Abtei lung V E-3687/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juni 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3687/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 17. März 2010 auf dem Landweg verliess, am 22. März 2010 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 26. März 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 8. April 2010 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit zirka seinem zwölften Lebensjahr mit seiner Familie in Istanbul gelebt zu haben und in den letzten Jahren insbesondere unter den Repressalien sunnitischer Nationalisten, die von den türkischen Behörden geschützt würden, gelitten zu haben, dass er aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt worden sei, dass Nachbarn seine Familie wiederholt in schikanöser Weise angezeigt hätten, dass die Leute vom Quartier sie durch Beschimpfungen und Einverlangen von Schmiergeldern diskriminiert hätten, dass er sich in den letzten zwei Jahren von der Polizei beobachtet und beschattet gefühlt habe, dass sein Grossvater im Jahre 1998 anlässlich einer Veranstaltung von den Behörden verprügelt und festgenommen worden sei und man ihn mehrere Tage später vor einem Spital aufgefunden habe, wo er seinen Verletzungen erlegen sei, dass die Spitalverantwortlichen von einem Verkehrsunfall gesprochen hätten, seine Familie jedoch davon überzeugt gewesen sei, dass sein Tod durch die Behörden verursacht worden sei, dass die Behörden seine Familie eingeschüchtert hätten, um weitere Nachforschungen zur Todesursache zu verhindern, E-3687/2010 dass der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes im Jahre 2005 von seinem Kommandanten so heftig geschlagen worden sei, dass er habe operiert werden müssen und beinahe gestorben sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und der Tötung seines Grossvaters sowie den Vorfällen im Militärdienst fehle ein zeitlicher Zusammenhang, dass zudem nicht nachzuvollziehen sei, dass jene Vorfälle mit den Problemen, die er vor seiner Ausreise gehabt haben soll, verknüpft sein sollen, dass der Beschwerdeführer nicht habe anzugeben vermögen, weshalb er in den letzten zwei Jahren von den Behörden beschattet worden sei, dass die entsprechenden Schilderungen oberflächlich, einsilbig, unfundiert und pauschal ausgefallen seien, so dass die geltend gemachte Verfolgung realitätsfremd erscheine, weil insbesondere seitens der Behörden kein Anlass ersichtlich sei, den Beschwerdeführer zwei Jahre lang zu beschatten, dass auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, dass er widersprüchlich zu seinen geltend gemachten Problemen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Religionszugehörigkeit angegeben habe, immer wieder neue Arbeitstellen gefunden zu haben und bei der Beschreibung dieser Probleme erneut in Allgemeinplätzen verhaftet geblieben sei, E-3687/2010 dass er im Weiteren wiederholt realitätsfremd und unfundiert geschildert habe, die Probleme mit den Nachbarn und den Rassisten nicht zur Anzeige bringen zu können, weil man "den Staat nicht gegen den Staat" anzeigen könne und weil die Nachbarn mit den Behörden kollaborieren würden, dass der Beschwerdeführer keine Probleme habe glaubhaft machen können, die seine Ausreise rechtfertigen könnten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Mai 2010 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er der Rechtsmitteleingabe Kopien mehrerer im Internet aufgeschalteter Berichte alevitischer Gemeinden in Deutschland und einen Bericht von Amnesty International beilegte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, E-3687/2010 SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-3687/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen, durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, zahlreiche nahe und entfernte Verwandte des Beschwerdeführers seien in diversen europäischen Ländern aus politischen und religiösen Gründen als Flüchtlinge anerkannt, einerseits nicht belegt wird und andererseits der Beschwerdeführer aus diesem Umstand aufgrund der vorliegenden Aktenlage bezüglich der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte und die Erfüllung der Voraussetzungen einer Reflexverfolgung auch nicht ansatzweise erkennbar gemacht wird, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen weder Mitglied einer Partei war, noch sich politisch in irgendeiner Weise exponierte, sondern das politische Leben über Nachrichten, Zeitungen und Bücher verfolgte und auch an keinen Veranstaltungen teilnahm (Akten BFM A5/12 F96-F100), dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung erscheine realitätsfremd, weil insbesondere seitens der Behörden kein Anlass ersichtlich sei, ihn zwei Jahre lang zu beschatten und die entsprechenden Schilderungen oberflächlich, einsilbig, unfundiert und pauschal ausgefallen seien, dass das BFM entgegen den blossen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe das zu Protokoll gegeben, was er erlebt habe, zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile hat glaubhaft machen können, E-3687/2010 dass in der Rechtsmitteleingabe letztlich sinngemäss geltend gemacht wird, die kurdisch-alevitische Bevölkerung sei in der Türkei einer Kollektivverfolgung ausgesetzt, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, hoch sind (so etwa in Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 9 und 10 [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]), dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden alevitischen Glaubens festzuhalten ist, dass die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in der Türkei derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (EMARK 1993 Nr. 20 E. 3a) und dies auch bezüglich Angehöriger des alevitischen Glaubens gilt, dass an dieser Einschätzung auch die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Unruhen in den Jahren 1978, 1980 und 1993 in Städten östlicher Provinzen der Türkei und die Unruhen aus dem Jahre 1995 in Istanbuls Stadtviertel Gazi nichts zu ändern vermögen, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts- E-3687/2010 bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-3687/2010 dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei ner Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3687/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10