Abtei lung V E-3650/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 6 . September 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, B._______, C._______, D._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3650/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 10. April 2007 und gelangten am 11. April 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 12. April 2007 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte sie am 25. April 2007 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie stammten aus E._______ (Vojvodina) und gehörten der Volksgruppe der Roma an. Vor etwas mehr als einem Jahr habe er zusammen mit seinem Vater ein Geschäft eröffnet und mit dem Handel mit F._______ begonnen. Seine Arbeit habe darin bestanden, die F._______ bei seinen Lieferanten abzuholen und sie für den Verkauf in sein Geschäft zu bringen. Auf seinem Arbeitsweg sei er immer wieder beziehungsweise alle zwei bis drei Monate von maskierten Unbekannten angehalten und zur Bezahlung von Schutzgeldern aufgefordert oder beraubt worden – dies weil er Zigeuner sei. Er habe mehrere tausend Euro bezahlt. Trotz entsprechender Warnung der Täter habe er sich mehrmals an die Polizei gewendet, welche jeweils ein Protokoll erstellt habe. Am Abend des 26. Januar 2007 seien drei bewaffnete und maskierte Männer bei ihnen ins Haus eingebrochen und hätten Geld verlangt. Er sei geschlagen und dann an einen Stuhl gefesselt worden. Auf der Suche nach Geld hätten die Unbekannten die Wohnungseinrichtung zerstört. Seine Ehefrau sei ins Schlafzimmer gebracht und dort vergewaltigt worden. Als die Unbekannten Polizeisirenen gehört hätten, hätten sie das Haus verlassen. Wenig später sei die Polizei bei ihnen erschienen, habe ihn befreit und für seine Ehefrau die Sanität gerufen. Mit dem Rettungswagen seien sie ins Spital nach G._______ gebracht worden. Seine Ehefrau sei während elf Tagen hospitalisiert gewesen. Am Samstag vor ihrer Ausreise seien sie von Unbekannten telefonisch aufgefordert worden, innerhalb von fünf Tagen Euro 10'000 zu bezahlen, ansonsten sie umgebracht würden. Sein Vater habe ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte im Wesentlichen an, sie seien immer wieder bedroht worden. Am 26. Januar 2007 seien drei Unbekannte in ihr Haus eingedrungen. Ihr Ehemann sei an einen Stuhl E-3650/2007 gebunden worden, während sie von zwei Männern vergewaltigt worden sei. Nach einiger Zeit sei ärztlich Hilfe gekommen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen am Kopf und den Beinen sei sie ins Spital gebracht worden. Sie habe Medikamente bekommen und sei nach einigen Tagen wieder nach Hause entlassen worden. Vor Ostern hätten sie einen anonymen Anruf erhalten. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerde führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann seien weitere Abklärungen vorzunehmen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2007 verwies der damals zuständige Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er den Beschwerdeführenden First zu Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme sowie zur Einreichung eines ärztlichen Berichts und der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. E. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden die Beschwerdeergänzung vom 6. Juni 2007, einen vorläufigen Bericht des H._______ vom 2. Mai 2007 betreffend den Sohn D._______ sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 31. Mai 2007 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Es folgte ein ärztlicher Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals J._______ vom 26. Juni 2007 betreffend die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis von Dr. med. K._______, Gynäkologie & Geburtshilfe vom 12. Juni E-3650/2007 2007 sowie zwei Rezeptverschreibungen des H._______ Sohn D._______ betreffend vom 2. Mai 2007 ein. F. Am 18. Juli 2007 ging ein weiterer Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals J._______ vom 11. Juli 2007 betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese am 27. August 2007 die Replik ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 setzte die inzwischen neu zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung aktueller ärztlicher Zeugnisse. I. Am 13. August 2009 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten und um Erstreckung der Frist zur Einreichung der ärztlichen Zeugnisse. J. Mit Faxeingabe vom 13. August 2009 (Eingang Original am 17. August 