Abtei lung V E-3657/2007 gyk/ let {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Lang, König Gerichtsschreiberin Lettau A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 25. April 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 14. Februar 2007 von Lagos aus auf dem Luftweg nach Italien und weiter über ihr unbekannte Länder am 27. Februar 2007 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 8. März 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 27. März 2007 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei Christin, gehöre der Ethnie der Yoruba an und stamme aus B._______, Kaduna State, wo sie bis zum Alter von 17 Jahren gelebt habe, dass sie anschliessend in Lagos gelebt habe, aber im Jahr 2002 nach E._______, Kwara State, gegangen sei, wo sie sich von August 2002 bis Dezember 2006 bei ihrer Familie aufgehalten habe, dass sie in E._______ einer religiösen Vereinigung namens „D._______“ beigetreten sei, die sich für Toleranz zwischen Moslems und Christen einsetze, dass sie am 19. Oktober 2006 an einer Veranstaltung der Vereinigung teilgenommen habe, die sich gegen die weibliche Beschneidung gerichtet habe, dass sie selbst als Kind beschnitten worden sei, dass sie am Abend nach der Veranstaltung zusammen mit einigen anderen Mitgliedern aus ihr unbekannten Gründen von der Polizei festgenommen, aber nach einem Tag freigelassen worden sei, dass die Vereinigung am 26. Oktober 2006 eine weitere Veranstaltung abgehalten habe, bei welcher einige Moslems zum Christentum bekehrt worden seien und über das Thema weibliche Beschneidung gesprochen worden sei, dass die Polizei bei der Veranstaltung erschienen sei und Flugblätter beschlagnahmt habe, die für eine am 2. November 2006 geplante Veranstaltung bestimmt gewesen seien, dass sie bei dieser Veranstaltung erneut festgenommen und am selben Tag freigelassen worden sei, dass die für den 2. November 2006 geplante Veranstaltung auf den 23. November 2006 verschoben worden sei und am 18. Dezember 2006 eine weitere Veranstaltung abgehalten worden sei, dass in der darauffolgenden Zeit muslimische Fanatiker, Angehörige einer Gruppe namens „F._______“, bei ihr zu Hause in ihrer Abwesenheit an die Haustür mit roter Tinte Zeichen gemalt hätten, die den Tod bedeuteten, dass zu einem späteren Zeitpunkt Mitglieder der „F._______“ in ihr Haus eingedrungen seien und einer von ihnen sie angegriffen habe, wogegen sie sich gewaltsam gewehrt habe, dass sie später erfahren habe, dass der Angreifer, auf den sie mit einem Gegenstand eingeschlagen habe, gestorben sei und sie von den Angehörigen der „F._______-
3 Gruppe“ gesucht werde, dass sie aus Angst vor der „F._______-Gruppe“ nach Lagos State geflohen sei, wo sie Kontakt mit einem befreundeten Anwalt aufgenommen habe und diesem von den Geschehnissen erzählt habe, dass sie in Lagos State zufällig einen muslimischen Bekannten aus E._______ getroffen habe, der ihr den Tod ihres Angreifers bestätigt und sie gewarnt habe, sie werde in E._______ von der „F._______-Gruppe* gesucht, dass sie ihren Rechtsanwalt über diese Unterredung informiert und dieser ihr geraten habe, sich zu verstecken, dass auch ihre Vereinigung ihr geraten habe, nicht zurückzukehren und sie ausserdem befürchtet habe, der in Lagos State angetroffene Bekannte könne der „F._______- Gruppe“ ihren Aufenthaltsort in Lagos-State verraten, dass sie mit Hilfe eines ihr unbekannten Mannes ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin bei der Empfangsstellenbefragung am 8. März 2007 eine vor dem „High Court of Lagos“ abgegebene eidesstattliche Erklärung ihres nigerianischen Rechtsanwaltes, G._______, aus Lagos vom 26. Januar 2007 einreichte, dass der Rechtsanwalt in dem Schreiben erklärt, er sei mit der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit befreundet und über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der religiösen Vereinigung sowie über die polizeilichen Festnahmen und die Beschlagnahme von Flugblättern berichtet, dass er ausführt, die Beschwerdeführerin sei mit seiner Hilfe im Oktober 2006 freigelassen worden, dass die Beschwerdeführerin ihm im November 2006 anvertraut habe, Mitglieder der „F._______-Gruppe“ planten, sie wieder zu verhaften und wahrscheinlich zu töten, weshalb sie nach Lagos haben fliehen müssen, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2007 aufforderte, bis zum 25. April 2007 einen ärztlichen Bericht zu ihrem Gesundheitszustand wegen der von ihr geltend gemachten medizinischen Beschwerden aufgrund der Beschneidung einzureichen, dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2007 einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. H._______, Bern, vom 17. April 2007 zu den Akten reichte, aus dem hervorgeht, der Status sei unauffällig, eine operative Korrektur der partiellen Schwellkörperamputation könne im Herkunftsland nicht durchgeführt werden, dass sich die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht in Behandlung befinde und aktuell keine Behandlung oder Kontrolluntersuchung von Nöten sei, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2007 - eröffnet am 26. April 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet, insbesondere Zweifel an der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Vereinigung „D._______“ geltend macht und die Vorbringen zur Nachstellung durch die „F._______- Gruppe“ als massiv widersprüchlich erachtet,
4 dass hinsichtlich der weiteren Erwägungen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit einer an das BFM gerichteten Eingabe in englischer Sprache vom 21. Mai 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30. Mai 2007) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, ihr Asyl zu gewähren, dass sie hierbei im Wesentlichen geltend machte, ihre Aussagen entsprächen der Wahrheit und sie benötige Zeit, um ihre Dokumente zu beschaffen und sie ausserdem in Nigeria nach wie vor verfolgt werde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind,
5 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 25. April 2007 verwiesen wird, dass die Vorinstanz zu Recht ernsthafte Zweifel an der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der religiösen Organisation „D._______“ äussert, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblich mehrere Jahre währenden aktiven Mitgliedschaft in der Vereinigung nicht imstande ist, substantiierte Angaben über ihre Tätigkeit in der Vereinigung zu machen, sie vielmehr nur allgemein aussagt, sie habe Flugblätter verfasst und gedruckt und der Vereinigung Geld gespendet (vgl. Act. A7, S. 13), dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vereinigung sei illegal (vgl. act. A7, S. 14) wenig überzeugt angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2002 als aktives Mitglied tätig gewesen sein, aber erst im Oktober 2006 mit den Behörden Probleme gehabt haben will, dass es wenig realistisch anmutet, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer zweiten Verhaftung Ende Oktober 2006 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt, obwohl sie später angeblich einen ihrer Angreifer in Notwehr getötet hat und die Behörden davon Kenntnis gehabt und entsprechend eine Strafuntersuchung gegen sie eingeleitet haben müssten, dass die Vorinstanz auch zu Recht auf die zahlreichen erheblichen Widersprüche in den Schilderungen der als zentrale Sachverhaltselemente zu wertenden Nachstellungen und Übergriffe der „F._______-Gruppe“ hinweist, dass die Beschwerdeführerin in der direkten Bundesanhörung aussagt, es seien zwei Mal mit Farbe „Todeszeichen“ an ihre Haustür angebracht worden, am 18. Dezember und am 22. Dezember 2006 (vgl. act. A7, S. 15), dass sie aber gemäss ihren Aussagen in der Erstbefragung nicht am 18. Dezember 2006, sondern am 3. Januar 2007, Zeichen an ihrer Haustür vorgefunden hat (vgl. act. A1, S. 5), dass sie in der Erstbefragung hinsichtlich der Ereignisse am 22. Dezember 2006 nur von Zeichen an ihrer Tür berichtet (vgl. Act. A1, S. 5), in der zweiten Befragung jedoch aussagt, es sei an diesem Tag zu dem Angriff auf sie gekommen, bei welchem sie einen der Angreifer in Notwehr erschlagen habe (vgl. act. 7, S. 15), dass dieser Übergriff gemäss den Angaben in der Empfangsstellenbefragung jedoch erst am zweiten Freitag im Januar stattgefunden hat (vgl. act. A1, S. 5), dass laut den Angaben der direkten Bundesanhörung am zweiten Freitag im Januar jedoch bereits die Flucht der Beschwerdeführerin nach Lagos stattgefunden hat (vgl. act. A7, S. 15), die aber gemäss den Angaben der Erstbefragung erst eine Woche später stattgefunden hat (vgl. act. A1, S. 5), dass sie in der Erstbefragung aussagt, sie habe sich bei dem Übergriff mit einem Stein verteidigt und mit diesem ihren Angreifer erschlagen (vgl. act. A1, S. 5), bei der direkten Bundesanhörung jedoch von einem Stock oder dergleichen (vgl. act. 7, S. 16) die Rede ist, dass auch weitere Widersprüche in den Aussagen auffällig sind, die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung aussagt, sie habe nie eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A1,
6 S. 3), in der direkten Bundesanhörung jedoch auf Nachfrage angibt, sie habe eine Identitätskarte besessen, die sich aber bei den Eltern in Lagos befinde (vgl. act. A7, S. 7), dass es laut den Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bei der Veranstaltung der christlichen Organisation vom 23. November 2006 zu einem Kampf zwischen Moslems und Christen gekommen sein soll (vgl. act. A1, S. 5), diese Veranstaltung gemäss den Aussagen in der direkten Bundesanhörung jedoch problemlos verlaufen sei (vgl. act, A7, S. 8, 15), dass sich auch aus dem eingerichten Bestätigungsschreiben ihres nigerianischen Rechtsanwaltes nichts Entscheidrelevantes entnehmen lässt, zumal dieser in dem Brief schreibt, die Beschwerdeführerin habe fliehen müssen, um der Polizei zu entkommen (vgl. Punkt 8, act. A6), die Beschwerdeführerin jedoch in der direkten Bundesanhörung geltend macht, sie sei ausschliesslich wegen der Verfolgung durch die muslimische Gruppierung geflohen (vgl. act. A7, S. 18), dass als Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihrem Rechtsvertreter im Januar 2006 von Bedrohungen durch die „F._______-Gruppe“ seit Dezember 2006 berichtet haben will, die Behauptung des Rechtsvertreters auffällt, die Beschwerdeführerin habe ihm bereits im November 2006 von Bedrohung durch die „F._______-Gruppe“ berichtet (vgl. Punkt 5, act. A6), dass dem Schreiben ohnehin wenig Beweiswert zukommt, da der - befreundete - Rechtsvertreter gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und dem Bestätigungsschreiben bei keinem der fluchtauslösenden Übergriffe durch der „F._______-Gruppe“ anwesend war, sondern nur aus den Erzählungen der Beschwerdeführerin davon erfahren haben will (vgl. act. A7, S. 17), dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen und es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, auf die von der Vorinstanz zutreffend und detailliert aufgeführten Widersprüche einzugehen, dass auch etwaige in Aussicht gestellte Beweismittel oder Identitätspapiere angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu einem anderen Ergebnis führen könnten, zumal die Identität der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wird, dass demnach der Eingang der in Aussicht gestellten Dokumente nicht abzuwarten ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
7 Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich angesichts der heutigen Situation in Nigeria keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Vollzug nach Nigeria unzumutbar wäre (vgl. EMARK 1999 Nr. 27), dass es zwar in Nigeria immer wieder zu ethnisch, wirtschaftlich oder religiös motivierten Spannungen und Gewaltausbrüchen kommt, dennoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr darstellen könnte, dass den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihren in Lagos lebenden Eltern, drei Schwestern und fünf Brüdern (vgl. act. A7, S. 4) über ein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, zudem sei sie dank ihrer Berufsausbildung an einer Hotelfachschule und Kosmetikschule seit 1992 erwerbstätig und komme allein für ihren Lebensunterhalt auf (vgl. Act. A7, S. 4, 5), dass sich auch aus dem ärztlichen Bericht vom 17. April 2007 keine medizinischen Gründe ergeben, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen, da die Beschwerdeführerin aktuell keiner notwendigen oder angemessenen Behandlung bedarf (vgl. act. A11, S.1, 2), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie zu den Akten) - _______ Kantons _______ (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Mareile Lettau Versand am: