Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3561/2014
Urteil v o m 1 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, B._______, Spanien, gesetzlich vertreten durch C._______, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
E-3561/2014 Sachverhalt: A. Am 3. Februar 2014 suchte die Mutter der Beschwerdeführenden für sich und ihre Tochter D._______ in der Schweiz um Asyl nach. Gleichzeitig reichte sie für die Beschwerdeführenden ein separates Asylgesuch ein. Das BFM hörte die Mutter der Beschwerdeführenden am 13. Februar 2014 zur Person an (BzP). Dabei machte sie geltend, sie hätten Spanien verlassen, da sie ihre Wohnungsmiete nicht mehr hätten bezahlten können. Sie hätten kaum genügend Geld für das Essen gehabt, die Schulbücher für die Beschwerdeführenden hätten sie nicht bezahlen können. Seit November 2013 hätten sie zwar vom Sozialamt Euro 530 erhalten, indes koste bereits eine Wohnung, Wasser und Strom so viel. Sie, die Mutter, wünsche sich genügend Geld für die Ausbildung der Beschwerdeführenden. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 3014 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen. Die Verfügung sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
E-3561/2014 Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die kantonalen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen. Die Vorinstanz hat der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb die Wiederherstellung derselben sowie der Vollzug der Wegweisung bis zur Erledigung der Beschwerde nicht in Frage steht. Die Anträge sind gegenstandslos. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 5.2 Gemäss Art. Art. 31a Abs. 3 AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, welches die Voraussetzung von Art. 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. Nach Art. 18 AsylG gilt als Asylgesuch jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht. Praxisgemäss ist dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch
E-3561/2014 Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) umfasst (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2122/2014 vom 5. Mai 2014). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten ihr Asylgesuch ausschliesslich mit wirtschaftliche Gründen begründet. Diese vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, den vorinstanzlichen Schluss in Frage zu ziehen. Erneut berufen sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe auf die wirtschaftlich schlechte Situation in Spanien und äussern darüber hinaus den Wunsch nach einer guten Schulausbildung. Damit machen sie offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, aber auch kein Wegweisungshindernis geltend. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht gegeben sind und damit kein Asylgesuch vorliegt. Sie ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
E-3561/2014 Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Mutter der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Spanien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über spanische Reisepässe. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vor-
E-3561/2014 stehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3561/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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