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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2026 E-3643/2021

14. April 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,965 Wörter·~25 min·11

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3643/2021

Urteil v o m 1 4 . April 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.

Parteien

A._______, geboren am (…) (bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Rena Portmann, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) und Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021.

E-3643/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Vollmacht vom 12. Mai 2021 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ zu seiner rechtlichen Vertretung im Asylverfahren. Am 21. Mai 2021 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 1. Juli 2021 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, an welchen er im Wesentlichen ausführte, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und in C._______ geboren, wo er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe. Die Schule habe er bis zur zehnten Klasse besucht, wobei er letztere nicht abgeschlossen habe, und er spreche Englisch, Dari sowie Paschtu. Sein Vater habe aufgrund seiner Arbeit bei einer NGO namens D._______ in E._______ gelebt und sei lediglich in seiner Freizeit nach C._______ auf Besuch gekommen. Im (…) 2019 sei er (der Beschwerdeführer) auf dem Weg nach Hause von drei maskierten Personen angegriffen, ausgeraubt, verprügelt und mit einem Messer verletzt worden. Daraufhin sei der Vater für fünfzehn Tage nach C._______ gekommen und habe ihm verboten, nach draussen zu gehen. Im (…) 2019 sei die ganze Familie nach E._______ gezogen. Einige Monate später, im (…) 2020 sei er auf dem Nachhauseweg vom Basar von vier vermummten und bewaffneten Personen in langen Gewändern und mit Turban angegriffen worden. Diese seien auf Motorrädern gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Sie hätten ihm gedroht, man werde ihn töten, wenn sein Vater, welcher sich vor ihnen verstecke, nicht auf sie hören würde. Er sei verletzt nach Hause gegangen und habe seinem Vater alles erzählt. Dieser habe nichts zum Vorfall gesagt, ihn aber ins Krankenhaus geschickt. Seine Mutter habe ihn nach C._______ ins Krankenhaus seines Onkels väterlicherseits begleitet, wo er untersucht worden sei. Beim Onkel zuhause habe er weitere Verwandte getroffen, welche im Begriff gewesen seien, in die Türkei auszureisen. Ohne Erlaubnis und Wissen seiner Eltern sei er daraufhin mit diesen Verwandten am 20. März 2020 von C._______ über F._______ ausgereist und anschliessend über den Iran, die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gelangt. A.b Am 9. Juni 2021 erstellte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) des (…) im Auftrag des SEM ein Altersgutachten. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2021 die Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Altersgutachtens sowie zur beabsichtigten Anpassung seines

E-3643/2021 Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2004 zu äussern. Eine Stellungnahme erfolgte mit schriftlicher Eingabe vom 9. Juli 2021. Daraufhin wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2004 angepasst und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira, ausgestellt auf den Namen A._______, ein Schreiben seines Vaters mit dem Titel «Threat statement letter», mehrere Dokumente betreffend die berufliche Tätigkeit seines Vaters sowie weitere Beweismittel ein. A.d Am 13. Juli 2021 liess das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Die Stellungnahme erfolgte am 14. Juli 2021. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie dessen Zuweisung an den Kanton G._______. Zudem hielt das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…) 2004, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht worden sei. Weiter wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 12. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2004 zu ändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht der (…), datiert auf den 9. August 2021, eingereicht.

E-3643/2021 D. Am 16. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Verfahrensstandanfragen vom 5. Juli 2022, 9. August 2023 sowie 21. März 2024 wurden vom Bundesverwaltungsgericht jeweils innerhalb sieben Arbeitstagen beantwortet. G. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2025 auf den vorsitzenden Richter übertragen. H. Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons G._______ vom 12. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer wegen Angriffs, versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiteren Straftatbeständen zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 3 Wochen, einer Geldstrafe von Fr. 300.-, einer Busse von Fr. 300.sowie einem Landesverweis von 5 Jahren verurteilt. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Berufung angemeldet. I. Am 27. Februar 2026 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht einen gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ vom 26. Februar 2026 wegen mehrfacher vorsätzlicher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG, vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und fahrlässigen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten ohne Begleitperson im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG.

