Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3601/2012
Urteil v o m 11 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2012 / N (…).
E-3601/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Januar 2012 verliess und am 20. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 2. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten summarisch und am 22. Juni 2012 in Bern-Wabern einlässlich zu seinen Personalien respektive zu den Asylgründen befragt wurde, dass er dabei zu Protokoll gab, er sei in der Heimat von der Bevölkerung seines Heimatdorfs verfolgt worden, weil er sich geweigert habe, vom verstorbenen Vater die Zuständigkeit für die Betreuung des Dorforakels zu übernehmen, dass er daraufhin zu einem Kollegen geflohen und dort Opfer einer spirituellen Attacke durch einen Geier geworden sei, bei welcher er am Auge verletzt worden sei, dass er sich daraufhin nach Lagos zu einem Pastor begeben habe, wo er aber von vier Polizisten gesucht worden sei, weil die Dorfbewohner ihm illegale Aktivitäten unterstellt hätten, dass er daraufhin die Heimat aus Furcht vor weiteren Nachteilen verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2012 – eröffnet am 30. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Vorbringen völlig haltlos seien und er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 6. Juli 2012 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich im Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei
E-3601/2012 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei er wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt und Anträge mit Bezug auf die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatstaat gestellt wurden, dass die Vorakten am 10. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die in der englischen Sprache verfasste Beschwerde gemäss Praxis des Gerichts ohne Einverlangen einer Übersetzung in eine Amtssprache entgegenzunehmen und auf das frist- und insoweit auch formgerecht eingereichte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-3601/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf den Antrag, es sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren nach dem Gesagten nicht eingetreten werden kann, dass das Gleiche für den Antrag Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gilt, nachdem die Beschwerde diese von Gesetzes wegen aufweist (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
E-3601/2012 dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf den sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E.5), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Erwägungen mit keinem Wort bestreitet, dass der Beschwerdeführer auch den nachvollziehbaren und praxiskonformen Erwägungen des BFM, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, argumentativ nichts entgegenhält, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Ansicht des Gerichts völlig lebensfremd, auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt und damit offenkundig unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel materiell ausschliesslich mit medizinischen Vorbringen begründet,
E-3601/2012 dass als Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nur Hindernisse gelten, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzuges betreffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8), dass den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme von ganz aussergewöhnlichen Umständen zu entnehmen wären, unter denen sich Gesundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken könnten (vgl. a.a.O. E. 6.3), weshalb die gesundheitlichen Vorbringen unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant sind, dass das BFM im Übrigen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts gar keine Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
E-3601/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sehe mit einem Auge nichts und befürchte, auch die Sehkraft des anderen Auges zu verlieren, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei, dass dieses Vorbringen schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil der Verlust der Sehkraft des einen Auges gemäss Angabe des Beschwerdeführers nicht auf eine Erkrankung, sondern auf eine – offenkundig nicht glaubhafte – spirituelle Geierattacke zurückzuführen sei (vgl. Protokoll der Anhörung vom 22. Juni 2012 S. 4),
E-3601/2012 dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe sein Augenproblem während des fast sechsmonatigen Aufenthalts in der Schweiz medizinisch behandeln lassen, dass er auch nicht vorbringt, eine solche Behandlung wäre in seinem Heimatland nicht erhältlich zu machen, dass bei dieser Aktenlage keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keinerlei Angaben gemacht werden dürfen, dass für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzuleiten, bei der vorliegenden Aktenlage und der klaren Formulierung von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
E-3601/2012 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht beim vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass das Gleiche hinsichtlich der beantragten Bekanntgabe bereits mit dem Heimatstaat ausgetauschter Personendaten gilt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Übermittlung solcher Daten zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3601/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Aglaja Schinzel
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