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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2023 E-3507/2023

24. August 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,913 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3507/2023

Urteil v o m 2 4 . August 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (N […]).

E-3507/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 25. November 2021 fand die Personalienaufnahme statt. C. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer türkischsprachige Beweismittel ein. D. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. Dezember 2021 zu seinen Asylgründen an. E. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 zeigte ihm die Vorinstanz an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da Abklärungsbedarf in Bezug auf die Plausibilität seiner Vorbringen bestehe. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. F. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder und liess der Vorinstanz weitere Beweismittel zukommen. G. Am 27. Januar 2022 erfolgte eine interne Korrespondenz. H. Unter Anzeige ihres Mandats liess die neue Rechtsvertretung am 22. September 2022 der Vorinstanz weitere Informationen zukommen. I. Mit Schreiben vom 14. November 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz nach dem Stand seines Asylverfahrens. Die Vorinstanz liess dieses Schreiben unbeantwortet. J. Am 7. März 2023 beendigte die neue Rechtsvertretung das Mandat.

E-3507/2023 K. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 15. Mai 2023 die Vorinstanz sinngemäss um umgehenden Erlass eines Asylentscheids. L. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2023 mit, dass sein Asylgesuch vom 19. November 2021 infolge hoher Geschäftslast nach wie vor hängig sei und ihm deshalb ein bestimmtes Entscheiddatum nicht in Aussicht gestellt werden könne. M. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. Juni 2023 sinngemäss eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er sei über den Stand des Asylverfahrens zu informieren, er warte seit November 2021 auf einen Asylentscheid der Vorinstanz, was eine «attente excessive» darstelle. N. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2023 auf, innert Frist – unter Androhung, bei ungenutzter Frist unter Kostenfolge auf die Beschwerde nicht einzutreten – die Eingabe zu verbessern (fehlende Rechtsbegehren und Begründung). Zudem gab sie ihm Gelegenheit, innert derselben Frist seine Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 ergänzte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss seine Rechtsverzögerungsbeschwerde. O. Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei

E-3507/2023 der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das BVGer ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 19. November 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E-3507/2023 2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das BVGer die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. Der Beschwerdeführer beanstandet, er habe am 19. November 2021 sein

E-3507/2023 Asylgesuch eingereicht und sei am 29. Dezember 2021 zu seinen Asylgründen angehört worden. Somit warte er seit zwei Jahren auf einen Asylentscheid. Er habe die Vorinstanz mehrmals nach dem Verfahrensstand angefragt. Die Überschreitung der Behandlungsfrist sei nicht allein mit einer hohen Geschäftslast zu rechtfertigen. Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit belaste ihn sehr. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast bei der Vorinstanz und es erachtet es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen, bei denen es sich um Ordnungsvorschriften handelt, abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was – gerade unter Berücksichtigung hoher Gesuchzahlen und der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise – unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Nach Einreichen des Asylgesuchs vom 19. November 2021 fanden die Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers und die Anhörung zu seinen Asylgründen zügig statt. In diesem Rahmen hat ihn die Vorinstanz über die geplante Zuteilung in das erweiterte Verfahren in Kenntnis gesetzt; infolge Abklärungsbedarfs erging am 5. Januar 2022 der Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren. Am 14. Januar 2022 gingen weitere Beweismittel bei der Vorinstanz ein. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass am 27. Januar 2022 eine interne Korrespondenz stattfand. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vorgehen der Vorinstanz unter dem Blickwinkel des Verzögerungsverbots nicht zu beanstanden. Jedoch sind von da an und damit seit rund 19 Monaten keine Verfahrensschritte mehr erkennbar. Mit Schreiben vom 22. September 2022 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar weitere Informationen zukommen, es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies objektiv betrachtet eine Verzögerung des Verfahrens im bisherigen Umfang zur Folge hatte, zumal er keine weiteren Beweismittel einreichte. Er wies die Vorinstanz erstmals am 14. November 2022 und zum zweiten Mal am 15. Mai 2023 darauf hin, dass er an einem Abschluss des Verfahrens interessiert ist. Dem Antwortschreiben der Vorinstanz vom 7. Juni 2023 ist einzig zu entnehmen, dass es im Rahmen seiner Prioritätenordnung bemüht sei, das Verfahren abzuschliessen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz mit ihrer Untätigkeit während solch einer langen Zeit das Beschleunigungsgebot verletzt. Dabei ist

E-3507/2023 ihre allgemeine Überlastung, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, nicht geeignet, eine Rechtsverzögerung im vorliegenden Einzelfall zu begründen (vgl. E.3.2). Die Vorinstanz führte in ihrem Antwortschreiben vom 7. Juni 2023 weder einen konkreten Grund für die Überlastung an noch erklärte sie, aus welchen spezifischen Gründen sich das vorliegende Verfahren verzögert. Vor diesem Hintergrund wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV behandelt. 6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und die Vorinstanz aufgefordert wird, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig – das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung – fortzuführen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde vollständig obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und macht keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3507/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und zeitnah einer Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener

Versand:

E-3507/2023 — Bundesverwaltungsgericht 24.08.2023 E-3507/2023 — Swissrulings