Abtei lung V E-3570/2006 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 4. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Kojic, Richterin Schenker Senn Gerichtsschreiber Berger Y._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 24. März 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 13. März 2003. Er sei über Pakistan, Iran und Italien am 9. April 2003 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. April 2003 wurde er in der Empfangsstelle Chiasso zu seinen Asylgründen befragt. Am 23. Mai 2003 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung in Anwesenheit der Vertrauensperson durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - Angehöriger der Ethnie der Hazara und aus Kabul stammend - im Wesentlichen geltend, sein Vater habe als (Berufsbezeichnung) mit den Taliban ein gutes Verhältnis aufgebaut und sei deswegen in der Nachbarschaft nicht beliebt gewesen. Drei Monate vor der amerikanischen militärischen Intervention in Afghanistan sei sein Vater mit den Taliban von zu Hause weggezogen und seither für den Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer sei mit seiner älteren Schwester allein zurückgeblieben, da er mit seiner Mutter seit seinem fünften Lebensjahr nach der Scheidung seiner Eltern keinen Kontakt mehr habe. Nachdem sein Vater weggezogen sei, hätten ihn Nachbarn und Quartierbewohner als Anhänger der Taliban beschimpft und belästigt. Leute der Wahat und der Harakat-Partei hätten ihn als Erzfeind betrachtet, Steine nach ihm geworfen, ein paar Mal zusammengeschlagen und gar nach seinem Leben getrachtet. Nach einem Jahr solcher Bedrängnisse habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. C. Mit Verfügung vom 24. März 2004 - eröffnet am 31. März 2004 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die geltend gemachten Bedrohungen von privaten Drittpersonen ausgegangen seien und nicht den staatlichen Behörden angelastet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe es eigenen Angaben zufolge unterlassen, bei den Behörden um Schutz nachzusuchen und sich insbesondere an die an seinem Wohnsitz anwesende ISAF zu wenden, obwohl ihm hiezu die Möglichkeit offengestanden hätte. Es könne daher nicht von einer Unterlassung der behördlichen Schutzpflicht gesprochen werden, weshalb den Vorbringen keine Asylrelevanz zukämen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er sich seinen Lebensunterhalt als freier Händler mit Zündhölzern und Feuerzeugsachen verdienen können. Zudem habe er aus dem Vermögen seines Vaters eine beträchtliche Geldsumme für seine Reise nach Europa einsetzen können, was auf eine gute soziale und wirtschaftliche Herkunft hindeute. Zudem lebe seine Schwester noch in Kabul, sodass er bei seiner Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden würde. D. Mit vorerst ohne Begründung versehener Beschwerde vom 29. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
3 beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 bestätigte die ARK den Eingang der Beschwerde. F. Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Mai 2004 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2004 hiess die ARK das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeverbesserung gut und setzte hiezu Frist an. H. Mit Eingabe vom 18. Mai 2004 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerdeverbesserung ein. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit von Drittpersonen verfogt worden, habe sich aber nicht unter den Schutz der lokalen Behörden stellen können, da diese ihm den Schutz ohnehin verweigert hätten und die ISAF habe kein Mandat, zivilen Schutz zu bieten. Da er der Kollaboration mit den Taliban verdächtigt werde, müsste er bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit mit erneuter Verfolgung rechnen. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde somit wegen Unzulässigkeit gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Im Weiteren wäre der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung, weshalb aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage davon ausgegangen werden müsse, dass er sich eine Existenz nicht ohne Weiteres sichern könnte. Die Wohnsituation in Kabul sei katastrophal. Ein familiäres Netz bestehe nicht, da er nicht bei seiner verheirateten Schwester unterkommen könne, zumal diese durch die Heirat nun einer anderen Familie zugehöre. Andere Verwandte in Kabul habe er nicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2004 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. J. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz strich insbesondere hervor, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die afghanischen Behörden nicht schutzwillig wären, sei eine durch nichts belegte Behauptung. Zudem habe sich der Beschwerdeführer schon gar nicht um Schutz bei den heimatlichen Behörden bemüht. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer von der ARK am 21. Juni 2004 zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. K. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 bekräftigte der Beschwerdeführer, Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara seien oftmals Übergriffen anderer Gruppen ausgesetzt und den Opfern werde von den zuständigen Behörden Schutz verweigert. Zudem sei das Vertrauen des Beschwerdeführers in die örtlichen Behörden nicht mehr vorhanden, nachdem ihn diese mehrere Male zusammengeschlagen hätten.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt verkenne, dass die örtlichen Behörden bei Übergriffen Dritter auf Angehörige der Hazara generell nicht schutzwillig seien und gehe somit zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen aus.
