Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3672/2015
Urteil v o m 2 3 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N (…).
E-3672/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben am 11. Februar 2012 auf dem Luftweg. Gleichentags reiste er in die Schweiz ein und stellte am 15. Februar 2012 ein Asylgesuch. Am 23. Februar 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 14. Februar 2013 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen gelten, er habe bereits in Österreich ein Asylgesuch gestellt. Nachdem dort auch sein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden sei, sei er im April 2011 in die Türkei zurückgekehrt. Da er in der Türkei wegen angeblicher Körperverletzung beziehungsweise wegen Terrorismus gesucht werde, habe er versucht, sich der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) anzuschliessen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, weshalb er die Türkei wiederum verlassen habe. Ausserdem sei er nicht wie aufgefordert in den Militärdienst eingerückt. B. B.a Mit Verfügung vom 15. März 2013 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2144/2013 vom 20. März 2014 gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht führte im zitierten Urteil aus, die Vorinstanz habe es trotz Hinweis des Beschwerdeführers unterlassen, die österreichischen Verfahrensakten einzufordern. Damit habe sich die Vorinstanz nicht mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. C. C.a Die Vorinstanz beantragte daraufhin die österreichischen Asylakten auf dem Rechtshilfeweg. Diese gingen am 17. März 2015 ein.
E-3672/2015 C.b Mit Schreiben vom 8. April 2015 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. Sie führte aus, aus den ausländischen Akten gehe hervor, dass er in der Schweiz im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt geltend mache wie in Österreich. Dies möge am bereits festgestellten Sachverhalt nichts zu ändern, weshalb man beabsichtige, am Inhalt der ursprünglichen Verfügung festzuhalten. C.c Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 22. April 2015 Stellung. Er führte aus, er sei einverstanden damit, dass seine Vorbringen in Österreich im Wesentlichen dieselben gewesen seien, wie in der Schweiz. Er halte weiterhin daran fest, dass er aus asylrelevanten Gründen in die Schweiz geflüchtet sei. Dies zeige sich daran, dass seine Eltern und seine Schwester in der Türkei unter Druck gesetzt worden seien. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 – eröffnet am 11. Mai 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 10. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Falle eines negativen Asylentscheides sei die Verfügung der Vorinstanz betreffend die Wegweisung zu überprüfen. Es sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft seine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse, weshalb die Wegweisung zu sistieren sei. Es sei ihm deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien ihm der Kostenvorschuss sowie die Verfahrenskosten zu erlassen. Er reichte zahlreiche Zeitungsartikel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
E-3672/2015 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E-3672/2015 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Wehrpflicht alleine sei nicht asylrelevant. Ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen die Dienstverweigerung stelle keine asylbeachtliche Massnahme dar. Bei den befürchteten Schikanen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die geltend gemachte Suche nach ihm aufgrund einer Prügelei, bei der er der Körperverletzung beschuldigt werde, sei ebenfalls nicht asylrelevant, da staatliche Ermittlung und Strafverfolgung legitim sei, auch wenn der Vorwurf ungerechtfertigt sei. Anreize für die Unterschiebung einer gemeinrechtlichen Tat aus asylrelevanten Motiven gebe es keine. Auch die behördliche Suche nach ihm aufgrund seines versuchten Beitrittes zur PKK, einer Terrororganisation, sei gerechtfertigt und legitim. Im Übrigen seien seine Vorbringen nicht über alle Zweifel erhaben. Seine Flucht unmittelbar nach der Schlägerei sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, warum ein Beitritt zur PKK sein einziger Ausweg gewesen sein soll. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Wahrscheinlichkeit, dass er während des Militärdienstes unverhältnismässig schweren Schikanen ausgesetzt sei, sei hoch. Er habe in der Türkei wenig Chancen auf ein faires Verfahren bezüglich der angeblichen Verletzung eines rechtsgerichteten Angreifers vor seiner Flucht. Diese Tatsache sei asylrelevant. Er habe sich nie der PKK angeschlossen. Diesen Entschluss habe er nur aus Verzweiflung gefasst. Er sei kein Terrorist. Mit dem Gang in die Berge habe er lediglich sich selber retten wollen, ohne jemanden zu verletzen. Dies sei ein Menschenrecht. Eine Rückkehr sei angesichts der nicht gerade kurdenfreundlichen Lage unsicher, weshalb er zumindest vorläufig aufzunehmen sei. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer setzt sich
E-3672/2015 damit nicht auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und allgemeinen Ausführungen zur Lage in der Türkei und dem Militärdienst zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde in der Türkei aufgrund einer angeblichen Körperverletzung gesucht. Er könne dabei nicht auf ein faires Verfahren hoffen. Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland ist flüchtlings- und asylrechtlich nicht relevant. Ausnahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich erschwert wird. Von einer Erschwerung der Lage (sogenannter Politmalus) ist insbesondere dann auszugehen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (Malus im absoluten Sinn), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder, wenn der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte – insbesondere Folter – droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1, 2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen) Die Vorinstanz führt hierzu zutreffend aus, es gebe keine Hinweise, dass das Verfahren aus asylrelevanten Motiven eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer gibt in der Anhörung zu Protokoll, er sei von einer grossen Gruppe angegriffen, auf den Boden geschubst und mit den Füssen malträtiert worden. Als die Polizei gekommen sei, sei er weggelaufen (SEM-Akten, A13/17 F65 und F79). Dass die Polizei aufgrund dieses Vorfalles ein Verfahren einleitete, scheint gerechtfertigt und legitim. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, sich gegen die angeblich ungerechtfertigten Vorwürfe zu verteidigen. Stattdessen zog er es vor, vor der Polizei zu fliehen und das Land zu verlassen. Ein asylrelevantes Motiv für das eingeleitete Verfahren ist nicht ersichtlich. Ausserdem sind die Aussagen des Beschwerdeführers hierzu äusserst zweifelhaft. So tätigt er im österreichischen Asylverfahren ganz andere Aussagen. Während er in der hiesigen
E-3672/2015 Anhörung ausführt, er sei alleine gewesen und die anderen seien anfangs vier bis fünf Personen gewesen und als die Polizei gekommen sei, sei er weggelaufen (SEM-Akten, A13/17 F65 ff.), gibt er in Österreich zu Protokoll, er sei mit drei Freunden unterwegs gewesen und die anderen seien eine Gruppe von zehn Personen gewesen. Einer seiner Freunde sei verletzt worden und die Gruppe sei geflüchtet. Die Polizei habe ihn und seine Freunde festgenommen und einige Stunden festgehalten (Akten BAA [Bundesasylanstalt], Einvernahme vom 21. Oktober 2010, S. 5). Ausserdem spricht er im ausländischen Asylverfahren davon, dass er wegen versuchten Mordes angeklagt worden sei (Akten BAA, Bescheid vom 21. Februar 2011), während er im hiesigen Verfahren nur von Körperverletzung spricht (SEM-Akten, A13/17 F65). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall sind somit weder glaubhaft, noch ist die Suche nach ihm beziehungsweise das eingeleitete Strafverfahren aufgrund der Schlägerei asylrelevant. 4.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei unter anderem auch geflohen, da ihm der Militärdienst bevorstehe. Er habe Angst, im Militärdienst asylrelevanten Schikanen ausgesetzt zu sein. Vorliegend bestehen keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende asylrelevante Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige, zu erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, während des Militärdienstes asylrelevanten Schikanen ausgesetzt zu werden, handelt es sich um reine Spekulation. Alleine aufgrund seines Alters, seiner angeblichen Erkennbarkeit als Kurde und seines Stolzes kann er, entgegen den Beschwerdevorbringen, noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten. Auch war sein politisches Engagement im Heimatland äusserst niederschwellig. Dass er, wie behauptet, im Militär zu einer Zielscheibe werden könnte, ist unter diesen Voraussetzungen zu verneinen. Ausserdem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass es sich bei diesen Schikanen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt. Diesem Vorbringen fehlt es an der Asylrelevanz.
E-3672/2015 4.3.3 Bezüglich des Vorbringens, er werde aufgrund seines versuchten Beitritts zur PKK gesucht, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Auch diesem Vorbringen fehlt es offensichtlich an der Asylrelevanz. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln, die sich auf die allgemeine Lage in der Türkei beziehen und keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Sachverhalt aufweisen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
E-3672/2015 Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Aus Art. 8 EMRK kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abwarten kann. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann. Er verfügt in der Türkei über ein grosses familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
E-3672/2015 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3672/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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