Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3582/2023
Urteil v o m 3 0 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Tochter, B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2023 / N (…).
E-3582/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter am 6. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 der im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass dem Beschwerdeführer am 1. März 2023 anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zum Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, das SEM gestützt hierauf am 5. April 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Tochter ersuchte und die kroatischen Behörden das Ersuchen am 19. April 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (eröffnet am 16. Juni 2023) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Tochter nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2023 unter Beilage einer E-Mail von D._______ vom 1. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung bei den kroatischen Behörden einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass er und seine Tochter im Falle einer Überstellung einen
E-3582/2023 fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren sowie seine Tochter eine angemessene medizinische Versorgung erhalten würden, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung abzusehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eventualiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Juni 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
E-3582/2023 Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz es unterlassen habe, sich vertieft mit dem psychischen Zustand seiner Tochter auseinanderzusetzen beziehungsweise sich lediglich auf den Arztbericht vom 11. Mai 2023 gestützt habe, womit diese den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt habe, dass die Vorinstanz aufgrund des vorliegenden Arztberichtes vom 11. Mai 2023 davon ausgehen durfte (vgl. SEM-eAkten 41/2), der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation der Tochter des Beschwerdeführers nicht gehalten war, allfällige weitere ärztliche Abklärungen zu treffen, um die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Tochter zu beurteilen, dass die Vorinstanz sämtliche aktenkundigen, wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen würdigte und sich mit diesen ausreichend auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 7 f.), dass sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht auf einen von der Vorinstanz unvollständig festgestellten Sachverhalt schliessen lässt, dass im Übrigen die Würdigung der medizinischen Vorbringen in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) materieller Natur ist, weshalb an entsprechender Stelle darauf einzugehen sein wird,
E-3582/2023 dass die formelle Rüge folglich unbegründet ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Angaben in der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ersuchte (sog. take-back-Verfahren), dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 19. April 2023 explizit zustimmten, dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 1. März 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, er und seine Tochter hätten nicht dort bleiben wollen, die
E-3582/2023 Schweiz sei das Zielland gewesen, er habe dafür einen mühsamen Reiseweg mit vielen Schwierigkeiten auf sich genommen, die kroatischen Behörden hätten sie schlecht behandelt und auch Gewalt ausgeübt, wobei ihm auch die Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen worden seien und sie hätten Kroatien aufgrund der schlechten Bedingungen verlassen, dass der Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, er habe abends immer Kopfschmerzen, weshalb er zum Arzt gehen würde, er habe sich in Afghanistan an Kopf, Schulter und Hand verletzt, weswegen er einen Arzttermin habe, um dies zu untersuchen, er kurzfristig lindernde Schmerzmittel einnehme und dass es seiner Tochter nicht gut gehe, sie abends wie in einem Schockzustand zittere, sie Alpträume habe, sich morgens jedoch nicht mehr an diese erinnern würde, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ergänzte, dass seine Tochter ein Kind sei und diesem Umstand aufgrund systemischer Mängel im kroatischen Asylverfahren im Falle einer Wegweisung kaum Rechnung getragen würde, dass weiter die Vorinstanz gestützt auf eine nicht mehr aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen sei, in Kroatien bestehe eine ausreichende medizinische Versorgung von Asylsuchenden, was jedoch, wie das ins Recht gelegte E-Mail von D._______ vom 1. Juni 2023 zeige, nicht mehr zutreffe, weshalb das Einholen von individuellen Garantien in Bezug auf die medizinische Behandlung der Tochter notwendig gewesen wäre, dass zudem auch das Non-Refoulement-Gebot durch die kroatischen Behörden verletzt werde (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), dass nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für den Beschwerdeführer und seine Tochter zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Kroatien nicht registrieren lassen wollte, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass selbst wenn zutreffen würde, dass er seine Fingerabdrücke nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben hätte, eine Anwendung von Art. 3
E-3582/2023 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten liesse, dass systemische Schwachstellen bestünden, welche nahelegen, dass er und seine Tochter bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 und insb. für take-back-Verfahren: Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3, F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer E-1488/2020 E. 9.5, F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass daran auch die Beschwerdevorbringen zu den systemischen Mängeln, der nicht ausreichenden medizinischen Versorgung von Asylsuchen-
E-3582/2023 den im kroatischen Asylsystem sowie der Missachtung des Non-Refoulement-Gebots durch die kroatischen Behörden (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) nichts zu ändern vermögen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, dass beim Beschwerdeführer aus dem medizinischem Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ E._______ hervorgeht, dass er wegen eines HWS-Syndroms in physiotherapeutischer und medikamentöser Behandlung ist, unter Furunkeln und Atheromen an der Kopfhaut leidet sowie aufgrund einer Weiterbehandlung eines aurikulären Lipoms an die Dermatologie der F._______ verwiesen wurde (vgl. SEM-eAkten, 40/8), dass es sich gemäss dem Arztbericht vom 11. Mai 2023 bei der Tochter des Beschwerdeführers um ein gesundes Mädchen handelt (vgl. SEM-eAkten, 41/2), dass um Wiederholungen zu vermeiden vorab auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.), dass sodann die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und die bezüglich seiner Tochter vorgebrachten kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es – ungeachtet der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers – keinen Grund zur Annahme gibt, ihnen werde dort im Rahmen ihrer Aufnahme notwendige medizinische Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung verweigert (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. statt vieler Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie),
E-3582/2023 dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) – erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Tochter keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass demgemäss kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass für das Einholen von individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden namentlich bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers und seiner Tochter zu einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahren sowie bezüglich einer angemessenen medizinischen Behandlung seiner Tochter nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht (vgl. hierzu auch Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
E-3582/2023 dass der am 26. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3582/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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