2009) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zeugnis des Psychiatrischen Dienstes des Spitals J._______ vom 13. August 2009 betreffend den Beschwerdeführer ein. K. Mit Faxeingabe vom 17. August 2009 (Eingang Original am 18. August 2009) ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer ärztlicher Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Spitals J._______ vom 12. August 2009 betreffend die Beschwerdeführerin ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Antrag um Fristerstreckung hinfällig geworden sei und stellte dem Rechtsvertreter die Beschwerdeakten in Kopie und unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom E-3650/2007 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu. Sodann leitete sie das Akteneinsichtsgesuch an das BFM weiter, verbunden mit der Aufforderung, dieses hinsichtlich der Vorakten zu behandeln. Gemäss einer Aktennotiz des BFM vom 21. September 2009 verzichtete der Rechtsvertreter in der Folge telefonisch auf die Einsicht in weitere Akten. M. Mit Eingabe vom 18. September 2009 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter erneut die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. N. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2009 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte E-3650/2007 Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Beschwerdeführenden beantragen in der Eingabe vom 29. Mai 2007 weitere Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG. Sinngemäss machen sie somit geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht vollständig festgestellt worden. Indes unterlassen es die Beschwerdeführenden, ihren Antrag in der Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise zu begründen. Zudem ergeben sich vorliegend aufgrund der Akten keine Hinweise, wonach der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt worden wäre. Es besteht demnach keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. E-3650/2007 5. 5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, die Täterschaft zu beschreiben, dies obwohl der Beschwerdeführer während eines Jahres von denselben Männern mehrmals beraubt und die Beschwerdeführerin von ihnen vergewaltigt worden sei. Eine individualisierte und erlebnisgeprägte Beschreibung der Täter – selbst wenn diese maskiert gewesen seien – wäre angesichts der wiederholten beziehungsweise engen Kontakte indes zu erwarten gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wie oft er Geld bezahlt habe und wann er zuletzt beraubt worden sei. Unverständlich sei ferner, dass nur der Beschwerdeführer bedroht worden sei und nicht auch dessen Vater, welcher sein Geschäftspartner sei. Des Weitern hätten sich die Beschwerdeführenden zum Überfall vom Januar 2007 unvereinbar geäussert. Namentlich hätten sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob ihre Kinder etwas vom Überfall mitbekommen hätten, sowie zur Anzahl der erhalten Drohanrufe. Diesbezüglich hätten sie zunächst erklärt, immer wieder solche Anrufe erhalten zu haben. Später hätten sie ausgesagt, nur einmal, am letzten Samstag vor der Ausreise, einen Drohanruf erhalten zu haben. Bei diesem Vorfall hätten die Täter Euro 10'000 verlangt und gesagt, dass sie sich in fünf Tagen wieder melden würden. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall nicht an die Polizei gewendet habe. Nachdem die Behörden bereits früher Anzeigen durch den Beschwerdeführer entgegengenommen hätten, nach dem Überfall zu seinem Haus gekommen seien und die Beschwerdeführerin zum Arzt gebracht hätten, hätte den Beschwerdeführenden der Schutzwille der Polizei bewusst sein müssen. Schliesslich seien die Darstellungen der Beschwerdeführerin zum Überfall und zur Vergewaltigung vage, unsubstanziiert und pauschal ausgefallen. Gesamthaft betrachtet würden sich ihre Aussagen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von jeder beliebigen Person nacherzählt werden könnten, erschöpfen. Die einfach gehaltene Darstellung sei indes mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Zudem seien die Schilderungen weder von persönlicher Betroffenheit noch von subjektiven Empfindungen gekennzeichnet. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden daher nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten E-3650/2007 medizinischen Unterlagen sowie der Polizeirapport nichts zu ändern vermögen. Einzig sei zu erwähnen, dass beim Polizeirapport sowie beim ärztlichen Gutachten, mit welchem die Beschwerdeführenden die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nachweisen wollten, die Jahreszahlen manipuliert worden seien. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzung halten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Ihre Aussagen würden verschiedene Realkennzeichen (Detailreichtum, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, unverstandene Handlungselemente, Schilderung psychischer Vorgänge) enthalten. Diese Kriterien, welche für die Tatsächlichkeit der Vorbringen sprechen würden, habe das BFM nicht berücksichtigt. Was die Maskierung der Täter anbelange, so könne ein Material nur beschrieben werden, wenn man es habe berühren können. Sodann sei der Beschwerdeführer so häufig von den Unbekannten zu Geldzahlungen aufgefordert worden, dass er es nicht mehr genau sagen könne. Zwei Tage vor dem Überfall hätten die Beschwerdeführenden einen Drohanruf, danach nur noch Anrufe erhalten. Bezüglich der Frage, ob die Kinder vom Überfall etwas gehört hätten, liege entgegen der Ansicht des BFM kein Widerspruch vor. Die Kinder hätten wohl mitgekommen, dass etwas vor sich gegangen sei, aber nicht was genau. Es sei ganz normal, dass sich die Nachbarn nicht gemeldet hätten, denn sie hätten Angst und deshalb auch nicht als Zeugen des Unfalles auftreten wollen. Im Übrigen sei die Polizei anlässlich des Überfalles zu spät gekommen und habe sie nicht mehr vor den Angriffen schützen können. Schliesslich sei es für jede Frau schwierig, über eine Vergewaltigung zu sprechen. Im Übrigen habe es das BFM unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. 5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, die Bedingung für die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung sei der Nachweis eines ursächlichen Traumas sowie bestimmter psychopathologischer Kriterien. Vorliegend würden indes an den Vorbringen der Beschwerdeführenden und somit an den Ursachen der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung erhebliche Zweifel bestehen. 5.4 In der am 18. September 2009 eingereichten Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, die vorinstanzlichen Erwägungen würden auf einer laienhaften und oberflächlichen E-3650/2007 Einschätzung berufen. Vorliegend seien psychologische und psychiatrische Kenntnisse unabdingbar, um die Glaubwürdigkeit der Aussagen beurteilen zu können. Nach ärztlicher Ansicht seien die Ursachen der Posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers die wiederholten Überfälle. Der vorinstanzlichen Argumentation, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Überfälle nicht glaubhaft seien, sei somit klar die Grundlage entzogen. Betreffend die Beschwerdeführerin stehe die Ursache der Posttraumatischen Belastungsstörung in eindeutigem Zusammenhang mit dem Überfall vom 26. Januar 2007. Demnach sei die Auffassung des BFM, dass weder eine persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden die Schilderungen der Beschwerdeführerin untermauern würden, widerlegt. Aufgrund der fachärztlichen Feststellung sei offensichtlich, dass die traumatischen Erlebnisse stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführenden würden demnach die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). E-3650/2007 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden halten in ihren Eingaben an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Sie bestreiten die vorinstanzliche Würdigung und legen als Beweismittel für die Tatsächlichkeit ihrer Vorbringen einen Polizeirapport und mehrere Arztzeugnisse ins Recht. Die Beschwerdeführenden machen geltend, am 26. Januar 2007 von Unbekannten daheim überfallen worden zu sein. Nachdem die Polizei auf Veranlassung der Nachbarn vorbeigekommen sei, sei die Ehefrau ins Spital gebracht worden. Dieses Vorkommnis belegen die Beschwerdeführenden einerseits mit einem Rapport der Polizeistation E._______, andererseits mit einem ärztlichen Bericht vom 26. Januar 2007. Zu diesen zwei Beweismitteln ist zunächst festzuhalten, dass sie entgegen dem in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Vorwurf von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurden (vgl. Verfügung vom 4. Mai 2007, S. 4, 4. Abschnitt in fine). Zu den Dokumenten ist sodann festzustellen, dass auf beiden offensichtlich sämtliche Jahreszahlen von 2006 auf 2007 abgeändert wurden. Dass sich sowohl die Polizeistation als auch das Spital bezüglich des Datums unabhängig voneinander verschrieben hat, ist nicht anzunehmen. Demnach handelt es sich sich bei beiden Dokumenten zwingend um verfälschte Beweismittel. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die im ärztlichen Attest angeführten Verletzungen im Genitalbereich anlässlich der Befragung durch das Bundesamt nicht erwähnt hat, sondern vielmehr angegeben hat, sie sei am Kopf verletzt worden und habe vom Halten Verletzungen an den Beinen gehabt. Insoweit bestehen erste Zweifel am geltend gemachten Sachverhalt. Im Weiteren wirken die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Überfall sowie insbesondere der Vergewaltigung entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht unbestimmt, oberflächlich und lassen insbesondere die persönliche Betroffenheit der Berichtenden vermissen. Allerdings ist mit den Beschwerdeführenden festzustellen, dass gewissen Schilderungen der Beschwerdeführerin durchaus Realkennzeichen aufweisen. Diese beziehen sich indes nicht auf die Vergewaltigung als solcher, sondern beschreiben vielmehr Vorkommnisse danach. Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren eigenen Angaben nach der Geburt ihres zweiten Kindes wegen einer (...)operation ([...]) im Spital. Im Zusammenhang mit der dabei erfolgten Diagnose sowie der schweren Operation hat die Beschwerdeführerin mit Sicherheit sehr schwierige physische und E-3650/2007 psychische Momente erlebt. Indes sind allein diese wenigen Aussagemerkmale vorliegend nicht geeignet, die bestehenden, ernsthaften Zweifel an der geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Vielmehr werden die vorliegend angeführten Zweifel durch weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden zum Vorfall vom 26. Januar 2007 bestärkt. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin waren in der Lage, die drei maskierten Unbekannten näher zu beschreiben. Entgegen der von ihnen in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht braucht eine Gesichtsmaske nicht erst berührt zu werden, um deren Material und Beschaffenheit beschreiben zu können. Weiter haben sich die Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unterschiedlich geäussert. Namentlich hat die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihre Kinder seien aufgrund des Lärmes aufgewacht und hätten zu weinen begonnen (vgl. A9, S. 7). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, die Kinder hätten von dem Überfall nichts mitbekommen, da die Hausmauern eineinhalb Meter dick seien (vgl. A8, S. 9). Weiter fragt sich in Anbetracht dieser angeblichen Mauerdicke ernsthaft, wie die Nachbarn den Streit hören und die Polizei verständigen konnten (vgl. Polizeirapport vom 26. Januar 2007). Ebenso fraglich ist, wie die Unbekannten im Streit mit den Beschwerdeführenden und bei der angeblichen Mauerdicke die Polizeisirenen hören und noch rechtzeitig das Haus verlassen konnten. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, dass Nachbarn zwar die Polizei verständigen, sich dann aber – wie in der Rechtsmitteleingabe dargelegt – nicht bei den Beschwerdeführenden als ihre Helfer zu erkennen geben wollen. Der Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, dies aus Angst nicht zu wollen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Auch zu weiteren Vorkommnissen äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht übereinstimmend. Anlässlich der beiden Befragungen machte der Beschwerdeführer unvereinbare Angaben zur Anzahl der Drohungen nach dem Überfall vom 26. Januar 2007. Zunächst erklärte er, nach der Rückkehr seiner Ehefrau aus dem Spital immer wieder bedroht worden zu sein (vgl. A2, S 5). Später gab er an, nur einen einzigen Drohanruf erhalten zu haben, nämlich am Samstag vor der Ausreise (vgl. A8, S. 13). Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur der Beschwerdeführer und nicht auch E-3650/2007 dessen Vater als Geschäftsmitinhaber von den Unbekannten bedroht wurde. Ebenso stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer in der Lage war, angeblich so hohe Beträge an seine Bedroher zu leisten, wenn er gemäss seinen eigenen Angaben keine Bewilligung für den Verkauf der F._______ hatte und deshalb die eingekauften F._______ angeblich seit der Eröffnung des Geschäfts nicht weiterverkaufen konnte. 