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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2010 E-3631/2010

26. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,953 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Apr...

Volltext

Abtei lung V E-3631/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Kosovo, beide vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3631/2010 Sachverhalt: A. Ein erstes von A._______ (Beschwerdeführerin 1) zusammen mit ihrem Ehemann am 8. Mai 1995 in der Schweiz gestelltes Asylgesuch wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 15. Juli 1996 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. April 1998 abgewiesen. Mit Verfügung vom 11. Juni 1999 wurden die Beschwerdeführerin 1 und ihr am 21. November 1996 in der Schweiz geborener Sohn B._______ (Beschwerdeführer 2) in die kollektive vorläufige Aufnahme jugoslawischer Staatsangehöriger gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. April 1999 einbezogen. Nach Erlöschen der kollektiven Aufnahme am 11. August 1999 kehrten die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurück. B. Am 9. März 2010 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und suchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Nach den Kurzbefragungen vom 26. März 2010 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt. Am 8. April 2010 fanden direkte Anhörungen durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner mit letztem Wohnsitz in E._______, Gemeinde F._______, Kosovo, im Wesentlichen vor, am 31. Dezember 2009 sei ihr Ehemann beziehungsweise Vater G._______ im Beisein des Beschwerdeführers 2 und zwei seiner Cousins anlässlich einer Autofahrt von einem unbekannten Täter angehalten und aus nächster Nähe erschossen worden. Der Beschwerdeführer 2, welcher neben seinem Vater gesessen habe, sei ebenfalls verletzt worden und habe bis zum 11. Januar 2010 im Spital gepflegt werden müssen. Da der Täter sein Gesicht verdeckt habe, habe er diesen nicht erkennen können. Nach diesem Vorfall, welcher den Beschwerdeführer 2 psychisch schwer belaste, hätten die Beschwerdeführenden sich bei ihrem Schwager beziehungsweise Onkel H._______, welcher Polizist sei, in F._______ E-3631/2010 aufgehalten. Dieser habe am 4. Februar 2010 auf der Polizeidienststelle einen anonymen Telefonanruf erhalten, in welchem der Anrufer erklärt habe, die Beschwerdeführenden seien an ihrem Wohnort gesucht worden und es sei bekannt, dass sie sich in F._______ aufhalten würden. Daraufhin habe H._______. ihnen geraten, das Land zu verlassen. Sie würden befürchten, dass der Täter davon ausgehe, vom Beschwerdeführer 2 erkannt worden zu sein und ihm deshalb nachstelle. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Todesschein betreffend G._______ vom 11. Januar 2010, einen Entlassungsschein des Bezirksspitals F._______ vom 13. Januar 2010, betreffend Beschwerdeführer 2, inklusive Übersetzung, einen von H._______ verfassten Polizeirapport vom 5. Februar 2010 sowie mehrere Fotos zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. April 2010 – gleichentags eröffnet – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Da der Täter des Mordanschlags auf G._______ sowie dessen Motiv unbekannt seien, könnten keine Aussagen zu einem allfälligen asylrechtlich relevanten Hintergrund gemacht werden. Immerhin könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 2 nicht gezielt beschossen worden sei. Da der Täter nach dessen Aussagen Massnahmen getroffen habe, um nicht erkannt zu werden, sei unwahrscheinlich, dass dieser glaube, erkannt worden zu sein. Bei dem von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Drohanruf handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt. Zum einen würde ein allfälliger Verfolger eine geplanten Übergriff gegen die Beschwerdeführenden nicht vorankündigen und zum anderen gebe das eingereichte Polizeiprotokoll nicht den von den Beschwerdeführenden behaupteten Gesprächsinhalt wieder. Schliesslich hätten die kosovarischen Behörden nach Aussagen der Beschwerdeführerin polizeiliche Ermittlungen aufgenommen und es gebe keine Hinweise dafür, dass die Behörden nicht gezielt und effektiv vorgehen würden oder darauf, dass die Beschwerdeführenden mit einem Malus behaftet sein könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben im Kosovo in guten finanziellen Verhältnissen gelebt, weshalb ihnen E-3631/2010 zuzumuten sei, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative innerhalb ihres Heimatstaats wahrzunehmen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2010 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten deren Aufhebung sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 2010 sowie eine Kopie des Polizeirapports vom 4. Februar 2010 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Einbezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2010 fristgereicht einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Telefax-Kopie eines weiteren Rapports des Schwagers/Onkels vom 31. Mai 2010 ein. H. Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 brachten die Beschwerdeführenden vor, dass beim Beschwerdeführer 2 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und reichten einen entsprechenden Bericht der (...) vom 2. Juli 2010 ein. E-3631/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt E-3631/2010 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass Täter und Hintergrund des Mordanschlags auf G._______ sowie des Drohanrufs an H._______ unbekannt sind und demnach keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass diesen Übergriffen eines der in Art. 3 AsylG genannten, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft massgeblichen Verfolgungsmotive zugrunde lag. Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aus den von den Beschwerdeführenden geschilderten Umständen zu schliessen ist, die Verletzung des Beschwerdeführers 2 sei nicht gezielt erfolgt. Ebenso ergeben sich aus den Ausführungen zum Inhalt des Drohanrufs sowie den eingereichten Polizeiprotokollen keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden. Aus diesen Gründen fehlt es den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Übergriffen auf sie und ihre Familienangehörigen – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere sind aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Angriffs auf G._______ auch die Voraussetzungen zur Bejahung einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht gegeben. Zudem vermag auch das nachgereichte Polizeiprotokoll vom 31. Mai E-3631/2010 2010 an der fehlenden Asylrelevanz nichts zu ändern, weshalb auf die Übersetzung dieses fremdsprachigen Dokuments verzichtet werden kann. 5.2 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-3631/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind neben drohenden staatlichen Übergriffen auch Handlungen von privaten Akteuren, wobei eine entsprechende Gefahr ebenso im Aufenthaltsstaat wie in einem Dritt staat bestehen kann, was im letzteren Fall aus der Sicht des Aufenthaltsstaates ein Abschiebungsverbot bedeutet (menschenrechtliches Non-Refoulement). Geht die Gefahr von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes ("protéction appropriée") durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte E-3631/2010 Intensität erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt wird (stellvertretend für viele vgl. das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05], § 30 f.; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich wie oben dargelegt keine hinreichenden Hinweise für die Annahme einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden. Zudem gehen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor, und es kann insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, KPS und "Kosovo Force" (KFOR), ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Zudem haben sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Dass die lokalen Polizeibehörden in casu diesen Obliegenheiten nachkommen, ist daraus zu ersehen, dass gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführenden eine Untersuchung des Mordanschlags vom 31. Dezember 2009 eingeleitet und in diesem Zusammenhang mehrere Personen kurzzeitig verhaftet wurden. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 E-3631/2010 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Kosovo als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, sie könnten bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefähr dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt sein. Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die der albanischen Ethnie zugehörenden Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie verfügen in ihrem Heimatstaat über eine wirtschaftliche Existenzgrundlage sowie ein tragfähiges soziales Netz. Im Weiteren lassen die Ein gabe vom 6. Juli 2010 sowie das damit eingereichte ärztliche Schreiben vom 2. Juli 2010 nicht auf derart gravierende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers 2 schliessen, dass eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 51 f., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-3631/2010 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-3631/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12

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