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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2009 E-365/2009

12. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,778 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dez...

Volltext

Abtei lung V E-365/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A_______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-365/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Kosovo am 15. November 2008 verliess und am 18. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 20. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 8. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie hätten im Kosovo Schwierigkeiten gehabt, weil sein Vater als Polizist in den Gebieten um Pristina, Gjakove und Prizren bei den „serbischen Polizeibehörden“ gearbeitet habe, dass die Bevölkerung seiner Heimatgegend seine Familie der Spionage bezichtigt habe, das der Beschwerdeführer im Weiteren im Herbst 2008 im seinem Heimatdorf von Unbekannten zusammengeschlagen worden sei, worauf er nicht mehr gearbeitet habe und nach Montenegro geflohen sei, dass der Beschwerdeführer diesen Übergriff bei den örtlichen Sicherheitsbehörden nicht zur Anzeige gebracht habe, dass er ansonsten keinerlei Behelligungen erlitten oder Probleme mit der Armee, Polizei oder heimatlichen Behörden gehabt und sich im Heimatland nie politisch oder religiös betätigt habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 - eröffnet am 23. Dezember 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die neue kosovarische Verfassung seit 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, die polizeiliche Präsenz gut sichtbar sei, Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug grösstenteils funktionieren würden und die Sicherheitskräfte bei Übergriffen intervenieren und Straftaten geahndet würden, dass demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo auszugehen sei und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile vorliegend nicht asylre- E-365/2009 levant seien, da dieser über die Möglichkeit verfügt hätte, sich schutzsuchend an die örtlichen Behörden zu wenden, was er jedoch unterlassen habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, dass im Weiteren das Bundesamt auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges schloss, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die BFM-Verfügung vom 22. Dezember 2008 sei aufzuheben und ihm in der Folge Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte und dabei mittels nachgereichter Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 23. Januar 2009 auf seine Bedürftigkeit verwies, dass mit Eintretensverfügung vom 4. Februar 2009 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), E-365/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die vom BFM dargelegte Argumentation einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhält und daher zu bestätigen ist, dass namentlich der Umstand ausschlaggebend ist, dass der Beschwerdeführer sich im Heimatland zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit den behaupteten, anhaltenden Behelligungen, denen seine Familie ständig ausgesetzt gewesen sein soll, um die Gewährung staatlichen Schutzes bemüht hat, dass er gemäss seinen eigenen Angaben auch darauf verzichtet hat, den von unbekannten Tätern ausgehenden Übergriff, bei welchem er Kopfverletzungen erlitten haben soll, bei den staatlichen Stellen (UNMIK respektive KPS) zur Anzeige zu bringen, E-365/2009 dass bei dieser Sachlage den kosovarischen Sicherheitskräften nicht mangelnde Schutzbereitschaft respektive -willigkeit vorgehalten werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf beschränkt, in pauschaler Weise auf das mangelhafte Funktionieren der Polizei und Justiz hinzuweisen, ohne konkret darzutun, weshalb ihm persönlich die Inanspruchnahme eines staatlichen Schutzes nicht möglich gewesen sein soll, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer und seine Familie seien wegen der früheren Tätigkeit des Familienvaters bei der Polizei schon lange Aussenseiter und damit rechtlos gewesen, beziehungsweise als staatsfeindlich wahrgenommen worden, nicht weiter durch seine anlässlich seiner Befragungen zu Protokoll gegebenen Vorbringen gestützt wird, zumal er mehrfach ausdrücklich verneint hat, weitere konkrete Zwischenfälle oder persönliche Behelligungen erlitten zu haben (vgl. A1, S. 6, A11, S. 4), dass seine protokollierten Ausführungen vielmehr den Schluss zulassen, dass der im Herbst 2008 einmalig erlittene Übergriff durch Unbekannte alleine die vom Asylgesetz gestellten Anforderungen der Intensität der erlittenen Nachteilen und des Fortbestehens einer aktuellen Verfolgungssituation nicht zu erfüllen vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-365/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Kosovo auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zumal seine Eltern und vier Geschwister alle in B_______ (im zentralen Teil Kosovos) leben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei E-365/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; der Beschwerdeführer ist im Besitz einer UNMIK-Identitätskarte und eines am 9. Januar 2009 abgelaufenen UNMIK-Reisepasses), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den Erwägungen hervorgeht, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos qualifiziert werden müssen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-365/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (Kanton) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 8

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