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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2022 E-3567/2022

7. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,634 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3567/2022

Urteil v o m 7 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, vertreten durch Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (…).

E-3567/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. März 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 14. März 2022 reichte der Beschwerdeführer in den Niederlanden ein Asylgesuch ein, nachdem er die Schweiz eigenständig verlassen hatte. Nach fünf Tagen in den Niederlanden kehrte er zurück in die Schweiz. C. Mit Absichtserklärung vom 31. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren. Die geplante Rückreise trat er nicht an. D. Am 2. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Er gab an, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. E. Am 5. Mai 2022 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 9. Juni 2022 und ergänzend am 7. Juli 2022 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, seit (…) als Assistent bei der Polizei in C._______ im Bereich Ermittlung- und Fahndung in der «(…)» gearbeitet zu haben. Im Zuge seiner Undercover-Tätigkeit habe er der Polizei geholfen, die «grösste Bande» im Bereich Menschen- und Drogenhandel, deren Chef D._______ gewesen sei, festzunehmen. Er habe in der Folge Todesdrohungen seitens der Bande von D._______ erhalten. Aufgrund dessen habe er bei der Polizei um Schutz ersucht. Daraufhin sei er von korrupten Polizisten, welche mit der Bande zusammengearbeitet hätten, ebenfalls bedroht worden. Die Polizisten seien seiner Meinung nach davon ausgegangen, dass er als Zeuge vor Gericht gegen sie aussagen würde. Im Zeitraum vom (…) November 2021 bis zum (…) Dezember 2021 sei er von einer Regionalgruppe von «Gendarmen», genannt «(…)», während fünf Tagen in einer Zelle gefangen gehalten und gefoltert worden. Des Weiteren sei er von Richtern bedroht worden, die ebenfalls mit D._______

E-3567/2022 in Verbindung stünden. Er habe Algerien deshalb am (…) Dezember 2021 in Begleitung seines jüngeren Bruders verlassen. Anlässlich der vertieften Anhörung vom 2. Juli 2022 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass die Festnahme vom (…) November 2021 aufgrund einer Anzeige gegen ihn erfolgt sei. Infolgedessen sei gegen ihn am (…) Dezember 2021 ein ungerechtfertigtes Urteil ergangen, in welchem er zu einer Geld- bzw. einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Mit dem Straftatbestand des Urteils habe er sich nicht eingehend befasst. In der Zwischenzeit habe er diverse weitere Drohnachrichten der Bande von D._______ und von den involvierten Behördenmitgliedern bzw. deren Umfeld erhalten. Sein im Heimatstaat lebender Bruder sei von der Bande von D._______ angegriffen worden und befinde sich infolge der Verletzungen des Angriffs im Spital. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts und der eingereichten Beweismittel wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten act. […]-6/10, 24/18, 30/16 und 31/1). F. Am 13. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer bei einem Grenzübergang von Frankreich in die Schweiz kommend kontrolliert und angehalten. G. Am 14. Juli 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. H. Eine entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertreterin datiert vom 15. Juli 2022. I. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J. Mit Eingabe vom 17. August 2022 (Datum Aufgabe bei der Post) erhob der

E-3567/2022 Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersucht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und beantragt, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er durch das angerufene Gericht anzuhören und die Vorinstanz anschliessend anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG, SR 142.31). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

E-3567/2022 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten vage und unsubstanziiert sowie widersprüchlich ausgefallen. Es bestünden demnach begründete Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Insbesondere sei es ihm weder gelungen, seine Tätigkeit bei der Polizei glaubhaft zu schildern noch habe er darlegen können, inwiefern er an der Festnahme der Bande von D._______ mitgewirkt habe. Trotz mehrfacher Gelegenheit, sowohl die Bedrohungen durch die Bande von D._______ sowie die Justiz- und Polizeibeamten näher auszuführen, seien seine Angaben unsubstanziiert und oberflächlich geblieben. Ferner habe er geltend gemacht, dass er von einer Spezialeinheit «(…)» festgenommen und gefoltert worden sei. Trotz einiger Details würden diese Schilderungen keine Qualität erreichen, die auf eine Wiedergabe eigener Erlebnisse schliessen lasse. Auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, sein Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren, zumal die Fotografien nur Verletzungen einer Person dokumentierten und er nirgends mit seinem Gesicht zu erkennen sei. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, divergierend ausgefallen. Anlässlich der ersten Befragung habe er erklärt, dass er zu Beginn der Festnahme davon ausgegangen sei, er werde von der Einheit zum Arbeiten abgeholt. Erst nach

