Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3659/2020
Urteil v o m 1 9 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2020 / N (…).
E-3659/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) September 2015 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte in seinen Befragungen im Wesentlichen geltend, in Kabul für ein ausländisches Unternehmen namens B._______ als (…) gearbeitet zu haben. Unbekannte Männer hätten von ihm verlangt, dass er ihnen Zugang zum Gebäude dieses Unternehmens verschaffe. Wenige Tage später habe er mit seiner Familie neue Pässe beantragt, woraufhin er entführt und misshandelt worden sei. Dabei sei ihm unterstellt worden, dass er habe ausreisen wollen. Als er sich bereit erklärt habe, mit den Männern zusammenzuarbeiten, hätten sie ihn gehen lassen. Tags darauf habe er seine Arbeitsstelle gekündigt und sei aus Furcht vor weiteren Behelligungen aus seinem Heimatland ausgereist. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1090/2017 vom 28. Januar 2020 ab. Es hielt fest, dass zwar die Anstellung des Beschwerdeführers bei B._______ nicht in Zweifel gezogen wird. Die angeblich daraus entstandenen Schwierigkeiten befand es aber aufgrund von Ungereimtheiten, vagen und substanzlosen Schilderungen sowie Angaben, welche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen, für unglaubhaft. C. Am 26. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein mit "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb vom Wegweisungsvollzug abzusehen und er vorläufig aufzunehmen sei.
E-3659/2020 Seinem Gesuch legte er vier ärztliche Berichte (datiert vom 6. Mai 2019, vom 31. Juli 2019, vom 7. November 2019 und vom 29. April 2020) sowie einen Operations- und Austrittsbericht der C._______ vom (…) 2019 bei. D. Das SEM wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2020 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 20. Januar 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dabei hielt es fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem medizinischen Eingriff vom (…) 2019 nicht verschlechtert und es liege bei ihm keine medizinische Notlage vor. Somit seien keine Gründe ersichtlich, die Verfügung vom 20. Januar 2017 in Wiedererwägung zu ziehen. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nicht wegzuweisen, stattdessen sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Überprüfung der Tatsache, dass neu bei ihm eine Lungentuberkulose diagnostiziert worden sei, an das SEM rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Der Beschwerde legte er eine Arbeitsbestätigung des Unternehmens B._______ vom 16. Juli 2015, eine Kopie seines Badges dieses Unternehmens, ein Arbeitszeugnis vom 20. Juli 2015 sowie einen Ausdruck der E- Mail-Korrespondenz zwischen seinem ehemaligen Arbeitgeber und seinem Rechtsvertreter vom Februar 2017 bei. F. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte einstweilen die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
E-3659/2020 H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– auf. I. Mit Eingabe vom 7. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um unentgeltliche Rechtspflege. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos erscheint, wies dementsprechend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.–. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den am 21. Juli 2020 provisorisch angeordneten Vollzugsstopp wieder auf. K. Der Beschwerdeführer beglich den erhobenen Kostenvorschuss am 31. August 2020 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-3659/2020 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (vgl. E. 6.4). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei dem Untersuchungsgrundsatz bislang schwerlich beziehungsweise kaum rechtsgenüglich nachgekommen. Indessen begründet er diese Rüge nicht und den Akten sind auch sonst keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass das SEM den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt hätte. Damit erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz und das Gericht hat folglich in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
E-3659/2020 BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2020 stützt sich auf Art. 111b AsylG. 6.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 6.4 Das SEM hat die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe vom 26. Mai 2020 aufgrund von deren Begründung (Verschlechterung des Gesundheitszustandes und namentlich die Einreichung des ärztlichen Berichts vom 29. April 2020) und ungeachtet der teilweise nicht mit der Begründung übereinstimmenden formellen Anträge korrekt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und behandelt, was in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet wird. Folglich gehören die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht zum Prozessgegenstand, so dass darauf nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gemäss Urteil E-1090/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2020 die Arbeit des Beschwerdeführers für das Unternehmen B._______ nicht in Zweifel gezogen wurde, indessen die angeblich daraus entstandenen Schwierigkeiten für unglaubhaft befunden wurden. 6.5 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Januar 2017 zu beseitigen vermögen. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, dass seit dem operativen Eingriff vom (…) 2019 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ersichtlich sei. Dem Arztbericht vom 29. April 2020 sei zu entnehmen, dass aktuell keine Indizien für ein Rezidiv des invertiert wachsenden Papilloms vorlägen. Es seien keine Hinweise dafür gegeben, dass sein Gesundheitszustand durch eine Rückkehr nach Kabul rasch und in lebensgefährlicher Art http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/24
E-3659/2020 und Weise beeinträchtigt werden könne. Bei der geltend gemachten anhaltenden Gefahr, die weiterhin vom gutartigen Tumor ausgehen würde, handle es sich lediglich um einen möglichen Krankheitsverlauf, der nicht zwangsläufig eintreten müsse. Einer möglichen Entwicklung seiner Erkrankung sei bei der Prüfung einer medizinischen Notlage keine Relevanz beizumessen. Er habe lediglich die pauschale Vermutung aufgestellt, im Krisengebiet Nahost sei eine regelmässige Versorgung und Nachkontrolle wohl nicht möglich. Indessen habe er keine stichhaltigen individuellen Gründe dafür vorgebracht, dass sein Zugang zur nötigen Behandlung nicht gewährleistet werden könne. In Kabul seien Hals-Nasen-Ohren-Spezialisten verfügbar. Die behauptete Transportunfähigkeit habe er weder begründet noch belegt. Eine solche sei auch nicht im Arztbericht vom 29. April 2020 attestiert worden. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. 7.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, bei ihm sei eine medizinische Notlage gegeben. Neben dem gutartigen Tumor habe sich nun herausgestellt, dass er an einer Lungentuberkulose erkrankt sei. Diese stelle zweifellos eine lebensbedrohende Erkrankung dar, welche unbedingt behandelt werden müsse. Es stehe ausser Frage, dass eine Behandlung in Afghanistan aufgrund des notorisch chronischen Mangels an Antibiotika nicht möglich sei. Zudem seien weitere Beobachtungen nötig. Daher sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen, ausgesetzt wären.
E-3659/2020 Solche aussergewöhnlichen Umstände können vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1, 2009/2 E. 9.1.3). Mit der Operation des Beschwerdeführers im Nasenbereich – unter Entfernung von Polypen und eines Tumors – und deren Folgen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-1090/2017 vom 28. Januar 2020 auseinandergesetzt (vgl. dort E. 10.5.8). Dabei hielt es fest, dass die vorzunehmenden Kontrollen in den kommenden Jahren reine Routinekontrollen darstellten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass (…) über eine medizinische Ausbildung verfüge, sei nicht davon auszugehen, dass für ihn die notwendigen Kontrollen in Afghanistan nicht zugänglich seien. Der Behauptung des Beschwerdeführers, dem beim SEM eingereichten Arztzeugnis vom 29. April 2020 sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu entnehmen, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits im ärztlichen Bericht vom 7. November 2019 wurde auch im aktuellen Arztbericht festgehalten, dass keine Hinweise für ein Rezidiv des invertiert wachsenden Papilloms bestehen würden. Auch die Notwendigkeit von regelmässigen klinischen Kontrollen während mindestens fünf Jahren wurde nicht erstmals im Arztbericht vom 29. April 2020, sondern bereits in demjenigen vom 7. November 2019 festgehalten. Es kann daher diesbezüglich auf die Ausführungen in obengenanntem Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. 10.5.8). Neu wurde im Arztbericht vom 29. April 2020 lediglich festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende chronische Rhinosinusitis in der Regel einer dauernden medikamentösen Therapie mit Nasenspülungen und kortisonhaltigem Nasenspray bedürfe. Des Weiteren ist dem ärztlichen Bericht zu entnehmen, dass die erwähnten Massnahmen und Kontrollen bei jedem Fachspezialisten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde weltweit durchgeführt werden könnten. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, stehen in Kabul durchaus Hals-Nasen-Ohren-Spezialisten zur Verfügung (vgl. Akte 1066203-2/8 S. 4). Der Beschwerdeführer hat keine stichhaltigen Gründe für die Behauptung vorgebracht, dass ihm die notwendige medizinische Behandlung in Kabul verwehrt sein sollte. Auch die Aktenlage lässt keinen solchen Schluss zu, zumal er angibt, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen und (…). Dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Schreiben des D._______ vom 25. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Bluttest (IGRA) zur Erkennung einer latenten tuberkulösen Infektion beim Beschwerdeführer positiv ausgefallen sei, weshalb weitere Abklärungen notwendig seien. Das Schreiben äussert sich jedoch nicht zur Behandlungsprognose. Der
E-3659/2020 Beschwerdeführer hat keine weiteren medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt, aus denen sich eine negative Prognose hinsichtlich seines Gesundheitszustands ergeben würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit stabilisiert hat. Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen unbenommen, im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim SEM einzureichen. Die Transportfähigkeit wird durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt, wobei auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer erneut auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. 8.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Afghanistan erkennen zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2020 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3659/2020 E-3659/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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