Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.08.2022 E-3641/2022

26. August 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,554 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. August 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3641/2022

Urteil v o m 2 6 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (…).

E-3641/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 13. Juni 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO – in Begleitung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung – im Wesentlichen ausführte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, dass er ferner erklärte, er wolle bei seinem (…) in der Schweiz leben und nicht nach Italien zurückkehren, dass er in Bezug auf seine Gesundheit geltend machte, er habe keine psychischen Beschwerden, würde aufgrund seiner Erlebnisse jedoch trotzdem gerne eine Psychotherapie besuchen, dass er ferner angab, an (…) sowie einem (…) zu leiden, dass die Vorinstanz am 16. August 2022 gegenüber den italienischen Behörden erklärte, diese hätten nicht in der zu beachtenden Frist auf das Rückübernahmegesuch geantwortet, weshalb sie Italien als für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig erachte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. August 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Italien) anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

E-3641/2022 dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 17. August 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2022 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und (sinngemäss) beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde – wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

E-3641/2022 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt (vgl. Art. 1 Dublin-III-VO), dass wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wobei es letztlich unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer freiwillig oder nicht freiwillig seine Fingerabdrücke abgegeben hat, dass die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 13. Juni 2022 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass Italien somit grundsätzlich für die Durchführung des Asylgesuches zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung – trotz punktueller Schwachstellen – nicht von systemischen Schwachstellen im italienischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ausgeht (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3),

E-3641/2022 dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen bereits zutreffend festhielt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass dies ebenfalls für die von der Vorinstanz zitierten unionsrechtlichen Verpflichtungen Italiens gilt, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, die geltend gemachten familiären Verbindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz vermöchten vorliegend keine auf die Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit zu begründen, dass die Vorinstanz ferner – unter anderem unter Verweis auf die medizinische Infrastruktur in Italien sowie auf die einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen – eingehend und zutreffend darlegte, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Leiden einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen würden, dass die Rechtsmitteleingabe in Bezug auf diese Punkte keine neuen und substantiierten Einwände enthält, dass die erst auf Beschwerdeebene sowie pauschal geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von den italienischen Behörden nicht gerecht behandelt worden und er habe wegen kriminellen Gruppen und Angriffen um sein Leben gefürchtet, nicht geeignet sind, die Rechtmässigkeit der Überstellung in Frage zu stellen, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und es dem Beschwerdeführer frei steht, sich bei allfälligen Problemen an die dortigen Justizbehörden zu wenden, dass bei dieser Ausgangslage auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-

E-3641/2022 halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3641/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

E-3641/2022 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2022 E-3641/2022 — Swissrulings