E-3567/2022 erfolgter Inhaftierung sei er darüber aufgeklärt worden, dass seine Festnahme dazu gedient habe, ihn einzuschüchtern bzw. zu verhindern, dass er als Zeuge gegen die Beteiligten aussagen würde. Demgegenüber habe er in der Zweitbefragung erklärt, dass die Festnahme aufgrund einer gegen ihn ergangenen Anzeige erfolgt sei; er habe in diesem Zusammenhang auch einen Anwalt mandatiert; Algerien habe er aufgrund der ihm angedrohten Strafe verlassen. Auf Nachfrage, weshalb er die Anzeige in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, habe er zu Protokoll gegeben, dass die Behörden dieses Verfahren erfunden hätten bzw. er erst Anfang Juli 2022 Kenntnis von der Anzeige und dem daraufhin ergangenen Gerichtsurteil erhalten und dieses gelesen habe. Diese Aussage stünde wiederum im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die Unterlagen bereits in Algerien erhalten und gelesen habe. Ebenso wäre die Mandatierung des Anwalts ohne entsprechende Kenntnis der Anzeige hinfällig gewesen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, trotz des ergangenen Urteils der Behörden und der drohenden Strafe am (…) Dezember 2021 erneut für einen Polizeieinsatz engagiert worden zu sein. Die erkannten Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermocht. Zum eingereichten Urteil sei zudem festzuhalten, dass dieses lediglich in Kopie vorliege und diesem daher kaum Beweiswert zukomme. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb er dieses Urteil nicht bereits früher einreichen oder zumindest hätte erwähnen können, womit dieses Vorbringen auch als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und er aus der Schweiz wegzuweisen sei. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 4.2 In seinem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen dar, dass das SEM den herabgesetzten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Er habe sein Vorbringen ausführlich und übereinstimmend geschildert; auch habe er diverse Beweismittel eingereicht, welche sein Vorbringen untermauern würden. In beiden Anhörungen zu den Asylgründen sei er nur rudimentär zu diesen befragt worden. Dass die Vorinstanz es versäumt habe, gewisse Punkte durch Nachfragen zu klären oder zu präzisieren, könne ihm nicht angelastet werden. Zudem könne die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz gerügten Ungereimtheiten auch entkräftet

E-3567/2022 werden. Zusammengefasst würden die Glaubhaftigkeitsindizien gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen überwiegen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass bei bestehenden Zweifeln in Bezug auf die Glaubhaftigkeit von Foltervorbringen ein Gutachten gemäss Istanbul Protokoll in Auftrag zu geben sei. Sein Bruder, welcher an seiner statt im Heimatstaat angegriffen worden sei, sei zwischenzeitlich seinen Verletzungen erlegen, wie sich aus einer der Beschwerde beigelegten Todesurkunde ergebe. Aus dem eingereichten, den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom (…) Dezember 2021 ergebe sich sodann, dass ihm vorgeworfen worden sei, mit neun anderen Personen zusammengearbeitet und mit diesen zusammen illegal die Landesgrenze passiert zu haben. Auf die weiteren Aussagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. In der Beschwerde wird in der Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und zur Wiederaufnahme sowie zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeanträge). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorinstanz habe sein Asylgesuch zu Unrecht im beschleunigten Verfahren behandelt. Seine Rechtsvertreterin habe angesichts der Komplexität seiner Asylvorbringen im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die Zuweisung ins erweiterte Verfahren beantragt. 5.2.2 Der Entscheid, ob ein Asylgesuch im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren behandelt wird, obliegt dem SEM. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Weder den Gesuchstellenden noch der Rechtsvertretung kommt bei der Zuteilung ein Mitsprache- oder Vetorecht zu. Eine (unterlassene) Zuweisung ins erweiterte Verfahren kann allenfalls eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde im Sinn von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK begründen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht dem erweiterten Verfahren zugeteilt wird, und demnach die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen gilt (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 9).

E-3567/2022 5.2.3 Dass vorliegend mit der Behandlung des Verfahrens als beschleunigtes das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht hinreichend substanziiert. Ausserdem gilt im vorliegenden Verfahren ausweislich der Verfügung aufgrund der aktuell geltenden COVID-19-Verordnung Asyl eine 30-tägige Anfechtungsfrist. Die Behandlung seines Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren rechtfertigt mithin keine Rückweisung an die Vorinstanz. 5.3 5.3.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vom SEM – auch angesichts der eingereichten Beweismittel – nicht korrekt erstellt worden. Insbesondere habe das SEM es unterlassen, die Fotografien sowie das Urteil vom (…) Dezember 2021, welches seine Probleme beweise, in die Entscheidfindung einzubeziehen. Damit habe dieses seine Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt unzutreffend festgestellt 5.3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme, das SEM habe den Inhalt dieser Unterlagen in seine Entscheidfindung nicht einbezogen, zumal es die entscheidrelevanten Beweismittel in der Verfügung erwähnt und gewürdigt hat (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. […]-35/12 Ziff. I, 8). Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz die eingereichte Drohnachricht (Beweismittel 17) in der Würdigung nicht explizit erwähnt hat. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da das SEM in genereller Weise festgehalten hat, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vor dem Hintergrund der ausgemachten Unglaubhaftigkeitselemente und Widersprüche zu keiner anderen Beurteilung führen (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. […]-35/12 Ziff. II, 3), zumal sich das SEM nicht zu sämtlichen Beweismitteln dezidiert äussern muss. Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, hat leiten lassen. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne weiteres möglich war. 5.4 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe durch das Unterlassen einer Prüfung der Asylrelevanz der Fluchtvorbringen seine Prüfungs- und Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt, die Frage der Feststellung des rechtser-

E-3567/2022 heblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Dass das SEM die Asylvorbringen anders würdigte, als dies vom Beschwerdeführer als richtig erachtet wird, kann nicht als ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung qualifiziert werden. Nachdem das SEM (zutreffend) zum Schluss kam, die Vorbringen seien bereits schon nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, konnte es auf eine Prüfung dieser Vorbringen unter dem Aspekt der asylrechtlichen Relevanz verzichten. 5.5 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Untersuchungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, ein Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll zur Glaubhaftigkeit seiner Foltervorbringen erstellen zu lassen, welchem gemäss Bundesverwaltungsgericht und internationaler Praxis erhöhter Beweiswert zukomme. Die Rüge verfängt nicht. Es gibt keinen durchsetzbaren Anspruch auf Erstellung eines solchen Gutachtens. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbingen zur angeblichen Haft hat das SEM im vorliegenden Fall sodann einlässlich begründet. Verfahrenspflichtverletzungen ergeben sich nicht. 5.6 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3567/2022 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.) 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft qualifiziert hat. Namentlich ist diesen schon durch seine diametral voneinander abweichenden Ausführungen zur Begründung seines Asylgesuchs in den beiden Befragungen die Grundlage entzogen. Der Beschwerdeführer machte in der ersten Anhörung geltend, Algerien verlassen zu haben, weil er von einer Spezialeinheit gefoltert und von Polizisten sowie Richtern bedroht worden sei, da diese befürchtet hätten, dass er als Zeuge gegen sie aussagen werde. Im Rahmen der vertieften Anhörung ergänzte er den Sachverhalt dahingehend, dass er Algerien aufgrund einer fingierten Strafanzeige verlassen habe, welche gegen ihn erhoben worden sei. In diesem Zusammenhang sei er auch inhaftiert und gefoltert worden; Algerien habe er verlassen, weil er Angst gehabt habe, für eine Tat verurteilt zu werden, welche er nicht begangen habe. Auf die gravierenden Widersprüche angesprochen, gelang es ihm nicht, diese plausibel zu erklären. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-act. […]-35/12 Ziff. II). 7.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die vorinstanzliche Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung dieser festgestellten Divergenz vorbringt, dass er erst Anfang Juli 2022 von der gegen ihn ergangenen Anzeige erfahren habe, findet diese Behauptung in den Akten keine Stütze, zumal aus dem Protokoll eindeutig Gegenteiliges hervorgeht. So führte der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Anhörung aus, dass er im Heimatstaat einen weiteren Anwalt beauftragt habe, weil es am (…) November 2021 eine Anzeige sowie ein Verfahren gegen ihn gegeben habe, für eine Tat die er nicht begangen habe; aus diesem Grund habe er Algerien verlassen (vgl. SEM-act. […]-30/16, F14 ff.). Es gibt somit keine plausible Erklärung dafür, weshalb

