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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 E-3547/2006

7. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,802 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-3547/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. Juli 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3547/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 22. November 2002 im Besitze seines echten Reisepasses über den Flughafen Istanbul. Nach einem Aufenthalt von rund 84 Tagen in B._______ gelangte er am 23. Februar 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das C._______ hörte ihn am 24. März 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______, E._______, sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Von Beruf sei er F._______, G._______ und kurdischer Volkssänger. Seit 1995 beziehungsweise 1996 sei er Mitglied der „Halkin Demokrasi Partisi“ (HADEP). Er sei einer der sieben Delegierten der HADEP seines Heimatdorfes gewesen. Er habe sich insbesondere in der Kultur- und Kunstabteilung sowie der Jugendkommission der HADEP engagiert. Seit dem Jahre 2001 sei er auch Mitglied des Menschenrechtsvereins „Insan Haklari Deranegi“ (IHD). Als einfaches Mitglied habe er an Presseerklärungen teilgenommen sowie im Namen der Organisation Leute ausfindig gemacht, die staatlichem Druck oder Folter ausgesetzt gewesen seien. Seit dessen Eröffnung im Februar 2002 sei er auch Mitglied des Kulturzentrums H._______. Er habe an Veranstaltungen des Kulturzentrums gesungen und als Moderator gewirkt. Aufgrund seines kulturellen Engagements sei er zwischen 1996 und 2002 von der Polizei verschiedentlich schikaniert und einmal jährlich auf den Posten mitgenommen worden. Dort sei er befragt, beschimpft und geschlagen worden. Nach wenigen Stunden sei er jeweils wieder freigelassen worden. Am Newroz 2002 sei er der kurdische Moderator gewesen. Noch vor Beginn der Veranstaltung sei er verhaftet, indes kurz darauf wieder freigelassen worden. Anlässlich der 1. Mai-Kundgebung 2002 habe er öffentlich vier bis fünf Lieder vorgetragen. Dabei habe er in einem Satz aus Versehen statt des Wortes „Rosengarten“ das Wort „Kurdistan“ ausgesprochen. Gleichentags sei ein Verfahren wegen propagandistischer Tätigkeit gegen ihn eingeleitet worden. Am 8. Mai 2002 sei er im Beisein seiner Anwältin von der Staatsanwaltschaft in E._______ befragt worden. Mit Urteil vom 21. Oktober 2002 sei das Verfahren eingestellt worden, da die ihm vorgeworfenen Anschuldigungen keine Gesetzeswidrigkeit darstellen würden. E-3547/2006 Einen Monat vor den Wahlen im November 2002 sei er auf dem Nachhauseweg von einer Volksversammlung der HADEP von der Polizei angehalten und aufgefordert worden, mit auf die Sicherheitsdirektion zu kommen. Unterwegs habe das Polizeiauto angehalten und er sei auf ein Feld geworfen worden. Unter Schlägen und Todesdrohungen sei er als Mitglied der „Partia Karkeren Kurdistan“ (PKK) bezeichnet und aufgefordert worden, der Polizei Informationen über PKK-Mitglieder in der HADEP zukommen zu lassen. Da er über keine Informationen verfügt habe, habe er sich jedoch bereit erklärt, sich um entsprechendes Wissen zu kümmern. Daraufhin sei er mit der Auflage, sich in zwei Tagen zu melden, entlassen worden. Nach zwei Tagen habe er der Polizei mitgeteilt, dass er noch über keine Informationen verfügen würde, sich indes weiter um solche bemühen werde. Namentlich hätte er herausfinden sollen, wo sich rund 15 Guerillas in E._______ aufhalten würden und wer von der HADEP für die PKK tätig sei. Nach 20 Tagen habe er sich erneut bei der Polizei gemeldet und ihnen mitgeteilt, dass er mehr Zeit für die Informationsbeschaffung benötige. Einen weiteren Bericht habe er für die Zeit nach den Wahlen in Aussicht gestellt. Er habe indes nicht Informant der Polizei werden wollen, weshalb er beschlossen habe, nach den Wahlen das Heimatland zu verlassen. Einen Tag vor den Wahlen, am 2. November 2002, sei er vom Parteipräsidenten beauftragt worden, auf einem Motorrad für den geordneten Ablauf einer Kundgebung zu sorgen. Während der Fahrt durch die Stadt seien er und sein Kollege von der Polizei festgenommen worden. Die Polizei habe ihnen die Identitätskarten abgenommen und sie auf den Posten bringen wollen. Dies hätten die Parteileitung sowie die Anwesenden indes verhindern können. Die Polizisten hätten ihn und seinen Kollegen daraufhin aufgefordert, sich am folgenden Montag auf dem Posten zu melden. Am nächsten Tag sei er zunächst an die Urne gegangen, anschliessend zu seiner Tante in I._______ und nach 17 Tagen nach Istanbul, von wo aus er das Heimatland verlassen habe. B. Im Rahmen weiterer Abklärungen ersuchte das Bundesamt den Beschwerdeführer am 21. Mai 