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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2015 E-3599/2015

12. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,882 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3599/2015

Urteil v o m 1 2 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).

E-3599/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Am 9. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei am 30. Juli 2008 in Italien eingereist. In B._______ habe er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Aufgrund dieser Aussage wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu. Sodann verneinte er, gesundheitliche Probleme zu haben. Abschliessend weigerte er sich, das Protokoll der Erstbefragung zu unterzeichnen. A.b Am 13. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 2. September 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.d Mit Eingabe vom 18. September 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 20. November 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. med. C._______ an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz vom 4. Oktober 2014 sowie einen Erstbericht vom 15. Oktober 2014 und einen Verlaufsbericht vom 4. November 2014 der Psychologin D._______, Sozialpsychiatrischer Dienst des Kantons Schwyz, zu den Akten. Die Vorinstanz anerkannte in

E-3599/2015 ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine verletzliche Person handelt, beantragte indessen die Abweisung der Beschwerde. A.e Mit Urteil vom 11. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 2. September 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Gericht könne nicht ohne weiteres auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung abstellen, weil es sich dabei zunächst um Parteibehauptungen und nicht um amtliche Feststellungen in einer Verfügung handle. Die Sache wurde daher an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit Blick auf eine allfällige Überstellung würdigt und entsprechende Feststellungen in einer neuerlichen Verfügung trifft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5299/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4). B. Nach der Rückweisung holte das SEM beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz und bei Dr. med. C._______, Sanacare Gruppenpraxis, ärztliche Berichte ein. Die Psychologin vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz verweist auf ihre Berichte vom 15. Oktober 2014 und vom 4. November 2014. Die letzte Konsultation habe am 28. Oktober 2014 stattgefunden. In der Folge habe sie den Bericht vom 4. November 2014 verfasst, indem sie auf Empfehlung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein Gutachten betreffend Urteilsfähigkeit des Patienten empfehle. Dr. med. C._______ beantwortet die Fragen der Vorinstanz in seinem Schreiben vom 4. März 2015 wie folgt: Er habe den Patienten am 5. Dezember 2014 das letzte Mal gesehen. Es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung und ein depressives Zustandsbild. Die ärztliche Behandlung sei im Moment abgeschlossen und es seien Kontrollen bei Bedarf vereinbart worden. Die medikamentöse Behandlung gehe weiter. Da es dem Patienten unter der medikamentösen Behandlung besser gehe, sei einstweilen auf eine Psychotherapie verzichtet worden. Obwohl er den Patienten seit nunmehr drei Monaten nicht gesehen habe, habe sich sein Zustand wohl kaum verändert. Allerdings habe sich der psychische Zustand unter der aktuellen medikamentösen Behandlung doch etwas aufgehellt.

E-3599/2015 C. Mit Schreiben vom 13. April 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Stellungnahme zu den eingeholten Berichten und seinem Verhältnis zu seinen Brüdern in Italien eingeladen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm mit Schreiben vom 28. April 2015 Stellung und legte der Eingabe ein Schreiben der Psychologin des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons Schwyz sowie eine Aktennotiz des Zentrumsleiters vom September 2014 bei. Der Rechtsvertreter führte aus, dass für die behandelnde Psychologin eine weiterführende traumaspezifische Behandlung indiziert sei, und dass diese nicht vorgenommen werden konnte, da der Beschwerdeführer nicht über ein sicheres, vertrautes Umfeld verfüge. Die Behandlung sei deshalb nicht abgeschlossen, sondern lediglich aufgeschoben. Bezüglich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern könne er keine Auskunft geben, da der Beschwerdeführer dazu keine Auskunft gebe. Er beantrage eine Überprüfung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche vom SEM angeordnet werden müsse. Dies halte auch die behandelnde Psychologin für dringend notwendig. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anweisung der Vollzugsbehörden als vorsorgliche Massnahme, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E-3599/2015 F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 9. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)

E-3599/2015 Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO)). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer gehöre zwar aufgrund seines Gesundheitszustandes zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen. Er verfüge jedoch auch in Italien über ein soziales Netzwerk (zwei Brüder), falls er auf Unterstützung angewiesen sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Eritrea vor sieben Jahren verlassen habe und seit Mitte 2008 in Italien, wo er über einen Aufenthaltstitel verfüge, lebe. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen. Bezüglich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass Italien die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindeststandards für die Aufnahme und Betreuung der Asylsuchenden beinhaltet, umgesetzt habe. Bei verletzlichen Personen, insbesondere bei medizinischen Problemen, informiere das

E-3599/2015 SEM die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des Falles. Namentlich übermittle es ihnen spätestens sieben Tage vor der vorgesehenen Überstellung ein auf Englisch oder Italienisch abgefasstes Arztzeugnis, welches Aufschluss über die Diagnose und die in der Schweiz eingeleiteten medizinische Behandlung enthalte, die in Italien fortzuführen seien. Generell sei darauf hinzuweisen, dass er als Dublin-Rückkehrer von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werde und die Behörden bestrebt seien, ihm besondere Unterstützung zukommen zu lassen. Weiter sei anzumerken, dass der letzte Besuch des Beschwerdeführers in der sanacare Gruppenpraxis am 5. Dezember 2014 stattgefunden habe und beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz am 4. November 2014. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass nach der Überstellung nach Italien, die zwar kurzfristig zu Stress und Destabilisierung führen könne, eine Stabilisierung möglich sei. Die Prüfung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche verlangt werde, obliege der KESB. Die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK sei nicht erreicht, weshalb im vorliegenden Fall keine Pflicht bestehe, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht überprüft. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Abgesehen davon, dass die von ihm veranlasste Empfehlung der Psychologin vom ärztlichen Zweitbericht nicht geteilt wird, ist eine Klärung der Urteilsfähigkeit aus rechtlichen Gründen nicht von Nöten. Zum einen hat der Beschwerdeführer bereits einen sachkundigen Rechtsvertreter zur Seite. Selbst wenn von einer Einschränkung der Prozessfähigkeit auszugehen wäre, könnte nichts anderes angeordnet werden als einen Prozessbeistand. Zum anderen ist nicht die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beantworten, sondern seine Überstellungsfähigkeit, wobei diese Frage aufgrund der zu den Akten gereichten Arztberichte hinreichend erstellt ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig abgeklärt.

E-3599/2015 4.3 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zudem, dem Entscheid der Vorinstanz liege eine fehlerhafte Rechtsgrundlage zugrunde. Er macht geltend, es gelte abzuklären, ob der Beschwerdeführer in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Demnach sei ein Entscheid auf Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. b AsylG zu prüfen. Das Dublin-Verfahren könne hingegen nicht mehr zur Anwendung gelangen, wenn ein Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat vorliege. Zwar trifft zu, dass das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass in einem vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat bereits Asyl oder vergleichbarer effektiver Schutz gewährt wurde (vgl. BVGE 2010/56). Ein bloss vorübergehender Aufenthaltstitel genügt dieser Anforderung jedoch offensichtlich nicht, weil damit kein effektiver Schutz vor Verfolgung gewährleistet wird. Der Beschwerdeführer hat lediglich erwähnt, er verfüge über eine "permesso di soggiorno", ohne je vorgebracht zu haben, dass ihm Asyl oder vergleichbaren Schutz gewährt worden sei (SEM-Akten, A5/12 S. 5). Solches lässt sich auch nicht annehmen bei einer zeitlich beschränkten Aufenthaltsbewilligung des italienischen Rechts (permesso di soggiorno). Schliesslich ist festzuhalten, dass die italienischen Behörden sich im Verfahren auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht gegen die Anwendbarkeit der Dublin-III-Bestimmungen geäussert haben, sondern ihre Zuständigkeit zur Übernahme zustande gekommen ist. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt. 4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer dürfe keine grösseren Reisen unternehmen, da die Gefahr eines erheblichen psychischen Zusammenbruchs bestehe. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie der FoK und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Im ärztlichen Bericht vom 4. März 2015 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich in einem deutlich depressiven Zustand. Es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung und ein depressives Zustandsbild. Der Beschwerdeführer sei in medikamentöser Behandlung, weshalb sich sein psychischer Zustand doch ein wenig aufgehellt habe. Auch die behandelnde Psychologin geht in ihrem Schreiben vom 23. April 2015 von einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression, mittelgradig

E-3599/2015 mit somatischem Syndrom, aus. Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behandlung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorbereitung auf die Rückführung. Sodann wird die Vorinstanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die italienischen Behörden vorliegend bis spätestens sieben Tage vor der geplanten Überstellung umfassend über die Situation des Beschwerdeführers und seinen Gesundheitszustand informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Italien wiederum stehen psychisch oder physisch Leidenden ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. 4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

E-3599/2015 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3599/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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