende Widersprüche zu erhellen und zu klären, zu einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gehört und nicht per se zu beanstanden ist, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung geltend gemachten Konzentrationsprobleme – unter Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Berichte – alleine nicht geeignet sind, die vom SEM aufgezeigten Widersprüche in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen zu rechtfertigen, dass der Eventualantrag in der Beschwerdeverbesserung vom 29. Januar 2019 (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Durchführung einer erneuten Befragung) entsprechend abzuweisen ist, dass demnach die Einschätzung des SEM, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht in einer überzeugenden, substantiierten und mit lebensechten Details versehenen Schilderung vorgetragen worden sind, zu bestätigen ist, dass die geltend gemachten Bedrohungen durch die Taliban angesichts massiver Ungereimtheiten somit nicht glaubhaft werden, und dass es sich nicht lediglich um Widersprüche in Daten handelt, sondern vielmehr der logische Ablauf der Ereignisse – wie er im Übrigen in der Beschwerde erneut dargestellt wird – nicht stimmig ist beziehungsweise sich als gänzlich unplausibel erweist, dass der Beschwerdeführer nämlich zum einen behauptet, die Taliban hätten zwischen 2011 und 2013 von seiner Arbeit bei C._______ nichts gewusst, weshalb er sich auch keine Sorgen über allfällige Taliban-Reaktionen hierauf habe machen müssen (A32 F 12, 13, 15), und weiter ausführt, erst im Jahr 2013 sei er durch einen Angehörigen bei den Taliban entsprechend verraten worden, was denn auch zum Ereignis geführt habe, dass die Taliban sein Haus angezündet hätten (A32 F 13, 20 ff., 25 ff.), dass dieser angebliche Verrat durch einen Angehörigen freilich, wie von der Vorinstanz schon festgestellt, gänzlich unsubstantiiert geschildert wird und andererseits in Widerspruch dazu steht, dass der Beschwerdeführer

E-370/2019 bereits seit 2011 Drohanrufe der Taliban erhalten haben soll, wonach er für die Ausländer arbeite und ein Ungläubiger sei (A32 F 5, 32, 36 ff., 51), dass schliesslich die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe derartige Drohungen der Taliban – trotz seiner Arbeit bei C._______ – nicht ernst genommen (A32 F 11, 42,43, 46, 48), im afghanischen Kontext in keiner Weise nachvollziehbar sind, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ferner korrekt feststellte, dass alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine internationale Organisation sowie eine staatliche Organisation gearbeitet habe, die mutmasslich von den Taliban abgelehnt würden, nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, dass die mit Eingabe vom 13. März 2019 eingereichten weiteren Unterlagen, die die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der „C._______“ belegen sollen, an den vorstehenden Überlegungen nichts zu ändern vermögen, zumal betreffend diese Tätigkeit bereits Beweisunterlagen aktenkundig waren (vgl. Akten SEM A20) und das SEM denn auch keine entsprechenden Zweifel diesbezüglich angeführt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit, wie erwähnt, in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, den Argumenten des SEM Stichhaltiges entgegenzusetzen und das Gericht die fraglichen Vorbringen deshalb als unglaubhaft respektive als nicht asylrelevant einstuft, dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung angeordnet hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

E-370/2019 dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei zu deren Begleichung der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-370/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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