E-3643/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.3 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Art. 70 DSG; vgl. auch BGE 139 II 263 E. 6 und BGE 144 II 326 E. 2.1.1 sowie PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 24 Rz. 550 ff.).

E-3643/2021 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Frage der Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS (vgl. E. 4. nachfolgend) sowie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft respektive der Gewährung des Asyls (vgl. E. 7 unten) und der Wegweisung (vgl. E. 8 nachfolgend). Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Vollzugshindernisses (Unzumutbarkeit) vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu Recht auf den (…) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) geändert hat. 4.1.1 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM hierzu aus, der Beschwerdeführer habe während seiner Befragungen ungenaue Angaben zu seinem Alter gemacht, sodass insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter bestünden. So sei unverständlich, weshalb er in Rumänien angegeben habe, (…) Jahre alt zu sein, während er in der Schweiz angegeben habe, (…) Jahre alt zu sein. Zudem liege dem SEM eine Verfahrenskarte vor, welche ihm in Österreich nach seiner Registrierung ausgehändigt worden sei, worin sein Geburtsdatum auf den (…) 2003 laute. Das Altersgutachten des IRM des (…) vom 9. Juni 2021 habe weiter ergeben, dass er im Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren aufwies. Eine Vollendung des (…) Lebensjahres habe mit Sicherheit belegt werden können. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von […] Jahren und […] Monaten) könne somit aufgrund dieser Ergebnisse nicht zutreffen. Von seiner Tazkira, gemäss welcher sein Geburtsdatum auf den (…) 2004 laute, liege lediglich eine leicht manipulierbare Kopie vor, womit ihr nur ein geringer Beweiswert zukomme. Seine Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf könnten die Zweifel des SEM an der Richtigkeit seines angegebenen Geburtsdatums nicht beseitigen. 4.1.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er damals ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender gewesen sei, welcher eine monatelange strapaziöse Flucht hinter sich gehabt habe. Zudem habe er die Nacht vor der Erstbefragung in der Ausnüchterungszelle verbracht und sei im Zeitpunkt der Anhörung immer noch alkoholisiert gewesen. Weiter leide er aktenkundig an psychischen Problemen.

E-3643/2021 Ausserdem sei das Anhörungsklima von Beginn weg angespannt gewesen und er sei verunsichert worden durch Rückfragen wie «Sagen Sie mir die Wahrheit?» All dies sei bei der Beurteilung seiner Aussagen zu seinem Alter zu berücksichtigen. Ausserdem sei er im Zeitpunkt der Registrierung in Rumänien am (…) (…) Jahre und fast (…) Monate alt gewesen. Es sei bekannt, dass Personen aus Afghanistan oftmals das Alter nennen würden, in welches sie bereits «hineingeraten» seien. So habe er auch bei der Erstbefragung zuerst angegeben, er sei (…) Jahre alt, obwohl ihm bewusst sei, dass er erst im (…) das (…) Lebensjahr vollendet haben werde. Bezüglich der Situation in Österreich habe er erklärt, weshalb er sich nicht daran erinnere, welches Geburtsdatum er dort angegeben habe. Er könne sich überhaupt nicht mehr an die Umstände erinnern, unter welchen er nach Österreich gebracht worden sei – es habe sich angefühlt, als hätte er eine Nervenkrankheit, er sei wie verrückt gewesen. Als er realisiert habe, dass er als (…)-Jähriger registriert worden sei, habe er sich jedoch nicht weiter darum gekümmert, da er nicht die Absicht gehabt habe, dort zu bleiben. Im Zeitpunkt der Erstellung des Altersgutachtens sei er gemäss seinem angegebenen Geburtsdatum bereits (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen, womit das Alter lediglich um zwei Monate von dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter abgewichen sei. Das Altersgutachten stelle somit nur ein schwaches Indiz für das von der Vorinstanz geltend gemachte Geburtsdatum dar. Schliesslich sei die Kopie seiner Tazkira ein Indiz für das von ihm angegebene Geburtsdatum. Demnach sei dieses Geburtsdatum als das wahrscheinlichere zu beurteilen. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (aArt. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von

E-3643/2021 Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (aArt. 5 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4.2.4 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…] 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Datum ([…] 2004) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). 4.2.5 Massgeblich für die Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung unter Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere, die eigenen Angaben zur Person (Alter, familiäres Umfeld, schulische Laufbahn etc.) und allenfalls das Ergebnis aus einer medizinischen Altersabklärung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; BVGE 2019 I/6 E. 5.1 und 5.4). 4.3 Zur Frage des tatsächlichen beziehungsweise wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lässt sich nach eingehender Durchsicht der Akten Folgendes feststellen: 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere abgegeben, aus denen sich sein Geburtsdatum ergibt. Die in Kopie eingereichte Tazkira, die kaum Beweiswert hat, hält ein im Jahr 1400 (2021/2022) geschätztes Alter von (…) Jahren fest (vgl. SEM-Akte […]-23/1), ist mithin im

E-3643/2021 vorliegenden Verfahren nicht aussagekräftig in Bezug auf die in Frage stehenden Geburtsdaten. 4.3.2 Das medizinische Altersgutachten vom 9. Juni 2021 ergab ein abgeschlossenes Skelettwachstum an der Hand, was nach Thiemann et. al. einem mittleren Alter von 18 Jahren und nach Greulich und Pyle einem solchen von 19 Jahren entspreche. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisé sei ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt worden. Die Schlüsselbeinuntersuchung hat ergeben, dass beim Beschwerdeführer sogenannte Normvarianten vorliegen, weshalb eine Bestimmung des Mindestalters für diesen Marker nicht erfolgen konnte. Hinsichtlich der Zähne wurde festgehalten, dass ein Abschluss des Wurzelwachstums und eine vollständige Mineralisation «Stadium H» nach Demirjian festzustellen sei, was einem Mindestalter von 17.0-17.4 Jahren entspreche. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 4. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer das (…) Lebensalter sicher vollendet. Das angegebene Geburtsdatum, welches zum Zeitpunkt der Untersuchung ein chronologisches Alter von (…) Jahren und (…) Monaten ergeben habe, treffe nicht zu (vgl. SEM-Akte […]-33/8). Das Altersgutachten kann daher in Bezug auf die in Frage stehenden Geburtsdaten zwar keine verlässlichen Angaben liefern. Jedoch steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung ein Alter angegeben hat, welches unter dem forensisch festgestellten Mindestalter lag und nicht zutreffen kann. 4.3.3 Gemäss Auskunft der österreichischen Migrationsbehörden vom 27. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2021 in Österreich registriert, als Geburtsdatum wurde gestützt auf seine eigenen Angaben der (…) 2003 vermerkt (vgl. SEM-Akte […]-27/2). Dies stellt ein Indiz gegen das vom Beschwerdeführer in der Schweiz geltend gemachte Geburtsdatum dar. 4.3.4 Hinzu kommt die Auskunft der zuständigen rumänischen Migrationsbehörden vom 9. Juni 2021, wonach der Beschwerdeführer dort mit Geburtsdatum vom (…) 2003 registriert worden sei, ebenfalls basierend auf seiner Angabe (vgl. SEM-Akte […]-30/1). Dieses Datum entspricht betreffend Tag und Monat zwar dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum. Die Jahreszahl stimmt hingegen nicht damit überein, gemäss welcher er bereits ein Jahr älter wäre. Dieser Umstand ist als Indiz dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat und sein wahres Alter zu verschleiern versuchte.