5 4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Unbesehen der Frage, ob die Darlegungen des Beschwerdeführers im Asylpunkt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Unterlassung der behördlichen Schutzpflicht berufen könne, wenn er schon gar nicht den Versuch unternommen habe, Schutz in Anspruch zu nehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei von den örtlichen Behörden selbst mehrere Male zusammengeschlagen worden, finden in den Akten keine hinreichende Grundlage. Zudem kann der Einwand, die örtlichen Behörden in Kabul würden den Angehörigen der Hazara generell den Schutz gegen Angriffe auf Leib und Leben verweigern, in dieser Form nicht gehört werden. Die Sicherheitskräfte und zuständigen Behörden insbesondere in Kabul sind vielmehr bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Im Weiteren kann den Akten nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Aktivitäten zugunsten der Taliban persönlich exponiert hätte; demzufolge weist er schon aus diesem Grund kein Persönlichkeitsprofil auf, welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in Afghanistan hindeuten würde (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor privaten Racheakten nicht als objektiv begründet, zumal er diesbezüglich nur sehr vage bleibt. Nicht alle, die die Taliban unterstützten, haben Racheakte zu befürchten. Auch sind seit den geltend gemachten Vorfällen inzwischen mehrere Jahre vergangen, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt seitens der lokalen Bevölkerung keine Nachteile in flüchtlichsrechtlich relevanter Intensität drohen würden. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist demnach zu verneinen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, und die eventualiter beantragte, aber nicht näher begründete Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
6 sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.2 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit dem Jahre 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003
7 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die Situation insbesondere in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe kann nur sehr eingeschränkt erteilt werden. Wer nicht über familiäre oder andere soziale Schutzmechanismen verfügt, dem ist die erfolgreiche Reintegration praktisch verwehrt. Die generelle Sicherheitslage in Afghanistan kann sodann aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. 7.3 Der Beschwerdeführer hat bis anhin den schweizerischen Asylbehörden keine Ausweispapiere vorgelegt, sodass die nähere Herkunft nicht als erstellt gelten kann. Hingegen ist an seiner afghanischen Staatsanghörigkeit auch von der Vorinstanz kein Zweifel erhoben worden. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt in Kabul gelebt, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss oben stehenden Ausführungen grundsätzlich in Betracht kommt. Zu seiner Mutter habe er nach der Scheidung seiner Eltern seit seinem fünften Lebensjahr keinen Kontakt mehr und sein Vater sei unbekannten Aufenthaltes. Seine einzige Verwandte in Kabul sei seine dort wohnhafte und verheiratete Schwester. Der Beschwerdeführer verfügt in Kabul somit über den Ansatz eines familiären Beziehungsnetzes, das jedoch als nicht hinreichend tragfähig gelten kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Schwester durch ihre Heirat einer anderen Familie angehöre und ein Unterkommen innerhalb dieser Strukturen nicht gesichert sei, ist nicht von der Hand zu weisen. Die engere Familie verfügte in Kabul über kein Wohneigentum und es ist nicht ersichtlich, dass dort wesentliche Vermögesnswerte vorhanden wären, auf die der Beschwerdeführer zurückgreifen könnte. Im Weiteren kann der Beschwerdeführer offenbar nur eine sehr bescheidene Schulbildung und keine Berufsausbildung vorweisen. Die nach der Rechtssprechung hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die vorgenannten Regionen Afghanistans - konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation - sind damit aber insgesamt nicht erfüllt. Auch ein erforderliches tragfähiges und effektiv vorhandenes Beziehungsnetz ist nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer in Kabul nicht gesichert. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht offensichtlich nicht. 7.4 Die angefochtene Verfügung erscheint demnach als unangemessen, soweit darin die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht wird. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Mail 2004 unter Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Mit Eingabe vom 19. Juni 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, seit Dezember 2006 erwerbstätig zu sein, sodass aktuell von einer Prozessbedürftigkeit nicht mehr auszugehen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wiedererwägungsweise abzuweisen ist. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist als teilweise obsiegender Partei für die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat eine vom 18. Mai 2004 datierende Kostennote eingereicht, worin sie den Aufwand auf Fr. 1225.-- beziffert. Die weiteren Aufwendungen für die Eingabe vom 1. Juli 2004 (Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz), für die keine Kostennote eingereicht wurde, sind auf 1 Stunde zu veranschlagen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-und dem als notwendig zu erachtenden zeitlichen Aufwand von neun Stunden wird ein Aufwand der Rechtsvertretung von insgesamt Fr. 1400.-- (inklusive Auslagen) als angemessen erachtet. Die zur Hälfte zu entschädigenden Kosten der Partei sind alsdann unter Berücksichtigung der Auslagen auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Wegweisungsvollzug als unzumutbar beurteilt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 24. März 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung (2 Exemplare, eingeschrieben) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - X. _______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am: