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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2019 E-3668/2019

25. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,078 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3668/2019

Urteil v o m 2 5 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).

E-3668/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer vom 20. Mai 2019 bis 28. Juni 2019 als verschwunden galt, weshalb gemäss SEM weder eine Personalienaufnahme noch ein Dublin-Gespräch mit ihm durchgeführt werden konnte, dass seinen medizinischen Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leide und verschreibungspflichtige Medikamente einnehme, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM gestützt darauf die deutschen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf sein Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 10. Juli 2019 festhielt, er habe eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, weshalb er eigentlich Anspruch auf Familiennachzug nach Deutschland habe, dass ihm dieser Anspruch indessen von den deutschen Behörden verweigert worden und gesagt worden sei, er müsse zuerst nach Marokko zurückkehren und von dort aus seine Rückkehr nach Deutschland organisieren,

E-3668/2019 dass er deshalb befürchte, er würde nach Marokko weggewiesen und seine Wiedereinreise nach Deutschland nicht bewilligt, wenn er jetzt nach Deutschland zurückkehren müsse, dass er zusammen mit seiner Frau in verschiedenen europäischen Staaten versucht habe, einen legalen Aufenthaltsstatus zu erhalten, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, dass er abschliessend darauf hinwies, psychische Probleme zu haben, dass die deutschen Behörden das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 9. Juli 2019 ausdrücklich guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2019 – eröffnet am 12. Juli 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Rechtsvertretung am 12. Juli 2019 ihr Mandat niederlegte (Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 18. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass in prozessualer Hinsicht zudem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei,

E-3668/2019 dass er im Wesentlichen ausführte, grundsätzlich mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz einverstanden zu sein, er allerdings mehr Zeit haben möchte, um legal nach Deutschland zurück zu können, ohne wegen illegaler Einreise nach Marokko weggewiesen zu werden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass demzufolge das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-3668/2019 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2014/39 E. 3 [erster Absatz]), dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass somit im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Oktober 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass er gemäss Aktenlage seither weder in die Heimat zurückgekehrt ist noch das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten anderweitig verlassen hat, sondern in der Zwischenzeit bis zum Asylgesuch in der Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern zusammen mit seiner Frau gelebt habe,

E-3668/2019 dass Deutschland mit Erklärung vom 9. Juli 2019 denn auch ausdrücklich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO das Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz guthiess, dass bei dieser Sachlage nach der Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO) zweifelsohne Deutschland für seine Person zuständig ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass weiter zu prüfen ist, ob Überstellungshindernisse nach Deutschland vorliegen (vgl. Art. 3 Abs., 16 und 17 Dublin-III-VO), dass vom Beschwerdeführer weder etwas geltend gemacht wird noch aufgrund der Aktenlage etwas ersichtlich ist, was in rechtserheblicher Weise gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung (recte: Überstellung) nach Deutschland sprechen würde, dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, zwar mit dem Nichteintretensentscheid einverstanden zu sein, indessen mehr Zeit zu benötigen, um auf legalem Weg nach Deutschland zurückkehren zu können, lediglich die Modalitäten der Überstellung betreffen, welche indessen nicht anfechtbar sind, dass im Übrigen eine Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens legal erfolgt, dass bezüglich der weiteren Argumentation des Beschwerdeführers, die deutschen Behörden hätten ihm bereits in der Vergangenheit den Familiennachzug zu seiner Frau, einer deutschen Staatsbürgerin, zu Unrecht verweigert, mit der Vorinstanz dahingehend einig zu gehen ist, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, welcher über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, so dass der Beschwerdeführer, wenn er sich (erneut) ungerecht behandelt fühlen sollte, sich mit einer Beschwerde an die dortigen zuständigen Behörden wenden könnte, dass zudem der Familiennachzug nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass bezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe bei einer Wegweisung nach Deutschland anschliessend eine Wegweisung nach

E-3668/2019 Marokko, wo er jedoch nicht die nötige medizinische Versorgung erhalten würde, zu entgegnen ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Deutschland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass bezüglich seines Gesundheitszustandes festzuhalten ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein wird, in eine existenzielle Notlage gerät oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt wird, dass schliesslich das SEM sein Ermessen bei der Prüfung allfälliger humanitärer Überstellungshindernisse korrekt ausgeübt hat, weshalb auch aus diesem Grund kein Anlass besteht, die Souveränitätsklausel anzuwenden, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

E-3668/2019 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3668/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Nira Schidlow

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