E-3567/2022 er die besagte Anzeige nicht bereits im Rahmen der ersten Anhörung hätte erwähnen sollen. 7.3 Überdies ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die behauptete fünftätige Inhaftierung und Folter vage, unsubstanziiert und im gesamten Kontext in sich nicht schlüssig sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer aus Selbstschutz wenig subjektive Gefühle und Eindrücke in seine Schilderung eingeflochten habe, überzeugen nicht und sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Die Aussagen des Beschwerdeführers wirken äusserst distanziert und unpersönlich. Eigene Befürchtungen, Gedanken und Gefühle fehlen in seinen Ausführungen gänzlich (vgl. SEM-act. [...]-24/18, F107, F109, F112 f., F149 f.). Bei dieser klaren Aktenlage hat das SEM – wie bereits festgestellt – zu Recht auf die Einholung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll zur Glaubhaftmachung seiner Foltervorbringen verzichtet. 7.4 Auch das Vorbringen zur Bedrohungssituation durch D._______ oder fehlbare Beamte ist in sich nicht schlüssig. So will der Beschwerdeführer der Polizei als wichtiger Informant gedient haben, bei der Festsetzung der Bande von D._______ anwesend gewesen und dabei aber keinerlei Vorsichtsmassnahmen in Bezug auf seine eigene Person getroffen haben; D._______ will er bei dessen Festnahme gar unmaskiert gegenübergetreten sein (SEM-act. [...]-30/16 F49). Dieses Verhalten ist angesichts der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Machtfülle und dessen Gefährlichkeit in keiner Weise plausibel. Erstaunlich scheint auch, dass die mit der Festnahme dieser Bande offiziell betraute Polizeieinheit offensichtlich keine entsprechenden Behelligungen zu befürchten hatte, was ebenfalls im Gesamtkontext nicht schlüssig ist. Der Beschwerdeführer blieb sodann auch eine Antwort schuldig, warum ihn seine Polizeieinheit nicht vor Behelligungen seitens D._______ oder anderer korrupter Beamter hat schützen können. Insgesamt zeichnet der Beschwerdeführer ein Profil von sich als Informant, welches konstruiert wirkt und welches er mit seinen unsubstanziierten Angaben zur eigentlichen Tätigkeit als Informant, zu seinem Arbeitsalltag und zum Verdienst nicht glaubhaft machen konnte (vgl. SEMact. [...]-24/18 F30-F45, act. 30/16 F49). 7.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Vorbringen in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit zu untermauern. Das in Kopie eingereichte Urteil, ist nicht zum Beweis seines Vorbringens geeignet. Es wird vorgebracht, dass sich die Verurteilung fingiert auf den

E-3567/2022 Vorwurf der illegalen Überschreitung der Landesgrenze beziehe, ein Straftatbestand, der in keinem Zusammenhang zum Vorbringen steht. Auch die übrigen Beweismittel sind nicht geeignet, das Vorbringen zu untermauern, insbesondere auch soweit dies Lokalgrössen aus dem Heimatort des Beschwerdeführers betrifft. Einen Zusammenhang zu seiner angeblichen Tätigkeit lässt sich nicht ableiten. Dies betrifft auch die Todesbescheinigung den Bruder betreffend, der infolge eines Angriffs seinen Verletzungen erlegen sein soll. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft substanziiert (vgl. SEM-act. [...]-30/16 F22-F30). 7.6 Aus den genannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-3567/2022 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3567/2022 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. 9.3.3 Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind ebenfalls als zutreffend zu erachten. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ohne familiären Verpflichtungen, hat die Grund- und Sekundarschule besucht und kann in verschiedenen Bereichen praktische Erfahrung vorweisen (SEM-Akte [...]-24/18 F22-27). Gemäss ärztlichem Kurzbericht leidet der Beschwerdeführer an einer (…) sowie chronischer (…) (SEM-act. [...]- 22/3). Die erwähnten Erkrankungen sind in Algerien allesamt behandelbar und nicht schwerwiegend. Im Rahmen der Anhörung vom 9. Juni 2022 erklärte er, dass er nebst einem (…), welches allenfalls eine Operation erforderlich mache, keine weiteren medizinischen Probleme habe (SEM-Akte [...]-24/18, F5 ff.). Die Vorinstanz forderte ihn auf, diesbezüglich einen Arztbericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, bis dato nicht nach. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr nach Algerien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische Behandlung in Algerien auch diesbezüglich verfügbar wäre, zumal der Beschwerdeführer auch angab, bezüglich seiner Beschwerden bereits in Algerien Medikamente genommen zu haben (vgl. SEM-act. [...]-24/18, F9). Im Übrigen kann auf die überzeugenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in welche der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen wurde.

E-3567/2022 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage seiner prozessualen Bedürftigkeit – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-3567/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

E-3567/2022 — Bundesverwaltungsgericht 07.09.2022 E-3567/2022 — Swissrulings