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Bundesverwaltungsgericht 10.08.2020 E-3529/2020

10. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,768 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3529/2020

Urteil v o m 1 0 . August 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2020 / N (…).

E-3529/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2016 auf dem Luftweg nach B._______, von wo aus er schliesslich über die Türkei und Italien in die Schweiz gelangte. Am 27. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 18. August 2016 summarisch befragt. Am 20. August 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er sei tamilischer Ethnie und sei von 2009 bis zu seiner Ausreise in C._______, Distrikt D._______, wohnhaft gewesen; zuvor habe er in Jaffna gelebt. Ab 2005 – und bis zu seiner Ausreise – sei er als (…) für eine (…) in E._______ und im F._______ tätig gewesen. Er sei nicht im eigentlichen Sinn politisch aktiv gewesen, habe jedoch während des Waffenstillstands 2001 oder 2002 geholfen, den Pongu-Tamil-Tag in E._______ zu organisieren. Nach der Tsunami-Katastrophe im Jahr 2004 habe er Hilfsgüter und Waren für die Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) gesammelt. Sowohl sein Bruder als auch verschiedene Verwandte der Familie seiner Ehefrau seien in unterschiedlichen Funktionen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen. Nach einem Anschlag auf ein Armeecamp hinter seinem Haus im Jahr 2007 seien er und sein Bruder festgenommen, befragt und erst nach Vermittlung einer Drittperson freigelassen worden. 2008 sei er an einem Kontrollposten in I._______ wiederholt angehalten, kontrolliert und einmal während rund sieben Stunden befragt worden. Im gleichen Jahr habe er im Abstand von einer Woche zweimal gefälligkeitshalber für einen Arbeitskollegen jeweils eine Person in seinem Wagen transportiert. Beim zweiten dieser Fahrdienste habe die Person vorgängig bei ihm übernachtet und er habe diese aufgrund einer im Bad aufgefundenen Cyanid-Kapsel als LTTE-Aktivist identifiziert. Er habe 2009 mit mehreren Personen in Flüchtlingscamps in E._______ Gespräche geführt und sei vom Terror Investigation Department (TID) dazu befragt worden. Sein Chef sei 2012 festgenommen und befragt worden, woraufhin auch er vom TID vorgeladen worden sei. Die vier- bis fünftägige Befragung habe sich um ein von ihm gekauftes und wiederverkauftes Fahrzeug gedreht, das in der Folge bei einem Selbstmordanschlag eingesetzt worden sei. Zudem sei er zur Finanzierung der LTTE seinerseits respektive seitens seines

E-3529/2020 Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Neueröffnung der Filiale im F._______ befragt worden. Im (…) 2016 sei er erneut vom TID zu einer Befragung in Colombo vorgeladen worden. Diese Befragung habe am (…) 2016 stattgefunden. Dabei sei er derjenigen Person gegenüberstellt worden, die er 2008 gefälligkeitshalber transportiert und als LTTE-Aktivist ausgemacht habe; sie hätten sich bei der Konfrontation aber nicht gegenseitig identifiziert. Er sei überdies nach allfälligen eigenen Aktivitäten für die LTTE befragt und geohrfeigt worden, als er solche verneint habe. Da er dem TID gegenüber erwähnt habe, seine Frau nicht über die Befragung in Kenntnis gesetzt zu haben und nach Hause gehen zu müssen, sei er nach einem Tag freigelassen worden. Fünf Tage später sei er zu seiner Schwiegermutter nach Colombo gefahren, die schliesslich seine Ausreise am (…) 2016 organisiert und finanziert habe. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem eine Identitätskarte im Original, Kopien von Arbeitsausweisen betreffend seine berufliche Tätigkeit in der (…)branche sowie die Bestätigung eines Priesters in E._______ vom 17. Februar 2017 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 – eröffnet am 9. Juni 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juli 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Anwalts zu den Akten gereicht. E. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2020 bestätigt.

E-3529/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3529/2020 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur Befragung durch das TID im (…) 2016. Die diesbezüglichen Ausführungen seien widersprüchlich, unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. Die übrigen von ihm geltend gemachten Vorkommnisse seien allesamt nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen. So lägen etwa keine Hinweise für die Annahme vor, die Behörden seien aufgrund seiner pro-tamilischen Aktion im Jahr 2001 oder 2002 oder der Hilfeleistung nach der Tsunami-Katastrophe 2004 an den Beschwerdeführer herangetreten. Die Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden zwischen 2007 und 2009 seien – ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – vor dem Hintergrund der allgemeinen Ereignisse während des Bürgerkriegs zu betrachten, weshalb sich angesichts der verbesserten Lage aus allenfalls damals erlittenen Übergriffen keine Gefahr einer zukünftigen gleichartigen Verfolgung ableiten lasse. Die erste Befragung durch das TID im Jahr 2012 erscheine aufgrund der langen Zeitspanne bis zur Ausreise einerseits nicht zeitlich kausal für diese und zweitens sei dieser kein gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsmotiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegen. Ebenfalls nicht beachtlich sei das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe 2013 als Wahlhelfer fungiert, als sein Chef für eine Unterpartei der Tamil National Alliance (TNA) in den Provinzrat gewählt worden sei. Den Akten seien überdies keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts der aktuell in Sri Lanka herrschenden politischen Situation oder aufgrund eines allfälligen – bei ihm nicht vorhandenen – Risikoprofils mit asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. 4.2 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, er habe die Befragung durch das TID im (…) 2016 ausführlich und geprägt vom Realkennzeichen geschildert. Die Vorinstanz habe diese Sachverhaltselemente zu Unrecht isoliert betrachtet. In ihrem Sachzusammenhang seien sie sehr wohl asylrelevant, insbesondere, wenn sie in Verbindung zur letzten Befragung im (…) 2016 gebracht würden. So seien anlässlich der Befragung im (…) 2016 denn auch Punkte aus der Befragung im Jahr 2012 erneut aufgegriffen worden. Insgesamt präsentiere sich der Beschwerdeführer als engagierte Person, die wiederholt und über einen langen Zeitraum pro-tamilisch aktiv gewesen sei und auch in den Augen der singhalesischen Sicherheitskräfte als solche in Erscheinung trete. Angesichts der jüngsten politischen Entwicklungen sei die

E-3529/2020 Gefahr für politisch aktive Tamilen – wie der Beschwerdeführer einer sei – im Falle ihrer Rückkehr erheblich gestiegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das seine Ausreise angeblich auslösende Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Dieser vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Befragung durch das TID am (…) 2016 sowie den nachfolgenden Ereignissen fielen über weite Strecken unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich aus. 6.2.1 So vermochte der Beschwerdeführer beispielsweise kaum Angaben über den Ablauf der Befragung zu machen, sondern beschränkte sich auf eine Beschreibung des Warteraums (vgl. act. A21/20 F96). Dies verwun-

E-3529/2020 dert insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer angab, am (…) 2016 zur Befragung abgeholt und erst spätnachmittags am Folgetag wieder auf freien Fuss gesetzt worden zu sein (vgl. a.a.O. F69). Angesichts der Dauer seiner Festhaltung in diesem Gebäude wären weitaus präzisere Angaben zum Handlungsablauf zu erwarten gewesen als die Aussage "alleine wurde ich ca. 2.5 Stunde befragt. Dann etwa eine halbe Stunde in der Anwesenheit dieser Person wurde ich befragt." (vgl. a.a.O. F71). 6.2.2 Unplausibel erscheint die Aussage des Beschwerdeführers, wonach das TID ihn freigelassen habe, nachdem er sie darüber informiert habe nach Hause gehen zu müssen, weil seine Ehefrau nicht über die Befragung und seinen aktuellen Verbleib Bescheid wisse (vgl. act. A7/14 7.01 und A21/20 F42). Vor dem Hintergrund, dass die anwesenden Behördenmitglieder während der Befragung damit gedroht hätten, ihn zu erschiessen (vgl. act. A21/20 F93), erscheint die Freilassung unter den vom Beschwerdeführer genannten Umständen geradezu widersinnig. In seinem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer dar, die Behörden hätten davon ausgehen können, dass er sich auch für weitere Befragungen zur Verfügung halten werde, da er sich am (…) 2016 anstandslos zur Befragung eingefunden habe. Ein derartiger Vertrauensvorschuss seitens der Behörden ist im Lichte der angeblich vorgeworfenen Unterstützung der LTTE jedoch wenig glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Behörden sich der Schwere der Vorwürfe bewusst gewesen wären und ein entsprechendes Interesse am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gehabt hätten. Eine Freilassung unter den geltend gemachten Umständen mutet – gerade im länderspezifischen Kontext – realitätsfremd an. 6.2.3 Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben zu seiner Heimreise nach der Befragung im (…) 2016. So gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, mit dem Bus nach E._______ zurückgekehrt zu sein (vgl. act. A7/14 7.01). Demgegenüber erklärte er während der Anhörung, nach der Befragung mit einem Tuktuk zum Bahnhof gefahren zu sein und dort den Zug zurück nach E._______ genommen zu haben (vgl. act. A21/20 F97 ff.). Auf Vorhalt hin führte er aus, er sei nach der ersten Befragung 2012 mit dem Zug und 2016 mit dem Bus nach Hause gefahren (vgl. a.a.O. F128). Er habe diese Aussage gemacht, da die Frage offen gestellt gewesen sei und er nicht gedacht habe, dass das Jahr 2016 gemeint sei. Der Beschwerdeführer vermag diesen Widerspruch nicht überzeugend zu entkräften, weil die entsprechende Frage anlässlich der Anhörung eindeutig im Kontext der Fragen rund um das Verhör im Jahr 2016 gestellt wurde und nicht

