Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3697/2012
Urteil v o m 1 7 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (…).
E-3697/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen am 6. Juni 2011 zur Person und summarisch zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er habe in der Heimat viele Probleme, über die er aber nicht sprechen wolle, dass er ausserdem einen Fehler gemacht und mit einem Mann geschlafen habe, dass er in der Heimat nie vor Gericht oder inhaftiert gewesen sei und sich weder in religiöser noch in politischer Hinsicht betätigt habe, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2012 auf den 23. April 2012 zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorlud, und er diesem Termin unentschuldigt fernblieb, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2012 aufforderte, sich zu den Gründen seines Fernbleibens zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2012 mitteilte, er sei am (…) April 2012 nach B._______ gefahren, wo er einen Kollegen getroffen habe, nach dem offenbar wegen Diebstahls gefahndet worden sei, weshalb er zusammen mit diesem von der Polizei verhaftet worden sei, dass er erst am 23. April 2012 entlassen worden sei und ihn Leute der SECURITAS trotz seiner Bitte, ihn nach Bern zur Anhörung fahren zu lassen, nach C._______ gebracht hätten, weshalb er ohne eigenes Verschulden nicht an der Befragung habe teilnehmen können, dass das BFM ihn mit Verfügung vom 26. April 2012 aufforderte, Belege der Verhaftung oder des Vorgehens der SECURITAS zu den Akten zu reichen, dass diese Verfügung am 8. Mai 2012 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurde,
E-3697/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2012 – eröffnet am 4. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe an das BFM vom 6. Juli 2012 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass das BFM die Beschwerde zusammen mit den Vorakten am 12. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies und der Instruktionsrichter mit Verfügung vom gleichen Tag den Eingang bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständige Behörde gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG nicht schadet und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-3697/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), die Vorinstanz jedoch die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht hier mit voller Kognition entscheidet, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht – auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen – schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers die aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d mit weiteren Hinweisen), dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gilt und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a),
E-3697/2012 dass das Asylgesetz bei diesem Nichteintretenstatbestand seit einer Revision von 1998 (vgl. EMARK 2000 Nr. 8) keinen Vorsatz des Asylsuchenden mehr voraussetzt, sondern auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende die Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie – eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.a), dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss und rechtzeitig zur Anhörung vom 23. April 2012 vorgeladen wurde, dass er beim Stellen des Asylgesuchs mit Abgabe eines (in seiner Muttersprache verfassten) Merkblatts über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht wurde, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Juni 2011 erneut auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass ein Missachten dieser Pflicht sich negativ auf den Asylentscheid auswirken könne, worauf er zu Protokoll gab, er habe dies verstanden (vgl. Protokoll EVZ S. 1 f.), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2012 sinngemäss mitteilte, es sei ihm wegen einer ungerechtfertigten Verhaftung und des Fehlverhaltens von SECURITAS-Angestellten unverschuldet verunmöglicht worden, an der Anhörung teilzunehmen, dass die konkrete Schilderung dieser Vorfälle kaum glaubhaft erscheint und der Beschwerdeführer seine Behauptungen weder nach Aufforderung durch das BFM noch in seiner Beschwerde in irgendeiner Form belegt hat, dass er in seinem Rechtsmittel bezeichnenderweise mit keinem Wort auf die im Schreiben vom 24. April 2012 geschilderten Umstände Bezug nahm, sondern zur Begründung der Beschwerde einzig – ohne Nennung irgendwelcher Daten – ausführte, er sei wegen einer Operation fünf Tage lang im Spital gewesen und habe sich danach fünfundzwanzig Tage lang krank "à la maison" aufgehalten,
E-3697/2012 dass mit der Beschwerde die Kopie eines undatierten "Aufklärungsprotokoll[s] über die Operation von Wasserbrüchen […] und die operative Entfernung von Nebenhoden" eines Kantonsspitals zu den Akten gereicht wurde (auf dem Dokument waren von unbekannter Hand vor Erstellung der Fotokopie die Personalien des Beschwerdeführers eingetragen worden), dass kein Zusammenhang dieses völlig unsubstanziierten neuen Vorbringens zu den Gründen ersichtlich wird, die den Beschwerdeführer angeblich unverschuldeterweise an der Teilnahme bei der Anhörung vom 23. April 2012 verhindert haben sollen, dass das BFM bei dieser Aktenlage das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) zu Recht als grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert hat und in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
E-3697/2012 die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung unterlassen hat, bei der Erhebung des mit Blick auf die Feststellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, dass auch sein übriges prozessuales Verhalten von einem eigentümlichen Desinteresse am Verlauf des Asylverfahrens (Nichtabholen behördlicher Mitteilungen, Nichteinreichen leicht beschaffbarer Beweismittel, Weigerung der Nennung der angeblichen Asylgründe) geprägt zu sein scheint, dass aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimatland keinerlei Gefährdung ausgesetzt ist, dass die Richtigkeit dieser Annahme dadurch bestätigt wird, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz gemäss seinen Angaben längere Zeit in Spanien, Frankreich, Belgien sowie Italien aufgehalten habe, ohne in diesen Ländern ein Asylgesuch zu stellen (vgl. Protokoll EVZ S. 2 ff.), dass er – wenngleich erst auf Vorhalt des positiven Fingerabdruckvergleichs hin – zugab, in Deutschland ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen zu haben und sich bezeichnenderweise weigerte, nähere Auskünfte hierzu zu geben (vgl. a.a.O. S. 6 f.), dass der Vollzug der Wegweisung unter diesem Umständen in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-3697/2012 dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in diesem Sinn schliessen lassen, zumal nach seinen Ausführungen auch die Folgen einer in der Schweiz durchgeführten Operation – falls eine solche überhaupt durchgeführt worden sein sollte – verheilt wären, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3697/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay