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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2015 E-3669/2014

27. August 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,508 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. April 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3669/2014

Urteil v o m 2 7 . August 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), alle Sri Lanka, vormals (…), Postzustelladresse: c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des BFM vom 29. April 2014 / N (…).

E-3669/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 17. August 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) suchte der Beschwerdeführer um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen durch die Botschaft vom 27. September 2011 und vom 23. Januar 2014 sowie in zahlreichen Zuschriften führte er im Wesentlichen aus, er sei ein verheirateter Tamile, der sich 1993 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe. Nach den durchlaufenen Ausbildungen im Waffenhandwerk, in (…) sei er von den LTTE lediglich im Transportwesen und als E._______ eingesetzt worden. Als E._______ sei er an diversen Checkpoints anzutreffen gewesen. (…). Im Jahr 2004 hätten Paramilitärs und die sri-lankische Armee (SLA) seinen Bruder getötet. Im Jahr 2006 sei sein Schwager (N […]) angeschossen worden. Beide Vorfälle hätten sich wegen ihm ereignet. Gegen Kriegsende sei er (…) gewesen. Er sei nie in Kampfhandlungen verwickelt worden. Am (…) 2009 habe er sich der SLA ergeben. Am (…) 2009 habe ihn die SLA erstmals in ein Rehabilitationslager überstellt. In diesen Lagern sei er unzählige Male verhört worden. Nach dem (…) 2009 habe man ihn im (...ein bestimmtes Lager...) zu seinen Beziehungen zu F._______ verhört und dabei misshandelt. Am (…) Juni 2011 habe man ihn aus den Lagern der SLA entlassen. Er habe sich nach G._______ begeben. Nachdem er einen Monat später in Colombo eine Heiratsbescheinigung und einen Geburtsschein habe abholen wollen, sei er von zwei Angehörigen des Criminal Investigation Departements (CID) in einer Lodge Colombos festgenommen und über seine Vergangenheit verhört und misshandelt worden. In dieser Phase sei seine Verschollenheit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Human Right's Commission (HRC), den Zeitungen (...ein bestimmtes Unternehmen...) und Veerakesari sowie der Polizei bekannt geworden, weil sein Vater diese Stellen orientiert habe. Nach der Freilassung vom (…) 2011 habe er mit dem Vater telefonischen Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm berichtet, dass Angehörige des CID bei der Lodge vorbeigekommen seien und die Kopie der Identitätskarte mitgenommen hätten. Unverzüglich sei er deshalb nach G._______ zurückgekehrt. Dort hätten ihn am (…) 2011 zwei Mitglieder des CID verhört, fotografiert und sich die Nummer seiner Identitätskarte notiert. In der Folge sei er beschattet worden und habe sich bei Verwandten versteckt. Seither sei er zu Hause von Angehörigen der SLA respektive der CID aufgesucht worden. Ihm sei es dabei immer wieder geglückt, sich beim Erscheinen dieser Leute auf dem Grundstück zu verstecken. Er hätte sich auch im SLA-Lager und im Büro des CID

E-3669/2014 wöchentlich melden und Unterschriften leisten müssen. Das Terrorist Investigation Departement (TID) habe ihn schliesslich telefonisch vorgeladen. Deshalb habe er sich am (…) 2013 nach G._______ begeben, wo er vom TID bezichtigt worden sei, Kontakte zu ausgereisten Personen der LTTE zu unterhalten. Weiter arbeite er seit rund zwei Jahren für (...ein bestimmtes Unternehmen...). (...Ein bestimmter Offizier H._______...), der ihn in der Rehabilitationsphase wiederholt verhört habe, habe ihm eröffnet, dass gemäss Auffassung der Regierung dieses (…ein bestimmtes Unternehmen…) lahmzulegen sei. Da H._______ ihn mit dem Tod bedroht habe, falls er nicht kooperieren würde, habe er ihm die nötigen Auskünfte über den Verlag erteilt. Am (…) 2013 sei (…ein wichtiger Teil des Unternehmens…) zerstört worden. Für seine Leistungen im Zusammenhang mit diesem Attentat sei er entschädigt worden. Trotz des Vorfalls sei er weiterhin für diesen Verlag tätig gewesen. Regelmässig werde er vom CID und weiteren Sicherheitskräften kontrolliert. Er fürchte sich vor diesen Kontrollen und befürchte Nachteile. A.b Mit Eingabe vom 17. August 2010 an die Botschaft suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Mit Schreiben vom 24. August 2010 und 28. September 2010 gab ihr das BFM Gelegenheit, das Asylgesuch weiter zu substantiieren, worauf sie mit Schreiben vom 2. September 2010, 18. Oktober 2010 sowie vom 4. April 2012 und 26. Mai 2013 reagierte. Im Gesuch führte sie im Wesentlichen aus, 1995 sei sie mit ihrer Familie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen vertrieben worden. Fünf Jahre später habe sie den Beschwerdeführer, ein LTTE-Mitglied, geheiratet. Während er sich ab (…) 2009 in Rehabilitationslagern habe aufhalten müssen, sei sie mit den Kindern nach G._______ zurückgekehrt. Seither suchten sie regelmässig Angehörige der SLA und der Sicherheitskräfte zu Hause auf und verhörten sie zum Beschwerdeführer. Sie habe bemerkt, dass sie von Unbekannten überwacht und beschattet worden sei. Da sie selbst auf der Strasse oder nachts bedrängt worden sei, habe sie öfters die Nacht öfters getrennt von den Kindern bei einer Tante verbracht und im Regelfall zu Hause gearbeitet. Ohne die finanzielle und tatkräftige Unterstützung der Mutter hätte sie in dieser Phase ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren können. Nachdem der Beschwerdeführer im (…) 2011 freigelassen worden sei, sei er im Folgemonat durch Angehörige des CID erneut festgenommen worden. Am (…) 2011 habe er jedoch zu ihr nach

E-3669/2014 G._______ zurückkehren dürfen. Seither werde er regelmässig durch Sicherheitskräfte aufgesucht und kontrolliert. Diese Behelligungen bereiteten Furcht. A.c Die Beschwerdeführer reichten eine Vielzahl an Beweismitteln in Kopie ein (u.a. Bestätigungen des Ministeriums für Rehabilitation und Gefängnisreformen, ein Reintegrationszertifikat, eine Wohnsitzbescheinigung, Personalausweise, Suchanzeigen, Unterstützungsschreiben, Schreiben an die Commission of Human Rights, Bestätigung des IKRK, mehrere Berichte über einen Todesfall und eine Foto). B. Mit separaten Verfügungen vom 29. April 2014 – vom BFM via die Schweizerische Botschaft in Colombo und von dieser über die sri-lankische Post an die Beschwerdeführer eröffnet (Eröffnungsdatum unbekannt) – verweigerte das BFM den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde mittels englischsprachiger, am 13. Mai 2014 bei der Botschaft eingegangener Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. Juli 2014). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der Entscheide vom 29. April 2014, die Gewährung des Asyls und Bewilligung der Einreise.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe der Beschwerdeführer ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-

E-3669/2014 schwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).

2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die

E-3669/2014 Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 3. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf die Aktenlage in beiden Fällen die Gefährdungssituation abschliessend habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine akute Gefährdung der Beschwerdeführer. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen ihre Ausführungen auf der Behauptung, sie würden durch Vertreter der CID (und evtl. der SLA oder anderer Sicherheitskräfte [unknown persons]) weiterhin überwacht oder verhört und seien somit nicht in der Lage, unbehelligt zu leben. Diese Argumente sind blosse Wiederholungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachter Vorbringen, ohne dass die Beschwerdeführer sich substanziell mit der Argumentation in den angefochtenen Verfügungen auseinander setzen. Ausserdem sind seit Juni 2014 keine weiteren Massnahmen der Sicherheitskräfte und der SLA gegenüber den Beschwerdeführern bekannt geworden; ein Schreiben eines Politikers vom 25. Januar 2015 weist lediglich auf bereits Aktenkundiges hin. Da sich der Beschwerdeführer jahrelang als Funktionär im Einflussgebiet der LTTE aufgehalten hat und somit Personen gekannt haben muss, die wichtige Rollen im Bürgerkrieg gespielt haben, besteht aus Sicht der srilankischen Behörden genügend Grund, ihn wiederholt zu neuen Erkenntnissen zu befragen, was grundsätzlich legitim ist. Soweit die Beschwerdeführer angeben, in Sri Lanka deshalb weiterhin unangenehmen Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es ihnen im heutigen Umfeld zuzumuten ist, sich gegen rechtswidrige Handlungen auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die von ihnen beschriebenen, sich seit 2011 respektive 2013 hinhaltenden, sporadischen Hausbesuche und Befragungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellen per se keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Diese Massnahmen scheinen – eine Foto zeigt den Beschwerdeführer im Umfeld von uniformierten Befragern – zweifellos darauf gerichtet, nach den jahrzehntelangen heftigen Kriegswirren ein Wiedererstarken oder Neuaufleben der LTTE gezielt zu verhindern, indem frühere

E-3669/2014 Beziehungsnetze zur LTTE aufgedeckt und ehemalige Führungspersönlichkeiten entlarvt werden. Im Übrigen ist aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer nicht zu schliessen, dass ihnen die Sicherheitskräfte die Bewegungsfreiheit oder andere Rechte eingeschränkt haben, weshalb sie lokal oder regional bedingten Problemen auch durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnten. Zudem ist aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden dessen tatsächliche Funktion während des Bürgerkriegs genau kennen. Er ist ihnen somit als (…) – und gerade nicht als LTTE-Kämpfer – bekannt. Da er trotz seiner administrativen Unterstellung unter F._______ auch kein Angehöriger des (…) war, gehörte er folglich weder zur Führungsriege noch zu einer wichtigen Funktionärs-elite der LTTE. Ausserdem hat er seine eigene Rehabilitationsphase erfolgreich bestanden und sich wiederholt kooperativ gegenüber der Regierung gezeigt, sei es als Informant (…), sei es als Auskunftsperson des CID, des TID und der SLA. Er gehört damit nicht zu einer der Risikogruppen ehemaliger Angehöriger der LTTE, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Seit Eingang der Beschwerdeschrift sind keine neuen Erkenntnisse, andere Massnahmen oder gar Übergriffe von Sicherheitskräften bekannt geworden, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Es besteht somit kein Grund, davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers akut an Leib und Leben oder in ihrer Integrität gefährdet wäre, auch wenn glaubhaft ist, dass während des Krieges einige Verwandte und Bekannte umgekommen oder verschollen sind. Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka (s. Vorakten) ist davon auszugehen, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009) für jeden Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs der Beschwerdeführer spricht. Eine schwierige Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen keinen erheblichen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. Schliesslich ist festzustellen, dass sich Schwager und Schwester des Beschwerdeführers seit Juni 2009/Januar 2010 mit ihren Kindern in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge aufhalten. Die Beschwerdeführer haben nicht aufzeigen können, dass sie aufgrund ihrer Angaben und der früheren Tätigkeiten des Schwagers dem Risiko einer Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung im Sinne des Asylgesetzes oder der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wären. Ferner finden ihre Behauptungen keine Zustimmung, wonach der Schwager wegen ihnen schwere Nachteile in Sri Lanka habe gewärtigen müssen;

E-3669/2014 denn dieser hat seine Situation mit gänzlich anderen Motiven gegenüber der Vorinstanz begründet (vgl. SEM-Akten N 500 331, C1 S. 6, C14 S. 5 und S. 7). Zudem ist den Akten weder des Schwagers noch der Beschwerdeführer zu entnehmen, dass zwischen ihnen von 2009 bis heute engere Kontakte bestanden hätten. Aus den neu eingereichten Beweismitteln geht kein anderer Schluss hervor. Damit besteht kein ausschlaggebender Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Die Beschwerdeführer benötigen nicht den Schutz der Schweiz. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3669/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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