Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.06.2016 E-3622/2016

24. Juni 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,963 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3622/2016

Urteil v o m 2 4 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burkina Faso, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).

E-3622/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…) 2015 verliess und im Dezember 2015 in Italien ankam; am 23. Dezember 2015 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A10 S. 6), dass das SEM eine radiologische Untersuchung anordnete, da der Beschwerdeführer sich zunächst als minderjährig ausgab (A1); das Gutachten vom 29. Dezember 2015 ergab, dass er 19 Jahre oder älter sei (A8), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 11. Januar 2016 sowie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Mai 2016 schliesslich angab, er sei (…) Jahre alt (A10 S. 3), dass er weiter informierte, er stamme aus B._______ (Region Centre-Est, Provinz Boulgou [A10 S. 3; A21 F. 11 ff.]), nie eine Schule besucht und seit dem Jahr 2010 (bis zu seiner Ausreise) bei einem Spengler gearbeitet habe (A10 S. 4; A21 F. 21 ff.), dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass seine Mutter, welche von seinem Vater im Stich gelassen worden sei, schwer krank sei und beim Onkel des Beschwerdeführers – ein Landwirt – wohne (A10 S. 7; A21 F. 18 f. und F. 27 ff.), dass der Beschwerdeführer zwar arbeitstätig gewesen sei, indes die Bezahlung äusserst schlecht gewesen sei, so dass er unter kümmerlichen Bedingungen gelebt habe und seine Mutter nur ungenügend habe unterstützen können (A10 S. 7; A21 F. 27 ff.), dass er noch zwei Schwestern habe, welche verheiratet seien (A10 S. 5; A21 F. 15 ff. und F. 31), dass er auf der Suche nach einer Arbeitsstelle und besseren Lebensbedingungen sei (A10 S. 7), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Juni 2016 – eröffnet am 2. Juni 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,

E-3622/2016 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland einzig aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Burkina Faso zulässig sei, da es sich dabei um einen verfolgungssicheren Staat („safe country“) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, dass eine Wegweisung nach Burkina Faso zudem zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihm sei nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu erteilen, dass er aus prozessrechtlicher Sicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass diese Rechtsmitteleingabe dahingehend begründet wurde, dass die schwer kranke Mutter des Beschwerdeführers medizinischer Pflege bedürfe, die er nicht bezahlen könne, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der „Slum-Siedlung“ von B._______ verloren habe und mangels Arbeitsstelle in Burkina Faso in seiner Existenz bedroht sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-3622/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-3622/2016 dass Burkina Faso seit dem 1. April 2009 als „safe country“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt; diese Bezeichnung beinhaltet die Regelvermutung, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und das Land gewährleiste Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, dass es sich dabei indes um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde die Auffassung der Vorinstanz teilt, dass insbesondere zu unterstreichen ist, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, welche eine gewisse Intensität aufweisen muss, darlegen konnte, dass die wirtschaftlich schwierige Lage der Familie des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wird, indes ist diese nicht asylbeachtlich (Art. 3 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Regelvermutung umzustossen und die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu

E-3622/2016 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der gesunde Beschwerdeführer (A10 S. 8; A21 F. 37 f.) über eine fünfjährige Arbeitserfahrung (A10 S. 4; A21 F. 23) und über ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat verfügt (A10 S. 5; A21 F. 14 ff.),

E-3622/2016 dass darüber hinaus wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2), dass folglich kein Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit zu erkennen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das am 9. Juni 2016 eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da aufgrund obiger Erwägungen die eingereichte Beschwerde als zum Zeitpunkt ihrer Eingabe aussichtslos zu erachten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3622/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-3622/2016 — Bundesverwaltungsgericht 24.06.2016 E-3622/2016 — Swissrulings