E-3529/2020 ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer plötzlich Angaben zur Befragung im Jahr 2012 gemacht haben sollte. 6.2.4 Ebenfalls widersprüchlich gestalten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach ihm, nachdem er E._______ verlassen habe. Während der BzP gab der Beschwerdeführer an, am (…) 2016, als er sich in Colombo aufgehalten habe, sei er zu Hause gesucht worden. Seine Frau habe jedoch den Behörden gegenüber gesagt, er sei bei einem Meeting. Zwei Tage später sei er erneut gesucht worden (vgl. act. A7/14 9.01). In Abweichung davon führte er anlässlich der Anhörung aus, fünf Tage nach seiner Ausreise bei sich zu Hause gesucht worden zu sein (vgl. act. A21/20 F113). Auch diesen Widerspruch vermag der Beschwerdeführer durch seine Erklärung "ich bin schlecht mit Zahlen" (vgl. a.a.O. F129) nicht auszuräumen. Der Beschwerdeführer führte während der Anhörung auch aus, seine Familie nicht über die geplante Ausreise informiert zu haben (vgl. a.a.O. F110). Ob die erste behördliche Nachfrage bei der Ehefrau während seinem Aufenthalt in Colombo oder erst nach seiner Ausreise erfolgt sein soll, erscheint einerseits zentral für das subjektive Gefährdungsempfinden des Beschwerdeführers; andererseits dürfte sich dieser Umstand mithin auch auf das Verhalten seiner Ehefrau ihm gegenüber ausgewirkt haben, da sich diese etwa über die Hintergründe des behördlichen Besuchs erkundigt haben könnte. Somit lässt sich dieser Widerspruch nicht durch schlechtes Zahlenerinnerungsvermögen ausräumen und weckt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein Bestätigungsschreiben seines Anwalts vom 8. Juli 2020 einreicht, vermag auch dieses das entsprechende Vorbringen nicht zu belegen. Sowohl während der BzP als auch während der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, sich nach der Befragung im (…) 2016 mit einem Anwalt in Verbindung gesetzt zu haben und von diesem den Rat zur Ausreise erhalten zu haben (vgl. act. A7/14 7.01 und act. A21/20 F42). Der Beschwerdeführer erklärte überdies ausdrücklich, sich diesbezüglich lediglich einmal mit diesem Anwalt ausgetauscht zu haben (vgl. act. A21/20 F108). Das anwaltliche Schreiben erwähnt demgegenüber eine erste Kontaktaufnahme bereits im Jahr 2008. Dem Schreiben kommt angesichts der konkreten Verfahrensumstände bloss der Charakter eines Gefälligkeitsschreibens zu, zumal auch der Zeitpunkt der Einreichung – erst auf Beschwerdeebene – erstaunt. Überdies fällt auf, dass der Anwalt in seinem Schreiben die Person

