Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.07.2012 E-3653/2012

20. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,055 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3653/2012

Urteil v o m 2 0 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 / N (…).

E-3653/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab, dass er am (…) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang am 13. Mai 2005 erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass am 29. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei insbesondere vorbrachte, er sei nach der erstinstanzlichen Abweisung seines in Österreich gestellten Asylgesuchs im Oktober oder November 2010 in die Türkei zurückgekehrt, dass er Anfang März 2012 erneut aus seinem Heimatstaat ausgereist und in einem LKW über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei, dass das BFM am 5. April 2012 ein Informationsersuchen gemäss Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) an die österreichischen Behörden richtete, in welchem um Informationen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in Österreich durchlaufenen Asylverfahrens, eines allfälligen Aufenthaltstitels sowie der von ihm verwendeten Reisedokumente ersucht wurde, dass insbesondere um Mitteilung ersucht wurde, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer letztmals in Österreich in Erscheinung getreten sei, dass die zuständige österreichische Behörde in Beantwortung der Anfrage vom 5. April 2012 mit Schreiben vom 10. April 2012 namentlich mitteilte, der Beschwerdeführer sei bis zum 11. August 2011 in Österreich gemeldet gewesen,

E-3653/2012 dass der Beschwerdeführer mit beim BFM am 11. April 2012 eingegangener Eingabe eine Identitätskarte in Kopie, eine Wohnsitzbestätigung, eine Familienbestätigung sowie ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom 11. März 2012 zu den Akten reichte, dass das BFM am 12. April 2012 an die österreichischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO richtete, unter Hinweis darauf, dass die von diesem vorgebrachte Rückkehr in sein Heimatland als unglaubhaft erachtet werde, dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 13. April 2012 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht zustimmten und um nähere Informationen hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers zwischen November 2010 und März 2012, seines Reisewegs, sowie der Fragen, ob er in einem weiteren Mitgliedsstaat ein Asylgesuch gestellt habe und ob er das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für eine Dauer von mehr als drei Monaten verlassen habe, ersuchten, dass das BFM mit Schreiben vom 4. Mai 2012 den österreichischen Behörden weitere Informationen zu den von ihnen aufgeworfenen Fragen lieferte und das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers erneuerte, dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 14. Juni 2012 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

E-3653/2012 dass es zur Begründung ausführte, die österreichischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO zugestimmt, dass somit Österreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der Dublin II-VO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Einwände gegen eine Zuständigkeit Österreichs für sein Asylgesuch erhoben habe, dass im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich von Oktober oder November 2010 bis März 2012 in der Türkei aufgehalten, als unglaubhaft zu erachten sei, zumal er keine entsprechenden Beweismittel eingereicht habe und seine diesbezüglichen Aussagen stereotyp, undetailliert und nicht nachvollziehbar seien, dass in Anbetracht der Zustimmung der österreichischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sie diese Einschätzung teilen würden, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 14. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers

E-3653/2012 nach Österreich vorliegen würden und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Österreich sprechen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als zulässig und zumutbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass er in formeller Hinsicht darum ersuchte, die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen einen Arztbericht vom 25. August 2011, eine Lohnabrechnung vom Januar 2011 sowie einen Busfahrschein vom 25. Dezember 2011 und eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde C._______ vom 10. Juli 2012 zu den Akten reichte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

E-3653/2012 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-

E-3653/2012 sen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

E-3653/2012 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die österreichischen Behörden am 12. April 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Juni 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, dass es grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt, dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin- II-VO nur dann gerügt werden kann, wenn eine Wiederaufnahme durch einen unzutreffend bestimmten Staat zu einer Verletzung der EMRK führen würde, oder die Anwendung der Dublin II-VO, das Konsultationsverfahren oder die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaats als grob fehlerhaft zu bezeichnen wären (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 20 mit Verweis auf K10 f. zu Art. 19), dass vorliegend eine drohende Verletzung einer durch die EMRK geschützten Rechtsposition vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde und sich aus den Akten auch keine entsprechenden Hinweise ergeben, dass ferner weder den österreichischen Behörden noch dem BFM ein grob fehlerhaftes Vorgehen bei der Feststellung der Zuständigkeit für das Begehren des Beschwerdeführers vorgeworfen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass an der Echtheit der Lohnabrechnung vom Januar 2011 zu zweifeln ist, da diese im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anläss-

E-3653/2012 lich der Befragung zur Person vom 29. März 2012 steht, er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen (Akten BFM A5, Seite 4), dass jedenfalls die vom Beschwerdeführer beigebrachten Dokumente nicht geeignet sind, einen ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers von mehr als drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten nach der Asylgesuchseinreichung in Österreich zu belegen, dass demnach die Rüge des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeit Österreichs für das vorliegende Asylverfahren nicht gehört werden kann, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Österreich) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer sich im Weiteren zwar gegen eine Rückkehr nach Österreich ausspricht, indem er geltend macht, es drohe ihm in Anbetracht der Abweisung seines Asylgesuchs durch die österreichischen Behörden eine Rückführung in den Heimatstaat, dass aber Österreich unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass die Dublin II-VO voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin- Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass diese Vermutung grundsätzlich solange gilt, als nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, oder ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Völkerrecht nicht respektieren würden (BVGE 2001/9 E. 6, BVGE 2010/45 E. 7.5.), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall die

E-3653/2012 staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass indessen solche Indizien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Österreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4- 7.5, S. 637-639), dass das Gericht zudem nicht zum Schluss gelangt, Österreich verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Österreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine allfällige Überstellung in die Türkei bei den österreichischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich entgegenstehen könnten, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu erkennen sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich entgegenstehen und aus diesem Grunde das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von

E-3653/2012 Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der vorgebrachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3653/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:

E-3653/2012 — Bundesverwaltungsgericht 20.07.2012 E-3653/2012 — Swissrulings