Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3518/2020
Urteil v o m 2 2 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 / N (…).
E-3518/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Dezember 2019. In B._______ habe er sich zirka zwei Monate aufgehalten. Am 17. März 2020 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.b Mit Schreiben vom 26. März 2020 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, schriftlich einige Fragen zu beantworten, insbesondere zu seinem Aufenthalt in B._______. Am 6. April 2020 führte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich aus, er könne dieser Aufforderung nicht nachkommen, da sich der Beschwerdeführer aufgrund des Coronavirus in Quarantäne befinde und ein Gespräch mit ihm nicht möglich sei. A.c Am 14. April 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesenen Rechtsvertretung. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus Quetta. Dort lebten seine Mutter, eine Schwester und ein (…). Ein (…) lebe in der Schweiz. Seine Eltern stammten aus C._______. Sein Vater, ein (…), sei seit Jahren verschollen. Seine Mutter sei krank. Er habe (…), um zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen. Im Jahr 2014 habe er sich zwei oder drei Monate im D._______ aufgehalten. Die Schule habe er im (…) nach Abschluss der zehnten Klasse beendet. Im Januar 2019 habe er sich am (…) eingeschrieben und dieses ab April 2019 besucht. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, die Hazara seien in Quetta Zielscheibe von Terroristen. Unbekannte Personen hätten vermutlich seine Daten im (…) gestohlen und ihn daraufhin verfolgt. Sie hätten ihm und seinem in der Schweiz lebenden (…) vorgeworfen, keine Muslime mehr zu sein. Eines Tages hätten sie ihn auf dem Weg zum (…) angehalten, mit dem Tod bedroht und aufgefordert, sich in dieser Gegend nicht mehr aufzuhalten. Als sie angefangen hätten, ihn zu schlagen, habe er um Hilfe gerufen, worauf seine Verfolger die Flucht ergriffen hätten. In der Folge sei er per Telefon mit dem Tod bedroht worden, weswegen er fünf
E-3518/2020 oder sechs Monate lang das (…) nicht mehr besucht habe. Die Lehrer habe er nicht informiert. Nachdem er während eines Monats keine telefonischen Drohungen mehr erhalten habe, habe er gedacht, sie würden ihn nun ihn Ruhe lassen. Er habe das (…) wieder besucht. Seine Freunde hätten ihn gewarnt, dass sich jeden Tag unbekannte Personen unter Vorlage eines Fotos nach ihm erkundigen würden. An jenem Tag, seien seine Verfolger wieder auf dem Gelände des (…) erschienen, worauf er nach Hause geflüchtet sei. In der Nacht hätten sie ihn erneut telefonisch bedroht. Sein Onkel habe ihm daraufhin geraten, zu seinem (…) in die Schweiz zu reisen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Familienregister und seine Identitätskarte – beides jeweils in Kopie – ein. B. Am 8. Juni 2020 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 9. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Am 23. Juni 2020 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren.
E-3518/2020 F. Am 13. Juli 2020 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Am 2. September 2020 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. I. In der Vernehmlassung vom 8. September 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-3518/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Anlässlich der Anhörung seien dem Beschwerdeführer verschiedenen Fragen zum Bildungsweg gestellt worden. Seine Antworten seien knapp, dürftig und teilweise nicht nachvollziehbar gewesen. So habe er angegeben, als Achtjähriger mit der Schule begonnen und im (…) die zehnte Klasse abgeschlossen zu haben. Demnach hätte er für zehn Schuljahre 16 Jahre benötigt, wofür er indes keine Erklärung habe. Auf entsprechende Nachfrage habe er zwar angegeben, die Schule einmal unterbrochen zu haben, jedoch nicht zu wissen, für wie lange. Zudem habe er angegeben, das (…) fünf oder sechs Monate nach den ersten Bedrohungen nicht mehr besucht zu haben. Die Frage, ob er nach so langer Zeit ans (…) habe zurückkehren können, habe er zunächst mit der Begründung bejaht, die Lehrer wüssten über die Situation der Hazara Bescheid. Erst auf den Hinweis hin, dass ein Schuljahr nach einer so langen Absenz nicht abgeschlossen werden könne, habe er eingeräumt, dass dies so sei, er aber den Lehrern die lange
E-3518/2020 Abwesenheit habe erklären wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er das (…) nicht früher über seine Situation informiert habe. Auch die Schilderung der angeblichen Bedrohung sei zu wenig lebhaft ausgefallen, um auf einen Erlebnisbezug schliessen zu können. Ferner habe er die Frage, ob er vor seiner Ausreise schon einmal im D._______ gewesen sei, zunächst verneint und dies erst eingeräumt, als er auf die entsprechende Aussage seines (…) hingewiesen worden sei. Schliesslich habe er angegeben, bei der Ausstellung der Identitätskarte die Adresse eines Freundes angegeben zu haben, was er jedoch auf Nachfrage nicht habe plausibel erklären können. Seine Vorbringen seien insgesamt zu wenig begründet. Bezüglich seines Vorbringens, Hazara seien in Quetta Zielscheibe von Terroristen sei festzuhalten, dass nicht glaubhaft sei, dass er persönlich von terroristischen Übergriffen oder vergleichbaren Nachteilen betroffen gewesen sei. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Kollektivverfolgung von ethnischen Hazara schiitischer Religionszugehörigkeit zu verneinen. Zwar herrsche in Pakistan insgesamt ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen würden, blieben weitgehend straflos, und es bestehe kein oder nur ungenügender Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe. Als Angehörige der schiitischen Minderheit seien Hazara immer wieder religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt, wobei diesbezüglich in den vergangenen Jahren eine Zunahme zu verzeichnen sei. Gemessen an der Anzahl in Pakistan lebender Hazara erscheine die Zahl der Übergriffe jedoch nicht als genügend hoch, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise staatliche Organe ausgegangen werden müsse. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen fest und rügt damit eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Er habe die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche – sofern es überhaupt solche seien – bezüglich der Dauer seines Schulbesuchs und des Aufenthalts im D._______ – auflösen können. Zudem handle es sich lediglich um nebensächliche Details und keinesfalls um entscheidrelevante Aspekte. Aus diesen eine mangelnde Glaubwürdigkeit ableiten zu wollen oder seine übrigen Aussagen als unglaubhaft einzustufen, gehe nicht an. Er sei als in Quetta lebender ethnischer Hazara schiitischen Glaubens eth-
E-3518/2020 nisch-religiös motivierter Verfolgung durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Dies habe er am eigenen Leib zu spüren bekommen, als er von Unbekannten überfallen, geschlagen und telefonisch bedroht worden sei. Damit sei er gezielt persönlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Hinzu komme die Reflexverfolgung durch seinen in die Schweiz geflüchteten (…). Dieser habe dasselbe (…) besucht und sei ebenfalls auf dem Weg zum (…) verletzt worden. Gewalttätige Übergriffe gegen in Quetta lebende Hazara hätten zwar in den letzten Jahren leicht abgenommen. Dies habe jedoch primär damit zu tun, dass Hazara in Quetta richtiggehend «ghettoisiert» würden. Der pakistanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig. Es sei demnach von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta auszugehen. 5. 5.1 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es sich bei den Angaben zur Dauer des Schulbesuchs und zu seinem Aufenthalt im D._______ nicht um gravierende Widersprüche handelt, welche seine persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage stellen würden. So wies er bezüglich der Dauer des Schulbesuchs daraufhin, dass er aufgrund der schlechten finanziellen Situation seiner Familie habe arbeiten müssen. Aus diesem Grund habe er später mit dem (…) begonnen (vgl. Anhörung F41 ff.). Betreffend den Aufenthalt im D._______ führte er aus, er habe nicht verstanden, dass sich die Frage auch auf länger zurückliegende Ereignisse beziehe (vgl. a.a.O. F90). Indes ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall und die anschliessenden telefonischen Bedrohungen mangels Substanziiertheit seiner Aussagen nicht glaubhaft sind. Er führte aus, eines Tages sei er von vier unbekannten Personen auf (…) angehalten worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, sein in der Schweiz lebender (…) und er seien keine Muslime mehr und er solle sich nicht mehr in dieser Region blicken lassen. Sie hätten begonnen, ihn zu schlagen, worauf andere Personen dazu gestossen seien und seine Verfolger die Flucht ergriffen hätten (vgl. a.a.O. F71). Auch auf Nachfrage blieben seine Schilderungen zum angeblichen Vorfall vage, substanzlos und ohne Realkennzeichen (vgl. a.a.O. F101 ff.). Ferner führte die Vorinstanz zutreffend aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer fünf oder sechs Monate dem (…) ferngeblieben sei, ohne die Lehrer über seine Abwesenheit zu informieren. Auf Nachfrage erklärte er, er hätte dafür ans (…) gehen müssen. Auf den Einwand des Befragers
E-3518/2020 hin, wonach er die Lehrer auch telefonisch hätte informieren können, erwiderte er, sie seien telefonisch sowieso nicht erreichbar. Das pakistanische System sei korrupt (vgl. a.a.O. F145 f.). Sodann gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, wenn man einen Monat nicht ans (…) gehe und die Gebühren nicht bezahle, erhalte man einen Brief mit einer Zahlungsaufforderung. Falls man dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde man vom (…) ausgeschlossen. Auf Nachfrage führte er im Widerspruch dazu aus, die Regel sei, wenn man die Gebühren nicht bezahle, werde man ins Büro berufen und es werde mündlich mitgeteilt. Er habe keinen Brief erhalten, sondern es sei ihm mündlich mitgeteilt worden (a.a.O. F143 f.). Diese Aussage steht wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er sich nach dem Vorfall im (…) 2019 versteckt gehalten habe und aus Angst nicht mehr ans (…) gegangen sei (a.a.O. F105 und F107). Schliesslich erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie werde nach seiner Ausreise telefonisch bedroht, als nachgeschoben. Dem