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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2012 E-3598/2012

13. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,756 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3598/2012

Urteil v o m 1 3 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), zur Zeit Südafrika, vertreten durch N. Nkele-Siku, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2012 / N (…).

E-3598/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden versuchten am 13. Juni 2012, von Johannesburg kommend, am Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz einzureisen. Anlässlich einer vorgelagerten Kontrolle durch die Grenzpolizei konnten sie sich nicht ausweisen. Bei den folgenden Abklärungen durch die Grenzpolizei machten sie Probleme in ihrem Heimatland, der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend Kongo), geltend. Anlässlich weiterer Abklärungen wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführenden in Johannesburg mit Reisepässen aus E._______ ausgewiesen haben. Diese erwiesen sich im Rahmen einer Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei Zürich als Fälschungen. Am 14. Juni 2012 suchten die Beschwerdeführenden für sich und ihre beiden Kinder um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten als Aufenthaltsort zu. C. Am 16. Juni 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zur Person befragt. C.a Der Beschwerdeführer beantwortete dabei die Fragen zu seiner Person, verweigerte indes aufgrund angeblich sprachlicher Probleme die Aussagen zu den Gesuchsgründen. Er verlangte einen Suaheli sprechenden Dolmetscher aus dem Kongo. C.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, sie hätten den Kongo am 27. März 2012 verlassen. Von 2004 bis 2012 habe sie mit ihrem Ehemann sowie weiteren Verwandten in F._______ (Bezirk G._______, Provinz Süd-Kivu) gelebt. Sie sei ausgebildete H._______ und habe zusammen mit ihrem Ehemann zwei I._______ geführt und J._______ betreut. Zudem habe ihr Mann mit K._______ gehandelt und sei für die Opposition politisch aktiv gewesen. In der Nacht des 10. Dezember 2011 seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann sowie den ebenfalls anwesenden Cousin verhaftet. Am 31. Dezember

E-3598/2012 2011 sei ihr Ehemann freigelassen worden. Am 13. Februar 2012 seien Nterahamwe-Leute, auch FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda) genannt, in ihr Dorf gekommen, hätten dieses geplündert und zahlreiche Bewohner umgebracht. Sie und 15 weitere Frauen sowie fünf Männer seien weggeführt worden. Sie habe ihre kleine Tochter auf dem Rücken getragen. Als das Kind zu weinen begonnen habe, hätten die Soldaten es ihr weggenommen und auf den Boden geworfen. In der Folge sei ihre Tochter gestorben. Die Nterahamwe-Leute hätten ihre Tochter in den Wald geworfen und sie habe weitergehen müssen. In der folgenden Nacht seien sie und die anderen Frauen von den FDLR-Männern vergewaltigt worden. Nachdem sie während eines Monates mit den Nterahamwe-Soldaten in einem Wald gelebt und für diese gekocht habe, sei ihr zusammen mit einer anderen Frau die Flucht gelungen, wobei die andere Frau von den Soldaten erschossen worden sei. Sie sei in ihr Dorf zurückgekehrt, wo sie ihren Ehemann und ihre Kinder wieder getroffen habe. Aus Angst die Nterahamwe-Soldaten könnten wieder kommen, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie hätten das Heimatland via Ruanda verlassen und seien nach Südafrika gereist. Bei der darauf folgenden Ankunft im Flughafen von Johannesburg seien ihnen all ihre Dokumente sowie US$ 10'000.– gestohlen worden. Wegen Fremdenfeindlichkeit hätten sie in Südafrika kein Asylgesuch eingereicht. D. Aufgrund der sich präsentierenden Sachlage ersuchte das BFM am 18. Juni 2012 die Schweizerische Botschaft in Pretoria (Südafrika) um Informationen über die Beschwerdeführenden. Die Abklärungen vor Ort ergaben, dass die Beschwerdeführenden mindestens seit (…) als anerkannter Flüchtling in Südafrika lebten und die Tochter C._______ im Jahre (…) in Johannesburg zur Welt gekommen ist. Seit vier Jahren hatte der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle und sein Arbeitgeber war der Meinung, dass der Beschwerdeführer nach dem Urlaub in L._______ an die Arbeit zurückkehren werde. Schliesslich bestätigten die südafrikanischen Behörden, dass der Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführenden noch bis zum (…) Gültigkeit habe. E. Die Bundesanhörung der Beschwerdeführenden fand am 25. Juni 2012 statt. E.a Dabei gab der Beschwerdeführer ein Schreiben betreffend seine Asylgründe zu den Akten. Darin führte er im Wesentlichen aus, er sei seit

E-3598/2012 1998 Mitglied der "Union pour la Démocratie et le Progrès Social" (UDPS). Wegen seines politischen Engagements sei er immer wieder inhaftiert und dabei bedroht sowie misshandelt worden, erstmals am 10. Januar 2005. Nach fünf Tagen sei er dank den Bemühungen seiner Partei, seines Anwalts und seiner Familie entlassen worden. Am 7. November 2007 sei er wieder festgenommen sowie misshandelt und nach drei Tagen durch Vermittlung seines Anwalts und der UDPS wieder freigekommen. Am 26. September 2010 sei er zum dritten Mal für zwei Monate verhaftet worden. Am 21. April 2011 und 28. November 2011 sei er erneut in Haft genommen worden. Anlässlich der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, er sei von 2003 bis 2012 Politiker und M._______ gewesen. Daneben habe er zusammen mit seiner Ehefrau zwei I._______ geführt. Weitergehend gewährte das BFM das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Südafrika. Dabei bestritt der Beschwerdeführer, in Südafrika als Flüchtling anerkannt zu sein und dort gelebt zu haben. Er machte geltend, bei der fraglichen Person müsse es sich um einen seiner vielen Brüder handeln. Seine Familie habe lediglich Ende März 2012 zwei Monate in Südafrika verbracht. Im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz wünschten sie in den Kongo zurückgeschickt zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch seines Anwalts vom 12. Januar 2005 eine Vorladung der "Agence Nationale de Renseignements" vom 28. Juni 2006 sowie einen Haftbefehl derselben vom 30. März 2012 zu den Akten. E.b Auch der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen in Südafrika gewährt. Wie ihr Ehemann bestritt auch sie, nicht in Südafrika als anerkannter Flüchtling gelebt zu haben. F. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Südafrika weg, forderte sie auf, den Transitbereich des Flughafens Zürich sofort zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

E-3598/2012 G. Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im materieller Hinsicht beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zu bestätigen. Schliesslich stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht einzutreten.

E-3598/2012 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 3.2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfüllt oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Art. 34 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der vorliegenden Flüchtlingsausweise, der Geburtsurkunde, zahlreichen Fotos aus Südafrika sowie der Bestätigungen durch die südafrikanischen Behörden und den Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers stehe fest, dass sich die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz in Südafrika aufgehalten hätten. Dort hätten sie seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge gelebt und ihre Kinder seien dort zur Welt gekommen. Südafrika sei Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlings (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Nach den Erkenntnissen der Vorinstanz halte sich Südafrika an das Gebot des Non-Refoulement gemäss der Flüchtlingskonvention und des Zusatzprotokolls. Sodann würden keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Beziehung haben, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben. Schliesslich müsse die Flüchtlingseigenschaft nicht weiter geprüft werden, da es sich bei den Beschwerdeführenden um anerkannte Flüchtlinge in Südafrika handle, welche dort asylrechtlichen Schutz geniessen würden. 4.2 Aufgrund der vorinstanzlichen Abklärungen ergibt sich mit rechtsgenüglicher Sicherheit, dass die Beschwerdeführenden vor der Einreise in die Schweiz während mehrerer Jahre als anerkannte Flüchtlinge in Südafrika lebten, dort vor einer Rückschiebung nach Kongo Schutz fanden

E-3598/2012 und auch inskünftig finden werden. In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts vorgebracht, was diese Erkenntnis in Frage stellen würde. Namentlich vermögen die Beschwerdeführenden aus der blossen Behauptung, in Südafrika würden ihre Grundfreiheiten und ihre elementaren Rechte nicht beachtet, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dies gilt ebenso betreffend die angeführte schwierige Lebenssituation für die Kinder der Beschwerdeführenden. Weiter machen die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend, sie hätten in der Schweiz zur einer Person eine enge Beziehung, oder dass nahe Angehörige hier leben würden. Zudem besteht keine Veranlassung, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, wurden die Beschwerdeführenden doch durch die südafrikanischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und hat ihnen der südafrikanische Staat während der vergangenen Jahre effektiven Schutz gewährt. Auch hat Südafrika die Flüchtlingskonvention ratifiziert, mithin ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden effektiver Schutz vor einer Rückschiebung in den Kongo nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Schweizer Behörden insoweit getäuscht haben, als sie ihnen die Tatsache verschwiegen haben, dass sie in Südafrika als Flüchtlinge anerkannt wurden und dort über Jahre lebten. Darüber hinaus haben sie keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Ob die Beschwerdeführenden mit ihrem Verhalten auch die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Keine Reise- und Identitätspapiere) erfüllt haben, kann bei der vorliegenden Sachlage offenbleiben. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.

E-3598/2012 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Zu prüfen ist der Wegweisungsvollzug nach Südafrika, wo die Beschwerdeführenden während Jahren als anerkannte Flüchtlinge lebten. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Beschwerdeführerend können in ihren Herkunftsstaat (Südafrika) reisen, in welchem sie nicht verfolgt werden und in welchem sie aufgrund ihres anerkannten Flüchtlingsstatus Schutz vor einer Rückschiebung in den Kongo geniessen. Das Rückschiebungsverbot steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussage der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in Südafrika ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Da sie während mehrerer Jahre in Südafrika gelebt und der Beschwerdeführer dort gearbeitet hat, ist anzunehmen, dass sie in Südafrika über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügen. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind drei und sieben Jahre alt. Auch wenn die aktuelle Situation nicht einfach ist, so sind sie doch mit ihren Eltern zu-

E-3598/2012 sammen und können in ein angestammtes soziales Umfeld zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländer nicht in den Herkunftsstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden können. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass die Fluggesellschaft gestützt auf ICAO Annex 9 (Facilitation), Kapitel 5, zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.48.0) verpflichtet ist, nicht einreiseberechtigte Passagiere zurück an den Ausgangsort zu transportieren, was die Beschwerdeführenden nicht weiter in Frage stellen. Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zum einen sind die mit der Ausschaffung betrauten Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung besser vertraut, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zur Mitwirkung verpflichtet und insbesondere gehalten sind, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich heute als möglich. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ausser Betracht fällt. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht stattgegeben werden. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-3598/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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