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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2010 E-3604/2010

29. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,529 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Volltext

Abtei lung V E-3604/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3604/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2009 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde zufolge Nichteinhaltens der gesetzlichen Beschwerdefrist mit Urteil vom 31. Dezember 2009 nicht eintrat (...), dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2010 durch seinen Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung einreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2010 – eröffnet am 21. April 2010 – dieses Gesuch abwies, die Verfügung vom 18. November 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob sowie feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2010 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen und es sei – im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines amtlichen Anwalts in der Person des Rechtsvertreters zu gewähren, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2010 das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beigabe eines Anwalts abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, E-3604/2010 dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Juni 2010 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass dazu Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gehören und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Grundsatz ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die vor dem Wiedererwägungsgesuch ergangene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-3604/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung einerseits dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass andererseits Wiedererwägung im spezifischen prozessualen Kontext wie dem vorliegenden (die Asylverfügung des BFM vom 18. November 2009 erwuchs in Rechtskraft, ohne dass das mit verspäteter Beschwerde angerufene Bundesverwaltungsgericht sich inhaltlich zur Aktenlage geäussert hätte) dann verlangt werden kann, wenn Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl. zum Ganzen EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f. mit weiteren Hinweisen), dass im Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2009 im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit eine Vorladung beschaffen können, welche beweise, dass er in seiner Heimat mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht worden sei, und das Dokument liege nur als Kopie vor, da die Beschaffung des Originals zu gefährlich sei, dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, ein Onkel lebe seit etwa (...) Jahren als anerkannter Flüchtling (...) und seine Schwester halte sich nun als Asylbewerberin (...) auf (in der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Schwester [...] am [...] als asylberechtigt anerkannt worden), dass der Beschwerdeführer zudem gesundheitlich angeschlagen sei, er namentlich an Magen- und Verdauungsproblemen leide, dass bei der Beurteilung der wiedererwägungsrechtlichen Relevanz der Vorbringen zunächst festzuhalten ist, dass die Asylvorbringen (Vor- E-3604/2010 fluchtgründe) des Beschwerdeführers in der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 18. November 2009 als unglaubhaft qualifiziert werden mussten, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass das Einreichen von kopierten Dokumenten – angesichts der zusätzlichen Verfälschungsmöglichkeiten – grundsätzlich eine Minderung der Beweiskraft zur Folge hat, dass überdies, wie bereits in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Mai 2010 ausgeführt, mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Vorladung verschiedene formelle und inhaltliche Fälschungsmerkmale aufweist, dass ausserdem festzustellen ist, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei den mündlichen Befragungen diese Vorladung zwischen Ende März und Mitte April 2009 zugestellt worden sein soll (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Mai 2010 S. 3), dass die zu den Akten gereichte Vorladung demgegenüber als Zustelldatum den 3. Februar 2009 nennt und damit in zeitlichem Widerspruch zu den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers steht, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass ein Onkel vor (...) Asyl erhalten habe, nichts Konkretes für seine persönliche Situation ableiten kann, zumal er nicht geltend gemacht hat, es seien ihm im Iran wegen des Onkels Probleme entstanden, dass bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass allein der Umstand, dass sie (...) ein Asylgesuch gestellt hat – das offenbar mittlerweile gutgeheissen worden ist – kein direkter Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei den mündlichen Befragungen vielmehr keine Probleme der Schwester im Heimatland erwähnt und ausgeführt hatte, diese habe (...) beim Vater gelebt, zu welchem sie ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, dass mithin auch vor diesem Hintergrund keine in asylrechtlicher Hinsicht relevante, nachträglich entstandene oder sich erheblich verschlechterte (Verfolgungs-)Situation festgestellt werden kann, E-3604/2010 dass im Übrigen ein Bruder des Beschwerdeführers am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das – unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit und die mangelnde Relevanz der Asylvorbringen – am 28. Februar 2006 in erster Instanz (Verfahren N [...]) und am 26. November 2008 durch das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren [...]; der Bruder war damals ebenfalls durch den Anwalt des Beschwerdeführers vertreten) abgewiesen worden war, dass auch mit Bezug auf die in der Beschwerde (nicht aber im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Februar 2010) angesprochenen Nachfluchtgründe keine neuen, erheblichen Tatsachen dargelegt werden, dass es sich im Übrigen bei der Teilnahme an einer Grosskundgebung im (...) (vgl. dazu auch Protokoll Anhörung vom 20. Juli 2009 S. 13, Beschwerde vom 24. Dezember 2009 S. 3) um ein Ereignis gehandelt hat, dessen Relevanz im erstinstanzlichen Asylentscheid des ordentlichen Verfahrens bereits beurteilt und verneint worden ist, dass auch mit den Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers offensichtlich keine Umstände dargetan werden, die flüchtlings- oder wegweisungsrechtlich etwas an der BFM-Verfügung vom 18. November 2009 zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zur Stützung seiner Vorbringen ein gefälschtes Beweismittel eingereicht und keine wiedererwägungsrechtlich (respektive revisionsrechtlich) relevanten Umstände vorgebracht hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und nicht unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz korrekt festgestellt worden ist (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3604/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 3. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 7

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