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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2016 E-3663/2016

21. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,429 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3663/2016

Urteil v o m 2 1 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, alias B._______, geboren (…), Indien, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).

E-3663/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte mit ihrer Tochter (D._______, E-3659/2016) am 16. März 2016 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) vom 17. März 2016 ergab einerseits, dass die französische Vertretung in (…), Indien, der Beschwerdeführerin (und zwei weiteren Personen) am (…) 2016 ein vom (…) 2016 bis am (…) 2016 gültiges Visum ausgestellt hatte. Anderseits geht aus den Einträgen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin mit einem indischen Reisepass, ausgestellt am (…) 2015, lautend auf B._______, geboren (…), Indien, legitimiert hatte. A.c Am 22. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Sie machte geltend, sie sei eine verwitwete sri-lankische Staatsangehörige mit letztem Wohnort im Norden Sri Lankas. Sie habe nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines Drittstaates ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt. Sie habe ihr Heimatland im Dezember 2015 mit ihrer Tochter auf dem Seeweg verlassen. Sie hätten anschliessend in Indien am 17. Februar 2016 zusammen das Flugzeug bestiegen und seien am 21. Februar 2016 in der Schweiz eingetroffen. Sodann gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der CS-Vis-Abfrage, zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu ihrem Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie möchte bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und deren Familie bleiben. Sie habe lediglich diese als Bezugspersonen, denn sie habe ihren Ehemann und ihren Sohn im Krieg verloren. Sie leide an (…) und (…) und fühle sich schwach. A.d Das SEM ersuchte die Schweizer Vertretung in Sri Lanka um weitere Abklärungen betreffend die ausgestellten Visa. Die Antworten der Botschaft datieren vom 27. April 2016 und 23. Mai 2016 und bestätigten das Ergebnis der CS-Vis-Abfrage. A.e Am 25. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem

E-3663/2016 Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Am 31. Mai 2016 hiessen die französischen Behörden das Übernahmegesuch des SEM gut. A.f Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine sri-lankische Identitätskarte, eine temporäre sri-lankische Identitätskarte (IDP-Karte), eine Wohnsitzbestätigung sowie Kopien einer Geburtsurkunde, einer Heirats- und zweier Todesurkunden ein. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 12. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das nationale Verfahren sei durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Beschwerde reichte sie Kopien von Ausweisen ihrer Angehörigen ein und gab in der Folge eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juni 2016 zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

E-3663/2016 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (…) ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können, sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO). 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn

E-3663/2016 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die französischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin ein Visum ausgestellt und dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher an Frankreich übergegangen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib bei ihren Verwandten in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatsrespektive Herkunftsstaat überstellt würde. Frankreich habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Kommission umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennbar, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Weiter könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass sie in der Schweiz über Verwandte (Töchter, Enkel) verfüge, denn diese würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der

E-3663/2016 Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz. Bei gesundheitlichen Problemen könne sich die Beschwerdeführerin an eine medizinische Einrichtung in Frankreich wenden. Weiter sei aus den Akten zu schliessen, dass sie sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung befinde. Schliesslich werde sie zusammen mit ihrer Tochter D._______ nach Frankreich weggewiesen. Insgesamt würden somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Frankreich habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 30. November 2016 zu erfolgen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs nicht. 4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qualifikationsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin indes auf Art. 9 ff. Dublin-III-VO und erneuert ihren Wunsch, bei der Tochter und deren Familie in der Schweiz bleiben zu können. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und deren minderjährige Kinder. Demnach fallen erwachsene Töchter und Enkel nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Somit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO berufen und daraus Ansprüche ableiten (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin- III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K 23 f. zu Art. 2, S. 88). An diesem Schluss vermag auch der Hinweis auf die kürzlich reformierte Dublinverordnung nichts zu ändern. Sodann legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern zwischen ihr und der Familie ihrer Tochter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Bestimmung vorliegen soll; ein solches ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich.

E-3663/2016 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei krank und alt. Was das ursprünglich geltend gemachte (…) (vgl. SEM-Akten A4 S. 9) betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Beschwerden einer Überstellung offensichtlich nicht entgegenstehen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorbringt, sie leide an (…diverse Krankheiten…), sind diese gesundheitlichen Beschwerden durch nichts belegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin obliegt es ihr, im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sich ärztlich untersuchen zu lassen und allenfalls ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Sodann bestehen in Frankreich hinreichende medizinische Einrichtungen, zu denen sie bei Bedarf Zugang hat. Schliesslich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig wäre. Im Übrigen wird sie mit ihrer erwachsenen Tochter nach Frankreich überstellt werden; deren Urteil ergeht zeitgleich mit dem vorliegenden. Es bestehen somit keine gesundheitlichen Probleme, die bei einer Überstellung nach Frankreich einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würden. 5.3 Weitergehend legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern Frankreich in ihrem Fall seine völkerrechtlichen oder asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und sie dort einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Frankreich die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. 5.4 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen überbeziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. 6.

E-3663/2016 6.1 Frankreich ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. Frankreich hat seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 31. Mai 2016 ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 400.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

E-3663/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Thomas Hardegger

Versand:

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