Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3521/2016
Urteil v o m 1 4 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Sascha Marcec.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle aus Eritrea alle vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).
E-3521/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem älteren Kind im November 2010 bzw. November 2011 ihren Heimatstaat illegal in Richtung Äthiopien und gelangte schliesslich mit ihrer Tochter sowie ihrem Sohn, den sie während der Reise geboren hatte, am 10. August 2014 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 21. August 2014 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 22. September 2015 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige, habe bis zu ihrer Ausreise im eritreischen D._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Ihr Vater sei körperlich behindert und ihre Mutter sei gestorben, als sie vier Jahre alt gewesen sei. Sie habe als Minderjährige geheiratet und musste deswegen keinen Militärdienst leisten. Ihr Mann sei jedoch 2008 von der Armee zwangsrekrutiert worden. Weil er jeweils nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehrte, sei er in der Armee schlecht behandelt worden, bis er im November 2010 desertiert sei und illegal das Land verlassen habe. Sie selber sei deswegen mehrere Male von Armeeangehörigen aufgesucht worden. Dabei hätten sie das Haus durchsucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt. Ferner hätten die Soldaten bei der lokalen Verwaltung die Einstellung der ihr zustehenden Unterstützungsleistungen beantragt. Sie habe zwar keine weiteren persönlichen Probleme gehabt, doch habe sich nach der Flucht ihres Mannes niemand mehr um sie gekümmert, weshalb sie beschlossen habe, auszureisen. Sie habe sich in die Hauptstadt Äthiopiens begeben, wo sie sich mit ihrem Mann in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Dieser habe 2012 versucht in den Sudan zu reisen, sei aber am Grenzübergang aufgegriffen und nach Eritrea ausgeschafft worden, wo er seitdem inhaftiert sei. Sie habe mit ihren Kindern das äthiopische Flüchtlingslager im Mai 2014 verlassen und sei über den Sudan sowie über Libyen und Italien am 10. August 2014 in die Schweiz eingereist. B. Mit am 6. Mai 2016 eröffneter Verfügung vom 4. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab. Weil der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtet wurde, wurde die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen.
E-3521/2016 C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung aus der Schweiz betraf. Ferner beantragten sie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-3521/2016 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 4.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Befragung der Beschwerdeführerin nach dem Verbleib ihres Mannes sowie das Ausbleiben von staatlichen Unterstützungsleistungen den Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes nicht genügen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zudem wegen zahlreicher Unstimmigkeiten unglaubhaft. Ihre Ausführungen über die illegale Ausreise seien trotz mehrmaliger Nachfrage seitens der Vorinstanz oberflächlich geblieben. Die Schilderungen ihrer persönlichen Erlebnisse während der Reise seien sehr pauschal und unpersönlich ausgefallen. Zudem habe sie keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen, obwohl illegal aus Eritrea ausreisende Personen streng bestraft würden. Ausführungen über die Umgebung, Besonderheiten während der Reise und den Grenzübertritt seien pauschal ausgefallen. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass sie diese Strecke nicht selber zurückgelegt habe, weshalb die illegale Ausreise nicht glaubhaft sei. Das linguistische Gutachten habe die Sozialisierung in dem von ihr angegebenem Ursprungsgebiet ergeben, weshalb davon auszugehen
E-3521/2016 sei, dass sie ihr Heimatland nicht auf die von ihr geschilderte Weise, sondern auf legalem Weg verlassen habe. 5.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. So vermochte sie weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene das Vorliegen einer Verfolgungssituation im Sinn des Asylgesetzes überzeugend darzulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, begründen Kontrollen durch das Militär sowie das Ausbleiben staatlicher Unterstützungsleistungen noch keine asylrelevante Intensität. In der Beschwerde macht sie geltend, von den Soldaten sexuell belästigt und erpresst worden zu sein, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die Belästigungen durch das Militär sowie die unterbliebenen staatlichen Unterstützungsleistungen hätten auf sie einen unsäglichen psychischen Druck ausgeübt, nicht weiter substantiiert, zumal ihre Vertreterin geltend macht, nicht abschliessend zu wissen, was ihre Mandantin konkret erlebt habe. Auch in Bezug auf das Bestehen einer Reflexverfolgung konnte die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte darlegen, sondern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie des US- Aussenministeriums, die sich zudem auf Angehörige flüchtiger Deserteure beziehen, was auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft. Auch betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nichts anzuführen, was die Erwägungen der Vorinstanz umstossen könnte. Die Vorwürfe an die Vorinstanz, fehlende Realkennzeichen nicht richtig interpretiert und durch unsachliche Bemerkungen der befragenden Sachbearbeiterin das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst zu haben, sind nicht überzeugend. Es lässt sich den Aussageprotokollen keinerlei unsachgemässes Verhalten der Mitarbeiterin entnehmen, auch wurde durch die Vertreterin des Hilfswerkes kein entsprechender Vermerk gemacht. Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin während der Befragung nervös war, doch vermag Nervosität die substanzarme sowie ungenaue Beschreibung ihrer Ausreise nicht ausreichend zu erklären, zumal sie eine angeblich fehlende Vertrauensbasis nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet. Ferner unterliess es die Beschwerdeführerin, sich mit mehreren von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten, wie die Frage des Zeitpunktes der Ausreise, der Anwesenheit ihres Ehemannes während ihrer angeblichen Flucht sowie während ihres Aufenthaltes in der äthiopischen Hauptstadt, auseinanderzusetzen. Die angegebene Flucht ist daher in besonderem Masse unglaubhaft und
E-3521/2016 es wäre im Rahmen der Mitwirkungspflicht von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, Indizien und Beweismittel beizubringen, welche ihre illegale Auseise aus Eritrea belegen würden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre illegale Ausreise nicht glaubhaft machen konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihre Heimat auf legalem Wege verlassen hat. Damit fallen auch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ausser Betracht. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3521/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Sascha Marcec
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