Abtei lung V E-3657/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, alle Türkei, alle vertreten durch Gian Andrea Danuser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals: Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2004 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3657/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 31. August 2003 und gelangten am 8. September 2003 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag bei der Empfangsstelle (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen um Asyl ersuchten. Am 10. September 2003 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 9. Oktober 2003 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen durch (...) statt. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Familie hätten auf Grund seiner Unterstützung der PKK (Einkauf von Lebensmitteln und Kleidern) respektive der HADEP Probleme mit den Behörden bekommen. Er habe an Kundgebungen der HADEP während der Wahlkampagnen teilgenommen, wobei er hierzu keine zeitlichen Angaben machen könne. Er sei am 14. Juli 2002 im Heimatdorf G._______ von der Polizei abgeholt und misshandelt worden. Nachdem er seine Mitarbeit zugesichert habe, sei er nach acht Tagen freigelassen worden. Nach diesem Vorfall sei er zu seiner Familie nach H._______ gegangen. Rund zwei Monate vor der Ausreise habe die Polizei seinen Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht; Zivilpolizisten hätten zwei Wohnungsdurchsuchungen vorgenommen, wobei er und seine Familie nicht anwesend gewesen seien. Nach diesen Razzien seien sie nicht mehr in ihre Wohnung zurückgekehrt. Sie hätten sich vielmehr bei Verwandten versteckt gehalten. Von seinem Schwager habe er inzwischen erfahren, dass er nach wie vor gesucht werde. Einige Cousins und Neffen, die heute in der Schweiz seien, namentlich I._______ und J._______, seien in der Heimat politisch aktiv gewesen. Einer seiner Neffen sei bei der Guerilla gewesen und sei umgebracht worden. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe keine persönlichen Probleme im Heimatland gehabt. Wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes bzw. Familienvaters sei die gesamte Familie ausgereist. Manchmal hätten unbekannte Männer bei ihnen zu Hause übernachtet. Diese seien von ihr verpflegt worden. Die Polizei habe ihren Ehemann ab und zu mitgenommen, namentlich am 14. Juli 2002. Da- E-3657/2006 nach sei er acht Tage lang in G._______ festgehalten worden. Als er freigelassen worden sei, habe er einen schlechten Gesundheitszustand aufgewiesen, habe aber von seiner Haft nicht viel berichtet. Sie habe sich selbst nicht politisch betätigt, abgesehen von ihrer Unterstützung der HADEP-Frauen bei Handarbeiten. Einige ihrer Brüder hätten sich für die DEHAP eingesetzt und seien in diesem Zusammenhang verhaftet worden. B. Mit Verfügung vom 21. September 2004 - eröffnet am folgenden Tag lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. So habe der Beschwerdeführer offensichtlich widersprüchliche Angaben zu den zwei angeblich von der Polizei durchgeführten Wohnungsrazzien gemacht. Auch das von ihm geschilderte Verhalten, wonach er sich im Jahr 2003 zeitweise beim Schwager – dem Bruder seiner Ehefrau – aufgehalten habe, sei angesichts seiner angeblichen Bedrohungssituation realitätsfremd, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauere. Schliesslich widerspreche es den Kenntnissen des BFM, dass der Beschwerdeführer angeblich während acht Tagen polizeilich festgehalten worden sei, ohne dass eine formelle staatsanwaltliche Voruntersuchung stattgefunden haben solle. Auch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher offensichtlich kein politisches Profil aufweise, zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgefordert worden sein wolle. Nachdem das BFM die Verfahrensdossiers der Cousins des Beschwerdeführers (...) konsultiert habe, müsse auch keine allfällige – ohnehin nicht explizit geltend gemachte – landesweite behördliche Reflexverfolgungssituation befürchtet werden. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits keine persönlichen Probleme mit den türkischen Behörden geltend gemacht und ihr Heimatland nur wegen den vorgetragenen Probleme ihres Ehemannes verlassen. Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich. E-3657/2006 C. Gegen die Verfügung des BFM vom 21. September 2004 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 (Poststempel) Beschwerde einreichen und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden aus, die vom BFM vorgenommene Würdigung beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sei unangemessen und verletze Bundesrecht. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum nicht aufgefordert worden, den genauen Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen anzugeben und habe deshalb ungefähre Angaben gemacht. Bei der kantonalen Anhörung sei er demgegenüber angehalten worden, genaue Daten anzugeben. Es seien keine Widersprüche innerhalb seiner Angaben feststellbar. Auch seine Ausführungen zu seinem Aufenthaltsort während der Wohnungsdurchsuchungen seien bei einer logischen Betrachtung widerspruchsfrei. Hinsichtlich des Vorhaltes unlogischen Handelns sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein Risiko eingegangen sei, indem er sich vor der Post in H._______ – einem öffentlichen Platz in einer mittelgrossen Stadt – mit seinem Bruder getroffen habe. Es sei überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch das Risiko eines kurzfristigen Aufenthaltes beim Schwager habe eingehen müssen, zumal er mit seiner Familie nicht von einem Tag auf den anderen habe untertauchen können. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nicht von uniformierten Polizisten, sondern von Polizisten in Zivil entführt und in ein inoffizielles Verlies der Geheimpolizei verbracht worden. Es sei daher blauäugig, wenn das BFM annehme, die von ihm geschilderte Verschleppung hätte zwingend zu einem formellen staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren führen müssen. Es sei allgemein bekannt, dass in der Provinz K._______ auch im Jahr 2002 Folterungen durch die Polizei stattgefunden hätten und nach wie vor im Zusammenhang mit der staatlichen Terrorismusbekämpfung Personen verschwinden oder entführt würden. Es sei zudem unzutreffend, dass eine Person, die von 1994 bis 2002 Lebensmittel und Kleider für PKK-Guerillas eingekauft habe, nicht das politische Profil aufweise, um eine Aufforderung zur Zusammenarbeit mit der Polizei begründen zu können. Dem BFM sei bestens bekannt, dass bereits die Unterstützung der PKK mit Le- E-3657/2006 bensmitteln und Kleidern als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung betrachtet werde und entsprechend Verdächtige erpressbar seien. Da das BFM offenbar die Verfahrensakten zweier als Flüchtlinge anerkannter Cousins des Beschwerdeführers beigezogen habe ohne die entsprechenden Akten offenzulegen, werde Einsicht in diese beantragt. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Oktober 2004 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, schriftliche Einwilligungserklärungen der Cousins (J._______, I._______ und L._______) beizubringen. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben. Mit Eingabe vom 11. November 2004 wurde eine entsprechende Vollmacht inklusive Einwilligungserklärung eingereicht. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht, wobei eine Fürsorgebestätigung der Stadt ... vom 8. November 2004 zu den Akten gereicht wurde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beizug der Akten aus dem Verfahren des Cousins J._______ (...) und um Einsicht in dieselben wurden gutgeheissen und Kopien der editionspflichtigen Akten den Beschwerdeführern zugestellt. Bezüglich der Verfahrensakten (...) wurde festgestellt, dass mangels entsprechender Zustimmungserklärung das Akteneinsichtsgesuch als durch Rückzug gegenstandslos geworden betrachtet werde. F. In der Vernehmlassung vom 21. Januar 2005 beantragte das BFM ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung ist den Beschwerdeführer zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht worden. G. Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, dass es das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. E-3657/2006 Gleichzeitig wurden die zuständige Instruktionsrichterin und die Gerichtschreiberin bekannt gegeben. H. Gemäss Schreiben des Zivilstandsamtes ... vom 20. September 2007 ist das vierte Kind der Beschwerdeführer am (...) geboren worden. F._______ wird in das hängige Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. E-3657/2006 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint hat. 4.1 Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer. Namentlich führt es aus, der Beschwerdeführer habe unstimmige Angaben dazu gemacht, wann die polizeilichen Wohnungsdurchsuchungen stattgefunden hätten und habe sich bezüglich seines Aufenthaltsorts während dieser Vorfälle in Widersprüche verstrickt. Zu diesen Erwägungen des BFM ist vorweg das Folgende festzuhalten: 4.1.1 Eine Überprüfung der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Wohnungsdurchsuchungen ergibt, dass die entsprechenden Schilderungen tatsächlich mit gewissen Unklarheiten versehen sind: So gab der Beschwerdeführer anlässlich E-3657/2006 der Kurzbefragung vom 10. September 2003 zu Protokoll, die Wohnung sei zirka anfangs Juni bis Juli 2003 von der Zivilpolizei zweimal durchsucht worden. Er habe sich zur Zeit der beiden Razzien bei Verwandten aufgehalten (vgl. A 1, S. 5). Den kantonalen Behörden gab er demgegenüber an, sein Vermieter und Freund M._______ habe ihm berichtet, dass die Polizei erstmals am 10. Juli 2003 (vgl. A9, S. 9) in seine Wohnung eingebrochen sei und diese durchsucht habe. Sein Schwager N._______ sei zwei bis drei Tage nach der Razzia in die Wohnung gegangen und sei in der Folge ein- bis zweimal von der Polizei aufgesucht und dabei bedroht worden (A9, S. 16 und 17). Die Polizei sei nochmals vor das Haus gekommen und habe gesehen, dass die Tür noch offen sei. Von einer konkreten zweiten polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung berichtet der Beschwerdeführer hingegen nicht. Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2003 können keine konkreten Einzelheiten (betreffend Umstände oder Zeitpunkt) einer zweiten Wohnungsdurchsuchung entnommen werden, weshalb auch nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb er bei der Erstbefragung angab, er habe sich mit seiner Familie während beiden Wohnungsrazzien beim Schwager in H._______ aufgehalten. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers bleiben etwas im Dunkeln und es sind vom Befragungsbeamten auch keine klärenden Nachfragen gestellt worden. Von einem krassen Widerspruch zur Frage der Anzahl Wohnungsrazzien - im Sinne eines dem Beschwerdeführer entgegenzuhaltenden Unglaubhaftigkeitselements innerhalb eines massgeblichen Punktes seiner Asylbegründung - kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Hingegen vermögen die kurzen, vagen Angaben des Beschwerdeführers zu den polizeilichen Vorsprachen, beziehungsweise der Umstand, dass dieser nicht in der Lage war, Näheres zu den Umständen der behaupteten behördlichen Suche nach seiner Person zu schildern, die von ihm befürchtete Verfolgungssituation nicht als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Seine diesbezüglichen Angaben basieren nicht auf eigener Wahrnehmung oder Erlebnissen, sondern beruhen im Wesentlichen auf Hörensagen und Mutmassungen Dritter und sind als solche zu wenig konzis, um als ernsthafte Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. E-3657/2006 4.1.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, es sei nicht mit dem Verhalten eines behördlich gesuchten Mannes vereinbar, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2003 vor der Post in H._______ respektive im Jahr 2003 zumindest zeitweise beim Bruder der Beschwerdeführerin aufgehalten habe, zumal es für die Polizei naheliegend gewesen wäre, den Gesuchten bei Verwandten aufzuspüren. Auch dieses vom BFM als Unglaubhaftigkeitselement verwendete Argument muss relativiert werden. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe im Juni 2003 seinen Bruder O._______ vor der Post in H._______ gesehen (A9, S. 4). Im Weiteren habe er sich mit seiner Familie seit Ende Juli 2002 in H._______, in einem Gecekondu- Quartier aufgehalten; sie hätten sich während 10 bis 15 Tagen beim Schwager P._______ aufgehalten. Nach der ersten Wohnungsrazzia seien sie zum Schwiegervater seines Schwagers P._______, ebenfalls in H._______, gegangen. Aus diesen Angaben geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den öffentlich zugänglichen Postplatz in H._______ als geeigneten Zufluchtsort betrachtet und sich längere Zeit dort aufgehalten hätte. Der Umstand, dass er sich offenbar kurze Zeit in der über 900'000 Einwohner zählenden Stadt H._______, an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, aufgehalten hat und während rund 15 Tagen beim Schwager Unterschlupf gefunden haben will, lässt für sich alleine betrachtet noch nicht zwingend auf das Fehlen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungssituation schliessen. Den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe kann im Wesentlichen beigepflichtet werden. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind vorliegend ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubhaft darzustellen. 4.2 Der Beschwerdeführer führt seine geltend gemachte Verfolgungssituation im Wesentlichen darauf zurück, dass er auf Grund seiner Unterstützung der PKK respektive der HADEP mit Lebensmitteln und Kleidern am 14. Juli 2002 das Augenmerk der türkischen Sicherheitskräfte auf seine Person gelenkt habe. Namentlich sei er von Zivilpolizisten entführt und während acht Tagen massiv misshandelt worden. Nachdem er eine Zusammenarbeit mit der Polizei zugesichert habe, sei er freigelassen worden. Das BFM führt diesbezüglich aus, eine achttägige Festnahme münde zwingend in eine formelle staatsanwaltliche Voruntersuchung. Die vom E-3657/2006 Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Polizei sei im beschriebenen zeitlichen und örtlichen Umfeld unglaubhaft. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich auf widerspruchsfreie Weise vorgetragen hat, wie er am 14. Juli 2002 von Polizisten in Zivil festgenommen, in ein Gebäude entführt und während acht Tagen misshandelt worden ist (vgl. A9, S. 11-15). Anlässlich seiner Festnahme soll er zu Spitzeldiensten aufgefordert worden sein. 4.2.1 Asylgewährung dient nicht den Ausgleich für vergangene Unbill, sondern soll demjenigen gewährt werden, der des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass, selbst wenn die geltend gemachte Entführung und Festnahme sowie die geschilderten Misshandlungen des Beschwerdeführers von ihrer Intensität her als flüchtlingsrelevant zu betrachten wären, vergangene Verfolgung grundsätzlich nur insofern beachtlich ist, als diese noch andauert oder - falls sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der übrigen Aktenlage nicht davon aus, dass dieser von den türkischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde beziehungsweise wird. Seit der Entlassung des Beschwerdeführers nach der achttägigen E-3657/2006 Festnahme Mitte 2002 hat dieser keine Behelligungen durch staatliche Sicherheitskräften oder Behörden persönlich erlebt. Von den oben erwähnten Wohnungsdurchsuchungen kann er nur durch Hörensagen durch Dritte oder mit Mutmassungen versehen berichten, weshalb die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers, wie bereits festgehalten, nicht als konkrete Hinweise für das Vorliegen einer behördlichen Suche nach seiner Person gelten können. Die Beschwerdeführenden haben keine Dokumente oder andere Beweismittel eingereicht, die den Schluss zuliessen, dass die türkischen Behörden ein aktuelles, landesweites Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Abgesehen von Schilderungen der Wohnungsdurchsuchungen haben sie keine direkten behördlichen Behelligungen für den Zeitraum nach der Freilassung des Beschwerdeführers nach seiner achttägigen Festnahme vorgetragen. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben nie Mitglied der PKK oder der HADEP gewesen (vgl. A9, S. 15) und hat sich nicht in pointierter, exponierter Weise an Kundgebungen dieser Organisationen eingesetzt. Seine unterstützenden Handlungen haben sich darauf beschränkt, auf dem Dorfmarkt in Q._______ Lebensmittel und Kleider gekauft und diese den Guerilla- Milizen übergeben zu haben. Angesichts der bekannten rigorosen Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber Personen, welche die PKK aktiv unterstützen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitskräfte in einen konkreten Verdacht der PKK-Unterstützung geraten war, zumal er diesfalls kaum nach acht Tagen wieder freigelassen worden wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er habe nach dem Umzug von G._______ nach H._______ (Ende Juli 2002) keinen Kontakt mit den Behörden seines Heimatstaates gehabt (A9, S. 20). Es ist daher nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass er landesweit von den türkischen Behörden im Zusammenhang mit politisch missliebigen Tätigkeiten gesucht wird. Den in G._______ im Jahr 2002 erlittenen, rechtsstaatlich nicht gerechtfertigten Nachteilen kann er sich durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil seines Heimatlandes entziehen. Ob ihm und seiner Familie die Inanspruchnahme einer solchen landesinternen Flucht- respektive Aufenthaltsalternative zugemutet werden kann, ist im Rahmen der Prüfung der Wegweisungshindernisse zu prüfen (vgl. dazu: EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d S. 1f.). 