E-3643/2021 4.3.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA betreffend sein Alter waren – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – teilweise ungenau. So gab er zum Beispiel auf die Frage, wie alt er heute sei, an, «(…) komme hin». Kurz darauf führte er aus, er werde erst (…), jedoch nenne man in Afghanistan bereits das nächsthöhere Alter, wenn nur noch ein bis zwei Monate bis zum Geburtstag fehlen würden (vgl. SEM-Akten Protokoll […]-20/12, F1.06). Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, unter welchen er bei der EB UMA ausgesagt hat – insbesondere, dass er die Nacht zuvor in der Ausnüchterungszelle verbracht hatte und möglicherweise im Zeitpunkt der Anhörung noch einen Restalkoholwert im Blut aufwies – , vermag er mit diesen Angaben angesichts der oben aufgeführten Indizien (E. 4.3.1 ff.), namentlich das medizinische Altersgutachten sowie die behördlichen Auskünfte aus Österreich und Rumänien, nicht überzeugend darzutun, dass das von ihm behauptete minderjährige Alter wahrscheinlicher sei, als das vom SEM vermutete (ebenfalls minderjährige) Alter. In einer Abwägung der Wahrscheinlichkeiten ergibt sich vielmehr, er habe sein wahres Geburtsdatum zu vertuschen versucht. Das vom SEM festgelegte und aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (…) 2004 erscheint somit als das wahrscheinlichere. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass mehrere objektive Indizien aktenkundig sind, welche in ihrer Gesamtheit die Aussagen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermögen. Das vom SEM im ZEMIS abgeänderte Geburtsdatum des (…) 2004 ist folglich zu belassen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-3643/2021 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Aussagen würden zwar gewisse Realkennzeichen aufweisen, was jedoch nicht unerwartet sei, da er gestützt auf die Akten bereits mehrmals in Kämpfe und Schlägereien involviert gewesen sei. Persönliche Empfindungen und Mühen habe er mit keinem Wort thematisiert, weshalb seine Ausführungen trotz ausschweifender Schilderungen gehaltlos geblieben seien. Dass er erzählt habe, ohne sich einmal zu korrigieren oder etwas Vergessenes anzufügen, deute darauf hin, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die Qualität der Aussagen hätte er auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Es fehle ihnen in wesentlichen Teilen an echter Substanz. So habe er unwesentliche Schilderungen ausgeschmückt, über die tatsächlichen Angriffe jedoch nur wenige Zeilen verloren. Seine Wahrnehmungen habe er kaum beschrieben. Nach einer Gesamtwürdigung würden seine Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Die von ihm eingereichten Beweismittel seien zudem nicht tauglich, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Bei sämtlichen Dokumenten handle es sich lediglich um Kopien, welchen ohnehin eine geringe Beweiskraft zukomme. Zudem widerspreche ein mutmasslicher Visumsantrag seines Vaters für die USA seinen Schilderungen. Auch die zu den Akten gereichten Beweismittel hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, sodass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen beim SEM seien durchaus substanziiert, detailreich und voller Realkennzeichen ausgefallen, wobei er auch über seine Empfindungen und Wahrnehmungen erzählt habe. Auch habe er sein Unwissen ehrlich offengelegt bezüglich der Probleme seines Vaters, über welche dieser mit seinem Sohn – zu dessen Schutz – nicht gesprochen habe. Darüber hinaus seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auch sein jugendliches Alter sowie sein psychischer Zustand im Zeitpunkt der Anhörungen zu berücksichtigen. Im Zuge einer Gesamtbeurteilung ergebe sich ein glaubhaftes Bild seiner Vorbringen, die zudem asylrelevant seien. Als ehemaliger Mitarbeiter einer

