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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2022 E-3635/2022

1. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,994 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 16. August 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3635/2022

Urteil v o m 1 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (…).

E-3635/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (BA) vom 28. Juni 2022 und der Befragung nach Art. 29 Abs. 3 AsylG vom 5. August 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) Bern gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Serbien (B._______) als ethnischer Roma geboren zu sein. Im Jahr 2017 seien Sie nach längerem illegalen Aufenthalt in Deutschland nach Serbien abgeschoben worden. Zwei Monate nach seiner Rückkehr nach Serbien sei er von einem ehemaligen Kollegen, einem Polizisten, unter dem Vorwurf, ihn geschlagen zu haben, verhaftet und angezeigt worden. Obwohl er unschuldig gewesen sei, habe man ihn zu einer Geldstrafe und zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Kurz vor der Verurteilung sei er von drei Männern verprügelt worden. Er habe sich nicht an die Behörden wenden können, weil einer dieser Männer «sehr mächtig sei». Er habe diesen später umbringen wollen, ihn aber nicht gefunden. Nach der Verurteilung habe er sich wie eingesperrt gefühlt. In der Folge sei er bei sich zuhause wegen seiner homosexuellen Neigung in eine Auseinandersetzung mit Romas aus dem Kosovo geraten, bei der er mit einem Messer oder einer Schere verletzt worden sei. Sechs oder acht Monaten vor der Ausreise habe er wegen seiner Verbindungen mit reichen Sängern und Schauspielern Schwierigkeiten mit der Mafia gehabt. Er befürchte im Weiteren, in Serbien umgebracht zu werden, weil er über Informationen hinsichtlich eines Attentats auf den serbischen Präsidenten verfüge. Ende 2021 sei er von Serbien nach C._______ gereist, um mit seiner dort lebenden Ex-Ehefrau und den beiden Kindern ein Familienleben zu führen, was sich als «hoffnungsloses Vorhaben erwiesen habe». Nach einer erneut aufgrund seiner Homosexualität entstandenen familiären Auseinandersetzung im Rahmen eines Familienfestes habe er sich dazu entschlossen, in die Schweiz zu reisen. B. Am 12. August 2022 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. Diese wurde am 15. August 2022 beim SEM eingereicht.

E-3635/2022 C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. August 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 22. August 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 24. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-3635/2022 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Schutz sei generell gewährleistet, wenn funktionierende wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung

E-3635/2022 und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Der Zugang zu diesem Schutz und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. 5.2 Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seit seiner Rückkehr nach Serbien im Jahre 2017 mehrere Male mit Privatpersonen in Konflikt geraten zu sein. Zudem sei er von der lokalen Polizei in B._______ beschuldigt worden, einen Polizisten geschlagen zu haben, und sei deswegen zu einer Geldstrafe und zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Behelligungen in der Regel keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu. Serbien verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur. Der serbische Staat sei schutzfähig und schutzwillig. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, die lokale Polizei habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, einen Polizisten geschlagen zu haben und er sei deswegen verurteilt worden. Allerdings wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, gegen die unrechtmässige Verurteilung rechtlich vorzugehen. Auch hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die Konflikte und Probleme könnten allenfalls in seiner homosexuellen Neigung begründet sein, sei auf die vorstehenden Ausführungen hinzuweisen. Es gebe keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer deswegen bei Problemen mit Drittpersonen, aber auch mit der lokalen Polizei, keinen Schutz von den serbischen Behörden erhalten würde. Es sei ohnehin anzuzweifeln, ob die Personen ausserhalb seiner Familie, mit denen er Probleme gehabt habe, von seiner homosexuellen Ausrichtung Kenntnis hätten. Überdies sei festzuhalten, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert habe und mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus Serbien Ende 2021 angegeben habe, er habe mit seiner Ex-Ehefrau und seinen beiden Kindern wieder ein Familienlaben führen wollen, was darauf schliessen lasse, dass er im Zeitpunkt der Ausreise in Serbien keine ernsthaften Probleme gehabt habe. 5.3 Somit lägen keine Hinweise vor, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. AsylG (fehlende Verfolgungssicherheit) umstossen

E-3635/2022 könnten. Die Vorbringen hielten folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb sich eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit – welche fraglich erscheine – als nicht notwendig erweise. 6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen pauschal geltend gemacht, dass er als Homosexueller in Serbien in doppelter Hinsicht diskriminiert werde. Er werde in Serbien von seiner Familie geächtet und sei als Roma, die keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hätten, von deren Hilfsbereitschaft abhängig. 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig und die geltend gemachten Übergriffe deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Mit seiner Beschwerdeeingabe, die sich in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts und in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft, vermag der Beschwerdeführer den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. 7.2 Der Bundesrat hat Serbien als sicheren Drittstaat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2). Für sichere Drittstaaten besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Dies gelingt dem Beschwerdeführer vorliegend nicht. Die Gründe hierfür wurden von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt. Ohne die behördlichen Benachteiligungen, denen die Roma ausgesetzt sein können, zu verkennen, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einzustufen. Die dargelegten Vorfälle stellen auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt werden, und hinsichtlich der falschen Beschuldigung, er habe einen Polizisten geschlagen, wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, gegen die unrechtmässige Verurteilung

E-3635/2022 rechtlich vorzugehen. Auch hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die Konflikte und Probleme seien in seiner homosexuellen Neigung begründet, ist darauf hinzuweisen, dass keine konkreten Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer deswegen bei Problemen mit Drittpersonen, aber auch mit der lokalen Polizei, keinen Schutz von den serbischen Behörden erhalten würde, zumal fraglich erscheint, dass die Personen ausserhalb seiner Familie, mit denen er Probleme gehabt haben will, von seiner homosexuellen Ausrichtung Kenntnis gehabt haben. Es ist daher davon auszugehen, die serbischen Behörden würde ihm im Falle einer Rückkehr den benötigten Schutz gewähren. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3635/2022 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als

E-3635/2022 unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Serbien, wie erwähnt, als „Safe Country“. In individueller Hinsicht führte das SEM unter anderem aus, dass der alleinstehende Beschwerdeführer über eine Grundschulbildung verfüge. Zwar lebe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers beinahe die gesamte Familie in Deutschland und er habe nach seiner Rückkehr nach Serbien im Jahr 2017 nicht gearbeitet. Dennoch dürfe angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien für sich sorgen könne, in einer Übergangszeit, falls erforderlich, auf die Hilfe von Mitgliedern seiner in Deutschland lebenden Familien oder des serbischen Staates, von dem er zeitweilig mit der Ausrichtung von Sozialhilfe unterstützt worden sei, zählen könne. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor vier Jahre lang in Serbien im Haus seines Vaters gewohnt hat, und auch heute wieder dort wird leben können. Ferner kommt hinzu, dass nun ebenfalls sein Bruder wieder dort lebt, der ihm im Bedarfsfalls beistehen könnte. Ferner ist der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den vier Jahren vor seiner Ausreise problemlos in der Lage war für seine täglichen Bedürfnisse zu sorgen und auch die erforderlichen Behördengänge vorzunehmen. So geht aus den Akten auch hervor, dass er vor seiner Ausreise Sozialhilfe in Serbien beziehen konnte. Aus den genannten Gründen ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E-3635/2022 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ohne vorgängige Instruktion ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3635/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

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