Abtei lung V E-3609/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2009 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, geboren (...), Georgien, vertreten durch Afra Weidmann, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 5. Oktober 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3609/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste gemäss eigenen Angaben am 27. Juni 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 4. Juli 2003 sowie der kantonalen Anhörung vom 22. August 2003 machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei Zeugin Jehovas, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien dort verfolgt würde. Sie sei zusammen mit ihrer Mutter im September 1998 über Russland und Polen nach Deutschland gereist wo sie einen Asylantrag gestellt habe, welcher abgelehnt worden sei. Während ihres Aufenthalts in Deutschland sei sie in Kontakt mit den Zeugen Jehovas gekommen und diesen im April 1999 beigetreten. Ferner habe sie als Kurdin keine Heimat. Zudem leide sie seit ihrer Kindheit an Epilepsie und habe sich deswegen in Georgien in medizinischer Behandlung befunden. Am 27. Juni 2003 sei sie mit ihrer Mutter illegal in die Schweiz eingereist und habe um Asyl nachgesucht. B. Am 9. Juli 2003 ersuchte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 10. Juli 2003 lehnte das Bundesgrenzschutzamt Weil am Rhein eine Rückübernahme ab mit der Begründung, der Reiseweg sei zu vage. Am 15. Juli 2003 erfolgte eine Zusatzbefragung durch das BFF betreffend die Einreise in die Schweiz. C. Am 29. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts aufgefordert. Dieser Aufforderung kam sie mit dem Einreichen des ärztlichen Berichts von Dr. med. D._______; Allgemeinpraktiker, vom 2. Oktober 2003 und des ärztlichen Berichts von Dr. med. E._______; Allgemeine Medizin, vom 3. Dezember 2003 nach. D. Am 1. März 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Schwei- E-3609/2006 zerischen Roten Kreuz in Zürich zur freiwilligen Rückkehr nach Georgien an. Am 8. März 2004 teilte die Beschwerdeführerin dem Schweizerischen Roten Kreuz in Zürich mit, in ihr Haus in Georgien sei eingebrochen und der ganze Hausrat gestohlen worden, weshalb eine Rückkehr nach Georgien fraglich sei. E. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (eröffnet am 7. Oktober 2004) stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig beantragte sie, es sei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin im rechtlichen Sinne handlungsfähig sei oder durch ihre Mutter vormundschaftlich zu vertreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2004 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin ihre Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2005 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2005 brachte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin die vorinstanzli- E-3609/2006 che Vernehmlassung zur Kenntnis und bot unter Fristansetzung die Gelegenheit zur Stellungnahme. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Replik sowie weitere Beweismittel zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 5.März 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 2. März 2006, einen (unsignierten) ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______, Klinik für Infektionskrankheiten, Innere Medizin, UniversitätsSpital Zürich, vom 12. Januar 2006 sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______, Assistenzärztin, vom 21. Februar 2006 zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel zu den Akten und ersuchte um raschen Abschluss des hängigen Rechtsmittelverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel E-3609/2006 übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Mutter der Beschwerdeführerin (E-3610/2006) koordiniert behandelt. 4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, es sei nie abgeklärt worden, ob sie im rechtlichen Sinne handlungsfähig sei. Unter dem Einfluss der Medikamente, vor allem Luminal, sei keine verwertbare Befragung möglich. Im Arztbericht von Dr. med. D._______ werde aber ausgeführt, dass eine Dauerbehandlung mit Antiepileptika notwendig sei, dass sie unselbständig sei und von ihrer Mutter umsorgt werde. 4.1 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, gemäss der Notiz der kantonalen Befragerin habe die kantonale Anhörung vom 22. August 2003 ohne Verständigungsprobleme durchgeführt werden können und die Beschwerdeführerin habe den Eindruck einer gesunden und normalen jungen Frau gemacht. Auch die Hilfswerksvertreterin habe keine Bemerkungen zur Durchführung der Anhörung festgehalten. Angesichts dieser Tatsache sei von der Handlungsfähigkeit und damit auch der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb ein umfangreiches Verfahren bezüglich einer allfälligen Bevormundung nicht notwendig sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 28. Februar 2005 im E-3609/2006 Wesentlichen aus, es könne nicht Aufgabe der Asylbefragerin sein, abzuschätzen, ob eine befragte Person geistig behindert oder unter Medikamenteneinfluss (Luminal) urteilsfähig sei. Auch eine unvorbereitete Hilfswerksvertreterin dürfte diesbezüglich überfordert sein. Es erstaune auch, dass keine Bemerkung zu dieser Bemerkung ins Protokoll gekommen sei, immerhin sei zu diesem Zeitpunkt bereits die Kopie eines ärztlichen Gutachtens vorgelegen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Bezug auf ein eigenes Asylverfahren zu Recht als urteilsfähig erachtet hat. Im Asylverfahren geht es im Wesentlichen darum, selbst Erlebtes zu schildern. Den Protokollen der Kurzbefragung sowie der kantonalen Anhörung sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, bezüglich ihrer erforderlichen Mitwirkung im Asylverfahren vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungsgeschichte nachvollziehbar zu schildern (vgl. A1/8 und A14/19 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a - d S. 26 ff.). Das Gesuch, es sei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin im rechtlichen Sinne Handlungsfähig sei oder durch ihre Mutter zu bevormunden sei ist deshalb abzuweisen. 5. Mit der Beschwerde vom 5. November 2004 wurde explizit lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten, womit die angefochtene Verfügung, soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl und die Wegweisung betreffend, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-3609/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin vermöge keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr E-3609/2006 im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Rechtsmittelebene geltend, die medizinische Versorgung in Georgien sei katastrophal und die adäquate Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme deshalb nicht gewährleistet. Die Unterstützung von staatlicher Seite könne nicht vorausgesetzt werden, dies umso mehr, als sie (die Beschwerdeführerin) der ohnehin diskriminierten Minderheit der kurdischen Jeziden angehöre. Zudem sei die Unterstützung durch die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas, wie sie in der Schweiz gewährleistet werde, in Georgien bestimmt nicht mehr zu erwarten, sei doch dort die Akzeptanz dieser religiösen Gemeinschaft immer noch eine Streitfrage. Sie sei zudem wirtschaftlich vollständig von ihrer Mutter abhängig, welche bei einer Rückkehr nach Georgien wegen ihrer Betreuungspflicht selbst keine Existenzgrundlage aufbauen könnte. 6.4.3 Dem letzten zu den Akten gereichten Arztbericht vom 12. Januar 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem zwölften Lebensjahr an einer partiellen Elpilepsie mit komplex-partiellen und seltenen interkurrenten Gran-mal-Anfällen leide. 1993 sei in Russland am Schädel eine Operation durchgeführt worden (wahrscheinlich Tumorsektion); danach sei es zu einer Reduktion der Anfallsfrequenz gekommen, wobei die Patientin nie anfallsfrei gewesen sei. Unter der aktuellen (Medikamenten-)Kombination mit Carbamazepin und Pheno- E-3609/2006 barbital habe sie „seit langem“ keine Anfälle mehr. Unter angepasster Dosis sei die Patientin auch im Verlauf weiterhin anfallsfrei gewesen. 6.4.4 Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Diagnose und Behandlung von Epilepsie in Georgien möglich, insbesondere sind auch die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente mit den Inhaltsstoffen Carbamazepin und Phenobarbital in Georgien erhältlich. Bei den finanziell am meisten benachteiligten Personen übernimmt der Staat die Kosten für die Behandlung, zudem erhalten diese Personen auch Sozialhilfe (vgl. US Social Security Administration, Georgia: Social Securiy Programs throughout the world 2008. März 2009). Im Februar 2009 hat die georgische Regierung das Programm „GEL 5 Health Insurance Plan“ ins Leben gerufen, welches sich an bedürftige Personen richtet, die nicht in die Kategorie der finanziell am meisten benachteiligten Personen – deren Krankenversicherung vom Staat ganz übernommen wird – fallen. Dieses Programm zielt darauf ab, eine finanzielle Ergänzungshilfe zu sprechen, welche bedürftigen Personen ermöglicht, sich privat zu versichern (vgl. Georgia Today, The New 5 GEL Health Insurance Plan is now in effect, as of last week, 6. März 2009). Die Beschwerdeführerin ist bei ihrer Rückkehr nach Georgien nicht auf sich alleine gestellt, da sie zusammen mit ihrer Mutter, deren Beschwerde mit gleichem Datum wie das vorliegende Urteil abgewiesen wurde, zurückkehren kann. Die Beschwerdeführerin hat zudem die Möglichkeit Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihr bei einer Rückkehr nach Georgien den Zugang zu medizinischer Versorgung zusätzlich erleichtern wird. 6.4.5 Weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der kurdischen Jeziden noch zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sprechen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgericht generell gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete, aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer religiösen Überzeugung erlittene Nachteile geltend gemacht, sondern pauschal erklärt, die Zeugen Jehovas würden in Georgien verfolgt und brutal geschlagen. Somit liegen auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. 6.4.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. E-3609/2006 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht von vornherein aussichtslos waren. Angesichts der belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird ihr mit der Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2004 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-3609/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Abklärung der Handlungsfähigkeit wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFF vom 5. Oktober 2004 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das H._______ ad (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Adrian Brand Versand: Seite 11