Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-352/2026
Urteil v o m 6 . August 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Iran, alle vertreten durch MLaw Mato Nujic, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025.
E-352/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – iranische Staatsangehörige – suchten am 1. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. beziehungsweise 16. Februar 2024 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen befragt und am 16. April 2025 wurde mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie habe während ihres Studiums ein Mädchen namens E._______ kennengelernt. E._______ habe ihr von der Lehre Eckankar und deren Prinzipien erzählt, woraufhin sie sich über diese Glaubensrichtung informiert habe und schliesslich von der Lehre dieses Glaubens überzeugt gewesen sei. Durch E._______ habe sie einige weitere Eckisten kennengelernt und an Sitzungen teilgenommen. Sodann habe sie (Beschwerdeführerin) (…) oder (…) Jahre vor der Ausreise eine Nachbarin namens F._______ kennengelernt und sich mit ihr angefreundet. Sie habe F._______ von der Lehre Eckankar berichtet, sie jedoch darauf hingewiesen, dass sie niemandem davon erzählen dürfe. Mit der Zeit sei F._______ Ehemann, der beim iranischen Geheimdienst gearbeitet habe und ein sehr religiöser Mensch sei, misstrauisch geworden. Als die Beschwerdeführerin F._______ im (…) beziehungsweise (…) 2022 angerufen habe, habe F._______ Ehemann den Anruf entgegengenommen und ihr gesagt, dass er es nicht mehr erlaube, dass sie F._______ kontaktiere. Daraufhin habe F._______ der Beschwerdeführerin per WhatsApp geschrieben, dass sie mit ihr sprechen wolle, woraufhin die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass der Ehemann F._______ sowie deren Tochter G._______ unter Druck gesetzt habe. Nach etwas mehr als einem Monat sei F._______ Ehemann zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und habe die Beschwerdeführerin beschimpft und bedroht. Am (…) beziehungsweise (…) 2022 sei sie schliesslich von F._______ darüber informiert worden, dass ihr Ehemann über alles Bescheid wisse und die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen ihr Haus verlassen sollten. Zwei oder drei Wochen später habe der Beschwerdeführer von einem Arbeitskollegen erfahren, dass zivil gekleidete Personen bei seiner Arbeitsstelle erscheinen seien und nach ihm gefragt hätten. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer sodann durch den (…) ihrer Wohnung erfahren, dass die iranischen Behörden bei ihnen zu Hause gewesen seien und mit Kartonschachteln und ihrer Computerhülle aus der Wohnung herausgekommen seien. Einige Zeit später seien ferner iranische Behördenmitglieder zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach Hause
E-352/2026 gegangen und hätten ihren (…) mitgenommen. Die Eltern seien daraufhin umgezogen. Die Beschwerdeführenden würden befürchten, bei einer Rückkehr in den Iran hingerichtet zu werden, weil alle ihre Dokumente beim Geheimdienst seien. Ausserdem würden sie sich weiterhin vor F._______ Ehemann fürchten, welcher sie umbringen würde, wenn er sie antreffen sollte. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die unter Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 20. Januar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2026 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Mato Nujic als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der H._______ vom (…) 2026 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
E-352/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von
E-352/2026 Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 4.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 4.3 Ob das inzwischen durch Vermittlung Pakistans ausgehandelte Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran zu Stabilität und dauerhaftem Frieden in der Region führen wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin volatil.
E-352/2026 Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 16. Januar 2026 zu berücksichtigen haben.
E-352/2026 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VKGE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. 6.3 Mit dieser Kostenregelung ist die Entrichtung einer Entschädigung für die amtliche Verbeiständung aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-352/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Mark
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