E-3643/2021 internationaler NGO gehöre sein Vater klar einer Risikogruppe an und sei aufgrund seiner Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Aus der familiären Zugehörigkeit ergebe sich somit auch ein erhöhtes Interesse der Taliban am Beschwerdeführer. Dieses habe sich bereits in den zwei körperlichen Übergriffen gegen ihn manifestiert. Es handle sich folglich um eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 7.1.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumentation des SEM insofern nicht überzeugt, als es die Aussagen des Beschwerdeführers als einerseits detailreich, den Erzählstil jedoch als unerwartet und die Vorbringen als zu wenig substantiiert bezeichnet. Obwohl vereinzelt Realkennzeichen zu erkennen seien, könnten diese nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Überfälle tatsächlich erlebt habe. Diesem Schluss kann das Gericht nicht folgen, zumal sich in den Aussagen des Beschwerdeführers durchgehend Realkennzeichen wie Detailreichtum, die Beschreibung eigener Gefühlslagen, sowie Eingeständnisse von Erinnerungslücken befinden. Hierzu kann auf die konkreten, in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispiele verwiesen werden (Beschwerdeschrift, S. 4 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wie von ihm beschrieben zugetragen haben. Insgesamt konnte er somit glaubhaft machen, dass er in C._______ im (…) 2019 auf dem Heimweg von der Schule von drei maskierten, jungen Personen angegriffen, ausgeraubt, verprügelt und mit einem Messer verletzt wurde. Bei einem weiteren Überfall in E._______ im (…) 2020 wurde er auf dem Heimweg vom Basar von vier vermummten und bewaffneten Personen in langen Gewändern und mit Turban angegriffen, welche ihn zusammengeschlagen und ihm gesagt haben, man werde ihn töten, wenn sein Vater, welcher sich vor ihnen verstecke, nicht auf sie hören werde. 7.1.2 Allerdings bleiben in Bezug auf beide geltend gemachten Überfälle Zweifel hinsichtlich der Täterschaft sowie der Motive der Angreifer bestehen. Beim ersten Überfall in C._______ im (…) 2019 gab der Beschwerdeführer in seiner freien Rede zu den Asylgründen an «Einige Leute haben mich auf dem Weg angehalten. (…) Sie waren alle maskiert.» Zuhause angekommen hätten die anderen Familienmitglieder gesehen, dass seine

E-3643/2021 Kleidung mit Blut verschmiert gewesen sei und gefragt, mit wem er sich wieder gestritten habe. Zudem habe man seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass er sich mit jemandem gestritten habe und sich über ihn beschwert (vgl. SEM-Akte […]-40/19, F36). Nichts an diesen Aussagen deutet darauf hin, dass es sich bei den Angreifern um Mitglieder der Taliban handelte, welche seinen Vater im Visier hatten. Zwar fügte er an, «Mein Vater hat es aber verstanden und wusste, dass ich mich nicht gestritten habe und kein Problem gemacht habe». Zu einem späteren Zeitpunkt gab er auf Nachfrage hin jedoch an «Mein Vater hat mir an dem Tag nicht direkt gesagt, dass ich nicht der Verursacher dieses Problems bin.» (vgl. a.a.O. F64). So habe ihm der Vater in der Folge lediglich verboten, das Haus zu verlassen und sei für zwei Wochen zu ihnen nach C._______ gezogen. In dieser Zeit hätten die Dorfältesten – unter Einschluss des Vaters sowie des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. F67 f.) – beschlossen, dass die ganze Familie nach E._______ umziehen soll, wo der Vater damals gearbeitet habe. Aus Sicht des Gerichts ergibt dieser Beschluss keinen Sinn, wären der Vater wie auch der Beschwerdeführer wirklich durch die Taliban bedroht worden. Denn zu E._______ merkte der Beschwerdeführer an: «Dort ist es gefährlicher als in C._______. Dort gibt es viele Taliban.» (vgl. a.a.O. F36). Wenn es ihnen um ihren eigenen Schutz vor den Taliban gegangen wäre, wären sie wohl nicht an einen Ort gezogen, wo es noch mehr Taliban gibt. Umso weniger, wenn sie aufgrund der Arbeitstätigkeit des Vaters bei einer internationalen NGO verfolgt worden wären – handelt es sich bei E._______ doch um den Arbeitsort des Vaters und somit Standort ebendieser NGO. Auf Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer schliesslich auch zu Protokoll «Den Grund dieses Angriffs weiss ich selbst nicht und den wissen auch die anderen nicht. Wir wissen nicht, ob sie Räuber waren, ob jemand sie zu uns geschickt hat oder ob sie irgendwelche Feindschaften mit uns hatten.» (vgl. a.a.O. F60). Als Grund für den Umzug nach E._______ gab er später die Arbeit seines Vaters an (vgl. a.a.O. F72). 7.1.3 Beim zweiten Überfall sprach der Beschwerdeführer von vier bewaffneten Personen, die auf zwei Motorrädern unterwegs gewesen seien und ihm den Weg versperrt hätten, bevor sie ihn mit den Waffen geschlagen, nach dem Verbleib seines Vaters gefragt und ihn mit dem Tod bedroht hätten. Die Personen hätten Turbane sowie lange Kleider getragen und seien maskiert gewesen (vgl. SEM-Akte […]-40/19, F36). Der Beschrieb der äusserlichen Erscheinung dieser Personen deutet grundsätzlich darauf hin, dass es sich um Angehörige der Taliban gehandelt haben könnte. Jedoch könnten es auch Mitglieder krimineller Banden gewesen sein. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, selbst auch mit einem Tuch

