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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2021 E-3528/2021

18. Oktober 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,841 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3528/2021

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Aileen Rose Kreyden, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2021 / N (…).

E-3528/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 22. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 24. März 2021, des Dublin- Gesprächs vom 26. März 2021, der Anhörung vom 8. April 2021 (nachfolgend: erste Anhörung) und der ergänzenden Anhörungen im erweiterten Verfahren vom 18. Mai 2021 (nachfolgend: zweite Anhörung) und 16. Juni 2021 (nachfolgend: dritte Anhörung) gab sie im Wesentlichen an, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen. Im Jahr 2009 oder 2010 hätten sich ihre Eltern scheiden lassen und sie habe mit ihrer Mutter zuerst in C._______ und später in D._______ gewohnt. Ihre ältere Schwester habe nach der Scheidung bei ihrem Vater gelebt, zu ihr habe sie keinen Kontakt mehr. Ihre Mutter habe im Jahr 2010 oder 2011 wieder geheiratet. Es sei häufig zu Streitereien gekommen, da ihr Stiefvater sie zu Hause nicht geduldet habe und nicht für sie habe sorgen wollen. Im Jahr 2014 oder 2015 habe er ihre Mutter geschlagen, weshalb sie mit ihrer Mutter für eine Nacht Schutz gesucht hätten bei einer Freundin respektive bei ihrer Tante. Am darauffolgenden Tag sei ihre Mutter wieder zu ihrem Stiefvater zurückgekehrt; sie selber habe beschlossen, zu ihrem Vater und ihrer Grossmutter väterlicherseits nach B._______ zu ziehen. Ihr Vater sei Anhänger der Partei "(…)" (AKP). Sie sei von ihm und ihrer Grossmutter unterdrückt worden. Etwa einen Monat nach dem Umzug habe er sie geschlagen, weil sie sich mit ihrer Mutter getroffen habe. Sie sei daraufhin zur Polizei gegangen, diese habe jedoch nichts unternommen. Ihr Vater habe von ihr verlangt, dass sie ein Kopftuch trage, ihr verboten, nach dem Gymnasium ein Studium zu beginnen und Kontakt zu ihrer Mutter zu haben. Im April 2018 sei sie für zwei Wochen nach Deutschland zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits gereist. Ungefähr Ende Januar 2021 habe ihr Vater ihr verkündet, dass er sie zwangsverheiraten wolle und sie mit einer Waffe bedroht. Am darauffolgenden Tag sei sie mit Hilfe ihrer Mutter nach Istanbul zu ihrem Cousin gefahren und am 14. März 2021 aus der Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schuldiplom, einen angeblichen Whats-App Schreibverlauf ihrer Eltern (beides in Kopie inklusive Übersetzung), ihre türkische Identitätskarte (im Original), die Adresse ihrer Mutter und einen Arztbericht vom 9. April 2021 ein.

E-3528/2021 B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 (eröffnet am 6. Juli 2021) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 5. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und RAin MLaw LL.M. Aileen Kreyden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)

E-3528/2021 ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin begründet die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, sie sei in der Türkei Opfer frauenspezifischer Gewalt geworden und habe seit ihrer Ankunft in der Schweiz medizinische Beschwerden geäussert. Trotz dieser Hinweise und ohne Abwarten des bevorstehenden Arzttermins sei am 8. April 2021 die erste Anhörung durchgeführt worden. Indem sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation insbesondere auf aus der ersten Anhörung hervorgehende Widersprüche berufe, habe sie ihre psychische Belastungssituation nicht berücksichtigt. Weiter sei es zu einem Widerspruch in ihren Aussagen hinsichtlich des Zeitpunkts des Umzugs von ihrer Mutter zu ihrem Vater gekommen, da bei ihrer Aussage, sie habe bis zur ersten Klasse der Sekundarschule bei ihrer Mutter gewohnt, ein

