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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2015 E-3569/2015

17. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,415 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3569/2015

Urteil v o m 1 7 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).

E-3569/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 anerkannte die Vorinstanz sie als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Am 18. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann B._______, geboren am (…), Eritrea, ein. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 bewilligte die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Einreise sei zu bewilligen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Am 15. Juni 2015 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

E-3569/2015 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, eine Familienzusammenführung sei nur möglich, wenn die Flüchtlingseigenschaft der hier lebenden Person anerkannt sei, die Familiengemeinschaft vor der Trennung bestanden habe und die Familie durch die Flucht getrennt worden sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich im Jahre 2006 in Eritrea kennen gelernt. Damals sei die Beschwerdeführerin in C._______ stationiert gewesen und habe alle sechs Monate für rund vier Wochen Urlaub erhalten. In dieser Zeit habe sie jeweils B._______ in D._______ getroffen. Im August 2009 hätten sie sich verlobt. Im Dezember 2009 sei die Hochzeit geplant gewesen. Indes sei diese nicht mehr möglich gewesen, da B._______ zwischenzeitlich inhaftiert worden sei. Im Mai 2010 sei die Beschwerdeführerin in den Sudan geflüchtet, um dort auf ihren Verlobten zu warten. Nachdem diesem im Februar 2011 ebenfalls die Flucht in den Sudan gelungen sei, hätten sie am 4. Juni 2011 geheiratet. Am 8. August 2011 habe die Beschwerdeführerin den Sudan alleine verlassen.

E-3569/2015 Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter hätten demnach im Zeitpunkt ihrer Ausreise in keiner eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Das Erfordernis der vorbestandenen Familiengemeinschaft sei nicht erfüllt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin zunächst auf Art. 8 EMRK. Sodann hält sie daran fest, bei ihrer Beziehung handle es sich dauerhafte eheähnliche Beziehung, welche ohne ihre Schuld getrennt worden sei. 4.2.1 Der Grundsatz der Einheit der Familie hat Grundrechtscharakter. Die Familieneinheit wird sowohl verfassungsrechtlich (Art. 14 BV) als auch konventionsrechtlich durch das Recht auf Achtung der Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) geschützt. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK kann sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berufen, wer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Praxisgemäss ist das der Fall, wenn die sich hier aufhaltende Person über eine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer solchen Bewilligung verfügt. Unter Schutz steht die Familieneinheit. Art. 8 EMRK verschafft weder einen Anspruch auf Einreise oder Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Aufenthalt an einem für die Ehegatten günstigen Ort (BGE 137 I 247 E. 4.1.1, BGE 126 II 335 E. 3a). Die Konvention hindert die Konventionsstaaten auch nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet binnenstaatlich zu regeln (BGE 139 I 330 E. 2.1). Die schweizerische Rechtsordnung hat in Art. 51 AsylG die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung festgelegt. Aus Art. 8 EMRK vermag die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.2.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, trägt die Beweislast (Art. 7 AsylG) und die Mitwirkungslast durch substantiiertes Behaupten im Verfahren (Art. 8 AsylG). Das entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im Verwaltungsrecht analog zur Anwendung kommt (Art. 8 ZGB). Ein Ansprecher, der über die Flüchtlingseigenschaft mit Asylstatus verfügt, hat demnach die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Botschaft, a.a.O., BBl 1996 II 70).

E-3569/2015 4.2.3 Art. 51 Abs. 4 AsylG verlangt als Tatbestandsmerkmal die Trennung der Familiengemeinschaft durch Flucht (BVGE 2012/32 E. 5). Durch Flucht getrennt wurden die Beschwerdeführerin und B._______ im Mai 2010, nämlich zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland Eritrea flüchtete und sich ihr Verlobter im Gefängnis befand. Damals waren die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter indes weder ein Ehepaar noch bildeten sie eine eheähnliche Gemeinschaft. Letztere liegt vor, wenn zwei Menschen nach Art von Ehepartnern zusammenleben, ohne jedoch formal verheiratet zu sein. Ein Zusammenleben mit ihrem Verlobten vor dem Verlassen ihres Heimatlandes macht die Beschwerdeführerin an keiner Stelle geltend. Geheiratet haben die Beschwerdeführerin und B._______ erst im Juni 2011 im Sudan. Die wenigen Wochen, die die Beschwerdeführerin von da an bis zur Ausreise aus dem Sudan am 8. August 2011 mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, sind vorliegend unerheblich. Das Tatbestandmerkmal der Trennung durch Flucht ist somit nicht erfüllt. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht B._______ die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3569/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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