4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen auf zwei verwandte Cousins verwiesen E-3657/2006 hat, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der Beschwerdeführer macht indessen keine persönliche Verfolgungssituation im Zusammenhang mit diesen Verwandten geltend. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten von J._______ gewährt worden. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer keine ergänzenden Eingaben zu den Akten gereicht, welche sich zu einer irgendwie gearteten Reflexverfolgung äussern würden. Unter diesen Umständen kann deshalb auch der Schluss gezogen werden, dass er den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Reflexverfolgung nichts Schlüssiges entgegenzuhalten hat. 4.5 Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben, sie habe keine persönlichen Probleme im Heimatland gehabt (A2, S. 4; A8, S. 10); sie sei nur wegen ihres Ehemannes in der Schweiz (A8, S. 6). 4.6 Aufgrund des oben Gesagten ist zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt waren. Auch im heutigen Zeitpunkt kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet E-3657/2006 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. E-3657/2006 Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Wie bereits oben dargelegt, kann auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er Mitte 2002 in der Region G._______ (Provinz K._______) von Zivilpersonen entführt und dabei misshandelt worden ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass er E-3657/2006 damals ins Augenmerk der lokalen Sicherheitskräfte geraten ist. Gleichzeitig ist aber auch dargelegt worden, dass nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt und landesweit von den türkischen Sicherheitsbehörden gesucht wird. Angesichts der in der Region G._______ erlittenen Misshandlungen ist dem Beschwerdeführer und seiner Familie eine Rückkehr in diese Region nicht zuzumuten. Den Beschwerdeführenden steht jedoch die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort ihres Heimatlandes niederzulassen. Eigenen Angaben zufolge leben die Eltern und sieben Geschwister des Beschwerdeführers in den Provinzen R._______ und K._______; die in der Türkei wohnenden acht Geschwister der Beschwerdeführerin sind in der Provinz K._______ respektive H._______ wohnhaft (A8 S. 4). Nachdem die Beschwerdeführenden beide über ein grösseres verwandtschaftliches Netz verfügen, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Bedarfsfall bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration in der Türkei in einem ausserhalb ihres Herkunftsgebietes liegenden Landesteil mit einer entsprechenden Unterstützung rechnen können. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden mit vier minderjährigen Kindern in ihre Heimat zurückkehren müssen und dies eine gewisse Härte bedeutet, ist angesichts des grossen familiären Beziehungsnetzes nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verfügt dieser über eine Ausbildung als ... und er hat seit 2002 bis zur Ausreise auf diesem Beruf gearbeitet. Überdies verfügt er über Erfahrungen in ... und als ... (vgl. A9, S. 9f.). Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, nach der Rückkehr für den Unterhalt seiner Familie wieder aufzukommen. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückführung der Beschwerdeführenden sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb E-3657/2006 der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung der ARK vom 16. November 2004 gutgeheissen wurde, sind die vorliegenden Verfahrenskosten jedoch zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite) E-3657/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: Seite 17