Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3515/2019
Urteil v o m 1 3 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (…).
E-3515/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. September 2015 und der Anhörung vom 2. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Sein Vater sei im Jahr 2013 Milizionär geworden, weshalb er im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie habe helfen müssen. Aufgrund schulischer Absenzen sei er (…) 2014 im (…) Schuljahr von der Schule verwiesen worden. Im (…) 2014 habe ihm seine Mutter mündlich mitgeteilt, dass er ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe. Ohne sich dieses überhaupt anzusehen, habe er sich spontan mit vier Freunden zusammen zur sofortigen Ausreise entschlossen. An der Grenze zu Äthiopien seien sie von eritreischen Soldaten aufgegriffen und inhaftiert worden. Nach rund (…) Monaten Haft sei er ins Ausbildungszentrum in E._______ verlegt worden. Nach (…) Wochen habe er abends während der Zählung der Rekruten mit einem Kameraden fliehen können. Hiernach habe er aber nicht sofort das Land verlassen. Vielmehr sei er erst einmal für zwei Wochen nach Hause gegangen. Er habe seine Familie besuchen, bei der Ernte helfen und an einem Dorffest mit Musik teilnehmen wollen. Während dieser Zeit habe er sich tagsüber um die Ernte gekümmert und die Nacht in einem Strohlager seines Grossvaters verbracht. Während des Festes hätten ihn dann Soldaten bei ihm Zuhause gesucht, woraufhin er sich versteckt habe. Erst fünf Tage später sei er dann mit vier weiteren Personen illegal nach Äthiopien ausgereist. Von dort aus sei er anschliessend über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Zuvor sei bereits einer seiner Brüder in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (eröffnet am 11. Juni 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E-3515/2019 C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies er unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.–. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E-3515/2019 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
E-3515/2019 subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Ausführungen zum Militäraufgebot, dem illegalen Ausreiseversuch, der Flucht aus dem Ausbildungslager sowie der tatsächlichen Ausreise seien sehr vage, substanzarm und ohne subjektive Eindrücke ausgefallen. Es sei wenig glaubhaft, dass er sich das Militäraufgebot nicht einmal angesehen habe und den Inhalt des Schreibens somit gar nicht kenne, gleichwohl aber noch am gleichen Abend umgehend ausgereist sei und hierzu auch noch vier Freunde zur sofortigen Ausreise habe überzeugen können. Auch die Schilderungen zu der angeblich danach erfolgten Festnahme seien sehr vage ausgefallen. Angesichts dessen, dass er anlässlich der Festnahme angeblich den Schock seines Lebens bekommen haben wolle, habe er dieses behauptete Ereignis ohne persönliche Eindrücke und Realkennzeichen beschrieben. Auch die Schilderungen zum weiteren Geschehen nach der Verhaftung seien unglaubhaft verblieben. Obschon das Ausbildungslager von den Ausbildnern sehr streng bewacht worden sei, solle es ihm problemlos gelungen sein, völlig unbemerkt aus dem Zelt auf einen Hügel zu gelangen und zu entkommen. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er nach dieser Flucht nicht umgehend ausgereist sei, sondern vielmehr noch für die Teilnahme an einem Fest und einen Besuch in sein nahegelegenes Heimatdorf zurückgekehrt sei; dies obschon die Ausbildner über seinen Wohnort bestens in Kenntnis gewesen seien. Im Weiteren sei sehr erstaunlich, dass er sich sodann mit der erneuten Ausreise – trotz Flucht aus dem Lager und der möglichen Suche nach ihm – volle zwei Wochen Zeit gelassen habe, während er beim ersten Ausreiseversuch unmittelbar schon nach bloss mündlicher Kenntnisnahme des Militäraufgebots
E-3515/2019 bereits innert Stunden und ohne jegliche Vorkehrungen zu treffen, sofort die Flucht ergriffen habe. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf die von ihm geltend gemachte Weise verlassen habe. Indes sei festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Hafterlebnis detaillierter ausgefallen seien. Es sei grundsätzlich daher denkbar, dass er in Eritrea schon einmal in einem anderen Zusammenhang verhaftet worden sein könnte. Die Gründe hierfür könnten indes in Bezug auf das vorliegende Verfahren offengelassen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerdeeingabe zunächst zur Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Vorbringen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Fragen an der Anhörung jeweils genau und mit den notwendigen Details beantwortet. Es sei nie der Eindruck entstanden, dass er auf eine Frage keine Antwort gehabt habe und deshalb etwas hätte erfinden müssen. Es sei zwar korrekt, dass er nur sehr kurze Antworten auf die Fragen gegeben habe. Seine Antworten seien jedoch nicht substanzarm oder vage ausgefallen. Nach seiner ganz eigenen Logik habe er sich das Militäraufgebot nicht ansehen wollen, um nicht zu den Behörden gehen zu müssen. Auch seine Ausführungen zum Ausbildungslager und seiner darauffolgenden Flucht seien zwar kurz, aber substantiiert gewesen. Weiter habe er auch in einfachen Worten erklärt, weshalb er in der Folge noch zwei Wochen in seinem Wohnort verblieben sei. Aufgrund seiner Desertion aus dem Ausbildungszentrum von E._______ habe er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 2 und 3 AsylG zu befürchten, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Asyl gewährt werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies weder zulässig noch zumutbar. Ihm drohe der umgehende Einzug in den Nationaldienst sowie Sanktionen aufgrund seiner Flucht und illegalen Ausreise und damit eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Hierfür kann grundsätzlich mit
