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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 E-3589/2006

19. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,998 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug ...

Volltext

Abtei lung V E-3589/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2008 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Pakistan, vertreten durch Oliver Kunz, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 28. April 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3589/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Mai 2003 am Flughafen Zürich gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden ein Asylgesuch. Nach am 12. Juni 2003 erfolgter Gutheissung seiner Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid des BFF vom 6. Juni 2003 bewilligte das BFF ihm am 13. Juni 2003 die Einreise in die Schweiz und verwies ihn an die Empfangsstelle Kreuzlingen, wo er am 17. Juni 2003 zu seinen Personalien und dem Reiseweg befragt wurde. Am 7. Juli 2003 erfolgte die einlässliche Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer bestätigte und konkretisierte dabei seine früheren Aussagen. Er machte namentlich geltend, aus C._______ im Distrikt D._______, Provinz F._______, zu stammen, wo er bis Ende Oktober 2002 gewohnt habe. Er sei F._______ sunnitischen Glaubens. Im Jahr 2000 sei er mit anderen Personen während zirka 17 Tagen und im Folgejahr während vier oder fünf Tagen aus politischen Gründen und wegen seiner Teilnahme an Versammlungen in Haft gewesen. Seit November 2002 bis im Mai 2003 habe er in G._______, H._______, gelebt. Er sei seit 1996 Mitglied der Pakistan Peoples Party (PPP) und ausserdem Funktionär bei der People Youth Organisation (PYO). Sein I._______ sei Generalsekretär der PPP von C._______ und gleichzeitig Präsident der lokalen PYO. Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, gegen die Legal Framework Order (LFO) demonstriert zu haben, mittels welcher der pakistanische Präsident Musharraf unantastbar bleiben wolle. Mitglieder der Partei Musharrafs, Angehörige der Muslim League (ML) - insbesondere J._______ - hätten wiederholt versucht, ihn anzugreifen und umzubringen. Die Polizei sei gegen diese Täter nicht eingeschritten. Der Beschwerdeführer habe am 25. Oktober 2002 eine Versammlung organisiert, um die Partei des pakistanischen Präsidenten zu kritisieren. In diesem Zusammenhang beziehungsweise im Zusammenhang mit diversen "falschen Fällen" sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren hängig und Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Er habe C._______ Ende Oktober 2002 verlassen und habe zuerst in H._______ Unterschlupf gefunden, von wo er im Mai 2003 via Islamabad und Karachi ausgereist sei. E-3589/2006 Der Beschwerdeführer belegte seine Identität und den Reiseweg mit einem Reisepass und einem Flugbillet. Am 3., 5. und 6. Juni 2003 reichte er diverse Dokumente als Telefaxkopien zu den Akten. Am Flughafen und anlässlich der kantonalen Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Fülle von Beweismitteln ein, namentlich ein Mitgliedsbestätigungsschreiben der PPP vom 31. Mai 2003, ein Bestätigungsschreiben des Partei-City-Präsidenten vom 30. Mai 2003, ein Bestätigungsschreiben der Peoples Youth Organisation vom 2. Juni 2003, ein Bestätigungsschreiben der Studentenvereinigung Peoples Student Federation vom 11. Februar 1994, einen fotokopierten Haftbefehl mit Übersetzung vom 3. Juni 2003, eine erste Tatbestandsaufnahme in Fotokopie (First Information Report, FIR) vom 25. Oktober 2002 mit Übersetzung, eine Bestätigung des Familienanwalts (...) vom 3. Juni 2003, eine Sendebestätigung der DHL, einen Antrag vom 15. November 1988 mit Übersetzung vom 9. Oktober 2003, eine Anzeige vom 14. November 1988 gegen den I._______ mit Übersetzung vom 9. Oktober 2003, diverse Zeitungsausschnitte, eine Haftanordnung des I._______s vom Jahr 1986, Fotos des I._______s, eine Zahlungsaufforderung einer Bank vom 30. November 2001, fotokopierte Ausweise und Mitgliederkarten, acht Kopien von Schulzeugnissen. B. Das BFF unterzog in der Folge die Mitgliedsbestätigung der PPP vom 31. Mai 2003 einer internen Dokumentenanalyse. Der amtsinterne Spezialist der Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass es sich hierbei um eine Fälschung handeln müsse, zumal die Unterschrift auf dem Dokument nicht derjenigen von (...) entspreche. C. Das BFF stellte mit Verfügung vom 28. April 2004 - eröffnet am 6. Mai 2004 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht asylrelevant, teils nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung entzog es unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig geworden sei, die aufschiebende Wirkung. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2004 Beschwerde bei der ARK ein und beantragte die Auf- E-3589/2006 hebung der Verfügung vom 28. April 2004, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs zu kassieren und die Vorinstanz anzuweisen, die Angelegenheit neu zu beurteilen. Subeventuell sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2004 setzte die ARK den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Sie stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2004 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Hinweis auf die bislang nicht ausgewiesene prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2004 hielt das BFF an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 2. August 2004 reichte der Rechtsvertreter eine Kopie des Strafurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Juli 2004 ein, mit welchem er von den eingeklagten Delikten vollumfänglich freigesprochen wurde, unter Zusprechung einer Schadenersatz- und einer Genugtuungssumme. H. Mit Replik vom 17. August 2004 hielt der Beschwerdeführer an den eingangs gestellten Anträgen fest. I. Am 16. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein E-3589/2006 bei der ARK anhängig gemachtes Verfahren am 1. Januar 2007 vom neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise BFF gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- E-3589/2006 ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt erachtete in der angefochtenen Verfügung die Angaben des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Sicht nicht als relevant, zumal ihm valable innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen würden. Einerseits sei er problemlos mit seinem echten Pass ausgereist. Anderseits habe er geltend gemacht, keine Probleme auf Bundesebene zu haben. Auch sei nach eigenen Angaben sein Fall in (..) nicht bekannt. Zudem habe er in H._______ vom Oktober 2002 bis Ende Mai 2003 ohne Schwierigkeiten gelebt. Daraus sei zu folgern, dass die von ihm geschilderten Probleme lokal oder regional bedingt seien, mithin sich auf die Region (...) beschränken würden. Somit sei er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Weiter sei er überwiegend von einem Mitglied der ML (J._______) verfolgt worden. E-3589/2006 Zu dieser Person habe er verlauten lassen, dass dieser sein grösstes Problem in Pakistan darstelle, wobei er kein politischer, sondern ein persönlicher Feind sei. Angriffe und Anzeigen würden zumindest in den letzten Monaten des Aufenthalts in (...) auf das Konto dieser Person gehen, mithin handle es sich um eine Verfolgung durch eine Privatperson. Weiter sei die Partei des Beschwerdeführers eine legale und besitze eine nicht unbedeutende Machtstellung. Er sei somit nicht schutzlos den Angriffen von Angehörigen der ML ausgeliefert. Ihm sei demnach zuzumuten, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, zumal seine Familie auch über genügend Vermögenswerte verfüge. Schliesslich seien ihm die politischen Tätigkeiten im geltend gemachten Umfang nicht zu glauben, weil er darüber zu wenig wisse: Unbekannt seien ihm der Name des Parteipräsidenten, derjenige des Generalsekretärs auf Provinzebene, die Bezeichnung der Homepage, und er verfüge generell über unzureichende Kenntnisse der Partei. Weder eine Verfolgung noch eine Infaktierung aufgrund eines intensiven politischen Engagements seien glaubhaft. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, sein I._______ sei Generalsekretär der Partei in (...) und Präsident der PYO gewesen, während er selber langjähriges Mitglied der PPP und der PYO gewesen sei. Aus den eingereichten Dokumenten und aus der Anhörung vom 7. Juli 2003 trete offen zu Tage, dass er - entgegen der Auffassung des BFF - detaillierte Kenntnisse über Interna der PPP und der PYO habe. Mehrmals sei er wegen politischer Tätigkeiten inhaftiert worden, im Jahr 2000 während siebzehn Tagen und im Jahr 2001 vier bis fünf Tage lang. Nach der Teilnahme an der gegen die LFO gerichteten Demonstration sei er von Angehörigen der ML verfolgt worden. Da er im Oktober 2002 eine Demonstration gegen den pakistanischen Präsidenten organisiert habe, die er im Übrigen äusserst detailreich und authentisch in den Anhörungen geschildert habe, sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Er müsse davon ausgehen, dass er auch in anderen Gebieten seines Heimatlandes angehalten und in die Heimatregion überstellt werde, wo das Gerichtsverfahren hängig sei und er verfolgt werde. Wäre damals der "non-baiable warrant" bereits bekannt gewesen, hätte eine legale Ausreise keine Chance gehabt. Zudem sei mittlerweile sein Aufenthaltsort in H._______ der ML bekannt geworden, weshalb er dort keine Sicherheit habe. Weiter sei die Gefahr einer nichtstaatlichen Verfolgung gegeben, welche sich über das ganze Staatsgebiet erstrecke. Bei dieser Sachlage sei eine innerstaatliche E-3589/2006 Fluchtalternative nicht gegeben. Zudem könne ihm nicht zugemutet werden, mit rechtlichen Mitteln sein Problem zu lösen, weil dem pakistanischen Justizapparat nicht zu trauen sei, zumal die Sicherheitskräfte und die Armee von den Parteien instrumentalisiert seien. Schliesslich habe er am Flughafen Zürich diverse Dokumente eingereicht, die wesentliche Teile seiner Aussagen beweisen könnten. Das BFF würdige diese Beweismittel bloss mit einem allgemeinen Hinweis. So weise es pauschal darauf hin, dass allgemein bekannt sei, dass im Heimatland des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und er die Inhalte der Dokumente kaum kenne. Dieses Vorgehen erfülle den Tatbestand einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal angebotene Beweise über entscheidende Tatsachen gehörig zu würdigen seien. Zudem gehe aus einzelnen Dokumenten hervor, dass sie ein Datum tragen, das erst nach seiner Ausreise entstanden sei. Insofern sei erklärt, weshalb er nicht über den ganzen Inhalt aller Dokumente Bescheid wissen konnte. Ausserdem kenne er grundsätzlich die ihn betreffenden Beweisstücke. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2004 hielt das BFF daran fest, dass der Beschwerdeführer vor allem eine regional beschränkte Verfolgung geltend mache und mit Sicherheit nicht einfach der Willkür der pakistanischen Justiz ausgeliefert sei. Es würden keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach ihm eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verwehrt sein könnte. Weiter sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zumindest die Mitgliedbestätigung bei der PPP vom 31. Mai 2003 gefälscht sei. Wegen fehlender Asylrelevanz habe das BFF darauf verzichtet, auf jede eingereichte Akte einzugehen, zumal in Pakistan praktisch jedes Dokument käuflich erworben werden könne und selbst im Fall der Authentizität eine asylrelevante Verfolgungslage damit nicht nachweisbar wäre. 4.4 Mit Replik vom 17. August 2004 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich als Generalsekretär der PYO im Rahmen der nationalen Wahlen des Jahres 2002 sehr stark engagiert und mit Kritik an der pakistanischen Regierung nicht gespart. Ein Strafverfahren sei hängig und er sei einer Verfolgung durch eine Privatperson ausgesetzt. J._______ sei der Regionalpräsident der regierenden ML und besitze Einfluss auf die Polizei. Es sei daher nicht möglich, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, ohne deren Willkür ausgesetzt zu sein. Bei einer Einreise rechne er mit seiner Verhaftung und einer E-3589/2006 Überstellung an die Regionalpolizei und dort allenfalls mit seiner Tötung. Schliesslich bestreite er, dass die von ihm eingereichte Mitgliedbestätigung der PPP gefälscht sei. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei dem Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen; mithin sei der rechtliche Gehörsanspruch verletzt. Die ungenügende Feststellung des Sachverhalts respektive die Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich im Wesentlichen aus der Nichtbeachtung respektive nicht genügenden Abklärung und aus der unkorrekten Würdigung der vom Beschwerdefüher eingereichten Dokumente. Dieser Vorwurf ist vorab zu prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. dazu F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). Die unter anderem vom Rechtsvertreter empfohlenen Abklärungen oder Würdigungen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.) der im Zeitpunkt des Flughafenverfahrens eingereichten Dokumente haben auf dem Hintergrund der später erfolgten Anhörungen des Beschwerdeführers (17. Juni und 7. Juli 2003) und der heutigen politischen Verhältnisse in Pakistan nichts Erhebliches in Bezug auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beizutragen (s. nachstehend), weshalb das BFF zu Recht und mit korrekter Begründung auf Abklärungen verzichtet hat (vgl. Vernehmlassung vom 29. Juli 2004). Demnach erweisen sich die wesentlichen Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles als rechtsgenüglich festgestellt. Weiter hat der Rechtsvertreter nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids in einer Weise ausgefallen wäre, dass der Betroffene diese E-3589/2006 nicht hätte sachgerecht anfechten können. Mithin ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs erfolgt. 