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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2008 E-3563/2006

26. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,977 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. Jul...

Volltext

Abtei lung V E-3563/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 13. Juli 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3563/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus (...) stammender Kurde alevitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. März 2003 und gelangte am 1. April 2003 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. April 2003 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Basel befragt. Am 29. April 2003 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Cousin B._______ habe sich im Jahre 1988 der Guerilla angeschlossen, worauf es zu Repressalien durch die Polizei gegen die Familie des Beschwerdeführers gekommen sei. Sein Vater sei oft festgenommen und unter Druck gesetzt worden. Dies habe sich auch nach dem Wegzug der Familie im Jahre 1989 nach (...) nicht geändert. Im Jahre 1991 seien sie nach (...), 1995 nach (...) umgezogen. Im Jahre 1997 sei die Familie nach (...) zurückgekehrt. Im gleichen Jahr sei der Beschwerdeführer nach (...) gegangen. 1998/99 habe er sich in (...) aufgehalten. Er und seine Brüder hätten an verschiedenen Orten gelebt. Der Beschwerdeführer habe später erfahren, dass B._______ im Jahre 1991 erschossen worden sei. Von November 1999 bis Mai 2001 habe er den Militärdienst absolviert. Danach habe er wieder in (...) gelebt und gearbeitet. Im Übrigen habe er an Demonstrationen der HADEP teilgenommen. Zudem sei er sechs beziehungsweise drei Mal - 1998, 1999 und 2002 - festgenommen worden. Die dritte und letzte Festnahme sei im Oktober 2002 erfolgt, als er zwecks Ferien in sein Heimatdorf habe zurückkehren wollen. Er sei in (...) festgenommen und während vier Tagen festgehalten, geschlagen und nach seinem Aufenthaltsort und demjenigen seiner Brüder befragt worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe dem Schlepper für die Ausreise 16'000 Euro bezahlt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 13. Juli 2004, eröffnet am 15. Juli 2004, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor- E-3563/2006 bringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 16. August 2004 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Beizug der Akten von C._______ sowie um Einholung einer Botschaftsabklärung bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden Unterlagen aus dem Asylverfahren N ... als Beweismittel zu den Akten gereicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der ARK vom 25. Oktober 2004 wurde dem Antrag um Beizug der Akten von C._______ entsprochen und festgehalten, dass das Beschwerdeverfahren von D._______ und Familie (N ...) mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Am 19. November 2004 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel in Kopie samt deutscher Übersetzung zu den Akten: - Urteil des Staatssicherheitsgerichts (DGM) (...) vom 5. Dezember 2002 betreffend den Beschwerdeführer (Beschluss zur Weiterführung des Gerichtsverfahrens), - Suchbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2004 betreffend den Beschwerdeführer, - Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom 13. Mai 2004 betreffend den Beschwerdeführer, - Bestätigung der HADEP vom 9. März 2003. F. Die Vorinstanz unterzog die eingereichten Gerichtsdokumente im Rah- E-3563/2006 men ihrer Vernehmlassung einer amtsinternen Dokumentenprüfung und kam dabei zum Schluss, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Totalfälschungen handle. Sie beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. Februar 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. H. Im November 2006 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. I. Am 2. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-3563/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In formeller Hinsicht ist wie hievor bereits erwähnt (vgl. Bst. D), zunächst festzuhalten, dass entsprechend den auf Beschwerdeebene gestellten Anträgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Asylakten von C._______ beigezogen werden. Überdies wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Bruders des Beschwerdeführers D._______ und dessen Familie (N ...) koordiniert. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- E-3563/2006 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe die Umstände, welche zu seinen Festnahmen geführt hätten sowie deren Anzahl anlässlich seinen Befragungen in der Empfangsstelle und beim Kanton widersprüchlich geschildert und diese Ungereimtheiten auch auf Vorhalt hin nicht erklären können. Zudem habe er hinsichtlich des Wohnortes seiner Brüder unterschiedliche Aussagen gemacht, wobei es ihm nicht gelungen sei, die Widersprüche aufzulösen. Vielmehr habe er nachträglich eine Fluchtsituation zweier Brüder konstruieren wollen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er wegen seines Cousins B._______, der sich 1988 der Guerilla angeschlossen habe, gezwungen gewesen sei, bis zur Ausreise im Untergrund zu leben, um Repressalien zu entgehen, sei er damals doch erst 9-jährig gewesen und habe mit B._______ offensichtlich nichts zu tun gehabt. Zudem würden in der Türkei kurdische Aleviten nicht systematisch verfolgt. Viele würden ein ganz normales Leben führen. Dasselbe gelte auch für den angeblichen Einsatz des Beschwerdeführers bei der HADEP. HADEP-Mitglieder könnten zwar gewissen Schikanen und Übergriffen ausgesetzt sein; sie seien jedoch nie kollektiv verfolgt worden. Im Weiteren sei unvereinbar, dass der Beschwerdeführer sich einerseits ständig vor Verfolgung habe in Acht nehmen müssen, andererseits aber regulär seinen Militärdienst geleistet habe und nach den angeblichen Festnahmen stets ohne Folgen zu gewärtigen, freigelassen worden sei. Wäre er tatsächlich intensiv gesucht worden, hätte er sofort verhaftet werden müssen. Seine Aussagen seien insgesamt unrealistisch. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn die Familie des Beschwerdeführers im Jahre 1988 einem gewissen Druck ausgesetzt gewesen sein sollte, nachdem sich B._______ der PKK angeschlossen habe, liege dies bereits 16 Jahre zurück. Zudem habe sich die Sicherheitslage in der Türkei und die politische Lage gebessert (Aufhebung des Ausnahmezustandes, Gesetzesreformen, kulturelle Besserstellung der Kurden, starke Abnahme der Intensität des Konflikts mit der PKK). Ferner seien die meisten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, weshalb keine stichhaltigen Gründe E-3563/2006 für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen zukünftigen Gefährdung vorliegen würden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, das Bundesamt habe die Situation des Beschwerdeführers, in der sich dieser nach dem Tod seines Cousins B._______, der sich 1988 der PKK angeschlossen habe und 1991 erschossen worden sei, befunden habe, nicht richtig und nicht vollständig abgeklärt. Es habe nicht zur Kenntnis genommen, dass eine Reflexverfolgung vorliege. In der Revisionseingabe im Asylverfahren von C._______ werde die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hintergrundgeschichte umfassend dargelegt. B._______ sei PKK-Kommandant gewesen. Nachdem man dessen Tagebuch gefunden habe, habe anfangs der 90er Jahre eine Verhaftungswelle eingesetzt, wobei dessen nähere Verwandte über Jahre hinweg mit Argwohn betrachtet worden seien. Illegale Aktivitäten der separatistischen Kurden würden sich stark am Familienverband orientieren. Die türkischen Sicherheitskräfte seien sich dessen bewusst, dass junge männliche Familienangehörige oft in die Fussstapfen der älteren Familienangehörigen treten würden. Da praktisch alle Familienangehörigen von B._______ ins Ausland geflohen seien, hätten sich die Repressalien gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die PKK Ende der 80er und anfangs der 90er Jahre im Begriff gewesen sei, die Kontrolle über die Gegend von (...) und (...) zu übernehmen. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zu dieser Situation - der Reflexverfolgung - befragen müssen. Da es sich bei dieser Reflexverfolgung um das zentrale Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei das Dossier von C._______ beizuziehen und der Beschwerdeführer zu den Aspekten der Reflexverfolgung erneut zu befragen. Zudem sei eine Botschaftsabklärung betreffend die Situation der Familie F._______ einzuholen. Im Weiteren könne sich der Beschwerdeführer die in der Empfangsstelle anders lautenden Angaben zur Anzahl der Festnahmen nicht erklären. Diese seien eventuell mit Kontrollen und Anhaltungen vermischt worden. Hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Brüder habe er anlässlich der kantonalen Befragung plausible Angaben gemacht. Er habe darüber ohnehin nur das sagen können, was er von anderen erfahren habe. Vielleicht hätten die Brüder den Eltern gegenüber auch absichtlich einen anderen Aufent- E-3563/2006 haltsort erwähnt, um so die Verfolgungsgefahr gegenüber den Eltern zu verringern. Insgesamt seien die Ereignisse der Jahre 1988 bis 1991 um B._______ auch im heutigen Zeitpunkt relevant. Der in der Türkei verbliebene jüngere Bruder E._______ habe bereits erste Schwierigkeiten. Seine Eltern befürchteten, dass er nun ebenfalls ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten würde. Aus dem als Beweismittel eingereichten, an die ARK gerichteten Revisionsgesuch von C._______ vom 24. Juli 1994 geht im Wesentlichen hervor, dass es in der Gegend von (...) im Jahre 1989 nach Auffinden des Tagebuches des PKK-Aktivisten B._______, bei dem es sich um den Cousin des Beschwerdeführers handeln soll, zu einer Verhaftungswelle von PKK-Aktivisten und Personen, die die PKK aktiv unterstützt haben, darunter auch C._______, gekommen sei. Dabei soll es auch zu einer grösseren Präsenz der türkischen Sicherheitskräfte gekommen sein sowie Razzien und Hausdurchsuchungen gegeben haben. Gleichzeitig habe der grösste Teil der in (...) ansässigen Bevölkerung das Dorf verlassen müssen. Gestützt auf dieses Revisionsgesuch wurde C._______ im Jahre 1995 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Am 19. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung mit vier Beweismitteln (Urteil des Staatssicherheitsgerichts (...) vom 5. Dezember 2002, Polizeirapport an die Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2004, Schreiben der Staatsanwaltschaft (...) vom 13. Mai 2004 und Schreiben der HADEP, Kreis (...), vom 9. März 2003) ein. Gemäss diesen Unterlagen soll gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK/KADEK und Beihilfe, begangen am 13. Februar 2001, eröffnet worden sein. Deshalb werde er von der Staatsanwaltschaft seit dem 5. Dezember 2002 gesucht. Am 13. Mai 2004 soll eine Durchsuchung seiner Wohnung in (...) durchgeführt worden sein. Im Schreiben der HADEP wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1995 und 2002 von der Staatssicherheitspolizei gefoltert und festgehalten worden sei, weil er als aktives Mitglied der HADEP am Nevroz und an einer 1. Mai- Demonstration teilgenommen habe. Deshalb werde er gesucht. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2005 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln handle es sich um Totalfälschungen. In der türkischen Praxis existiere ein Urteil wie das eingereichte E-3563/2006 Urteil des Staatssicherheitsgerichts (...) vom 5. Dezember 2002 in dieser Form und mit diesem Inhalt nicht. Im Jahre 2002 seien an Staatssicherheitsgerichten keine Militärrichter mehr tätig gewesen. Im eingereichten Urteil sei jedoch ein Militärrichter erwähnt. Dem BFM seien die beiden anderen Richter am Staatssicherheitsgericht (...) nicht bekannt. Beim eingereichten Polizeirapport vom 13. Mai 2004 handle es sich um ein rein amtsinternes Schreiben. Es stelle sich daher die Frage, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz gekommen sei. In der Überschrift fehle zudem die Angabe, an welche Staatsanwaltschaft das Dokument gerichtet sei. Weiter sei darin die Verfahrensnummer 2002/351 der Staatsanwaltschaft (...) erwähnt. Das vorliegende Dokument, das vom Staatssicherheitsgericht (...) stammen solle, trage dieselbe Nummer 2002/351, was nicht möglich sei. Zudem stelle sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2004, welches auch ein rein amtsinternes Schreiben sei, erneut die Frage, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz gekommen sei. Der Adressat sei nicht angegeben. In der türkischen Amtspraxis würden Schreiben mit einem derartigen Inhalt nicht in Verfügungsform existieren. 5.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik vom 24. Februar 2005 darauf hin, er könne sich die Ungereimtheiten nicht erklären. Er sei jedoch sicher, dass beim Staatssicherheitsgericht (...) ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Er werde versuchen, über einen türkischen Rechtsanwalt entsprechende Dokumente zum Gerichtsverfahren erhältlich zu machen. 6. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Das Bundesamt hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in seinem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen. 6.1 Vorab ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Festnahmen und deren Anzahl Ungereimtheiten vorhanden sind. So hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle geltend gemacht, er sei sechsmal festgenommen worden, wobei die Behörden ihm jeweils die Frage gestellt hätten, weshalb sich sein Cousin B._______ im Jahre 1988 E-3563/2006 der Guerilla angeschlossen habe. Er sei dafür 'sozusagen verantwortlich' gemacht worden (vgl. Akte A1, S. 4). Demgegenüber sprach er anlässlich der kantonalen Befragung von insgesamt drei Festnahmen in den Jahren 1998, 1999 und 2002. Auf die ihm dort gestellte Frage, ob dies die einzigen Festnahmen gewesen seien, führte er aus, er selber sei nur drei Mal festgenommen worden, währenddem sein Vater und andere öfters mitgenommen worden seien. Er habe jeweils fliehen können (vgl. Akte A6, S. 8). Überdies hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle immer denselben Grund für die Festnahmen - nämlich die Guerillatätigkeit seines Cousins B._______ - angegeben, was wiederum den späteren Aussagen beim Kanton klar entgegensteht. Dort machte er geltend, er kenne den Grund für die Festnahme von 1998 nicht. Er wisse nicht, ob es irgendeine Anzeige gegeben habe oder ob es eine blosse Kontrolle gewesen sei. Hinsichtlich der (zweiten) Festnahme von 1999 gab er an, er habe sich einen Reisepass ausstellen lassen wollen und sei zu diesem Zweck nach (...) gegangen. Dort habe man ihn festgenommen und zwei Tag lang festgehalten. Möglicherweise sei sein Name bekannt gewesen. Man habe ihn gefragt, was er wolle und mit welchem Recht er herkomme. Die dritte und letzte Festnahme sei am 15. Oktober 2002 nach dem Militärdienst, der von November 1999 bis Mai 2001 gedauert habe (vgl. Akte A6, S. 8) erfolgt. Er sei auf dem Weg in sein Heimatdorf, wo er Ferien habe verbringen wollen, in (...) festgenommen und vier Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn, da er längere Zeit nicht mehr dort gewesen sei, gefragt, wo er sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, wo er hingehen wolle und was er tun würde. Dabei sei er geschlagen und auch nach dem Aufenthalt seiner Brüder gefragt worden (vgl. A6, S. 8 f.). Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Widersprüche betreffend die Festnahmen auf eine Vermischung der von ihm geltend gemachten Kontrollen und Anhaltungen zurückzuführen seien, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden, zumal den entsprechenden Protokollstellen klare Aussagen entnommen werden können. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden wegen des im Jahre 1991 verstorbenen B._______ seit 1998 ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen, so dass sich dieser 'die ganze Zeit' habe verstecken müssen. Abgesehen davon hätten die Behörden mehrmals Gelegenheit gehabt, ihn festzunehmen. So will der Beschwerdeführer von November 1999 bis Mai 2001 den Militärdienst absolviert haben. E-3563/2006 Im Weiteren kam es, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu den Aufenthaltsorten seiner Brüder zu Ungereimtheiten, welche entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht damit erklärt werden können, der Beschwerdeführer habe eigentlich nichts Genaues dazu sagen können, weil er dies jeweils von anderen gehört habe. Vielmehr wird dadurch der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer versuche, mit dieser Erklärung den Sachverhalt nachträglich anzupassen. An dieser Einschätzung vermag die eingereichte Bescheinigung der HADEP (...) vom 9. März 2003 nichts zu ändern. Vielmehr widerspricht die darin gemachte Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer zwischen 1995 und 2002 mehrmals festgenommen und gefoltert worden sei, da er als aktives Mitglied am Nevroz und an einer 1.Mai- Demonstration teilgenommen habe, den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Befragungen, wo dieser für die erste Festnahme einen anderen Zeitpunkt und für alle Festnahmen andere Gründe angegeben hat. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle ausdrücklich zu Protokoll, er habe zwar die Mitgliedschaft bei der HADEP beantragt, sei jedoch wegen des damaligen Verbots dieser Partei nicht aufgenommen worden (vgl. Akte A1, S. 4 f.). Daher ist dieses Schreiben nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Es muss falls es überhaupt echt sein sollte - als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden. 6.2 Schliesslich vermögen die weiteren im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel nicht zu beweisen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. So hat die Vorinstanz diese Beweismittel aufgrund einer internen Dokumentenanalyse zu Recht als Totalfälschungen betrachtet. Die von der Vorinstanz hervorgehobenen Fälschungsmerkmale - so insbesondere die Form und der Inhalt des Urteils vom 5. Dezember 2002 sowie der Polizeirapport vom 13. Mai 2004 und das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2004, bei welchen es sich unter anderem um amtsinterne Schreiben handelt - vermögen insgesamt zu überzeugen und sind mangels stichhaltiger Gegenargumente in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2005, der sich die Ungereimtheiten 'nicht zu erklären' vermöge, zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der aufgezeigten Fälschungsmerkmale keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Analyse der Vorinstanz zu E-3563/2006 zweifeln und gelangt deshalb zum Schluss, bei den eingereichten Gerichtsunterlagen (Urteil, Polizeirapport und Schreiben der Staatsanwaltschaft) handle es sich um Fälschungen, weshalb es sich erübrigt, weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen entsprechend Mitte Oktober 2002 festgenommen und nach vier Tagen wieder freigelassen wurde, wenn gegen ihn wegen einer am 13. Februar 2001 begangenen Straftat sowie wegen Teilnahme am Nevroz und an einer 1. Mai-Kundgebung tatsächlich ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden wäre. Ferner hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen zum angeblich gegen ihn beim Staatssicherheitsgericht (...) eingeleiteten Verfahren nachgereicht, obwohl er die Beschaffung entsprechender Verfahrensakten über einen türkischen Rechtsanwalt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2005 in Aussicht gestellt hat. Schliesslich spricht auch der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer am 20. Januar 2003 eine Identitätskarte ausstellen liess, gegen eine behördliche Suche nach seiner Person (vgl. Akte A1, S. 3). Dieser Umstand lässt wiederum darauf schliessen, dass gegen ihn nie Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sind. Hinsichtlich des eingereichten Schreibens der Staatsanwaltschaft (...) vom 13. Mai 2004 ist überdies zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer, der offenbar seit seiner Ausreise in Kontakt zu seinen Eltern steht, - diese sollen ihm mitgeteilt haben, dass sie befürchteten, sein jüngerer Bruder gerate nun seitens der türkischen Sicherheitsbehörden unter Druck - nichts von einer Hausdurchsuchung am 13. Mai 2004 und einem laufenden Gerichtsverfahren erwähnt hat. Insgesamt wird dadurch der Eindruck verstärkt, der Beschwerdeführer versuche, mittels Einreichung gefälschter Beweismittel ein gegen ihn eingeleitetes Gerichtsverfahren glaubhaft zu machen. Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. E-3563/2006 6.3 Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, wegen seines Cousins B._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. So seien die Ereignisse der Jahre 1988 bis 1991 um B._______ auch im heutigen Zeitpunkt noch relevant, nachdem dessen nahe Verwandten - mit Ausnahme der Schwester - alle ins Ausland geflüchtet seien. Seither seien er und seine Brüder ins Visier der türkischen Behörden geraten. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer Unterlagen aus dem Asylverfahren von C._______ - eine Eingabe vom 24. Juli 1994, verfasst durch den gleichen Rechtsvertreter - ein, in denen die Hintergrundgeschichte umfassend dargelegt worden sei. 6.3.