2003, 8. Juli 2003 und 11. August 2003 weitere Beweismittel einzureichen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2003, 18. Juli 2003 und 22. August 2003 gab der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem eine Primarschulbestätigung, zwei Auszüge aus dem Nüfusregister, ein Referenzschreiben des IHD E._______ vom 5. Juni 2003, einen Gerichtsbeschluss vom 1. Oktober E-3547/2006 2002, ein gerichtliches Aussageprotokoll vom 8. Mai 2002, ein Anwaltsschreiben vom 10. Juli 2003 sowie einen Einstellungsbeschluss vom 21. Oktober 2002 zu den Akten. Am 5. September 2003 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärung offener Fragen. Die Antwort der Botschaft vom 18. Mai 2004 ging am 1. Juni 2004 bei der Vorinstanz ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 unterbreitete das Bundesamt dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsanfrage zur Stellungnahme. Dieser antwortete am 16. Juni 2004. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe vom 12. August 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Ein allfälliger Kostenvorschuss sei vom Sicherheitskonto zu beziehen. E. Mit Schreiben vom 13. August 2004 gab der Beschwerdeführer einen neuen Nüfusregisterauszug sowie sieben Referenzschreiben zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2004 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 25. August 2004 die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags stellte die Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. E-3547/2006 H. Am 8. November 2007 reichte der Beschwerdeführer beim inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben seiner Ehefrau ein. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Dorfvorstehers sowie einen Brief der Ehefrau ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). E-3547/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei politischen Veranstaltungen als Sänger und Moderator aufgetreten sei, würden aufgrund der eingereichten Video- Dokumente als glaubhaft erscheinen. Sodann sei nicht ausgeschlossen, dass es auf lokaler Ebene tatsächlich zu zeitlich begrenzten behördlichen Massnahmen und Bedrohungen des Beschwerdeführers gekommen sei, auch wenn es sich bei der DEHAP/HADEP um eine legale Partei handle. Der alleinige Umstand, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die DEHAP/HADEP, für den IHD und das Kulturzentrum ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge nicht, um zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrele- E-3547/2006 vanten Verfolgung anzunehmen. Dies insbesondere deshalb, weil die eingereichten Dokumente belegen würden, dass gegen den Beschwerdeführer zunächst tatsächlich politisch motivierte behördliche Untersuchungen angestrengt, diese indes kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers eingestellt worden seien. Dies belege das Erlöschen des behördlichen Verfolgungsinteresses gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Botschaftsanfrage habe sodann ergeben, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und dass weder die Polizei noch die Gendarmerie den Beschwerdeführer auf lokaler oder nationaler Eben suchen würden. Auch hätten die Abklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer keinem Passverbot unterstehe und dass weder bei der Staatsanwaltschaft des J._______ noch bei der Staatsanwaltschaft in E._______ Verfahren gegen ihn hängig seien. Weiter habe die Anfrage beim Nüfus-Amt in E._______ ergeben, dass bei den Personaldaten des Beschwerdeführers ein Vermerk vorhanden sei, wonach dieser polizeilich gesucht werde. Diesen Vermerk könne das Amt nur auf Anweisung der Polizei entfernen. Es liege daher der Schluss nahe, dass es die zuständigen Polizeibehörden unterlassen hätten, das Nüfus-Amt über die Verfahrenseinstellung zu informieren. Betreffend die in der Stellungnahme vorgebrachten Einwände führt das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, diese würden keine neuen Sachverhaltselemente enthalten. Sodann gehe es von der Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Ankara aus. Insgesamt komme es zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimat keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die türkischen Behörden drohe. Es sei ihm zuzumuten, über einen Anwalt in der Türkei beim Nüfusamt den Vermerk, wonach er polizeilich gesucht werde, aus seinen Personaldaten löschen zu lassen, was er bis anhin nicht getan habe. Schliesslich bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass sich ein eventuelles lokales Verfolgungsinteresse dem Beschwerdeführer gegenüber über das gesamte Staatsgebiet der Türkei erstrecken würde. Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die Niederlassungsfreiheit für Staatsangehörige der Türkei bestehe für den Beschwerdeführer ohnehin die Möglichkeit, sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einer anderen Region des Landes niederzulassen. E-3547/2006 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer bekannten politischen Familie, deren Angehörige durchwegs unter äusserst hohem Druck stehen würden. Im Gebiet des Heimatdorfes des Beschwerdeführers sowie der angrenzenden Region seien Aktivitäten der Guerilla der PKK zu verzeichnen. Von diesem allgemein schon hohen Repressionsniveau sei auszugehen. Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit 1995/96 im Umfeld der kurdischen Oppositionsbewegung politisch aktiv gewesen sei. Im Frühjahr 1999 seien zahlreiche Aktivisten der HADEP, Sektion E._______, (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei den Vorbereitungen (...) erheblich engagiert. Zudem sei geplant gewesen, dass er in einer zweiten Gruppe ebenfalls (...) teilnehmen würde, was dann aber nicht möglich gewesen sei, da die Sicherheitsbehörden (...) zwangsweise abgebrochen hätten. Entgegen der Ansicht des BFM sei der Beschwerdeführer kein gewöhnliches Basismitglied der HADEP gewesen, sondern ein Delegierter seines Dorfes. Im Rahmen seines Engagements habe er politische Gefangene besucht, sich gegen die Isolationshaft eingesetzt und gefolterte Personen betreut. Daneben sei er als kurdischer Volkssänger aufgetreten. Über Jahre hinweg habe er pro Woche mehrere Stunden in seine politischen Aktivitäten investiert. Dieser zeitliche Umfang mache deutlich, dass sich der Beschwerdeführer erheblich exponiert habe. Er gehöre daher einer Risikogruppe an, die bis heute mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer politisch motivierten Verfolgung rechnen müsse. Darüber könne auch der Umstand nicht hinwegtäuschen, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren kurz vor seiner Ausreise eingestellt worden sei. Dies sei nur deshalb zustande gekommen, weil sich der Beschwerdeführer unter Drohungen bereit erklärt habe, das Umfeld der kurdischen Opposition auszukundschaften. Da er sich dieser Abmachung durch Flucht entzogen habe, müsse er mit ernsthaften Racheaktionen rechnen. Im Weitern bezweifle das BFM aufgrund des Abklärungsergebnisses der Botschaft zu Unrecht die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer. Bereits in der Stellungnahme vom 16. Juni 2004 seien diesbezüglich Zweifel geäussert worden. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Botschaftsantwort in Form einer Zusammenfassung und nicht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen offen gelegt worden sei. Sodann seien die Überprüfungsmöglichkeiten der Botschaft bei Suchvermerken beschränkt und somit nur teilweise E-3547/2006 zuverlässig. Diese würden sich ausschliesslich auf das elektronisch geführte, zentrale Aktenregister der türkischen Staatsanwaltschaft beziehen. Der Botschaft sei es verwehrt, Einblick in die Register der verschiedenen Geheimdienste zu haben. Vor diesem Hintergrund sei immer mit einer Manipulationsmöglichkeit der Vertrauensanwälte der Botschaft von Seiten der türkischen Behörden zu rechnen. Das BFM habe diese begründeten Zweifel an den Abklärungsergebnissen der Botschaft in der angefochtenen Verfügung ohne nähere Begründung von sich gewiesen. Der Beschwerdeführer müsse jedoch aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der mehrfachen Festnahmen, bei denen er auch erkennungsdienstlich behandelt worden sei, eine geheimdienstliche Fichierung als „unbequeme Person“ befürchten. Bei einer solchen Registrierung liege es nahe, dass er Ziel einer extralegalen Hinrichtung werden könnte. Sodann sei es eine blosse Vermutung des BFM, dass der Beschwerdeführer den polizeilichen Suchvermerk im Nüfusregister durch die Mandatierung eines Anwalts löschen lassen könne. Als Asylgesuchsteller könne er nicht mit den Behörden in Kontakt treten, ohne dass ihm dies als Unterschutzstellung angelastet werde. Deshalb und weil die HADEP, Sektion E._______, 1999 ins Kreuzfeuer der politischen Repressionen geraten sei, habe der Beschwerdeführer in subjektiver wie objektiver Hinsicht begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 5. 5.1 Den eingereichten und für echt befundenen Beweismitteln (Videokassetten und Gerichtsdokuemte) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen von politischen Veranstaltungen als Sänger und Moderator aufgetreten ist. Weiter steht fest, dass er am 8. Mai 2002 von der Staatsanwaltschaft in E._______ im Zusammenhang mit der 1. Mai-Kundgebung desselben Jahres von der Staatsanwaltschaft befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner türkischen Rechtsvertretung zu Protokoll, Mitglied der HADEP und des Menschenrechtsvereins zu sein sowie anlässlich der besagten Kundgebung türkische sowie kurdische Lieder von Künstlern, deren Kassetten legal verkauft würden, gesungen zu haben. Weiter gab er zu Protokoll, in einem Lied versehentlich das Wort „Kurdistan“ statt „Rosengarten“ verwendet zu haben. Dieses Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde - in Würdigung unter anderem seiner Vorbringen - mit Urteil der DGM Staatsanwaltschaft J._______ vom 21. Oktober 2002 eingestellt. Die Einstellung wurde damit begründet, dass E-3547/2006 die vorgeworfenen Anschuldigungen keine Gesetzeswidrigkeit darstellen würden. 5.2 5.2.1 Im Weiteren haben die Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft ergeben, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei oder der Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht und er unterstehe auch keinem Passverbot. Ferner seien weder bei der Staatsanwaltschaft des DGM in J._______ noch derjenigen in E._______ Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Einzig finde sich im Familienregister des Nüfus-Amtes in E._______ ein Vermerk, wonach der Beschwerdeführer polizeilich gesucht werde. Dieser Vermerk könne jedoch auf Anweisung der Polizei gelöscht werden. 5.2.2 Zu diesen Abklärungen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Botschaft nur in Form einer Zusammenfassung zur Kenntnis gebracht worden sei. 5.2.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst. b.) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis, sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 5.2.4 Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2004 den Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort in Form einer Zusammenfassung zur Kenntis- und Stellungnahme unterbreitet (vgl. A31, S. 3). Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 hat sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen lassen. In der Folge hat die Vorinstanz ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nur auf Erkenntnisse abgestellt, welche dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden sind. Bei dieser Sachlage kann deshalb offen bleiben, ob es vorliegend nicht angezeigt gewesen wäre, dem Beschwerdeführer den kurzen, einseitigen Abklärungsbericht unter Abdeckung der wenigen geheim zu haltenden Stellen zur Kenntnis zu bringen. Ge- E-3547/2006 samthaft betrachtet liegt in der Vorgehensweise des Bundesamtes jedenfalls entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 5.2.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Botschaftsanfrage vor, bei Suchvermerken seien die Überprüfungsmöglichkeiten der Botschaft sehr beschränkt und es sei nicht möglich, asylrechtlich relevante Informationen aus den verschiedenen türkischen Geheimdiensten zu erhalten. Es sei daher immer wieder mit Manipulationen der Vertrauensanwälte der Schweizerischen Vertretung durch die türkischen Behörden zu rechnen. Dazu ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, diesen Einwand auch nur ansatzweise zu substanziieren. Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte für diese durch nichts belegte Behauptung zu entnehmen. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, diese Einwände habe er bereits im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2004 vorgebracht. Das BFM habe diese begründeten Zweifel an den Abklärungsergebnissen der Botschaft in der angefochtenen Verfügung jedoch ohne nähere Begründung von sich gewiesen. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Einwände des Beschwerdeführers unter Ziffer 3 aufgeführt und unter Ziffer 4 gewürdigt wurden. Namentlich hat die Vorinstanz ausgeführt, die Stellungnahme würde keine neuen Sachverhaltselemente enthalten, mithin sei von der Zuverlässigkeit sowie Richtigkeit des Abklärungsergebnisses auszugehen. Mit dieser Erwägung hat das Bundesamt, wenn auch in sehr knapper, so aber gerade noch rechtsgenüglicher Weise festgestellt, dass es die - im Übrigen ohnehin nicht näher begründeten Behauptungen - als insgesamt unzutreffend erachtet. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch aus diesem Einwand nichts für sich abzuleiten. Die Botschaftsantwort kann den nachfolgenden Erwägungen demnach zu Grunde gelegt werden. 5.3 5.3.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer an - unter anderem politischen - Veranstaltungen als Sänger und Moderator aufgetreten ist. Deshalb ist für das Gericht auch nicht ganz auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich für wenige Stunden festge- E-3547/2006 nommen und dabei jeweils ohne Auflage freigelassen wurde. Weiter steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das gegen den Beschwerdeführer im Mai 2002 eingeleitete Verfahren mangels Gesetzeswidrigkeit seines Verhaltens im Oktober 2002 per Gerichtsentscheid eingestellt wurde. Ebenso steht vorliegend fest, dass über den Beschwerdeführer kein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt existiert, er von der Polizei weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht wird, kein Passverbot gegen in besteht und kein Verfahren gegen ihn hängig ist. Schliesslich geht das Gericht davon aus, dass im Familienregister nach wie vor ein Vermerk vorhanden ist, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde. 5.3.2 Was sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe anbelangt, wonach der Beschwerdeführer aus einer politisch bekannten Familie stamme, über Jahre hinweg Kontrollen und Hausdurchsuchungen ausgesetzt gewesen sei, ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nie entsprechend geäussert hat. Vielmehr hat er zu Protokoll gegeben, abgesehen von seiner Ehefrau und zwei seiner Geschwister, welche alle HADEP-Mitglieder seien, sei niemand der Familie politisch aktiv beziehungsweise politisch aktiv gewesen (vgl. A15, S. 15). Er selber sei Parteidelegierter seines Heimatdorfes gewesen und habe an Delegiertenversammlungen teilgenommen sowie an Parteikongressen gesungen, mithin sich vorwiegend in der Kultur- und Kunstabteilung der HADEP engagiert (vgl. A15, S. 12), da in seiner Familie die „spezielle Stimme“ des Volkssängers gepflegt werde (vgl. A 1, S. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift leben sodann in der Schweiz keine als Flüchtlinge anerkannte Verwandten des Beschwerdeführers. Auch die weiteren Angaben in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers stimmen nicht mit seinen persönlichen Vorbringen überein. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum politischen Engagement und Umfeld des Beschwerdeführers als insgesamt übersteigert dargestellte und damit als nachgeschobene, unglaubhafte Sachverhaltsanpassungen zu bewerten und können deshalb nicht gehört werden. Demnach handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein bei der HADEP insbesondere im kulturellen Bereich tätiges Parteimitglied ohne exponierte Stellung. E-3547/2006 5.4 5.4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 5.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indes nicht allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von E-3547/2006 einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). 5.4.3 Laut den Angaben des Beschwerdeführers wurde er zwischen 1995 und der Ausreise einmal jährlich inhaftiert und dabei jeweils nach wenigen Stunden wieder freigelassen (vgl. A15, S 16 ff.). Diesen Kurzfestnahmen fehlt offensichtlich die erforderliche Intensität, um sie als asylrechtlich relevant zu betrachten. Entsprechend haben sie den Beschwerdeführer auch nie veranlasst, deshalb das Heimatland zu verlassen. Im Mai 2002 wurde erstmals gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem künstlerischen Auftritt an der 1. Mai-Kundgebung ein Verfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, Mitglied der HADEP und des IHD zu sein. Dennoch wurde er nach der Befragung ohne Auflage freigelassen und das gegen ihn eingeleitete Verfahren wurde am 21. Oktober 2002 mangels Gesetzeswidrigkeit seines Verhaltens gerichtlich eingestellt. Diese Vorgehensweise der türkischen Behörden belegt, dass sie die Aktivitäten des Beschwerdeführers als insgesamt nicht verfolgenswert einstuften. Dies entspricht denn auch den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach einfache Mitglieder dieser Partei ohne exponierte Stellung durch den türkischen Staat nicht verfolgt werden. Hätten die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer nämlich aufgrund seiner ihnen bekannten politischen Einstellung und seiner Aktivitäten für die HADEP sowie den IHD tatsächlich belangen wollen, hätten sie ihn nach der Befragung im Mai 2002 wohl kaum ohne Weiteres freigelassen. Ebensowenig hätten sie in der Folge das Verfahren gegen ihn eingestellt. Zwar wird in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich eingewendet, die Einstellung des Verfahrens sei die Folge der Zusage des Beschwerdeführers, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Dieser Einwand ist indes insoweit unbehelflich, als die Einstellung allein aufgrund der Zusage wohl kaum erst rund ein halbes Jahr später erfolgt wäre, sondern umgehend. Dass die Behörden das Verfahren erst einstellten, nachdem der Beschwerdeführer ihnen innerhalb von rund sechs Monaten keinerlei Informationen gegeben hat, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar. Schliesslich hätte die Polizei den Beschwerdeführer - wären tatsächlich ernsthafte Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen und wäre er polizeilich gesucht worden - am 2. November 2002 wohl kaum auf das blosse Drängen von Parteimitgliedern und E-3547/2006 anderer Kundgebungsteilnehmer nicht festgenommen. In diesem Zusammenhang ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, wenn er sich tatsächlich von den heimatlichen Behörden verfolgt fühlte und sich deshalb zur Ausreise entschlossen hatte, einen Tag vor der Ausreise noch an einer Kundgebung teilgenommen hat und dabei das Risiko einer Festnahme eingegangen ist. Aus demselben Grund wäre wohl eine tatsächlich gesuchte Person am Tag des Verlassens des Heimatdorfes auch nicht noch an die Urne gegangen. Gegen die behauptete Gefährdungssituation spricht ferner auch noch die legale Ausreise des Beschwerdeführers im Besitze des eigenen auf seine Identität lautenden Reisepasses über den internationalen Flughafen von Istanbul. Wäre der Beschwerdeführer - wie behauptet landesweit gesucht worden, ist nicht einsehbar, weshalb er sich in Anbetracht der strengen Kontrollen am internationalen Flughafen von Istanbul dem Risiko ausgesetzt haben soll, verhaftet zu werden. An dieser Feststellung ändert auch der unbehelfliche Erklärungsversuch nichts, dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern in der Höhe des geringen - Betrages von Euro 250.-- habe er die Flughafenkontrolle umgehen können. Bei dieser Sachlage ist zu schliessen, dass kein beziehungsweise kein landesweites Interesse der türkischen Behörden an der Verfolgung des Beschwerdeführers besteht. Insoweit würde dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen. 5.4.4 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Ausreise im Zeitpunkt der Ausreise nicht auf eine begründete Furcht vor einer staatlichen Verfolgung geschlossen werden kann. Zudem liegen aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt mit einer konkret ihn betreffenden Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe seitens der türkischen Behörden zu rechnen hätte. 5.4.5 Die Abklärungen der Botschaft beim Nüfus-Amt in E._______ haben ergeben, dass bei den Personaldaten des Beschwerdeführers ein Vermerk angebracht ist, wonach dieser polizeilich gesucht werde. In der angefochtenen Verfügung hat das Bundesamt festgestellt, dieser Vermerk könne der Beschwerdeführer mittels eines mandatierten Rechtsvertreters löschen lassen. In der Rechtsmitteleingabe qualifiziert der Beschwerdeführer dies als eine reine Vermutung, und führt aus, eine solche Kontaktaufnahme würde vom Bundesamt als Unter- E-3547/2006 schutzstellung erachtet und gegen ihn verwendet. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich bei der vorinstanzlichen Feststellung nicht nur um eine blosse Vermutung, sondern um das Ergebnis der Abklärungen direkt vor Ort beim zuständigen Nüfus-Amt. Insoweit erweist sich der Einwand als unbehelflich. Da der Beschwerdeführer - wie vorliegend dargelegt wurde - die Flüchtlingseigeschaft nicht erfüllt, ist es ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr in die Türkei um die Löschung des Vermerkes zu bemühen. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben sowie die – soweit nicht gewürdigt - weiteren eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl somit zu Recht nicht gewährt worden. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-3547/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum E-3547/2006 heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland zurückzukehren. Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 8) erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in D._______ lebte, dort eine Zeitlang neben F._______ auch ein G._______ sowie als Volkssänger künstlerisch tätig war. Zudem leben die Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder, die Eltern sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatdorf. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in D._______ über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Unter anderem lebt ein Bruder des Beschwerdeführers als K._______ in L._______ und einer als M._______ in N._______. Damit würde der Beschwerdeführer auch an diesen Orten über persönliche Beziehungen verfügen, welche ihm bei einer Rückkehr von Nutzen sein könnten. Ohne die Schwierigkeiten bei E-3547/2006 einem Neustart verkennen zu wollen, ist der Wegweisungsvollzug bei dieser Sachlage insgesamt als zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die notwendigen Reisedokumente für die Rückkehr zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv: nächste Seite) E-3547/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das C._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-3547/2006 Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das C._______ (in Kopie) Seite 21

E-3547/2006 — Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 E-3547/2006 — Swissrulings