6. 6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung weiterhin besteht und begründet ist, wobei Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat muss grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 14, E. 2a). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die aktuelle Einschätzung des BFM in Bezug auf die Landessituation und den Beschwerdeführer. 6.2.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Beweiswert pakistanischer Dokumente generell als gering einzustufen ist, da amtliche Dokumente in Pakistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass in Pakistan amtliche Blankoformulare frei käuflich sind und angesichts der weit verbreiteten Korruption widerrechtlich mit echten amtlichen Stempeln versehen werden können. In Pakistan ist es zudem problemlos möglich, ein Scheinverfahren gegen sich selber in Gang zu setzen. Hierbei wird ein echter First Information Report (FIR) ausgestellt. Bei Nichterscheinen von Ankläger und Angeklagtem wird das Verfahren vom Gericht eingestellt. 6.2.2 Kürzlich wurde das nationale Parlament Pakistans und etwas später das Parlament der Provinz F._______ neu bestellt. Die Wahlen führten für das 342 Sitze umfassende nationale Parlament zu folgender Sitzverteilung: 124 Sitze für die PPP (Pakistan Peoples Party, geführt von Bilawal Bhutto Zardari), 91 Sitze für die PML-N (Pakistan Muslim League, geführt von Nawaz Sharif), 54 Sitze für die PML(Q) E-3589/2006 (Pakistan Muslim League, Musharraf nahestehend), 25 Sitze für die MQM (Muttahida Quami Movement, Partei der muslimischen Einwanderer aus Indien im südlichen Sindh sowie kleineren Parteien), 13 Sitze für die ANP (Awami National Party, eine sekulär ausgerichtete Paschtunenpartei), restliche Sitze an kleinere Parteien. Ein ähnliches Bild zeigte sich im F._______: Dort erreichte die PPP 107, die PML-N 169 und die Musharraf nahestehende PML(Q) 84 Sitze im 371köpfigen Provinzparlament (Quelle: Wahlkommission, Endergebnis aller Wahlen 2008, Stand 28. Juni 2008). Am 18. August 2008 trat Pervez Musharraf unter dem Druck der Opposition schliesslich als Ministerpräsident zurück. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die PPP und die PML-N sowohl auf nationaler Ebene wie auch in der Provinz F._______ einen überragenden Wahlerfolg verzeichneten, während die Musharraf nahestehende PML(Q) massive Rückschläge hinnehmen musste. Die von ihr früher dirigierte und instrumentalisierte Polizei hat somit national wie auf Stufe der interessierenden Provinz ihre frühere Macht und Ausrichtung erheblich eingebüsst, zumal die Polizei in Pakistan politisch ausgerichtet ist. Inkünftige Verfolgungshandlungen durch Angehörige der PML(Q) oder der von ihr damals dirigierten Polizei kann damit im gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermag auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden hätte. Er könnte sich erfolgreich gegen neu einsetzende oder anhaltende ungerechtfertigte Übergriffe, Behelligungen und Schikanen durch J._______ und andere Angehörige der PML(Q) oder Dritte mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr setzen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse ist somit vor dem Hintergrund der eigenen früheren politischen Tätigkeiten und denjenigen des I._______s im Fall einer Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt kein Gefährdungspotenzial zu erkennen. Somit muss die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als unbegründet bezeichnet werden. E-3589/2006 6.2.4 Zudem zeigen sich die beiden grössten Parteien gewillt, rechtsstaatliche Zustände landesweit durchzusetzen. Selbstverständlich steht dem Beschwerdeführer frei, sich andernorts in Pakistan, beispielsweise in anderen Provinzen, wo die PML(Q) noch schwächere Wahlergebnisse erzielt hat, niederzulassen. Dabei spielt es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle, ob die angestrebte Sicherheit eines Angehörigen der PPP auch tatsächlich in jedem Ort in Pakistan gewährleistet ist. 6.3 Weiter ergeben sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten auf das Vorliegen "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), aufgrund welcher eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat nach Lehre und Praxis trotz des Wegfalls einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten wäre. 6.4 Damit liegen insgesamt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf die weiteren Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset- E-3589/2006 zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt droht ihm im E-3589/2006 Falle einer Rückkehr nach Pakistan keine derartige Gefahr. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.1 Die jüngsten politischen Ereignisse in Pakistan können wie folgt zusammengefasst werden: Präsident Pervez Musharraf, welcher im Jahr 1999 durch einen unblutigen Putsch an die Macht kam und am 6. Oktober 2007 wiedergewählt wurde, erklärte am 3. November 2007 den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In den darauf folgenden Tagen wurden zahlreiche Regimegegner, namentlich Politiker, Rechtsanwälte und Menschenrechtsaktivisten, verhaftet. In der Folge kam es im ganzen Land zu Protesten. Die vorher zestrittene Opposition, vertreten durch die ehemalige Ministerpräsidentin Benazir Bhutto (welche am 18. Oktober 2007 aus ihrem 8-jährigen Exil zurückgekehrt war), und den sich noch im Ausland befindenden früheren Premierminister Nawaz Sharif einigten sich auf ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam der Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass die Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden würden. Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den USA und Frankreich als auch von der Opposition geforderten Rücktritt als Armeechef bis Ende des Monats in Aussicht. In der Nacht auf den 16. November 2007 lief die fünfjährige Amtszeit des nationalen Parlaments ab, worauf dieses automatisch aufgelöst war. Gleichentags wurde eine Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten Parlamentswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch Nawaz Sharif nach sieben Jahren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident verei- E-3589/2006 digt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde Benazir Bhutto getötet. In den darauf folgenden Tagen kam es landesweit zu Protesten und Ausschreitungen. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkommission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 zu verschieben. Im Vorfeld der Wahlen kam es zwar zu vereinzelten Zusammenstössen mit Toten und Verletzten, die befürchtete Welle von Terroranschlägen blieb jedoch aus. Die beiden grossen Oppositionsparteien gingen als klare Siegerinnen aus den Wahlen hervor und einigten sich in der Folge auf eine gemeinsame Regierungsbildung. Zugleich forderten sie Präsident Musharraf auf, das neu gewählte Parlament unverzüglich zusammenzurufen. Nach und nach wurden die Resultate aus den Wahlen der Provinzparlamente bekannt gegeben. Auch dort vermochten sich die Oppositionsparteien klar durchzusetzen. Am 18. April 2008 trat Musharraf als Präsident zurück. Es steht fest, dass Pakistan in den Monaten vor, während und unmittelbar nach den Wahlen eine Phase erhöhter Gewalt durchlief. In der Zwischenzeit hat sich die Lage indessen wieder soweit beruhigt, dass im heutigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. Unter Berücksichtigung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan und der dortigen Sicherheitslage ist zu verneinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland im heutigen Zeitpunkt einer konkreten Gefährdung im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung ausgesetzt wäre. 8.3.2 Es sprechen auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan. So vermögen der schulische und berufliche Werdegang, die Ethnie sowie die religiöse und politische Einstellung des Beschwerdeführers nicht, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Weiter gibt es in den Akten keine glaubhaften Hinweise dafür, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers im aktuellen politischen Umfeld Probleme bekommen hätten. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Weiteren verfügt er in Pakistan über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei E-3589/2006 Bedarf zurückgreifen kann. Seine Berufstätigkeit im (...) und seine vor der Ausreise aus Pakistan praktizierte kurze Tätigkeit im (...) werden ihm bei der Bestreitung seines Lebensunterhalt von Nutzen sein können. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 In Bezug auf das in der Beschwerde vom 7. Juni 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2004, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, nicht nachgekommen ist. Zudem ist er nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts seit 1. August 2007 in der Schweiz erwerbstätig. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-3589/2006 11.3 Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. E-3589/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 18

E-3589/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 E-3589/2006 — Swissrulings