Beschwerdeführer ist es demnach weder gelungen, eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung noch eine Reflexverfolgung aufgrund seines in der Schweiz lebenden (…) glaubhaft zu machen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/32 ausführlich zur Lage der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt Quetta geäussert. Dabei führte es aus, als Schiiten gehörten die Hazara in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten. Der pakistanische Staat vermöge nicht oder nur unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen (vgl. a.a.O. E. 6.9). Eine Kollektivverfolgung der Hazara sei zwar nicht anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Hingegen sei die Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Minderheit ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; ergebe sich aus der persönlichen Situation eines abgewiesenen Asylsuchenden ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage hinausgeht, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4). Das Bestehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen sei für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.3 Diese Lageeinschätzung ist – entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – nach wie vor aktuell, und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich darauf weiterhin ab (vgl. Urteile des BVGer D-773/2020 vom 22. Mai 2020, E-4132/2018 vom 4. Mai 2020 E. 5.1, D-4580/2018 vom 18. November 2019 E. 5.5 und E. 7.3,
E-3518/2020 D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.5 und E. 7.5, D-6993/2015 vom 6. Februar 2019 E. 6, E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 7.3 f. und E. 9.4). 5.4 Die Hazara unterliegen in Pakistan, wie erwähnt, keiner Kollektivverfolgung und der Beschwerdeführer hat das Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/32 nicht glaubhaft machen können. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse kann diesfalls verzichtet werden. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3518/2020 8.2 8.2.1 Die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ist bei der behaupteten geografischen Herkunft, wie erwähnt, ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 5.2). 8.2.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, im Falle des Beschwerdeführers seien keine zusätzlichen Gefährdungsindizien ersichtlich, welche über die generell schwierige Lage der Hazara in Quetta hinausgehen würden. Er sei weder politisch aktiv noch habe er Probleme mit den pakistanischen Behörden gehabt. Seine Mutter sei zwar chronisch krank und der Vater verschollen. Der Beschwerdeführer sei jedoch gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er habe seit seiner Kindheit zum Lebensunterhalt seiner Familie betragen können, weshalb davon auszugehen sei, dass er dies auch nach seiner Rückkehr könne. Zudem könne sein in der Schweiz lebender (…) die Familie in Pakistan finanziell unterstützen. Im Übrigen sei die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Familie nicht uneingeschränkt gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Quetta über hinreichende soziale und wirtschaftliche Ressourcen verfüge, um nicht in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. 8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen, gesunden Mann mit einer zehnjährigen Schulbildung. Mit seiner Mutter, seiner Schwester, einem Bruder und einem Onkel verfügt er in Quetta über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Vater, welcher als (…) für den Unterhalt der Familie aufgekommen ist, gilt seit Jahren als verschollen (vgl. Anhörung. F54 ff.). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lebt die Familie seit jeher in einer schlechten finanziellen Situation, hatte teilweise nichts zu essen und konnte die Strom- und Gaskosten nicht bezahlen (vgl. a.a.O. F41 ff. und F128 ff.). Die Mutter ist chronisch krank und kann nicht zum Unterhalt der Familie beitragen. Bereits in jungen Jahren musste der Beschwerdeführer als (…) zum Unterhalt der Familie beitragen. Seine beiden jüngeren Geschwister gehen der gleichen Tätigkeit nach, da die Familie auf das Geld angewiesen ist (vgl. a.a.O. F45 ff.). Vor diesem Hintergrund kann das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, insbesondere in finanzieller Hinsicht, nicht als tragfähig bezeichnet werden. Demnach liegen beim Beschwerdeführer zusätzliche Gefährdungsindizien vor, die über die allgemeine schwierige Lage der Hazara in Quetta hinausgehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als unzumutbar. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E-3518/2020 9. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Juni 2020 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– (inkl. hälftige Auslagen) auszurichten. 10.4 Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Dem Rechtsvertreter ist demnach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 900.– (inkl. hälftige Auslagen) auszurichten.
E-3518/2020 (Dispositiv nächste Seite)
E-3518/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. Juni 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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