Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3659/2016
Urteil v o m 2 1 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, alias B._______, geboren (…), Indien, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).
E-3659/2016 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin suchte mit ihrer Mutter (D._______, E-3663/2016) am 16. März 2016 um Asyl in der Schweiz nach. A.b. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) vom 17. März 2016 ergab einerseits, dass lediglich die Mutter der Beschwerdeführerin im System erfasst war, aber ein Visum von der französischen Vertretung in (…), Indien, am (…) 2016 für drei Personen vom (…) 2016 bis am (…) 2016 ausgestellt worden ist. Anderseits geht aus den Einträgen hervor, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin mit einem indischen Reisepass, ausgestellt am (…) 2015, lautend auf E._______, geboren (…), Indien, legitimiert hatte. A.c. Am 22. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Sie machte geltend, sie sei eine sri-lankische Staatsangehörige und habe im Norden Sri Lankas gelebt. Sie habe sich zuvor wiederholt in Indien aufgehalten. Sie habe nie in einem Drittstaat oder bei der Vertretung eines Drittstaates ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt. Sie habe ihr Heimatland am 2. Dezember 2015 auf dem Seeweg verlassen. Sie sei mit ihrer Mutter am 17. Februar 2016 von Indien aus in mehreren Etappen in die Schweiz geflogen, wo sie zusammen am 21. Februar 2016 eingetroffen seien. Sodann gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu ihrem Gesundheitszustand. Die Frage, ob es möglich sei, dass sie sich mit ihrer Mutter auf der französischen Vertretung in Indien aufgehalten haben könnte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantwortet. Gegen eine Überstellung nach Frankreich brachte sie indes vor, sie wolle mit ihrer Mutter bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und deren Familie bleiben. Sie möchte nicht von ihnen wieder getrennt werden. Sodann sei sie gesund. A.d. Das SEM ersuchte die Schweizer Vertretung in Sri Lanka um weitere Abklärungen betreffend die ausgestellten Visa. Die Antworten der Botschaft datieren vom 27. April 2016 und 23. Mai 2016. Diese bestätigten das Ergebnis der CS-Vis-Abfrage betreffend die Mutter. Sie ergaben zudem, dass auch Visa für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ausgestellt wurden. Dabei hatte sich die Beschwerdeführerin mit einem indischen Reisepass, lautend auf B._______, geboren (…), legitimiert.
E-3659/2016 A.e. Am 25. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Am 31. Mai 2016 hiessen die französischen Behörden das Übernahmegesuch des SEM gut. A.f. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine sri-lankische Identitätskarte, eine temporäre sri-lankische Identitätskarte (IDP-Karte), ein sri-lankischer Universitätsausweis, eine sri-lankische Bankkarte und eine Geburtsurkunde ein. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 12. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das nationale Verfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Beschwerde reichte sie Kopien von Ausweisen ihrer Angehörigen und eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juni 2016 zu den Akten. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-3659/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (…) ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können,
E-3659/2016 sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO). 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die französischen Behörden hätten der Mutter der Beschwerdeführerin ein Visum ausgestellt, in das – wie die Botschaftsabklärungen ergeben hätten – auch die Beschwerdeführerin eingeschlossen gewesen sei. Die französischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher an Frankreich übergegangen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib bei ihren Verwandten in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatsrespektive Herkunftsstaat überstellt würde. Frankreich habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Kommission umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
E-3659/2016 ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erkennbar, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Weiter könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass sie in der Schweiz über Verwandte (Schwester, Schwager, Neffen) verfüge, denn diese würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Auch bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Verwandten in der Schweiz. Schliesslich werde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter nach Frankreich weggewiesen. Insgesamt würden somit keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Frankreich habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 30. November 2016 zu erfolgen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs nicht. 4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qualifikationsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin indes auf Art. 9 ff. Dublin-III-VO und erneuert ihren Wunsch, mit der Mutter bei ihrer in der Schweiz lebenden Schwester und deren Familie bleiben zu können. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und deren minderjährige Kinder. Demnach fallen die erwachsene Schwester, der Schwager und die Neffen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Somit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-
E-3659/2016 VO berufen und daraus Ansprüche ableiten (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN- DREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K 23 f. zu Art. 2, S. 88). An diesem Schluss vermag auch der Hinweis auf die kürzlich reformierte Dublinverordnung nichts zu ändern. Sodann legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern zwischen ihr und der Familie ihrer Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Bestimmung vorliegen soll; ein solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 5.2 Weiter vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie bei ihrer Schwester leben und mit ihrer Mutter ein Geschäft für (…) führen könnte mit Blick auf des Dublin-Verfahrens und insoweit einen Verbleib in der Schweiz und gegen eine Überstellung nach Frankreich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Verweises, wonach ein weiterer Verbleib mit der Mutter bei der Familie ihrer Schwester positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Mutter haben könnte. Soweit die Mutter gesundheitliche Beschwerden hat, gewährleistet Frankreich Asylbewerbern im Rahmen seiner eingegangenen internationalen Verpflichtungen den Zugang zu medizinischen Einrichtungen. Schliesslich wird die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter nach Frankreich überstellt werden; deren Urteil erfolgt zeitgleich mit dem vorliegenden. 5.3 Weitergehend legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern Frankreich in ihrem Fall seine völkerrechtlichen oder asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und sie dort einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Frankreich die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. 5.4 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
E-3659/2016 beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. 6. 6.1 Frankreich ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. Frankreich hat seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 31. Mai 2016 ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Frankreich angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 400.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).
E-3659/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
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