E-3529/2020 aus der angeblichen Gegenüberstellung als "G._______" bezeichnet, während der Beschwerdeführer seinerseits nicht in der Lage war, sich an den Namen zu erinnern (vgl. a.a.O. F42). 6.3 Hinsichtlich der übrigen – grösstenteils über zehn Jahre zurückliegenden – vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und Aktivitäten, ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, selbst im Falle deren Glaubhaftigkeit im aktuellen Zeitpunkt nicht (mehr) von asylrechtlicher Relevanz auszugehen (vgl. dazu ausführlich die vorinstanzliche Verfügung A23/12 S. 5–7). Angesichts der Unglaubhaftigkeit des jüngsten Vorbringens (Befragung im […] 2016) vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, die einzelnen Sachverhaltselemente seien in ihrem Kontext und nicht isoliert zu betrachten (vgl. Beschwerde S. 7), nicht zu überzeugen, da mit der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Befragung im (…) 2016 der diesbezügliche Aktualitäts-Anknüpfungspunkt entfällt. 6.4 Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im (…) 2016 in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte betrachten zu lassen. 7. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zudem ein exilpolitisches Engagement geltend. Er engagiere sich für die tamilische Sache, Kultur und Religion. Zudem habe er mehrmals an Demonstrationen teilgenommen und den Heldentag in H._______ gefeiert. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1.).

E-3529/2020 7.2 Der Beschwerdeführer gab an, letztmals am (…) November 2019 an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Insgesamt kann aus den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen nicht auf eine exponierte, intensive oder gar regelmässige exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, der bei seiner Anhörung im August 2018 noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, in der Schweiz politisch nicht aktiv zu sein (vgl. A21/20 F127). Es ist deshalb höchst unwahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka von allfälligen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht Kenntnis genommen haben. Unter diesen Umständen brauchen die angekündigten Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 9 und 10) nicht abgewartet zu werden. 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor. 8. 8.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung führen könnten. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hält das Bundesverwaltungsgericht fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen; dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 8.2 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Faktoren aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein besonderes behördliches Interesse an ihm vermuten liessen. Hinsichtlich sei-

E-3529/2020 ner verwandtschaftlichen Verbindungen zu den LTTE macht der Beschwerdeführer einerseits nicht geltend, die heimatlichen Behörden hätten ihn dazu je befragt. Andererseits verfüge er über keinerlei Informationen zu den angeblichen Aktivitäten seines Bruders bei den LTTE (vgl. act. A21/20 F46) und mit seinem Schwiegervater hätten weder er noch seine Frau Kontakt (vgl. a.a.O. F50). Aus den Akten geht somit nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügen sollte, welches auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Handlungen seitens der srilankischen Behörden schliessen lassen würde. Die Ausreise des Beschwerdeführers über (…) mit seinem eigenen Reisepass (obwohl er damals einen vom Schlepper organisierten gefälschten Pass mitgeführt habe, den er aber eigenartigerweise erst für die Weiterreise ab B._______ verwendet haben will; vgl. a.a.O. F131) legt zudem die Vermutung nahe, dass er sich damals nicht verfolgt gefühlt – und sich auch nicht auf einer "Stop- List" befunden – hat. Das geltend gemachte exilpolitische Wirken blieb ausserdem viel zu niederschwellig, als dass es eine asylrelevante Wirkung entfalten könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 8.3 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die aktuellen Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Weder aus dem Machtwechsel 2019 noch aus dem Vorfall betreffend eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka vermag der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E-3529/2020 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-3529/2020 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen 11.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-3529/2020 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). 11.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Im Lichte seiner guten Ausbildung, der langjährigen Berufserfahrung in der (…)branche und seinem früheren Einkommen, ist es dem Beschwerdeführer durchaus möglich sich wieder eine Existenz aufzubauen. Er verfügt zudem über ein Haus, in dem seine Frau und Kinder nach wie vor wohnhaft sind. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermag der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 ebenso wenig zu ändern, wie die Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen (vgl. Beschwerde S. 9). 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-3529/2020 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-3529/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-3529/2020 — Bundesverwaltungsgericht 10.08.2020 E-3529/2020 — Swissrulings