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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2009 E-3654/2009

27. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,881 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung V E-3654/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. März 2009 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3654/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______, derzeit wohnhaft in Batticaloa, ersuchte mit einem ersten englischsprachigen Schreiben vom 28. Juli 2008 an die schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz, welches bei der Botschaft am 12. August 2008 einging. Zur Präzisierung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nach jeweiliger Aufforderung der Schweizer Botschaft in Colombo weitere in Englisch verfasste Eingaben vom 18. September 2008, vom 8. November 2008 und vom 22. November 2008 ein. Der Beschwerdeführer wurde auf der Schweizer Botschaft in Colombo am 27. Januar 2009 zur Sache angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahre 1991 von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, dabei habe er eine Militärausbildung erhalten und in einem Camp gearbeitet, bis er eines Tages aus dem Lager der LTTE desertiert sei und sich der srilankischen Armee habe stellen wollen. Diese sei ihm aber zuvorgekommen und habe ihn auf der Flucht festgenommen und in ein Militärcamp geführt, wo er auch misshandelt worden sei. Nach mehrfachen Verlegungen in verschiedene Gefängnisse sei er am (...) aus dem „C._______“ entlassen worden (Haftentlassungsbestätigung bei den Akten) und nach B._______ zurückgekehrt. Ein paar Tage nach seiner Flucht aus dem Camp der LTTE, am (...), sei sein Bruder von einer bewaffneten Gruppe mitgenommen und erschossen worden (Todesbescheinigung bei den Akten). Erst im Jahre 2003 hätten die Probleme mit den LTTE wieder begonnen, indem sie ihn erneut hätten rekrutieren wollen. Obwohl er abgelehnt habe, habe er schliesslich doch während zweier Jahre zweimal die Woche im Büro in Batticaloa für den politischen Flügel der LTTE gearbeitet. Er sei für die Schlichtung von innerfamiliären Streitigkeiten zuständig gewesen. Im Mai 2005 sei er nach Saudi- Arabien gereist und erst im Jahre 2007 wieder nach Batticaloa zurückgekehrt (Passkopie mit Einreise und Ausreisestempel bei den Akten). Am 28. Juli 2008 hätten die Probleme wieder angefangen. Er sei vom Criminal Investigation Departement (CID) befragt worden. Gleichentags habe er den Vorfall dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) gemeldet. Man habe ihm auch Schutz anerboten, den er E-3654/2009 aber wegen seiner Frau und Kinder nicht in Anspruch genommen habe. Im August 2008 seien er und seine Familie von Unbekannten zweimal beziehungsweise dreimal bei sich zu Hause in Batticaloa bedroht worden. Am 15. August 2008 habe er diese Bedrohungen bei der Polizei in Batticaloa gemeldet (Polizeirapport bei den Akten). Seit diesen Vorfällen würden sie (die Familie des Beschwerdeführers) nicht mehr in ihrem Haus, sondern bei Bekannten übernachten. Am (...) habe er einen Brief der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) mit der Aufforderung erhalten, sich bei ihnen zu melden, wobei er der Vorladung keine Folge geleistet habe. Er vermutet, dass diese ihn wegen seiner früheren Tätigkeit bei den LTTE zur Rechenschaft ziehen wolle. Mit den vorgenannten Eingaben reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen und seiner Identität die vorgenannten in Englisch übersetzten Dokumente, eine Haftbestätigung des IKRK vom 11. Juli 2008 betreffend seine Inhaftierung in den Jahren 1992 bis 1993, eine englische Übersetzung des Geburtsregisterauszugs von B._______ vom 7. Juli 2008 und andere nicht namentlich aufgeführte Beweismittel ein. B. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2009 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgeblich. Eine vergangene Verfolgung könne nur berücksichtigt werden, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestünden. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sei aber zu schliessen, dass er seit der Haftentlassung keine ernsthaften Probleme mit den srilankischen Behörden mehr gehabt habe. Im Juni 2005 habe er problemlos in Richtung Saudi-Arabien ausreisen können und bei seiner Rückkehr im Jahre 2007 habe er auch keine Probleme am Flughafen Colombo gehabt, obwohl rigorose Sicherheitskontrollen durchgeführt worden seien. Dies zeige, dass er seitens der srilankischen Behörden nicht als LTTE- Mitglied beziehungsweise LTTE-Unterstützer angesehen worden sei. Weiter führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befragung durch das CID vom 28. Juli 2008 vermöge keine Furcht vor einreiserelevanter Verfolgung zu begründen. Es handle sich vielmehr um Kontroll- und Überprüfungsmassnahmen der srilanki- E-3654/2009 schen Sicherheitskräfte, die bei der angespannten Lage in gewissen Regionen normal seien. Das BFM nahm zudem an, dass der Beschwerdeführer vom CID festgenommen worden wäre, wenn ernsthafte Verdachtsmomente bezüglich terroristischer Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Das BFM wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich allfälligen lokal bedingten Behelligungen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte entziehen könne, indem er seinen Wohnsitz in den Grossraum Colombo verlegen würde. In seinem Fall lägen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer er eine künftige Verfolgungsmassnahme in Colombo befürchten müsse. Die übrigen Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht genügen, weil sie teils in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM, teils der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen oder aber als realitätsfremd oder widersprüchlich zu qualifizieren seien. An dieser Beurteilung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Insbesondere die Ausführungen zur Bürotätigkeit für die LTTE in Batticaloa und zum Zeitraum, in dem er tätig gewesen sein soll, würden den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 10. April 2009 (Eingangsstempel 8. Juni 2009) Beschwerde, welche von der Schweizer Botschaft an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe keine Probleme mit der srilankischen Regierung, aber tamilische Gruppen seien die Feinde der Regierung und als ehemaliger Anhänger stehe er im Rampenlicht. Seitdem sich die Karuna-Gruppe TMVP mit den Regierungstruppen verbündet habe, habe sich seine Lage noch verschärft. Er könne unmöglich in Sri Lanka leben. Leider könne er seine Tätigkeit für die LTTE nicht beweisen, da er alle Dokumente aus Angst vor Verfolgung vernichtet habe. Auf die weiteren Entgegnungen des Beschwerdeführers wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E-3654/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Bemühungen um Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden können (vgl. Art. 3, Art. 7, und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. E-3654/2009 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit oder objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende Praxis in EMARK 2004 Nr. 20, S. 130 mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist, weshalb es zu Recht das Asylgesuch abwies und die Einreise verweigerte. 5.1.1 Vorab ist der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer nicht als LTTE-Mitglied gelten könne, weil er ungehindert aus dem Land habe aus- beziehungsweise einreisen können, entgegenzuhalten, dass es durchaus vorkommen kann, dass einer gesuchten Person die Ausreise bewilligt wird, da nach gesicherten Erkenntnissen des Gerichts die Zusammenarbeit zwischen den Immigrationsbehörden und der Armee beziehungsweise den Sicherheitskräften nicht immer gut funktioniert. 5.1.2 Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung seitens der Regierung ist festzustellen, dass sich dieser diesbezüglich widersprüchlich geäussert hat: Während er im vorinstanzlichen Verfahren noch Probleme mit der Regierung geltend machte, namentlich, dass er am 28. Juli 2008 vom CID verhört worden sei, bestritt er in der Beschwerde zuerst, Probleme mit der Regierung zu haben, um sodann zu betonen, als ehemaliger LTTE-Anhänger stehe er im Rampenlicht. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 1993 aus der staatlichen Haft entlassen worden war, was aufgrund der E-3654/2009 eingereichten Haftentlassungsbestätigung glaubhaft erscheint, indessen aber bis im Juli 2008 keinen weiteren vom Staat ausgehenden Nachteilen ausgesetzt war. Erst am 28. Juli 2008 sei der Beschwerdeführer einmal, und ohne weitergehende Folgen, vom CID befragt worden, was im Rahmen der üblichen Kontrolle von Tamilen in Sri Lanka nichts Aussergewöhnliches ist. Aufgrund dieser Ausführungen kann in keiner Weise der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe seitens der Regierung eine Gefahr zu befürchten. 5.1.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer ein erstes Mal 1992 und ein zweites Mal angeblich im Mai 2005 aus den LTTE ausgetreten ist, nachdem er im Jahre 2003 erneut von den LTTE rekrutiert worden sei, um für die Schlichtung von innerfamiliären Streitigkeiten der LTTE-Mitglieder in einem Büro in Batticaloa tätig zu sein. Dabei gab er an, während dieser Zeit bis zu seiner Ausreise im Mai 2005 keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. A10 S. 9). Diese Tätigkeit für die LTTE ist aus verschiedenen Gründen zu bezweifeln. Zum Einen erstaunt, dass er als Schlichter in familiären Angelegenheiten angestellt worden sein soll, obschon er als Verkäufer tätig gewesen war und keine entsprechende Ausbildung aufwies. Andererseits ignoriert der Beschwerdeführer, dass sich die TMVP im Jahre 2004 von den LTTE abgespaltet hat. So gab er an, die Abspaltung sei während seines Auslandaufenthalts in Saudi-Arabien geschehen, also frühestens im Jahre 2005 (vgl. A10 S. 9, 13). Diese Angaben passen in keiner Weise zu den tatsächlichen Geschehen. Im März 2004 hat sich das in Batticaloa basierende Karuna-Lager/TMVP von den LTTE offiziell abgespaltet. Also spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die TMVP in Batticaloa die Macht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer – wäre er tatsächlich für die LTTE in einem Büro in Batticaloa tätig gewesen – nichts von diesem Bruch zwischen LTTE und TMVP bemerkt haben will. Anlässlich der Botschaftsbefragung vom 19. Januar 2009 verneinte der Beschwerdeführer, aktuell Probleme mit den LTTE zu haben, und in der Beschwerde sind die Vorbringen derart unsubstanziiert und widersprüchlich, dass insgesamt nicht angenommen werden muss, der Beschwerdeführer sei durch die LTTE gefährdet. Auch die geltend gemachten nächtlichen Behelligungen durch Unbekannte im Jahr 2008 können nicht eindeutig LTTE-Mitgliedern zuge- E-3654/2009 schrieben werden, zumal der Polizeirapport der Polizeistation Batticaloa vom (...), in welchem die Anzeige des Beschwerdeführers über diesen Vorfall protokolliert wurde, bezüglich der Urheber keine Angaben zu Tage fördert. 5.1.4 Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geltend gemachten Verfolgung seitens der TMVP sind unsubstanziiert und inkohärent ausgefallen. In seiner Eingabe vom 18. September 2008 führte der Beschwerdeführer aus, die Karuna-Gruppe habe ihn zum Zeitpunkt der Abspaltung von den LTTE zwingen wollen, Mitglied ihrer Partei zu werden. Weil er der Partei aber nicht beigetreten sei, würden er und seine Familie seither bedroht. Anlässlich der Befragung in der Schweizer Botschaft in Colombo vom 19. Januar 2009 erwähnte er die Bedrohung durch die TMVP erst im Zusammenhang mit dem als Beweismittel eingereichten übersetzten Brief auf Englisch, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Vorladung der TMVP vom 22. Dezember 2008 handelt. Aussagen hinsichtlich der Verfolgungsgründe der TMVP beschränkten sich auf die unsubstanziierte Vermutung, sie könnten böse auf ihn sein, weil er ein ehemaliges LTTE-Mitglied gewesen sei (vgl. A10 S. 13). Insgesamt geht aus den Ausführungen hervor, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung der TMVP glaubhaft machen konnte. 5.2 Der Vollständigkeithalber ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer aus dem Osten Sri Lankas, B._______ (Distrikt Ampara), stammt und sich seit der Rückkehr aus Saudi-Arabien im Jahre 2007 in Batticaloa aufhält, wohin während zweier Jahre, bis Mitte 2008, und mit Hilfe der UNHCR über 180'610 Personen zurückkehren konnten. Trotzdem verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der über 25 Jahre dauernde und mit der Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg Ende Mai 2009 verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hatte. Seit Beginn dieses Jahres bis Ende April 2009 gab es gemäss Angaben der Vereinten Nationen 7'000 zivile Opfer und bis zum offiziellen Ende des Bürgerkriegs seien täglich rund weitere 1000 Zivilisten gestorben. Zurzeit leben schätzungsweise 300'000 Tamilen in Flüchtlingslagern. Trotz des offiziellen Bürgerkriegsendes wird von der Regierung die Meinungs- und Pressefreiheit bekämpft, weshalb die Berichterstattung aus Sri Lanka zur aktuellen Lage nur unter Lebensgefahr oder gar nicht mehr möglich ist. Es erstaunt deshalb nicht, dass der UN-Generalsekretär Ban Ki-moon die srilankische Regierung auffordert, „den internationalen Ruf nach Ver- E-3654/2009 antwortung und Transparenz“ anzuerkennen und bei glaubhaften Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen angemessene Ermittlungen durchführen zu lassen. Bisweilen kündigt die srilankische Regierung im Rahmen der nationalen Versöhnung eigene Ermittlungen an (vgl. Sri Lanka, Country operation file in UNHCR, www.unhcr.org ; „Kriegsverbrechen in Sri Lanka untersuchen“, in NZZ Online vom 6. Juni 2009, besucht am 6. Juli 2009). Ob sich die allgemeine Lage in Sri Lanka mit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs verbessert und wie die Regierung mit den ehemaligen LTTE-Anhängern umgeht beziehungsweise umgehen wird, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht bekannt und noch offen. Trotz der jüngsten Ereignisse und der nach wie vor unklaren Situation für die ehemaligen LTTE-Anhänger kann vorliegend festgehalten werden, dass, abgesehen von der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, die geschilderten Behelligungen durch Unbekannte als ungenügend im Sinne des Asylgesetzes beurteilt werden müssen, um die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen, zumal sie nicht über das hinausgehen dürften, was weite Teile der tamilischen Bevölkerung in dieser Region erleben. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung darzulegen vermochte beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbarer künftige Verfolgung vorliegen. Auch wenn die Haft im Jahre 1993 durchaus plausibel erscheint, vermag sie – wie vorgenannt ausgeführt – keine anhaltende Gefährdung zu begründen. Ebensowenig vermochte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die TMVP glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer wenig substanziiert geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch Unbekannte scheint nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) geschlossen werden müsste. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. http://www.unhcr.org/ http://www.unhcr.org/

E-3654/2009 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang wären dessen Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3654/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11

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