E-3528/2021 Übersetzungsfehler erfolgt sei. Zudem dränge sich angesichts der anhaltenden negativen Entwicklung in Bezug auf die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden eine Neubeurteilung auf. Zum Nachweis der anhaltenden Suche ihres Vaters nach ihr habe sie eine Whats-App Nachricht von ihm an ihre Mutter eingereicht. Die Vorinstanz habe auf eine Botschaftsabklärung verzichtet, um mittels der Telefonnummer den Absender ausfindig zu machen. Dem Protokoll lassen sich keine Unregelmässigkeiten entnehmen, wonach sich die Beschwerdeführerin trotz einer möglichen psychischen Belastung wegen des Erlebten nicht hätte verständlich ausdrücken können; ihre Antworten sind in sich stimmig. In der Anhörung wird zwar angemerkt, dass sie an einigen Stellen geweint hat. Sie gab hingegen nicht zu verstehen, dass die Anhörung abgebrochen werden müsse. Die Rüge des Übersetzungsfehlers ist unbegründet, hat sie doch in der Anhörung erklärt, sie verstehe die dolmetschende Person gut. Im Protokoll lassen sich auch keine Hinweise finden, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde ihr das Protokoll rückübersetzt und sie bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Eine Prüfung der Schutzwilligkeit der türkischen Behörden und eine Botschaftsabklärung drängen sich aufgrund der als unglaubhaft eigestuften Verfolgung durch den Vater nicht auf. Somit liegt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem die Argumentation der Vorinstanz in diversen Punkten lediglich die Plausibilität anzweifle. Zudem würden die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche nicht ihre Kernvorbringen betreffen, diese seien über weite Strecken detailliert und widerspruchsfrei. Die Beschwerdeführerin widerspricht sich erheblich in ihren Kernvorbringen zur Zwangsheirat und zur Unterdrückung durch ihren Vater. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Verfolgung durch ihren Vater angemessen gewürdigt, sich in der Begründung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass sie unglaubhaft sind. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung als die Beschwerdeführerin kommt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.

E-3528/2021 3.5 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufenthaltszeiten bei ihren Eltern, der besuchten Schulen, des Aufsuchens eines Schutzortes nach dem Vorfall mit ihrem Stiefvater im Jahr 2014 oder 2015, der Intensität der Unterdrückung durch ihren Vater, des Reisegrundes zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits nach Deutschland im Jahr 2018, der geheimen Treffen mit ihrer Mutter, insbesondere die weiten Fahrten zu ihr nach D._______, und der Bedrohung durch ihren Vater mit einer Waffe ungefähr Ende Januar 2021 seien widersprüchlich. Ihre Schilderungen zur Zwangsheirat seien sehr allgemein und rudimentär ausgefallen. Zudem erscheine es seltsam, dass sie wenig über ihre Schwester wisse. Es erschliesse sich nicht, weshalb sie, trotz Hinweisen durch die Polizei, keinen Arztbericht angefordert habe, um gegen ihren Vater Anzeige zu erstatten. Vor ihrer Ausreise habe sie sich eineinhalb Monate bei ihrem Cousin in Istanbul aufgehalten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihr Vater sie suche.

E-3528/2021 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe zu Beginn der Anhörungen mitgeteilt, dass sie Mühe mit der Angabe von Daten habe. Sie habe konstante Aussagen zum Zeitpunkt des Umzugs zu ihrem Vater gemacht. Bei der Frau, bei welcher sie nach dem Vorfall mit ihrem Stiefvater im Jahr 2014 oder 2015 für eine Nacht Schutz gesucht hätten, handle es sich um eine Freundin der Mutter, welche sie mit Tante anspreche. Ihr Vater habe sie anfangs weniger unterdrückt, weshalb sie ihre Mutter auch in D._______ habe treffen können. Hinsichtlich einer Zwangsehe sei immanent, dass die zur Ehe gezwungene Person nicht an der Entscheidung über den Eheschluss beteiligt sei. Ihre Ausführungen zum bestehenden Druck durch ihren Vater seien nachvollziehbar. Zur Eskalation des Streits mit ihrem Vater wegen der Zwangsheirat und zur Bedrohung mit der Waffe habe sie detaillierte Aussagen gemacht. Ihre Anzeige bei der türkischen Polizei sei nicht entgegengenommen worden, weshalb nicht von der Schutzwilligkeit des türkischen Staates auszugehen sei. Um von ihrem Vater nicht entdeckt zu werden, habe sie vor ihrer Ausreise bei ihrem Cousin in Istanbul versteckt gelebt. Die eingereichte Whats-App Nachricht ihres Vaters an ihre Mutter würde beweisen, dass ihr Vater sie noch immer suche. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, substanzarm und allgemein ausgefallen sind. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie die Hauptelemente der Asylvorbringen nachvollziehbar und widerspruchslos schildern kann. Ihre Ausführungen zu ihren Wohnorten im Zusammenhang mit ihren Eltern und den besuchten Schulen sind widersprüchlich. So gab sie anlässlich der ersten Anhörung an, sie habe die Primarschule, die Sekundarschule und das Gymnasium in B._______ abgeschlossen, zum Vater sei sie zum Ende des Gymnasiums gezogen, als sie ungefähr 17 Jahre alt gewesen sei. Abgeschlossen habe sie das Gymnasium im Jahr 2019. An der zweiten Anhörung gab sie an, während der gesamten Gymnasialzeit von vier Jahren bei ihm gewohnt zu haben. Anlässlich der dritten Anhörung erklärte sie hingegen, sie habe bis zur ersten Sekundarschule ungefähr im Jahr 2015 oder 2016 bei ihrer Mutter in D._______ gewohnt. Später gab sie an, sie sei erst nach der Sekundarschule zu ihrem Vater nach B._______ gezogen. Die Unklarheiten lassen sich nicht mit ihren angeblichen Schwierigkeiten von Datumsangaben erklären, weil sie unabhängig der Angaben von Daten hätte wissen müssen, wo sie während der Sekundarschule und der Gymnasialzeit gewohnt hat. Der beschwerdeweise Erklärungsversuch, sie habe lediglich einmal

E-3528/2021 geäussert, dass sie bis zur ersten Klasse der Sekundarschule bei der Mutter gewohnt und ansonsten konstante Aussagen gemacht habe, kann nicht gehört werden, da es ihr nicht gelingt, die weiteren Widersprüche hinsichtlich der Aufenthaltsorte während der Ausbildungszeit zu erklären. Sie konnte weiter nicht widerspruchsfrei angeben, ob es sich bei der Frau, bei welcher sie mit ihrer Mutter nach dem Vorfall mit ihrem Stiefvater im Jahr 2014 oder 2015 für eine Nacht Schutz gesucht habe, um eine Freundin oder um eine Tante gehandelt hat. In der ersten Anhörung sprach sie ausdrücklich von einer "verwandten Frau". Ihrer Erklärung in der Beschwerde, indem sie in der ersten Anhörung angegeben habe, ihre Tante mütterlicherseits lebe in der Schweiz und sie habe zur Tante väterlicherseits keinen Kontakt, habe sie indirekt klargestellt, dass es sich bei der Frau nicht um eine "echte" Tante handle, kann nicht gefolgt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie nicht noch über weitere Tanten in der Türkei verfügt. Gemäss ihren Angaben in der zweiten Anhörung sei sie ungefähr ein bis zwei Monate nach dem Umzug durch ihren Vater bereits intensiv unterdrückt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie es möglich gewesen sein soll, dass sie im Jahr 2018 zwei Wochen nach Deutschland zu ihrer Grossmutter mütterlicherseits reisen durfte. Konfrontiert mit der Unstimmigkeit gab sie in der dritten Anhörung an, die Unterdrückungen seien damals noch nicht sehr intensiv gewesen. Beschwerdeweise vermag sie diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Weiter ergeben sich erhebliche Unstimmigkeiten hinsichtlich der Treffen mit ihrer Mutter. Es bestehen nicht nur Widersprüche in ihren Aussagen, wo die Besuche stattgefunden haben, sondern auch hinsichtlich ihrer Angaben im Zusammenhang mit den Arbeitszeiten ihres Vaters und den Unterdrückungen. So erklärte sie in der zweiten Anhörung, sie habe nicht abschätzen können, wann ihr Vater von der Arbeit nach Hause kommen würde, das sei immer zu verschiedenen Uhrzeiten gewesen. Deshalb sei sie einige Male erwischt worden, als sie sich mit ihrer Mutter getroffen habe. Diese Angaben passen jedoch nicht zu ihren Aussagen in der ersten und der dritten Anhörung, wonach ihr Vater immer von 8.00 bis 18.00 oder 19.00 Uhr respektive immer gearbeitet habe. Ihre Aussage, anfangs seien Treffen mit ihrer Mutter möglich gewesen, da die Unterdrückung noch nicht intensiv gewesen sei, widerspricht zudem ihren Angaben in der dritten Anhörung, wonach er sie bereits einen Monat nach dem Umzug erwischt habe und handgreiflich geworden sei. Danach sei er alle zwei bis drei Tage handgreiflich geworden. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Jahr 2014 oder 2015 trotz Aufforderung der Polizei zur Anzeigeerstattung gegen ihren Vater es unterliess, einen Arztbericht einzureichen. Ihre Begründung in der Beschwerde, sie sei davon ausgegangen, dass eine Anzeige auch mit einem Arztbericht

E-3528/2021 keinen Erfolg haben würde, kann nicht gehört werden. Hätte sie ihren Vater tatsächlich anzeigen wollen, so ist davon auszugehen, dass sie einen Arzt aufgesucht hätte. Bezüglich der Zwangsheirat bestehen Widersprüche in ihren Aussagen dazu, wie häufig sie den besagten Mann gesehen hat und dem angeblichen Vorfall, als ihr Vater ihr die Zwangsheirat mitgeteilt und sie mit einer Waffe bedroht hat. In der ersten Anhörung machte sie geltend, sie habe den Mann immer wieder bei ihnen ein- und ausgehen sehen. In der dritten Anhörung erklärte sie, den Mann nur drei Mal gesehen zu haben. Sie sei nach der Drohung in ihr Zimmer gegangen. Kurze Zeit darauf machte sie hingegen geltend, die Drohung habe in ihrem Zimmer stattgefunden. Sie hätten in einem grossen Haus gewohnt. In der zweiten Anhörung erklärte sie jedoch, sie hätten nur zwei Zimmer bewohnt, weshalb sie mit ihrer Grossmutter in einem Zimmer geschlafen habe. Ein eigenes Zimmer habe sie nie gehabt. Obwohl es sich um einschneidende Ereignisse und den Hauptgrund für ihre Ausreise handelt, bestehen zahlreiche erhebliche Widersprüche in ihren Aussagen. Es gelingt ihr somit nicht, die Zwangsheirat und die anschliessende Bedrohung mit der Waffe durch ihren Vater glaubhaft darzulegen, weshalb auch ihre Angaben zu seiner Suche nach ihr während ihres Aufenthalts bei ihrem Cousin in Istanbul als unglaubhaft einzustufen sind. Darüber hinaus verstrickt sie sich auch hier in einem weiteren Widerspruch. In der ersten Anhörung gab sie an, sie könne überall hingehen, ihr Vater würde sie finden. Konfrontiert mit dem Widerspruch, weshalb sie bei ihrem Cousin trotz eineinhalbmonatigem Aufenthalt nicht gefunden worden sei, konnte sie diesen nicht erklären. Ihre Argumentation in der Beschwerde, er habe sie nicht finden können, weil sie sich bei ihrem Cousin versteckt aufgehalten habe, ist als nachgeschoben zu qualifizieren. Insgesamt sind ihre Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der handgeschriebene Zettel mit der Adresse ihrer Mutter sagt lediglich aus, wo ihre Mutter wohnt. Das Schuldiplom ist auf den 6. Juli 2017 datiert, was ihrer Aussage widerspricht, sie habe das Gymnasium im Jahr 2019 abgeschlossen. Die Whats-App Nachricht ist nicht fälschungssicher und genügt nicht zum Beweis einer Verfolgung durch ihren Vater. 6.2 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihr eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgewiesen.

E-3528/2021 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der Türkei herrscht, namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar. (vgl. E-1948/2018 E. 8.3.2). Sodann lassen auch keine

E-3528/2021 individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Sie ist jung und hat einen Abschluss des Berufsgymnasiums als Krankenschwester. Sie verfügt mit ihrer Mutter und ihrem Cousin über ein familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylgründe ist davon auszugehen, dass ihr Vater, ihr Stiefvater und ihre Schwester ebenfalls zu ihrem intakten familiären Beziehungsnetz gehören. Auch gesundheitliche Gründe sprechen vorliegend nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Gemäss dem eingereichten Arztbericht leide die Beschwerdeführerin an Panickattacken, wirke unruhig und habe Schlafprobleme, weshalb sie medikamentös behandelt werde. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden sowie zu modernen Psychopharmaka ist namentlich in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Dies auch unter Berücksichtigung der allenfalls erschwerten Situation aufgrund der Corona-Pandemie. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen

E-3528/2021 prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3528/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

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