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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-3616/2006

6. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,043 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-3616/2006/ luc/fea/gsi/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), B_______, geboren (...), Syrien, beide vertreten durch Frau Edith Hofmann, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2003 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3616/2006 Sachverhalt: A. Gemäss ihren ersten Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Syrien am 10. Juli 2003 und seien danach via Istanbul mit dem Schiff nach Italien gelangt. Am 17. Juli 2003 seien sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. Die Beschwerdeführenden gaben keine Identitätspapiere ab. B. Am 18. Juli 2003 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch zu ihrer Person und ihren Asylgründen befragt und am 15. August 2003 vom Migrationsamt des Kantons (...) eingehend angehört. Für die Dauer des Verfahrens wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton (...) zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie dabei im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien aramäische Christen aus (...). Im Jahre 1998 sei eines Tages ein Regierungsvertreter beim Beschwerdeführer aufgetaucht und habe diesen aufgefordert, mit seinem Traktor – der Beschwerdeführer ist Landwirt und bearbeitet eigene und fremde Ländereien – Holzkisten an den Tigris Fluss (an die syrisch-irakische Grenze) zu transportieren. Da dem Beschwerdeführer für eine solche Tätigkeit die Zeit gefehlt habe, habe er sich geweigert, diesen Auftrag auszuführen. Daraufhin habe ihn der Regierungsvertreter geschlagen und ihn zur Ausführung dieses Transportes gezwungen. In der Folge sei er wiederholt zur Ausführung solcher Transporte aufgefordert worden. Habe er sich geweigert, sei er gewaltsam dazu gezwungen worden. Bei einer dieser Auseinandersetzungen sei auch sein Sohn C._______ involviert gewesen, wobei man seinem Sohn auf den Kopf geschlagen habe und dieser danach habe hospitalisiert werden müssen. Wegen der Befürchtung, eines Tages getötet zu werden, habe sich der Beschwerdeführer schliesslich entschieden, zusammen mit seiner Ehefrau und drei seiner Kinder - dem Sohn C._______ und den Töchtern D._______ und E._______ - Syrien zu verlassen; drei weitere Kinder seien in Syrien bei Verwandten zurückgeblieben. E-3616/2006 Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Land hauptsächlich wegen den Problemen ihres Ehemannes verlassen zu haben. Zusätzlich sei sie als Christin von den ansässigen Kurden unterdrückt und beim Basar gelegentlich beschimpft und geschlagen worden. C. Am 15. August 2003 wurden die Beschwerdeführenden von der (kantonale Behörde) bezüglich ihrer Widerhandlung gegen das damals noch in Kraft gewesene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) befragt, da sie illegal in die Schweiz eingereist waren. D. Am 25. September 2003 wurde aus einer Telefax-Mitteilung der (ausländische Behörde) bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 nach Deutschland gereist sei, wo sich bereits ihr Sohn C._______ seit einigen Monaten aufgehalten habe. Sie hätten dort zusammen bis zum 13. August 2003 in (...) gewohnt. Ihre eingereichten Asylgesuche seien am 17. April 2001 abgewiesen worden, jedoch habe eine Abschiebung nach Syrien mangels rechtsgenüglich vorhandener Dokumente nicht vollzogen werden können. In der Folge seien die Dokumente jedoch aufgetaucht, woraufhin die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ geflohen seien und in Deutschland nun zur Verhaftung ausgeschrieben seien. Die gefundenen Dokumente befänden sich zur Zeit beim Ausländeramt der Stadt (...). E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 reichte die Stadt (...) dem damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) Kopien des Reisepasses der Beschwerdeführerin ein. F. Mit Telefax vom 20. Oktober 2003 bat das BFF die kantonale Fremdenpolizei Basel, bei den deutschen Behörden abzuklären, ob eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden möglich sei. G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 teilte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein dem BFF mit, dass zum Beschwerdeführer keine polizeilichen oder ausländerrechtlichen Erkenntnisse vorlägen und er in Deutschland nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, womit einer Rückübernahme nicht zugestimmt werden könne. Die Beschwerde- E-3616/2006 führerin ihrerseits sei in Deutschland erfasst (Ersteinreise am 8. Mai 2001, Ablehnung des Asylantrags am 19. September 2002, Ausreise nach unbekannt am 4. August 2003). H. Am 11. Dezember 2003 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den erwähnten Vorkommnissen gewährt, wobei die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung zugab, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz zusammen mit ihrem Sohn C._______ in Deutschland aufgehalten zu haben. Die Vorfälle, bei denen C._______ so sehr geschlagen worden sei, dass er später in Deutschland eine Operation benötigt habe, hätten sich im Jahr 1999 ereignet. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt an seinen früheren Angaben, gemeinsam mit der Ehefrau und dem Sohn C._______ erst im Jahr 2003 aus Syrien ausgereist zu sein, fest und bestritt, dass seine Frau und sein Sohn vorher jemals in Deutschland gewesen seien. Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden ein Arztzeugnis aus Syrien und ein Foto des Beschwerdeführers, worauf er mit seinem Traktor zu sehen ist, zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 – eröffnet am 29. Dezember 2003 – lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits tatsachenwidrig, widersprüchlich und unglaubwürdig und andererseits nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Syrien zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit separaten Verfügungen, alle ebenfalls vom 19. Dezember 2003, lehnte das BFF auch die Asylgesuche des Sohnes C._______.) und der Töchter D._______ und E._______ ab. Der Sohn und die Töchter der Beschwerdeführenden erhoben je mit Eingaben vom 28. Januar 2004 Beschwerde gegen die Verfügungen. K. Mit Eingabe vom 28. Januar 2004 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember E-3616/2006 2003 ein. Sie beantragten dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung oder zumindest die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, sowie die gleichzeitige Entscheidung in ihrem Verfahren und in den Verfahren ihrer Kinder. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege und den Erlass des Kostenvorschusses. L. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 hielt die ARK fest, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwarten können. Zudem wurde ihnen mitgeteilt, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden und die Verfahren ihrer Kinder koordiniert behandelt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. M. In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2004 hielt das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Am 22. August 2005 wurde das BFM vom Bundesverwaltungsgericht zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, wobei es sich zur Frage einer allfälligen Gefährdung wegen der eventuellen illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien äussern möge. O. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. November 2005 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise nach Deutschland im Besitze eines Reisepasses gewesen sei und Syrien legal verlassen habe und sich vor diesem Hintergrund der Schluss aufdränge, dass auch der Beschwerdeführer Syrien legal mit seinem Reisepass verlassen habe. Demnach halte das BFM an seinem bisherigen Standpunkt fest und beantrage weiterhin die Abweisung der Beschwerde. E-3616/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In Bezug auf die angestrebte Koordination in den Verfahren der Kinder der Beschwerdeführenden ist folgender Verfahrensstand bekannt: 3.1 Das Beschwerdeverfahren von E._______, die in der Schweiz infolge Heirat eine Aufenthaltsbewilligung B im Kanton (...) erhielt, wurde mit Beschluss der ARK vom 14. Juni 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. E-3616/2006 3.2 Das Beschwerdeverfahren betreffend der Tochter D._______, die einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat und in der Folge im Januar 2007 nach Deutschland ausgereist ist, wurde mit Beschluss der ARK vom 27. Dezember 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3.3. Das Beschwerdeverfahren des Sohnes C._______ wird mit Urteil heutigen Datums abgeschlossen (E-3618/2006). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM würdigte die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich ihrer angeblichen Ausreise im Juli 2003 und ihren vorangegangenen Schwierigkeiten in der Heimat als tatsachenwidrig, da spätere Abklärungen ergeben hatten, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2001 und der Sohn C._______ seit dem Jahr 2000 in Deutschland aufgehalten hatten. Die Beschwerdeführerin gab in der Folge zu, dass sie und ihr Sohn sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten hätten, während der Beschwerdeführer weiterhin auf seinen bisher gemachten Aussagen beharrte. E-3616/2006 Aufgrund dieser Tatsachen ist die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die von den Beschwerdeführenden angegebenen Streitigkeiten mit den syrischen Behörden in den Jahren 2000 bis 2003 und die angebliche Kopfverletzung ihres Sohnes C._______ im Jahr 2002 offensichtlich tatsachenwidrig sind; in Wirklichkeit hielt sich der Sohn C._______ damals in Deutschland auf. Die Ausführungen in der Beschwerde – dass sich die geltendgemachten Ereignisse wie geschildert, aber Jahre früher, ereignet hätten – vermögen nicht zu überzeugen (vgl. unten E. 5.4). 5.2 Weiter sind die vom BFM gemachten Feststellungen zu stützen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden oftmals widersprüchlich, unlogisch, unsubstanziiert und deshalb unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer machte in den jeweiligen Befragungen komplett unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Vorfällen im Zeitraum von 1998 bis 2003. Bei der Erstbefragung sagte er aus, dass er im August 1998 den ersten Transport habe machen müssen und zirka drei Monate später erneut zu einem weiteren Transport gezwungen worden sei. Als er sich geweigert habe, sei ihm mit einem Gewehrkolben die Nase gebrochen worden und er habe eine Woche im Spital verbringen müssen. Einige Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er erneut aufgefordert worden, einen Transport durchzuführen und bei der darauffolgenden Auseinandersetzung sei er geohrfeigt worden und seinem Sohn C._______ habe man mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen, woraus nun dessen Gedächtnisschwäche resultiere (vgl. A 1, S. 5). Weiter sagte der Beschwerdeführer zuerst aus, dass er zwischen den erwähnten Vorfällen im Jahre 1998 bis im April 2003 zirka alle drei Monate aufgesucht worden sei, sich jedoch nicht gezeigt habe. Kurz darauf widersprach er sich jedoch bereits selber und gab zu Protokoll, dass er im Jahre 1999 zwei und im Jahre 2000 noch einen Transport ausgeführt habe (vgl. A 1, S. 5). Später korrigierte der Beschwerdeführer erneut eine seiner Aussagen und gab an, dass man ihm im Jahre 2002 die Nase gebrochen habe und seinem Sohn die Kopfverletzung zugefügt habe (vgl. A 1, S. 6). In der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer neu an, dass er im August 1998 ans Ohr geschlagen worden sei und seitdem Hörprobleme habe (vgl. A 10, S. 9). Weiter gab er an, dass er im Jahre 2000 keine Transporte zu erledigen gehabt habe, jedoch einen Teil seiner Ernte an F._______ E-3616/2006 und seine Leute habe abgeben müssen (vgl. A 10, S. 9). Weiter gab er zu Protokoll, dass er im November 2002 einen Termin bei F._______ vergessen habe und dieser ihm danach mit einer Eisenstange die Nase gebrochen habe und seinem Sohn auf den Kopf geschlagen habe (vgl. A 10, S. 10), während er bei der Erstbefragung noch von einem Gewehrkolben sprach. Bei der Anhörung vom 11. Dezember 2003 sagte der Beschwerdeführer sodann aus, dass er in den Jahren 1998/1999/2000/2001 und 2002 entsprechende Transporte habe ausführen müssen (vgl. A 24, S. 4). An der Glaubhaftigkeit derart widersprüchlicher Angaben ist zu zweifeln. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum das Militär einen Landwirt beauftragen sollte, mit seinem Traktor Kisten an den Tigris-Fluss zur Grenze zu transportieren. Das Militär sollte für solche Transporte selber ausreichend geeignete Fahrzeuge und Personal besitzen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach nur ein Traktor bis zum Ufer durchfahren könne (vgl. A 24, S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer nicht im Stande, substanziierte Angaben zu seinen angeblichen Transportfahrten zu machen. Weiter erscheint es unglaubhaft, dass ihn die Männer um F._______ oftmals genau dann zu Hause aufgesucht hätten, wenn er abwesend gewesen sei (vgl. A 1, S. 5; A 10, S. 10). Sollten sie ihn tatsächlich für weitere Transporte gebraucht haben, hätten sie ihn sicherlich ausfindig gemacht und wären nicht über mehrere Monate hinweg immer vergebens bei ihm zu Hause erschienen. Aufgrund all dieser Widersprüche und unlogischer Sachverhaltsdarstellungen erscheinen die angeblichen Transporte und die Gewaltanwendungen der syrischen Behörden als Konstrukt des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis belegt zwar, dass der Beschwerdeführer einen Nasenbeinbruch erlitten hatte. Eine derartige Verletzung kann jedoch genauso gut von einem Arbeitsunfall oder anderweitigen Ursachen herrühren. Das Arztzeugnis ist somit nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu untermauern. 5.3 Bezüglich der vorgetragenen Behelligung seitens der Kurden gegenüber der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die angeblich gelegentlich vorgekommenen Behelligungen E-3616/2006 auf dem Basar durch die Kurden bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte und erst bei der kantonalen Anhörung zur Sprache brachte. Bereits deswegen sind gewisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Vorbringen angebracht. Ausserdem ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden eine Tochter zu Hause lassen, obwohl angeblich alle weiblichen Personen Probleme mit den Kurden gehabt hätten (vgl. A 11, S. 5). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass gelegentliche Beschimpfungen und leichte körperliche Gewalt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und diesen Vorbringen somit keine asylrelevante Bedeutung zukommt. 5.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 28. Januar 2004 sind nicht geeignet, zu einer anderen Sicht der Dinge zu führen. Das nachträgliche Eingeständnis, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ tatsächlich in Deutschland gewesen seien und die entsprechend angepasste Sachverhaltsdarstellung bezüglich des zeitlichen Ablaufs - die Vorfälle sollen sich wie geschildert, aber Jahre früher ereignet haben - muss als Versuch gewertet werden, die Vorkommnisse nun so darzustellen, dass sie zeitlich mit dem Aufenthalt in Deutschland übereinstimmen. Diese nachträgliche Sachverhaltsanpassung wirkt indessen unglaubwürdig. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum der Beschwerdeführer den Asylbehörden die wahren Ausreisegründe seiner Ehefrau und seines Sohnes verschwiegen hatte. Da er sich angeblich vorher nicht in Deutschland aufgehalten habe und dort auch kein Asylverfahren durchlaufen hat, hätte er bei einer tatsächlichen Verfolgung durch die syrischen Behörden keinen Anlass gehabt, hier in der Schweiz die Wahrheit zu vertuschen, da er nicht befürchten musste, nach Deutschland und von dort eventuell wieder nach Syrien ausgeschafft zu werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Vermutung, dass sie ihren Reisepass und den ihres Sohnes absichtlich in Deutschland gelassen habe, müssen als Schutzbehauptungen angesehen werden. Die Ausführungen, wonach sie bei ihrer Gastfamilie wie Sklaven gehalten worden seien, erscheinen unglaubhaft. Es ist nicht einzusehen, wieso die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall nicht in ihrer Asylunterkunft geblieben wäre, sondern sich stets von dieser Familie hätte drangsalieren lassen. Zudem erscheint es realitätsfremd, dass die erwähnte syrische Familie nach der Abreise der Beschwerdeführerin aus E-3616/2006 Deutschland in die Asylunterkunft in (...) gegangen sei und dort die Reisepässe im ehemaligen Zimmer der Beschwerdeführerin deponiert hätte. 5.5 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten und teilweise zusätzlich auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-3616/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund ihrer vielen widersprüchlichen und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen nicht gelungen, eine entsprechend konkrete Gefahr im Falle einer Rückschiebung nach Syrien glaubhaft darzulegen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ mit ihren Reisepässen nach Deutschland gereist sind, darf davon ausgegangen werden, dass auch der E-3616/2006 Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügt und somit Syrien legal verlassen hat. Die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen gemeinsamen illegalen Ausreise der Familie (vgl. A10 S. 7 f.; A 24 S. 3) sind jedenfalls tatsachenwidrig und, wie in der Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2005 zutreffend festgestellt, auch unsubstanziiert ausgefallen. Demzufolge müssen die Beschwerdeführenden auch keine mögliche unverhältnismässige Strafe bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten, da sie nicht illegal ausgereist sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Das Zusammenleben der muslimischen Mehrheit mit der christlichen Minderheit ist vorwiegend friedlich geprägt und gelegentliche Schikanen seitens der kurdischen oder arabischen Bevölkerung gegenüber der christlichen Minderheit sind nicht in einem Ausmass vorhanden, wonach eine Rückkehr als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, vom 10. Oktober 2007, Ziff. 17.03). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar, welches praktisch das ganze Leben in Syrien verbracht hatte. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein funktionierendes Beziehungsnetz und drei ihrer Kinder sind noch bei Verwandten in (...). Weiter verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein ei- E-3616/2006 genes Haus und eigene Ländereien, welche er wieder bewirtschaften kann (vgl. A 1, S. 2 und 3) und welche gemäss seinen eigenen Aussagen ausreichten, um seine Familie gut ernähren zu können (vgl. A 32, S. 4). Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Dem mit Beschwerde vom 28. Januar 2004 gestellten Rechtsbegehren um gemeinsame Entscheidung mit den Beschwerden ihrer Kinder wurde Rechnung getragen. Die einzig noch hängige Beschwerde des Sohnes C._______ (betreffend die Beschwerdeverfahren der beiden Töchter vgl. oben E. 3) wurde vom Bundesverwaltungsgericht zeitgleich mit der vorliegenden Beschwerde behandelt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2004 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde jedoch E-3616/2006 mit Verfügung vom 4. Februar 2004 gutgeheissen. Da die Beschwerdeführenden auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als bedürftig gelten, werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. E-3616/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 16

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