E-3515/2019 den nachfolgenden Erwägungen auf die Begründung der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) sowie deren Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Die Beschwerde vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sich diese in weiten Teilen in reinen Bekräftigungen und Wiederholungen der an der BzP und der Anhörung bereits getätigten Vorbringen sowie in reinen Gegenbehauptungen erschöpfen. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt des Militäraufgebots und des anschliessenden Ausreiseversuchs (vgl. A21, F66 ff.) wirken – wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat – wenig lebensnah. So will er sich, ohne das militärische Aufgebot überhaupt je einmal gelesen zu haben und somit ohne den genauen Inhalt des Aufgebotes überhaupt zu kennen, sofort und ohne jegliche Vorbereitungen entschlossen haben, sein gesamtes bisheriges Leben aufzugeben und umgehend das Land zu verlassen. Zusätzlich ist kaum glaubhaft, dass er anlässlich dieser überstürzten Flucht auch noch innert weniger Stunden mehrere Freunde überzeugt haben will, gleichzeitig mit ihm spontan auszureisen. Dies, obgleich diese Freunde anscheinend kein Aufgebot erhalten haben und auch anderweitig keinerlei erkennbare Gründe gehabt hätten, innert weniger Stunden fluchtartig das Land zu verlassen. 6.3 Auch die Ausführungen zu der angeblichen Flucht aus dem Ausbildungslager von E._______ sind nicht schlüssig. So erklärte der Beschwerdeführer, er und ein Kamerad hätten abends ganz einfach während der Zählung der Rekruten bloss so getan, als müssten sie zur Toilette. Stattdessen seien sie dann einfach über den nächsten Hügel in ein nahegelegenes Dorf geflohen, in dem sie bei Bekannten übernachtet hätten (vgl. A21, F122 ff., F137). In Widerspruch hierzu gab der Beschwerdeführer jedoch selbst an, dass eine Flucht praktisch unmöglich sei, da es keine eigentlichen Fluchtmöglichkeiten gegeben habe. Bereits der Gedanke an eine Flucht sei gefährlich gewesen. Ferner seien ohnehin bewaffnete Soldaten auf den umliegenden Hügeln stationiert gewesen. Neben diesen Unstimmigkeiten erweisen sich seine Ausführungen trotz mehrmaligem Nachfragen auch als vage und substanzarm (vgl. A21, F125 f., F128 ff., F135 f.). 6.4 Als wenig lebensnah erweist sich schliesslich auch das behauptete Verhalten des Beschwerdeführers nach seinem Entweichen aus dem Ausbildungslager. Obgleich er noch bei seinem ersten Ausreiseversuch (nach bloss mündlicher Kenntnisnahme eines Marschbefehls) völlig überstürzt und ohne jegliche Vorbereitungen innert Stunden aufgebrochen sein will,
E-3515/2019 um das Land umgehend zu verlassen, will er nunmehr, nachdem er angeblich aus dem Ausbildungslager geflohen ist, für zwei Wochen nach Hause zurückgekehrt sein, um dort unter anderem an einem Dorffest teilzunehmen, die Eltern zu treffen und diesen bei der Ernte helfen zu können. Solche Schilderungen sind kaum mit realen Umständen einer Flucht und Verfolgung vereinbar. Wäre er effektiv aus einem militärischen Lager entwichen, so wäre ihm bewusst gewesen, dass nun umgehend nach ihm gefahndet werden würde. In einer entsprechenden Situation wäre kaum anzunehmen, eine betroffene Person würde in aller Ruhe einfach nach Hause zurückkehren und sich dort für einige Zeit dem Alltag hinwenden und die lokalen Festivitäten geniessen. Vielmehr wäre anzunehmen, dass eine Person in dieser Lage umgehend versuchen würde, sich den Nachstellungen zu entziehen und zu diesem Zweck umgehend das Land zu verlassen. Zusätzlich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch vorbringt, dass selbst als die Soldaten ihn beim Dorffest gesucht hätten, er nicht sofort ausgereist, sondern sogar noch in dieser Situation fünf weitere Tage zuhause geblieben sei (vgl. A21 F131 f., F140 ff.). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des asylrelevanten Geschehens als nicht glaubhaft einzustufen sind. 7. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise führt – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
E-3515/2019 7.2 Zusätzliche Faktoren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind weder aus den Akten erkennbar, noch werden entsprechende Aspekte – abgesehen von dem als nicht glaubhaft eingestuften Entweichen aus dem Ausbildungslager – vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Aus den Akten sind keine Gefährdungsfaktoren ersichtlich. 8. Der Beschwerdeführer befürchtet ferner, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Diese Möglichkeit ist ebenfalls nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10; Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3515/2019 12. 12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2). 12.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 12.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 geklärt worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen.
E-3515/2019 12.4 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 7). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 12.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 12.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13. 13.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
E-3515/2019 zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. 13.3 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. 13.4 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 (vgl. E. 12.3) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdeführer keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen. 13.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 14. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E-3515/2019 15. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. August 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3515/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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