Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3675/2026
Urteil v o m 1 2 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), vertreten durch Yasin Sahin, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. April 2026 / N (…).
E-3675/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 6. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM in zwei separaten Verfügungen vom 26. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin sowie vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden mit Urteilen E-2401/2025 und E-2275/2025 vom 21. Mai 2025 abwies, dass das SEM ein am 14. Juli 2025 eingereichtes Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. August 2025 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7413/2025 vom 24. Oktober 2025 die dagegen erhobene Beschwerde abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das gegen das Urteil E-2401/2025 vom 21. Mai 2025 erhobene Revisionsgesuch mit Urteil E-7414/2025 vom 24. Oktober 2025 abwies, soweit es darauf eintrat, dass das SEM ein am 16. Dezember 2025 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch am 19. Dezember 2025 formlos abschrieb, dass die Beschwerdeführenden am 9. März 2026 mit einem Wiedererwägungsgesuch an das SEM gelangten und dabei im Wesentlichen geltend machten, aufgrund eines Ermittlungsverfahrens sowie eines Haftbefehls bestehe für den Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr vor Verfolgung, ferner leide die Tochter unter schwerer psychologischer Belastung und sei suizidgefährdet, dass sich die Beschwerdeführenden dabei auf Justizdokumente, insbesondere auf einen Haftbefehl vom 7. Oktober 2025, sowie einen Arztbericht vom 5. Februar 2026 stützen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. April 2026 abwies und namentlich festhielt, die Verfügung vom 27. August 2025 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
E-3675/2026 dass die Beschwerdeführenden am 20. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, der Wegweisungsvollzug sofort auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Angelegenheit ferner zur vollständigen und rechtskonformen Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, dass ferner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie eine angemessene Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden mehrere, sie alle betreffende Arztberichte, diverse behördliche Dokumente sowie verschiedene Referenzschreiben zu den Akten gaben, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2026 die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzuges abwies und festhielt, die Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass sie ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Juni 2026 weitere Dokumente zu den Akten gaben, dass der Kostenvorschuss am 11. Juni 2026 innert angesetzter Frist bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2026 nochmals Dokumente zu den Akten gaben, unter anderem eine Aktennotiz des kantonalen Migrationsamtes vom 30. Juli 2026, wonach sie nicht bereit seien, freiwillig auszureisen,
E-3675/2026 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Vorinstanz vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und dieses nach materieller Prüfung abgewiesen hat, dass sich der Streitgegenstand demnach auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz diese Prüfung korrekt vorgenommen hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 306 N. 748), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, es sei bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei, kein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil aufweise und angesichts der von ihm vorgebrachten Ermittlungsverfahren, unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung, nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr auszugehen sei, wobei diese Einschätzung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7413/2025 vom 24. Oktober 2025 gestützt worden sei, dass der nachträglich zum Wiedererwägungsverfahren eingereichte Haftbefehl an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermöge und nicht vertieft darauf einzugehen sei, wobei vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontextes behördlichen Dokumenten praxisgemäss lediglich ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden könne,
E-3675/2026 dass die physische und psychische Gesundheit der Beschwerdeführenden bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren gebildet habe, die Türkei ferner über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfüge und auch die Aspekte des Kindeswohles bereits eingehend gewürdigt worden seien, dass die Vorinstanz die neu eingereichten Justizakten nach Auffassung des Gerichts in angemessener Weise vor dem Hintergrund sowie unter Darlegung der einschlägigen Rechtspraxis gewürdigt hat, wobei der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine substantiierten Vorbringen zu entnehmen sind, welche zum gegenteiligen Schluss führen würden, dass die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör ins Leere gehen, zumal die Beschwerdeführenden mit den pauschalen Vorbringen, die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten und Beweismitteln nicht ausreichend auseinandergesetzt beziehungsweise diese nicht auseichend gewürdigt, solches nicht substantiiert darzulegen vermögen, dass der eingereichte Haftbefehl sodann vor Rechtskraft der die vorangegangenen Asylverfahren abschliessenden Urteile E-7413/2025 sowie E-7414/2025 vom 24. Oktober 2025 ergangen ist, weshalb entgegen den Beschwerdeführenden nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 24. April 2026 als Wiedererwägungsgesuch und nicht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.), dass, soweit sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift in diesem Zusammenhang pauschal auf «neue Tatsachen» beziehen, ohne diese konkret zu spezifizieren, sie daraus nichts Wesentliches zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass, sofern die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene diverse weitere – namentlich Ermittlungsverfahren betreffende – Dokumente zu den Akten geben, ohne in den Rechtsschriften substantiiert und klar darauf Bezug zu nehmen, ist das Gericht vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung, des dargelegten Verfahrensgegenstandes und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Länderkontext behördlichen Dokumenten für sich alleine nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann, nicht gehalten, darauf vertieft einzugehen, http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/39
E-3675/2026 dass die Vorinstanz sodann zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die zu berücksichtigenden Aspekte des Kindeswohles bereits in den vorangegangenen Verfahren behandelt worden seien und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine wesentlichen Veränderungen vorbringen, dass der Umstand, dass die Mutter und die Tochter sich in psychologischer Behandlung befinden, bereits vor dem Hintergrund, dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt, diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen und ergänzend festzustellen ist, dass auch die geltend gemachte Suizidalität dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht und einer solchen bei Bedarf im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-7045/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2.3 m.w.H; Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), dass Gleiches für den Hinweis auf die Integrationsbemühungen sowie den Strafantrag der Beschwerdeführerin wegen eines Übergriffs in der Asylunterkunft festzustellen ist, dass die Vorinstanz demnach das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. August 2025 festgestellt hat, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 2’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 11. Juni 2026 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3675/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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