6.2.2 Als weitere Beweismittel für den geltend gemachten Überfall haben die Beschwerdeführenden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens mehrere ärztliche Zeugnisse eingereicht, in welchen bei beiden das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wird. Das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas ist die "conditio sine qua non" einer Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung kann aber auch als Reaktion auf eine nicht besonders extreme Belastung auftreten oder eine andere Ursache haben, als von der betroffenen Person geltend gemacht wird. Demnach darf allein aus dem Vorliegen des psychopathologischen Bildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht auf die Existenz eines entsprechend schweren Traumas rückgeschlossen werden, wenn über Existenz und Schwere des Traumas keine Informationen vorliegen (vgl. PROF. DR. MED. DIETER EBERT/PROF. DR. MED. HILDBURG KINDT, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2/2004, S. 42 f.; DR. MED. MARTIN LEONHARDT/PROF. DR. MED. KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151 f.). Eine diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung stellt somit für sich allein besehen noch kein genügendes Indiz für einen im Heimatland angeblich erlittenen Überfall beziehungsweise eine Vergewaltigung dar. Sie ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen, für die Beurteilung der Vorbringen bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Vorliegend ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerenden, insbesondere die Beschwerdeführerin, an E-3650/2007 gewissen psychischen Problemen leiden. Die behandelnden Ärzte haben denn auch bei beiden Beschwerdeführenden das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Ärzte ihre Diagnosen ausschliesslich gestützt auf die Aussagen ihrer Patienten abgestellt haben. Diese Angaben, welche mit den Asylvorbringen identisch sind, haben die Ärzte nicht hinterfragt oder in Frage gestellt. Wie den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, bestehen jedoch erhebliche Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden. In Anbetracht dieser Sachlage können sie deshalb aus den eingereichten Arztberichten und den darin gestellten Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung nichts zu ihren Gunsten im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ableiten. 6.2.3 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen der bereits aktenkundigen Ausführungen und dem blossen Festhalten an deren Glaubhaftigkeit in ihren Eingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über E-3650/2007 die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. E-3650/2007 Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 8.5.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis des Gerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Diese erreichen jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist somit grundsätzlich zumutbar. E-3650/2007 8.5.2 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens haben die Beschwerdeführenden mehrere ärztliche Zeugnisse betreffend sie selbst sowie einen Arztbericht vom 2. Mai 2007 betreffend den Sohn D._______ eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle ärztliche Zeugnisse beizubringen. Innert der angesetzten Frist sowie auch danach haben sie ärztliche Zeugnisse betreffend sie selbst, indes keines betreffend ihren Sohn eingereicht. In Anbetracht dieser Sachlage ist betreffend den Sohn D._______ davon auszugehen, dass die im Jahre 2007 erfolgte Behandlung zwischenzeitlich abgeschlossen wurde und er keiner weiteren medizinischer Betreuung mehr bedarf. Anderslautende Hinweise sind den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen. Was die Beschwerdeführenden anbelangt, so wird in den eingereichten ärztlichen Berichten bei beiden das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie beim Beschwerdeführer eine Zwangsstörung mit Zwangshandlung (vornehmlich [...]; ICD-10 F42.1) diagnostiziert. Wie bereits vorstehend dargelegt, bestehen erhebliche Zweifel am geltend gemachten Überfall vom 26. Januar 2007 und damit an der Grundlage der ärztlichen Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung. In Anbetracht dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass den diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörungen andere Ursachen als von den Ärzten angenommen zu Grunde liegen. Allerdings – und dies ist vorliegend entscheidrelevant – ist festzustellen, dass beide Beschwerdeführenden nicht an besonders schweren Formen einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Es ist ihnen beiden daher in Zusammenarbeit mit ihren Therapeuten zuzumuten, sich in den kommenden Wochen im Rahmen von Gesprächen und allenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten gezielt auf eine Rückkehr nach Serbien vorzubereiten. Sollten die Beschwerdeführenden auch nach einer Rückkehr auf eine fachärztliche Behandlung angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch in Serbien möglich. Die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in Serbien ist grundsätzlich so ausgestaltet, dass die von den Beschwerdeführenden allenfalls benötigte ambulante psychiatrische beziehungsweise E-3650/2007 psychotherapeutische Therapie vor Ort weitergeführt werden kann und die benötigten Medikamente erhältlich sind. Während in ländlichen Gebieten die Behandlung psychischer Krankheiten nicht flächendeckend möglich ist, bestehen jedoch psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern der grösseren Städte (vgl. SFH, Serbien-Montenegro: Update zur sozialen und medizinischen Lage der Vertriebenen, März 2005, S. 15). Zudem hat sich in den vergangenen Jahren die psychiatrische Versorgung unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik Belgrad und des Instituts für Psychiatrie stetig verbessert. Auch gibt es NGOs, internationale und kirchliche Institutionen, welche gratis psychologische Beratung anbieten (vgl. Mental Health Policy Paper, Reform of mental health care in Serbia: ten steps plus one, World Psychiatry 2007, 6:51-53; European Union: European Commission, Serbia 2007 Progress Report, 6.11.2007, S. 14). Entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht kann in Serbien auch nicht davon ausgegangen werden, dass ethnischen Roma die Gesundheitsversorgung grundsätzlich verweigert wird. Sowohl die Beschwerdeführerin und als auch der Sohn wurden vor der Ausreise in die Schweiz in ihrem Heimatstaat an verschiedenen Spitälern medizinisch behandelt. Was weiter die geäusserten Suizidgedanken der Beschwerdeführerin anbelangen, so ist dem Gericht bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen und bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen können. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin ebenfalls zuzumuten, sich in Zusammenarbeit mit ihrer Ärztin im Rahmen von therapeutischen Sitzungen sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr vorzubereiten. Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 8.5.3 Weitergehend sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Wegweisungsvollzug aus einem anderen, in den Personen der Beschwerdeführenden liegenden, Grund nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführenden lebten bis zu ihrer Ausreise ausschliesslich in der Provinz Vojvodina in Serbien und sind somit mit diesem Land verwurzelt. E-3650/2007 Gemäss ihren Angaben leben die (...) des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haus und eine (...) lebt ebenfalls in Serbien. Ferner leben verschiedene Verwandte der Beschwerdeführerin in der Provinz Vojvodina. Damit verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen können. Zwar hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben keinen Beruf erlernt, indes hat er während Jahren für verschiedene Firmen F._______ verkauft und ein Jahr vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Vater eine eigene Firma gegründet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien eine eigene Existenz aufbauen können. Auch wenn die Arbeitssituation in Serbien eher schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Jedenfalls stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24, E. 10.1, S. 215). Schliesslich ist die Wegweisung auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls der Söhne der Beschwerdeführenden zumutbar. Die beiden Knaben sind heute (...) und (...) Jahre alt. Aufgrund ihres Alters sind sie noch sehr stark eltern- sowie familienbezogen und haben sich noch wenig im schweizerischen Umfeld ausserhalb des Elternhauses integriert. Eine Rückkehr nach Serbien stellt für sie daher entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht keine Entwurzelung dar. 8.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. 8.6 Die Beschwerdeführenden sind im Besitze von Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-3650/2007 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführenden nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 11.2 Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Zudem waren die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, womit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3650/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Barbara Balmelli Versand: Seite 20