E-3643/2021 maskiert gewesen zu sein, damit ihn niemand erkenne (vgl. a.a.O. F86). Offenbar waren also auch andere Bürger manchmal maskiert unterwegs. Auf Nachfrage gab er zu, er wisse selbst nicht, um wen es sich bei den Angreifern gehandelt habe (vgl. a.a.O. F87). Auch sein Vater habe nichts dazu gesagt, um wen es sich gehandelt haben könnte (vgl. a.a.O. F89, F92). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von irgendwelchen Vorfällen wisse, die es gegenüber seinem Vater gegeben habe, gab er an «Selbst wenn er es erlebt hat, hat er uns davon nichts erzählt.» (vgl. a.a.O. F93). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer, dass es auch Kriminelle und Räuber gebe, die sich so kleiden würden wie die Taliban und dass er die einen äusserlich nicht von den anderen unterscheiden könne (vgl. a.a.O. F102 f.). Auch hier bestehen angesichts dieser Schilderungen (zu) wenige Hinweise darauf, dass es sich wirklich um Taliban gehandelt hat, die den Beschwerdeführer überfallen haben. Noch weniger Hinweise bestehen auf eine Verfolgung seines Vaters durch die Taliban. Im Gegenteil: Wenn tatsächlich eine Verfolgung des Vaters sowie eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bestanden hätte, würde es keinen Sinn ergeben, dass sowohl der Vater wie auch der Grossvater nach dem Vorgefallenen in E._______ gegen eine Ausreise des Beschwerdeführers gewesen wären (vgl. a.a.O. F36). Vielmehr wäre anzunehmen, dass sie ihren Sohn respektive Enkel mit allen möglichen Mitteln hätten schützen wollen. Gegen eine Verfolgung des Vaters (und somit eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers) spricht letztlich auch, dass sich dieser nach wie vor in Afghanistan aufhält und offenbar weiterhin arbeitstätig ist («Mein Vater ist von E._______ nach I._______ versetzt worden. Jetzt, seit drei oder vier Monaten, lebt er in I._______.» [vgl. a.a.O. F80]). 7.1.4 Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht, seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzutun. 7.2 Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass selbst unter Wahrannahme einer (Reflex-)Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban, die Intensität wie auch die Aktualität der Verfolgung vorliegend wohl nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG entsprächen, sodass die Flüchtlingseigenschaft auch deshalb zu verneinen wäre (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). 7.3 Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E-3643/2021 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. In der Folge ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

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E-3643/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2004 wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser

Versand:

E-3643/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

E-3643/2021 — Bundesverwaltungsgericht 14.04.2026 E-3643/2021 — Swissrulings