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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2010 E-3621/2010

17. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,098 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Volltext

Abtei lung V E-3621/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Serbien, alle vertreten durch F._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 14. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3621/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. August 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Mai 2009 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2010 abgewiesen. B. Die Beschwerdeführenden reichten am 10. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, auf welches dieses mit Urteil vom 19. Februar 2010 nicht eintrat. C. Am 8. März 2010 (Datum Poststempel) stellten die Beschwerdeführenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 14. April 2010 abgewiesen wurde. Gleichzeitig stellte das BFM die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 28. Mai 2009 fest. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 (Telefax) und 21. Mai 2010 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. Es seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltlichen Rechtspflege. E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung nicht aus und stellte fest, dass der in der Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 angeordnete Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz vollstreckbar sei. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdeführenden innert Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– aufgefordert. E-3621/2010 F. Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 9. Juni 2010 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um E-3621/2010 eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 6. 6.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass sich der gesund- E-3621/2010 heitliche Zustand des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtert habe. Unter zunehmenden Belastungen sei er (...) und von seinem Hausarzt am (...) notfallmässig an die (...) gewiesen worden. Dort habe er eine engmaschige Einzeltherapie angefangen, und es sei eine (...) diagnostiziert worden. Die Weiterführung der Therapie sei für eine Stabilisierung der psychischen Situation unabdingbar und damit könne eine langwierige stationäre Behandlung vermieden werden. In Serbien bestehe keine adäquate Behandlungsmöglichkeit. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht (...), von Dr. med. G._______, zu den Akten. Gemäss diesem Arztbericht leidet der Beschwerdeführer an einem (...), bedarf einer (...) und einer Behandlung mit (...). Gemäss dem Arztbericht klage der Beschwerdeführer, dass er ständig darüber nachdenken müsse, dass er und seine Familie zurück nach Kosovo müssten. Er wisse aber nicht wohin. Dort sei ein Chaos, und es gebe Probleme in Bezug auf die Schulsituation (...). Auch habe er Angst, zurück zu gehen wegen der schlechten Sicherheitslage. In den letzten Jahren seien 15 Leute aus seinem Dorf getötet worden. Er habe lediglich eine in Serbien lebende Tante, die nicht die ganze Familie mit drei Kindern aufnehmen könne, da sie ebenfalls als Asylantin dort lebe. Gemäss Informationen des das Zeugnis ausstellenden Arztes sei kein adäquates Behandlungsangebot im Herkunftsland des Beschwerdeführers vorhanden und er sei somit auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen. 6.2 Das BFM führte zur Begründung der Verfügung vom 14. April 2010 im Wesentlichen an, dass sich (...) des Beschwerdeführers seit der Eröffnung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verschlechtert habe, was durchaus nachvollziehbar sei. Eine depressive Entwicklung mit möglichen Gedanken an suizidale Handlungen mache sich bei Asylsuchenden begreiflicherweise nicht selten in Momenten der definitiven Ablehnung eines Asylgesuchs bemerkbar beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid akzentuiert. Dieses Phänomen stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch jenem unter Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Um so wichtiger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht noch zusätzlich verschärften. Was eine allfällige E-3621/2010 Therapie des Beschwerdeführers betreffe sei anzumerken, dass eine entsprechende Infrastruktur in Serbien und in Kosovo bestehe. Eine adäquate Behandlung von (...) sei namentlich in den grösseren Städten möglich. Mithin würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 28. Mai 2009 beseitigen könnten, so dass das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 6.3 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden zusammenfassend die zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs geltend gemachten Vorbringen sowie die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Weiter führten sie aus, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer eine dauernde (...) Behandlung brauche. Eine adäquate Behandlung in Kosovo sei nicht möglich. Die Beschwerdeführenden machten sodann eine in Kosovo erlebte ethnische Diskriminierung geltend, die für sie nachhaltig traumatisierend sei. Es sei für sie nicht zumutbar, in dieses bedrohliche und unsichere Umfeld zurückzukehren, wo sie keine Lebensperspektive hätten. 6.4 Zu prüfen ist, ob sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010, mit welchem die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen ist, in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechterte. Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten in einem Staat nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von einer Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 6.5 Vorab ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2010 festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Kosovo aussprechen, ein solcher indessen nicht im Raum steht, zumal im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010 ein E-3621/2010 Vollzug der Wegweisung nach Serbien geprüft und als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde. 6.6 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend keine veränderte Sachlage vorliegt, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 rechtfertigen würde. Entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage des Beschwerdeführers in Serbien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Seine psychischen Probleme sind zwar ernst zu nehmen und haben sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010 verschlechtert; sie sind jedoch nicht als so gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr nach Serbien als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Bei den im Arztbericht erwähnten gesundheitlichen Problemen handelt es sich um Störungen, die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Serbien bekannt und behandelbar sind. Die benötigte ambulante (...) kann vor Ort weitergeführt werden und die erforderlichen Medikamente sind erhältlich. Die (...) Versorgung in Serbien hat sich in den letzten Jahren unter der Leitung des (...) der Universitätsklinik Belgrad und des Instituts für (...) stetig verbessert und alle gängigen Behandlungen werden praktisch flächendeckend angeboten. Weiter hat es NGOs, internationale und kirchliche Institutionen, welche gratis psychologische Beratung anbieten. Aufgrund der medizinischen Infrastruktur ist nicht von einer ungenügenden Behandlungslage auszugehen, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Für unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behandlung in der ersten Zeit nach der Rückkehr kann der Beschwerdeführer überdies bei der Vorinstanz - sofern erforderlich - individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Serbien als gewährleistet erachtet wird, so dass er nicht auf die medizinische Infrastruktur der Schweiz angewiesen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. E-3621/2010 6.7 Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde schliesslich auf erlebte und nachhaltig traumatisierende ethnische Diskriminierungen berufen, ist festzustellen, dass diese von den Beschwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurden, so dass diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010 verwiesen werden kann und an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Sie sind durch den am 9. Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-3621/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 9

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