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10 S. 195 ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten. 6.3.2 Wie den aus dem Asylverfahren von C._______ eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, stammen der Beschwerdeführer und C._______ aus demselben Ort - Weiler (...), Dorf (...). Im Jahre E-3563/2006 1989 soll es in der Umgebung von (...) zu einer Zunahme von PKK- Tätigkeiten gekommen sein. Dies habe zu einer vermehrten Präsenz der Sicherheitskräfte, zu Razzien und Hausdurchsuchungen geführt. Es seien Dorfbewohner mitgenommen, befragt und eingeschüchtert worden. Schliesslich soll im September 1989 in einem Versteck der PKK das Tagebuch des PKK-Mitglieds B._______ - Cousin des Beschwerdeführers - gefunden worden sein, woraufhin es zu einer gross angelegten Festnahme- und Verhaftungswelle gekommen sei. Ziel dieser Aktion sei die Zerschlagung der PKK-Aktivitäten in der Region gewesen. Die Behörden hätten nach mehreren Personen gesucht, die im Tagebuch als aktive PKK-Unterstützer (mit Nahrungsmitteln und Kleidung) aufgeführt worden seien. Nebst zahlreichen anderen Verdächtigen soll damals auch C._______ ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und dabei festgenommen worden sein. Der grösste Teil der ansässigen Bevölkerung von (...) habe das Dorf verlassen müssen. Einige seien in andere Landesteile gezogen, andere seien ins Ausland geflohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Verfahren antragsgemäss auch die Akten aus dem Asylverfahren von C._______ beigezogen. Aus diesen geht hervor, dass C._______ im Rahmen der gross angelegten Suche nach PKK-Aktivisten in der Region von (...) im Jahre 1989 wegen Unterstützung der PKK festgenommen und misshandelt worden war. Einer weiteren Festnahme habe er sich mittels Flucht ins Ausland entziehen können. Gestützt auf dessen Asylbegründung wurde C._______ mit Urteil der ARK vom 26. Juni 1995 als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lassen die damaligen Ereignisse jedoch nicht den Schluss zu, wonach die nahen Angehörigen des Beschwerdeführers ebenfalls mit Verfolgung zu rechnen hätten. Zwar kann den vorliegenden Akten entnommen werden, dass der Wegzug des Vaters des Beschwerdeführers im Jahre 1989 - der Beschwerdeführer war damals 10-jährig - offensichtlich im Zusammenhang mit den damaligen schwierigen Verhältnissen im Heimatdorf stand, welche den Dorfbewohnern, so auch der Familie des Beschwerdeführers, ein Weiterleben dort unmöglich machten. Selbst wenn der Vater und dessen Familie wegen des mit ihnen verwandten PKK-Aktivisten B._______ unter einem gewissen Druck gestanden haben sollten, so gehörte dieser offensichtlich nicht zu den Personen, die verdächtigt worden waren, die PKK aktiv unterstützt zu haben. Wäre er nämlich im Tagebuch von B._______ aufgeführt gewesen, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls festgenommen und ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Schliess- E-3563/2006 lich soll der Vater im Jahre 1997 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein, wo er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weiterhin wohnhaft sei (vgl. Akte A6, S. 4). 6.3.3 Wie hievor dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte glaubhaft zu machen. Ausserdem hat er versucht, diese mit Totalfälschungen zu belegen, was seine Glaubwürdigkeit erschüttert. Zudem hat er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, er selber habe sich politisch betätigt oder sei offiziell für den im Jahre 1988 der PKK beigetretenen und im Jahre 1991 verstorbenen Cousin eingestanden. Als damals erst Neun- respektive Zwölfjähriger stand er auch nicht in (engem) Kontakt zu diesem. Er will lediglich als Kind ('Ich war damals noch jung') davon gehört haben, dass sein Cousin nach einem Aufenthalt in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt sei und sich der PKK angeschlossen habe (vgl. Akte A6, S. 6 und 10). Wie hievor erwähnt, zählten die türkischen Behörden seinen Vater offensichtlich nicht zum Kreise der Verdächtigen, die die PKK aktiv unterstützt hatten. Zudem soll sein Vater seit dem Jahre 1997 unbehelligt von den Sicherheitskräften in seinem Heimatdorf wohnen (vgl. Akte A6, S. 3 ff.). Schliesslich steht der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht in Kontakt zu den aus politischen Gründen ins Ausland geflüchteten Verwandten seines Cousins, zumal er nicht weiss, wo sich diese aufhalten (vgl. a.a.O., S. 4). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach nun sein jüngerer Bruder E._______ erste Schwierigkeiten habe und ins Visier der Sicherheitskräfte geraten könnte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal er auf dem blossen Hörensagen beruht. 6.3.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung glaubhaft darzutun. Das BFM hat den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und korrekt gewürdigt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen nicht hinreichend Gelegenheit hatte, seine Ausreisegründe darzulegen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, die auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen lassen. E-3563/2006 6.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Gesuchsbegründung ferner vorgetragen hat, er und seine Familie seien einerseits, weil sie Kurden seien, andererseits wegen ihrer Verwandtschaft mit einem PKK-Verantwortlichen im Jahre 1989 zum Verlassen ihres Heimatdorfes gezwungen worden, ist festzuhalten, dass diese Schwierigkeiten offenbar im Zusammenhang mit den damaligen militärischen Offensiven (welche die Zerschlagung der PKK bezweckten) in der Heimatregion des Beschwerdeführers standen, denen sich die Familie des Beschwerdeführers durch Wohnsitznahme in anderen Landesteilen offensichtlich erfolgreich hat entziehen können. Schliesslich kehrten die Eltern und die jüngeren Geschwister im Jahre 1997 wieder ins Dorf zurück, wo sie weiterhin wohnhaft sind. Zudem sind auch die geltend gemachten Schwierigkeiten der alevitisch-kurdischen Minderheit, unter denen deren Angehörige zu leiden haben, gemäss nach wie vor gültiger Praxis für sich alleine zu wenig intensiv, als dass ihnen Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zukommt. Um die vom Asylgesetz vorausgesetzte Intensität zu erreichen, müssten zusätzliche staatliche Massnahmen hinzukommen, die im konkreten Einzelfall stärker sind als das, was die ethnische Minderheit der alevitischen Kurden an sich hinnehmen muss. Der Beschwerdeführer vermochte wie hievor ausführlich dargestellt, keine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der Sachverhalt ist von der Vorinstanz genügend abgeklärt und erstellt. Es besteht keine Veranlassung, eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen oder eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben. Die entsprechenden Verfahrensanträge sind daher abzuweisen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Auch eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. E-3563/2006 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-3563/2006 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.4.1 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation und die allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei respektive in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - (...) (vgl. zur Sicherheitslage im Südosten der Türkei: EMARK 2004 Nr. 8) sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem sind in Anbetracht E-3563/2006 der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er in seiner Heimat mit den dort verbliebenen Eltern und Geschwistern (vgl. Akte A1, S. 2; A6, S. 3 f.) sowie mit seinem Bruder D._______ und dessen Familie (E-3682/2006; N ...), deren Beschwerde mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurde, über ein intaktes Beziehungsnetz. Es steht ihm auch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner engeren Heimat offen, falls er eine Rückkehr in dieses Gebiet nicht in Betracht zieht, hat er doch eigenen Angaben zufolge seit 1997 an verschiedenen Orten gelebt und gearbeitet (vgl. Akten A1, S. 2 und A6, S. 5). Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer in der Anfangsphase ausgesetzt sein könnte, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. 9.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-3563/2006 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3563/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - ... (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 21

E-3563/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2008 E-3563/2006 — Swissrulings